BV.2011.00073
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 25. Januar 2012
in Sachen
X.___
Bolleystrasse 13, 8006 Zürich
Kläger
gegen
1. Y.___
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Direktion
Birmensdorferstrasse 83, Postfach 8468, 8036 Zürich
3. Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Beklagte 2 Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst, Dominique Follonier
Passage Saint-François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne
sowie
Y.___
Klägerin
gegen
1. X.___
Bolleystrasse 13, 8006 Zürich
2. Kanton Zürich
Beklagte
Beklagter 2 vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
Finanzdirektion des Kantons Zürich vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit - am 20. September 2011 in Rechtskraft erwachsenem (Urk. 1 S. 2) - Urteil vom 20. Juli 2011 (Urk. 4/147) schied der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Z.___ die am 14. Juli 1993 zwischen X.___ und Y.___ geschlossene Ehe und ordnete unter anderem die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an. Mit Verfügung vom 28. September 2011 (Urk. 1) überwies er die Akten auszugsweise (Urk. 2/0, Urk. 2/131, Urk. 2/140-141) und in der Folge - nach entsprechendem telefonischen Ersuchen - gänzlich (Urk. 4/1-161) zur Durchführung der Teilung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.
2. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 (Urk. 15) wurden den Parteien die von den Vorsorgeeinrichtungen von X.___ (BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich) und von Y.___ (Swiss Life AG, Auffangeinrichtung BVG) per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (20. September 2011) gemeldeten zu teilenden Austrittsleistungen zur Kenntnis gebracht, die sich daraus ergebende Transferleistung beziffert und ihnen Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde.
Die Parteien liessen sich in der Folge nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Laut dem bis am 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen und - angesichts des am 10. Juni 2008 rechtshängig gemachten Scheidungsverfahrens - vorliegend zur Anwendung gelangenden Art. 142 ZGB entscheidet das (Scheidungs-) Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt (Abs. 1). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung sind diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.
2. Aufgrund der vom Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Z.___ dem hiesigen Gericht mit Verfügung vom 28. September 2011 (Urk. 1) gemachten Mitteilung und der Ergebnisse der seitens des hiesigen Gerichts bei der Swiss Life AG getroffenen Abklärungen stehen die Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Datum der Eheschliessung: 14. Juli 1993; Rechtskraft der Scheidung: 20. September 2011; Namen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen sowie Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien) fest. Da auch die Erklärungen der zuständigen Vorsorgeeinrichtungen, dass die angeordnete Teilung durchführbar sei (Urk. 8-11), vorliegen, sind die erforderlichen Angaben vollständig.
3. Die Parteien stellten - wie erwähnt - keine Anträge, weshalb angesichts des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 14. Dezember 2011 (Urk. 15) davon auszugehen ist, dass sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der in den Erwägungen der genannten Verfügung getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) anerkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Abrechnungen fehlerhaft sind, liegen nicht vor.
Somit ist auf die in der Verfügung vom 14. Dezember 2011 (Urk. 15) genannten Zahlen abzustellen: Das von X.___ während der Ehe erworbene Freizügigkeitskapital beträgt Fr. 152'651.50; dasjenige von Y.___ beläuft sich auf Fr. 10'567.98 beläuft (= Fr. 9'919.-- + Fr. 648.98). Bei Anwendung des im Scheidungsurteil vom 20. Juli 2011 (Urk. 4/147) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von Y.___ und zu Lasten von X.___ in der Höhe von Fr. 71'041.76 (= ½ x [Fr. 152'651.50 ./. Fr. 10'567.98]; die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Guthaben).
Da die Teilung gemäss den Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen durchführbar ist, ist die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zu verpflichten, den Betrag von Fr. 71'041.76 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der Swiss Life AG zu überweisen.
4. Rechtsprechungsgemäss ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06, E. 4.2). Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2009 mindestens 2 % p.a. [Art. 12 lit. f BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2 % ab 20. September 2011 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.
Das Gericht erkennt:
1. Der durch die BVK Personalvorsorge beziehungsweise die Finanzdirektion vertretene Kanton Zürich wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 71'041.76 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der Swiss Life AG zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 20. September 2011 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Swiss Life AG
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bezirksgericht Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).