Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 27. Juni 2013
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Jahr 1964 geborene X.___ war ab 27. März 2000 als Bau-Facharbeiter (Flachdachisoleur) für die Firma Y.___ AG tätig (Urk. 13/27). Am 17. April 2002 traten beim Versicherten im rechten Ellbogen starke, brennende Schmerzen auf. Diagnostiziert wurde eine Epicondylopathia humero radialis rechts mit tendinotischer Fibrose. Den letzten effektiven Arbeitstag bei der Y.___ AG absolvierte der Versicherte am 23. September 2002. Aufgelöst wurde das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2006 (Urk. 2/2).
1.2 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der der Versicherte obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert war, anerkannte die Epicondylopathie als Berufskrankheit und sprach ihm mit Verfügung vom 17. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 14 % eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2004 zu. Auf die Einsprache des Versicherten hin erhöhte die SUVA den Invaliditätsgrad mit Entscheid vom 28. Mai 2004 auf 28 % (Urk. 2/7a-b, 13/7/7).
1.3 Die Invalidenversicherung lehnte zunächst mit Verfügung vom 26. Juli 2005 die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 fest (Urk. 13/43, 13/62). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Februar 2008 ab (Urk. 13/80), was vom Bundesgericht mit Entscheid vom 5. Juni 2008 geschützt wurde (Urk. 13/87). Auf eine Neuanmeldung hin sprach die Invalidenversicherung dem Versicherten ab 1. August 2007 eine Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % und ab 1. November 2007 eine Dreiviertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 60 % zu (Verfügung vom 11. November 2010; Urk. 13/81, 13/165+176).
1.4 In der Folge wandte sich der Versicherte an die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, was diese ablehnte (Urk. 2/10-11).
2. Hierauf liess X.___ am 4. Oktober 2011 Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. September 2004 (Ablauf der Wartefrist) eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von 33 % (obligatorische Teilrente) auszurichten sowie ab 1. August 2007 bzw. 1. November 2007 eine Invalidenrente in der Höhe von 40 % bzw. 60 % (obligatorische Teilrente) nebst Zins zu 5 % auf den verfallenen Betreffnissen je seit Verfall, spätestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung.
2. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, ab 1. August 2007 bzw. ab 1. November 2007 den Kläger im obigen Umfang von der Beitragspflicht zu befreien sowie das Alterskonto entsprechend weiterzuführen.
3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, ab 1. August 2007 den Kläger im Rahmen von 40 % und ab 1. November 2007 im Rahmen von 60 % von der Beitragspflicht zu befreien sowie das Alterskonto entsprechend weiterzuführen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei."
Die AXA Stiftung BV schloss in der Klageantwort vom 25. Januar 2012 auf Abweisung der Klage (Urk. 8). In der Folge zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei und führte einen zweiten Schriftenwechsel durch (Urk. 10, 13/1-183, 16, 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge hat.
1.2 Der Kläger lässt zur Klagebegründung vorbringen, er habe am 24. September 2002 einen Unfall erlitten, mithin sei an diesem Tag der Vorsorgefall eingetreten. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Vorsorgeplans bestehe eine Wartefrist von 24 Monaten nach Entstehung des Leistungsanspruchs. Dementsprechend stehe ihm eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ab 1. September 2004 zu. Deren Höhe betrage entsprechend den Feststellungen der Invalidenversicherung 33 %. Weiter lässt der Kläger ausführen, er sei seit 2003 in psychiatrischer Behandlung. Die psychischen Beschwerden hätten sich im Juli 2007 derart verschlechtert, dass ihm seit 1. August 2007 eine Viertels- beziehungsweise ab 1. November 2007 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ausgerichtet werde. Die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt habe, sei bereits während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten, was ihre Leistungspflicht begründe. Die Beklagte habe ihm deshalb ab 1. August 2007 eine Invalidenrente von 40 % und ab 1. November 2007 eine Invalidenrente von 60 % auszurichten sowie in diesem Umfang eine Prämienbefreiung zu gewähren (Urk. 1, 16).
Die Beklagte bestreitet ihre Leistungspflicht. Auf ihre Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen (Urk. 8, 21).
2.
2.1 Der Kläger beruft sich für den behaupteten Rentenanspruch ab 1. September 2004 auf die reglementarischen Bestimmungen der Beklagten, mithin macht er überobligatorische Leistungen geltend. Anders verhält es sich für die geltend gemachte Invalidenrente ab 1. August 2007. Diesen Anspruch begründet der Kläger mit dem im obligatorischen Bereich festgelegten Versicherungsprinzip. Die Leistungen gemäss Obligatorium einerseits und gemäss Überobligatorium andererseits folgen unterschiedlichen Regeln und sind auseinander zu halten.
2.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Altes-, Hinterlassenen- und Invalidenversorge (BVG) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so finden gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG (sowohl in der derzeit geltenden Fassung als auch in den bis Ende März 2004 beziehungsweise bis Ende Dezember 2004 gültig gewesenen Versionen) für die weitergehende Vorsorge lediglich gewisse - vorliegend nicht relevante - Gesetzes-bestimmungen Anwendung.
Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 E. 4b mit Hinweisen). Innominatverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatverträgen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse auf den Vorsorgevertrag aus. Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4 mit Hinweisen).
3.
3.1 Im Folgenden ist zunächst der geltend gemachte Rentenanspruch ab 1. September 2004 zu prüfen.
Unbestritten ist, dass der Kläger ab 17. April 2002 in der angestammten Tätigkeit als Bau-Facharbeiter arbeitsunfähig war. Grund hiefür war die berufsbedingte Ellbogenproblematik. Einen Unfall erlitt der Kläger entgegen den Ausführungen in der Klage nicht. Die Invalidenversicherung errechnete in der Verfügung vom 25. Juli 2005 eine aus dieser Arbeitsunfähigkeit resultierende Erwerbseinbusse von 33 % (Urk. 13/43, 13/62). Diesen Invaliditätsgrad anerkennt auch die Beklagte und gewährt in diesem Umfang eine Befreiung auf die vom Kläger zu leistenden Prämienbeiträge (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 8 S. 4).
3.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen gewesenen und vorliegend anwendbaren Fassung, soweit der Rentenanspruch ab 1. September 2004 zu prüfen ist, Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Da der Invaliditätsgrad des Klägers 33 % betrug, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Invalidenrente offensichtlich nicht erfüllt, was unbestritten ist
Hingegen sieht das einschlägige Vorsorgereglement der Beklagten (Ausgabe Juli 2002, Urk. 2/3/1) in Ziffer 20.2 vor, dass die Invalidität als eingetreten gilt, sobald der Invaliditätsgrad der versicherten Person mindestens ¼ erreicht hat. Weiter regelt das Reglement die Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung. In Ziffer 34.2 hält es unter anderem fest, dass die aus diesem Reglement fälligen Witwen-, Waisen-, Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten auf das gesetzliche Minimum begrenzt werden, wenn ein Unfallversicherer gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) oder die Militärversicherung gemäss Militärversicherungsgesetz (MVG) leistungspflichtig ist.
3.3 Der Kläger erhält seit dem 1. März 2004 eine UVG-Invalidenrente der SUVA (Urk. 2/7a-b). Die Beklagte schuldet deshalb lediglich die auf das gesetzliche Minimum begrenzten Leistungen. Wie die Beklagte in der Klageantwort zutreffend festhält, bestimmt sich das gesetzliche Minimum nach Art. 23 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung). Erforderlich ist mithin ein Invaliditätsgrad von 50 %, was beim Kläger nicht der Fall ist. Er hat somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente im Sinne von Ziff. 34.2 des Vorsorgereglements. Soweit der Kläger diese Auslegung in Zweifel zieht und die Auszahlung einer Invalidenrente von 33 % beziehungsweise 5 % verlangt (= 33 % minus 28 % unfallbedingter Anteil; Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 16 S. 2), ist er auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 8. November 2010, BV.2009.00003, hinzuweisen. In diesem Entscheid hat das hiesige Gericht die nämliche Bestimmung im erwähnten Sinne ausgelegt und erklärt, es stehe der Vorsorgeeinrichtung frei, im Bereich der weitergehenden Vorsorge bei einer Leistungspflicht des Unfallversicherers ihre Zahlungen ganz auszuschliessen, sofern dabei der Anspruch auf Leistungen aus obligatorischer Vorsorge nicht tangiert würde (E. 2.5.2). In diesem Zusammenhang ist entgegen der Ansicht des Klägers unerheblich, dass ihm eine Prämienbefreiung von 33 % gewährt wird. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine überobligatorische Leistung, die aber an andere Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. dazu Ziffern 20 und 23 des Vorsorgereglements).
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob dem Kläger ab 1. August 2007 ein Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge zusteht. Der Kläger spricht in diesem Zusammenhang zwar teilweise von reglementarischen Leistungen. Aus seinen Ausführungen geht jedoch hervor, dass er gesetzliche Leistungen geltend macht.
4.2
4.2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG (in der seit 1. Januar 2005 und mithin vorliegend anwendbaren Fassung) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (Urteile des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3; 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 E. 1a, 118 V 45 E. 5).
4.2.2 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 E. lc, 120 V 117 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 Die Verfügung der Invalidenversicherung vom 11. November 2010, wie auch der ihr vorangegangene Vorbescheid vom 13. Juli 2010, wurden der Beklagten zugestellt (Urk. 13/157, 13/165+176). Praxisgemäss sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe gebunden, soweit ihnen die Rentenverfügung eröffnet wurde und die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (vgl. BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Allerdings erstreckt sich die genannte Verbindlichkeitswirkung nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine offensichtliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 11. November 2010 liegt, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht vor. Damit ist die Verbindlichkeitswirkung zu bejahen, was insoweit unbestritten ist.
4.3.2 Dem Einspracheentscheid vom 23. Februar 2006 lag die Annahme zu Grunde, dass beim Kläger in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter keine und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestand. Gestützt auf den darauf vorgenommenen Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 33 % beziehungsweise - nach der Berechnung des hiesigen Gerichts im Urteil vom 25. Februar 2008 (bestätigt durch das Bundesgericht; Urk. 13/87) - ein solcher von 32 % (Urk. 13/43, 13/62).
In der Verfügung vom 11. November 2010 ging die IV-Stelle davon aus, dass im Juli 2007 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten war. Sie nahm deshalb an, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nunmehr noch 50 % beträgt. Dadurch errechnete sie neu ab 1. August 2007, unter Berücksichtigung der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit, einen Invaliditätsgrad von 40 % und sodann ab 1. November 2007 einen solchen von 60 % (Urk. 13/155, 13/165). Die (nun höhere) Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % begründete die Invalidenversicherung einerseits mit einer Schlafapnoe und anderseits mit einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands (vgl. dazu die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle Zürich vom 21. Januar 2010, Urk. 13/155/7). Die Invalidisierung des Klägers ist mithin auf diese beiden Gesundheitsschäden zurückzuführen. Die Beklagte ist für die nun eingetretene Invalidität nur leistungspflichtig, wenn einer dieser Gesundheitsschäden mit Auswirkungen das Leistungsvermögen bereits während des - bis zum 31. März 2006 (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) dauernden - Vorsorgeverhältnisses bestand.
4.4
4.4.1 Die Schlafapnoe trat nach Lage der Akten erst im Jahr 2009 auf (vgl. dazu: Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin vom 23. August 2009, Urk. 13/150/1-6; Bericht der Klinik A.___ vom 6. August 2009, Urk. 13/150/7-18), also nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses, und ist folglich im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Zu prüfen bleibt, wie es sich hinsichtlich des psychischen Leidens verhält.
4.4.2 In psychiatrischer Hinsicht stützte sich die Invalidenversicherung in der Verfügung vom 11. November 2010 auf die Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 13/155/7), welcher den Kläger am 16. März 2009 im Rahmen eines ambulanten Aufenthalts im C.___ konsiliarisch untersucht hatte. Im Bericht vom 27. Juli 2009 zu Handen der IV-Stelle hielt Dr. B.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) fest. Er schätzte, dass die depressive Störung seit etwa 2006 bestehen würde, genauer konnte er sich aber dazu nicht äussern. Zur Arbeitsfähigkeit erklärte er, diese betrage höchstens 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess habe in kleinen Schritten zu erfolgen (Urk. 13/145). Ebenfalls zu den Akten genommen hatte die IV-Stelle den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___, Facharzt für Psychotherapie, vom 21. Juli 2009. Darin äusserte sich dieser zur erwähnten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit skeptisch, stellte sie aber nicht grundsätzlich in Frage (Urk. 13/146).
4.4.3 Bereits am 19. April 2005 war der Kläger im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung in der MEDAS M.___ psychiatrisch untersucht worden. Damals wurden aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und eine leichte depressive Episode (F32.0) diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit mit 80 % beziffert. Da dem Kläger aus somatischer Sicht für die bisherige Tätigkeit keine, aber für eine leidensangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden war, kamen die M.___-Gutachter in der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeit bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % bei vollzeitlichem Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung (Urk. 13/31/1-20).
4.4.4 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich äusserte sich im Urteil vom 25. Februar 2008 (IV.2006.00315; Urk. 13/80) zum Medas M.___-Gutachten und hielt fest, dass ihm volle Beweiskraft zukomme. Es führte in Anwendung der Rechtsprechung zu den anhaltenden somotoformen Schmerzstörungen, wonach diese in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken (BGE 130 V 352), aus, gemäss Gutachten der MEDAS M.___ sei die Somatisierungsstörung geringgradig ausgeprägt und es bestehe eine leichte depressive Störung, jedoch lägen keine Anhaltspunkte für eine schwere depressive Erkrankung vor. Deshalb sei das Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zu verneinen; hingegen würden deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren eine wesentliche Rolle spielten. Es kam daher, nach weiteren Ausführungen, zum Schluss, dass es dem Kläger aufgrund der vorhandenen psychischen Ressourcen - bei regelmässiger antidepressiver Behandlung - möglich und zumutbar sei, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um die Schmerzstörung zu überwinden. Diese Würdigung wurde von den Parteien im vorliegenden Verfahren nicht in Zweifel gezogen. Daran ist denn auch festzuhalten. Weiter führte das Gericht aus, es sei dem Kläger demnach möglich, einer seinen somatischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen (E. 4.6, siehe auch E. 4.9). Diese Erwägung ist unpräzis und so nicht ganz zutreffend. Denn ist - wie vorliegend - von einer Zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung auszugehen, so hat dies zur Folge, dass eine medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht unbeachtlich ist. Im IV-Verfahren spielte dies jedoch keine Rolle, weil der Invaliditätsgrad ohnehin nur rentenausschliessende 32 % betrug. Zudem bestand die Besonderheit, dass dem Kläger eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Vollzeittätigkeit, aber in deren Rahmen eine Leistungsverminderung von 20 % bescheinigt wurde (vgl. dazu auch das Bundesgerichtsurteil vom 5. Juni 2008, Urk. 13/87). Weil aber der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung und im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, vgl. E. 4.3.1 hievor), die Überwindbarkeitspraxis somit auch im Bereich der beruflichen Vorsorge Anwendung finden muss, spielt im vorliegenden Fall eine attestierte Leistungseinbusse von 20 % wegen einer somatoformen Schmerzstörung letzlich auch keine Rolle (vgl. dazu E. 4.2.1).
4.4.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung am 19. April 2005 keine massgebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorlag. Anhaltspunkte, dass während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bis Ende März 2006 eine Verschlechterung eintrat, bestehen nicht, zumal der den Kläger seit 2004 behandelnde Psychiater Dr. D.___ im Bericht vom 18. Juni 2008 von einem positiven Verlauf berichtete (Urk. 13/86/3). Vor diesem Hintergrund kann der retrospektiven, indessen nur unter grösstem Vorbehalt abgegebenen Beurteilung von Dr. B.___, wonach die nun invalidisierende mittelgradige depressive Episode bereits im Jahr 2006 eingetreten sein könnte, nicht gefolgt werden. Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich psychische Probleme bereits während des Vorsorgeverhältnisses manifestierten. So bestand neben der somatoformen Schmerzstörung eine leichte depressive Episode, die indessen rechtsprechungsgemäss keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu bewirken vermag (Bundesgerichtsurteil 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 6.3). Im Rahmen von Art. 23 BVG geht es sodann nicht um die Frage, seit wann ein Gesundheitsschaden vorliegt, sondern wann die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur Invalidität führt, eingetreten ist. Wann dies vorliegend konkret der Fall war, lässt sich anhand der Aktenlage nicht genau bestimmen. Jedoch steht fest, dass während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten keine relevante Einschränkung in der psychischen Arbeitsfähigkeit bestand und mithin auch kein Rentenanspruch des Klägers besteht.
4.4.6 Der Kläger beruft sich ferner zur Begründung seines Rentenanspruchs ab 1. August 2007 auf Ziff. 24.2 beziehungsweise Ziff. 24.4 des Vorsorgereglements, Ausgabe 2002 (Urk. 1 S. 9, Urk. 16 S. 5). Die Bestimmung von Ziff. 24 des Vorsorgereglements, Ausgabe 2002, regelt verschiedene Konstellationen bei Änderung des Invaliditätsgrades. In Ziff. 24.2 beziehungsweise Ziff. 24.4 wird je unter lit. a, worauf sich der Kläger bei seinen Ausführungen bezieht, festgehalten, dass bereits laufende Invaliditätsleistungen ohne neue Wartefrist dem neuen Grad angepasst werden, sofern die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf die gleiche Ursache zurückzuführen ist wie die bisherige Teilinvalidität. Dazu ist festzuhalten, dass für allfällige Rentenansprüche aus der weitergehenden Vorsorge ab 1. August 2007 nicht die Ausgabe 2002 des Vorsorgereglements, sondern die Ausgabe 2007 (gültig ab 1. Januar 2007, Urk. 2/5) massgebend ist. In dieser Ausgabe wird unter Ziff. 24 lediglich festgehalten, dass eine Änderung des Invaliditätsgrades eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung des Leistungsanspruchs nach sich ziehe. Es ist nicht ersichtlich, was der Kläger aus dieser Bestimmung zu seinen Gunsten ableiten könnte. Abgesehen davon setzt Ziff. 24 sowohl in der Ausgabe 2002 als auch in der Ausgabe 2007 die Ausrichtung einer bereits laufenden Rente voraus, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Zu Recht weist die Beklagte überdies darauf hin, dass selbst im Fall einer laufenden Rente und einer Anwendbarkeit des Vorsorgereglements Ausgabe 2002 die Bestimmung von Ziff. 24.4 lit. b einschlägig wäre, wonach kein Anspruch auf eine Erhöhung der Invalidenleistungen besteht, wenn die Erhöhung auf eine andere Ursache als die der bisherigen Teilinvalidität zu Grunde liegende zurückzuführen ist (vgl. Urk. 21 S. 5).
4.4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Rentenanspruch besteht. Demnach stellt sich auch die Frage nach der Prämienbefreiung (vgl. Ziff. 2 und 3 des Rechtsbegehrens) nicht, da hiefür ein solcher vorausgesetzt wird (Ziff. 23 des Vorsorgereglements).
Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Klage.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- AXA Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).