Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 17. Januar 2012
in Sachen
A.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
1. B.___
2. Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
sowie
B.___
Kläger
gegen
1. A.___
2. Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
c/o Zürcher Kantonalbank
Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
Beklagte 2 Zustelladresse: Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit am 1. September 2011 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 14. Juli 2011 schied der Einzelrichter des Bezirksgerichts C.___ die am 20. März 1998 geschlossene Ehe von A.___ (Klägerin) und B.___ (Beklagter 1). Unter Dispositiv-Ziffer 8a erkannte der Einzelrichter wie folgt (Urk. 1/1 S. 3):
" Das Verhältnis der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien wird wie folgt festgelegt:
Beklagter: 1/2
Klägerin: 1/2".
Mit Verfügung vom 14. September 2011 (Urk. 1/2) überwies der Einzelrichter die Streitsache unter Hinweis, dass der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank eine Austrittsleistung per 31. März 2011 von Fr. 1'615.70 (davon Fr. 174.75 während der Ehe erwirtschaftet) zustehe und der Beklagte 1 per 31. März 2011 über eine Austrittsleistung von Fr. 70'170.-- (davon Fr. 67'065.-- während der Ehe erwirtschaftet) bei der Swiss Life AG verfüge.
2.
2.1 Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 holte das Gericht bei den vom Scheidungsrichter genannten Vorsorgeeinrichtungen per Datum der Rechtskraft der Scheidung (1. September 2011) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen der Klägerin und des Beklagten 1 sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein.
2.2. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 (Urk. 7) teilte die Swiss Life AG mit, dass der Beklagte 1 per 1. September 2011 über eine Austrittsleistung von Fr. 70'614.-- verfüge und die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung vom 20. März 1998 Fr. 3'131.-- (aufgezinst bis 1. September 2011) betragen habe. Die zu teilende Leistung bezifferte sie mit Fr. 67'483.-- und erklärte die Teilung des Guthabens als durchführbar.
Am 3. November 2011 (Urk. 10) bezifferte die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank die Austrittsleistung der Klägerin mit Fr. 1'625.--. Die Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat habe Fr. 1'449.20 (aufgezinst bis 1. September 2011) betragen. Das während der Ehe erwirtschaftete Freizügigkeitsguthaben belaufe sich auf Fr. 175.80. Die Teilung der Austrittsleistung sei durchführbar.
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 9. November 2011 (Urk. 14) wurde der Klägerin Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurden die Scheidungsparteien aufgefordert, zu den Abrechnungen Stellung zu nehmen und Anträge zur vorzunehmenden Teilung zu stellen. Während sich die Klägerin mit Eingabe vom 29. November 2011 vernehmen liess (Urk. 16), reichte der Beklagte 1 innert Frist keine Stellungnahme ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten und parallel dazu Art. 135 bis 149 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) aufgehoben worden. Laut Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1.2 Das Scheidungsverfahren war bei Inkrafttreten der ZPO beim Bezirksgericht C.___ rechtshängig, weshalb das Scheidungsverfahren gemäss der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich zu erledigen war. Aus diesem Grund ist für die vorliegende Teilung der Austrittsleistungen durch das hiesige Gericht Art. 141 f. ZGB in der bis 31. Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.
2.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Freizügigkeitsgesetz (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB sowie Art. 22 und 22a FZG).
2.2 Laut Art. 142 Abs. 1a ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2a ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.
2.3 Der Vorsorgefall "Invalidität" im Sinne von Art. 122 Abs. 1 ZGB (und Art. 124 Abs. 1 ZGB) ist eingetreten, wenn ein Ehegatte - weiter gehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten - mindestens zu 40 % dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht oder in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat (Art. 23 und 26 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge, BVG, sowie Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Für die Annahme eines Vorsorgefalles genügt somit blosse Teilinvalidität (BGE 129 III 481 E. 3.2.2 S. 484 mit Hinweisen auf die Lehre; SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151, E. 4.2, B 107/06). Der massgebende Zeitpunkt für den Entscheid darüber, ob bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist oder die Austrittsleistungen aus anderen Gründen nicht geteilt werden können, ist der Eintritt der Rechtskraft des Urteils über die Scheidung (BGE 132 III 401; SVR 2007 BVG Nr. 42 S. 151, E. 4.2.1, B 107/06).
2.4 Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall (Alter oder Invalidität) bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Wird einem Ehegatten nach Artikel 124 des Zivilgesetzbuches eine angemessene Entschädigung zugesprochen, so kann im Scheidungsurteil bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird (Art. 22b Abs. 1 FZG). Diese Zahlungsform setzt lediglich voraus, dass noch eine (teilbare) Austrittsleistung vorhanden ist und dass - nach Ermessen des Scheidungsgerichts - die Zusprechung einer Rente oder eines Kapitals wegen eingeschränkter finanzieller Verhältnisse des pflichtigen Ehegatten nicht in Betracht fällt. Wird bei einer Teilinvalidität nicht das ganze Altersguthaben in eine Rente "umgewandelt", sondern ist ein Teil davon dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt und damit grundsätzlich als Austrittsleistung teilbar, kann die angemessene Entschädigung nach Art. 124 ZGB in Anwendung von Art. 22b FZG bezahlt werden (BGE 129 III 481 E. 3.5.1 und 3.5.2 S. 488 ff.). Dabei kann die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto des berechtigten (früheren) Ehegatten überwiesen werden (BGE 132 III 145 E. 4.4 S. 155).
3.
3.1 Der Einzelrichter des Bezirksgerichts C.___ meldete mit Verfügung vom 14. September 2011 (Urk. 1/2) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschliessung: 20. März 1998; Rechtskraft der Scheidung: 1. September 2011; Teilungsverhältnis: 1/2 - 1/2; Vorsorgeeinrichtung Klägerin: Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank; Vorsorgeeinrichtung des Beklagten 1: Freizügigkeitsstiftung der Swiss Life AG).
Nach Einholen der aktualisierten Angaben der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Urk. 10) und der Freizügigkeitsstiftung der Swiss Life AG (Urk. 7) über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung der Guthaben sind die Angaben vollständig.
3.2 Die Klägerin bezieht zwar eine Viertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung, indessen keine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Der Teilung ihrer Austrittsleistung steht somit nichts entgegen.
4.
4.1 Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben, ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen.
4.2 Damit hat die Klägerin Anspruch auf Fr. 33'741.50 (Fr. 67'483.-- : 2) und der Beklagte 1 auf Fr. 87.90 (Fr. 175.80 : 2) aus dem jeweiligen Vorsorgeguthaben der Gegenpartei. Die Differenz der Summen beträgt Fr. 33'653.60 (Fr. 33'741.50 - Fr. 87.90) zu Gunsten der Klägerin. Demnach ist die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten 1, die Swiss Life AG, zu verpflichten, den Betrag von Fr. 33'653.60 zulasten des Beklagten 1 (Freizügigkeitspolice lautend auf B.___) auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Freizügigkeitskonto lautend auf A.___) zu überweisen.
5.
5.1 Gemäss der in BGE 129 V 255 ff. Erw. 3 dargelegten Rechtsprechung ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung (Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 22-22c FZG) vom massgebenden Stichtag der Teilung - d.h. dem Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGE 132 V 239 E. 2.3) - an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (lit. f: 2,0 % ab 1. Januar 2009) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden. Dieses Vorgehen ist angezeigt, da Art. 8a der Freizügigkeitsverordnung (FZV) bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung ebenfalls auf den im entsprechenden Zeitraum gültigen Zinssatz nach Art. 12 BVV 2 greift (BGE 129 V 257 E. 4.1).
Art. 2 Abs. 4 FZG statuiert für den Fall, dass die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, überweist, ab Ende dieser Frist eine Verzugszinspflicht. In betraglicher Hinsicht ist der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen (BGE 129 V 258 E. 4.2.3). Der Verzugszinssatz entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV dem BVG-Mindestsatz (Art. 12 BVV 2) plus ein Prozent. Art. 65d Abs. 4 BVG ist nicht anwendbar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006 in Sachen S., B 17/06).
5.2 Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass die Swiss Life AG auf der der Klägerin geschuldeten Austrittsleistung ab 1. September 2011 einen Zins in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe (vgl. Art. 12 lit. f BVV 2) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten hat. Ab dem 31. Tag nach Vorlage aller für die Überweisung der Austrittsleistung erforderlichen Angaben wäre ein Verzugszins von 3,0 % (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 lit. f BVV 2) zu bezahlen.
6.
6.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
6.2 Mit Honorarnote vom 20. Dezember 2011 (Urk. 17) macht Rechtsanwältin Sigg Bonazzi einen Aufwand von 4 Stunden und 40 Minuten und Barauslagen von Fr. 39.85 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert eine Entschädigung von Fr. 1'051.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
6.3 Die Klägerin wird auf Art. 123 ZPO hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Swiss Life AG wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 33'653.60 zulasten des Kontos des Beklagten 1 (Freizügigkeitspolice B.___) auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Freizügigkeitskonto ltd. auf A.___) zuzüglich Zinsen seit 1. September 2011 zu überweisen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, wird mit Fr. 1'051.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- B.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 16
- Swiss Life AG unter Beilage des zweiten Doppels von Urk. 16
- Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank unter Beilage des dritten Doppels von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).