BV.2011.00071
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 18. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice
Josephsohn Frei Baselice
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
1. Y.___
2. Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH
Beklagte 2 Zustelladresse: Allianz Suisse Leben
PRD Rechtsdienst
Effingerstrasse 34, 3001 Bern
sowie
Y.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH
gegen
1. X.___
2. AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice
Josephsohn Frei Baselice
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
Beklagte 2 Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1. Mit am 25. August 2011 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 26. Mai 2011 schied der Einzelrichter des Bezirksgerichts Z.___ die am 20. August 1977 geschlossene Ehe von X.___ und Y.___. Unter Dispositiv-Ziffer 6 und 7 entschied der Einzelrichter, dass die Austrittsleistung des Gesuchstellers aus beruflicher Vorsorge zwecks Leistung einer angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den beiden Gesuchstellern im Verhältnis von je einem Zweitel aufgeteilt und das Verfahren nach Rechtskraft des Urteils zur Durchführung des Vorsorgeausgleichs an das Sozialversicherungsgericht Zürich überwiesen werde (Urk. 1/2 S. 15). Die entsprechende Überweisungsverfügung an das hiesige Gericht erging am 15. September 2011, wobei als Vorsorgeeinrichtungen auf Seiten von X.___ die AXA Winterthur und auf Seiten von Y.___ die Allianz Suisse angeführt und deren Austrittsleistung mit Fr. 1‘586.70 per 27. Februar 2001 beziehungsweise mit Fr. 160‘848.- per 1. Juli 2011 angegeben wurde (Urk. 1/1).
2. Auf die Verfügung vom 30. September 2011 (Urk. 5) hin teilte die Allianz Suisse Leben - offenbar namens der zuständigen Vorsorgeeinrichtung, der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - am 18. Oktober 2011 mit, dass Y.___ per 25. August 2011 über eine Austrittsleistung von Fr. 162‘531.-- verfüge und die Teilung des Guthabens durchführbar sei (Urk. 7). Die den Parteien des Scheidungsverfahrens am 25. Oktober 2011 angesetzte Frist zur Stellungnahme blieb ungenutzt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten und parallel dazu Art. 135 bis 149 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) aufgehoben worden. Laut Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
Das Scheidungsverfahren war bei Inkrafttreten der ZPO beim Bezirksgericht Z.___ rechtshängig, weshalb es noch gemäss der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich zu erledigen war. Aus diesem Grund ist für die vorliegende Teilung der Austrittsleistungen durch das hiesige Gericht auch der bis 31. Dezember 2010 in Kraft gestandene Art. 141 f. ZGB noch anwendbar und ist das Verfahren unabhängig von Art. 281 Abs. 1 ZPO anhand zu nehmen.
2. Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Freizügigkeitsgesetz (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB sowie Art. 22 und 22a FZG). Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 FZG).
Laut Art. 142 Abs. 1a ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2a ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.
Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall (Alter oder Invalidität) bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Wird einem Ehegatten nach Artikel 124 des Zivilgesetzbuches eine angemessene Entschädigung zugesprochen, so kann im Scheidungsurteil bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird (Art. 22b Abs. 1 FZG). Diese Zahlungsform setzt lediglich voraus, dass noch eine (teilbare) Austrittsleistung vorhanden ist und dass - nach Ermessen des Scheidungsgerichts - die Zusprechung einer Rente oder eines Kapitals wegen eingeschränkter finanzieller Verhältnisse des pflichtigen Ehegatten nicht in Betracht fällt (BGE 129 III 481 E. 3.5.1 und 3.5.2 S. 488 ff.). Dabei kann die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto des berechtigten (früheren) Ehegatten überwiesen werden (BGE 132 III 145 E. 4.4 S. 155).
3. X.___ bezieht von der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, seit dem 27. Februar 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 80 % beruhende Invalidenrente (Urk. 12/2/50, 112/2/20/8). Bei ihr ist somit der Vorsorgefall "Invalidität" im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB (und Art. 124 Abs. 1 ZGB) bereits eingetreten. Anstelle der Teilung der Pensionskassenguthaben gemäss Art. 122 ZGB stützte der Scheidungsrichter daher die angeordnete Teilung der Austrittsleistung von Y.___ auf Art. 124 ZGB. Dass die Bezahlung der angemessenen Entschädigung somit unter Anwendung von Art. 22b FZG zu erfolgen hat, ist gemäss Art. 22b Abs. 1 FZG grundsätzlich zulässig, vorliegend jedoch angesichts der Rechtskraft des Scheidungsurteils ohnehin nicht näher zu prüfen (BGE 134 V 384 E. 1.3, 4.1, 4.2).
4.
4.1 Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Z.___ meldete mit der Verfügung vom 15. September 2011 (Urk. 1/1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistung. Nach Vorliegen der aktualisierten Angaben der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 18. Oktober 2011, nach denen die während der Ehe erworbene Austrittsleistung per 25. August 2011 Fr. 162‘531.- betrug und die Teilung durchführbar ist (Urk. 7-8), sind die Angaben vollständig. Da die Scheidungsparteien im vorliegenden Verfahren keine Anträge stellten und sich aus den Akten keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben, ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben auszugehen.
4.2 Die Ehe war vor dem 1. Januar 1995 geschlossen worden. Die Voraussetzungen zur annäherungsweisen Berechnung einer bei der Eheschliessung erworbenen Austrittsleistung nach Art. 22a Abs. 2 FZG sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Denn weder wurde behauptet noch bestehen Anhaltspunkte, dass Y.___ vor der Heirat bereits einer Vorsorgeeinrichtung angehört hätte (vgl. Schreiben der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank vom 22. März 2011; Urk. 12/2/98). Folglich ist mit der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft davon auszugehen, dass das bei dieser vorhandene und gemäss Scheidungsurteil hälftig zu teilende Guthaben von Y.___ in der Höhe von Fr. 162‘531.- ausschliesslich während der Ehe geäufnet wurde. Dieses unterliegt daher vollumfänglich dem Ausgleich (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 1219 S. 455).
4.3 Damit hat X.___ Anspruch auf Fr. 81‘265.50 (Fr. 162‘531.- : 2) aus dem Vorsorgeguthaben von Y.___. Dessen Vorsorgeeinrichtung, die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungsgesellschaft, ist demnach zu verpflichten, zulasten ihres Versicherten Y.___ der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, den Betrag von Fr. 81‘265.50 zugunsten von X.___ (Versicherungsnummer 780.59.686.258) zu überweisen.
5.
5.1 Gemäss der in BGE 129 V 255 ff. Erw. 3 dargelegten Rechtsprechung ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung (Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 22-22c FZG) vom massgebenden Stichtag der Teilung - d.h. dem Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGE 132 V 239 E. 2.3) - an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (lit. f: 2,0 % ab 1. Januar 2009) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden. Dieses Vorgehen ist angezeigt, da Art. 8a der Freizügigkeitsverordnung (FZV) bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung ebenfalls auf den im entsprechenden Zeitraum gültigen Zinssatz nach Art. 12 BVV 2 greift (BGE 129 V 257 E. 4.1).
Art. 2 Abs. 4 FZG statuiert für den Fall, dass die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, überweist, ab Ende dieser Frist eine Verzugszinspflicht. In betraglicher Hinsicht ist der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen (BGE 129 V 258 E. 4.2.3). Der Verzugszinssatz entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV dem BVG-Mindestsatz (Art. 12 BVV 2) plus ein Prozent. Art. 65d Abs. 4 BVG ist nicht anwendbar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006 in Sachen S., B 17/06).
5.2 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft auf der der Klägerin geschuldeten Austrittsleistung ab 25. August 2011 einen Zins in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe (vgl. Art. 12 lit. f BVV 2) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten hat. Ab dem 31. Tag nach Vorlage aller für die Überweisung der Austrittsleistung erforderlichen Angaben wäre ein Verzugszins von 3,0 % (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 lit. f BVV 2) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 81‘265.50 zulasten des Kontos des Beklagten 1 (Y.___) auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Versicherungsnummer 780.59.686.258, X.___) zuzüglich Zinsen seit 25. August 2011 zu überweisen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Carmine Baselice
- Rechtsanwalt Marino Di Rocco
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).