BV.2011.00075
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi
Gerichtsschreiber Br?gger
Urteil vom 20. Februar 2013
in Sachen
X.___
?
Kl?ger
vertreten durch die Beist?ndin Rechtsanw?ltin Magdalena Schaer
Schweizerische Kaderorganisation
Postfach, 8042 Z?rich
diese substituiert durch lic. iur. Myrna Tark?y-Af?che
SVBT GmbH
Postfach, 4104 Oberwil BL
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Z?rich
Beklagte
Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1953, arbeitete ab dem 1. Oktober 2007 bei der Y.___ AG als Leiter Supply Chain Manager im Range eines Vizedirektors und war damit bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life vorsorgeversichert (Urk. 2/2, Urk. 7/2). Im Arbeitsvertrag wurde unter anderem vereinbart, dass die Probezeit entf?llt und die K?ndigungsfrist - in Ab?nderung zum Anstellungsreglement - auf 6 Monate festgelegt wird (Urk. 2/2). Am 14. April 2008 l?ste die Arbeitgeberin das Arbeitsverh?ltnis unter Einhaltung der vertraglichen K?ndigungsfrist und sofortiger Freistellung von der Arbeitsleistung per 31. Oktober 2008 auf, da die Arbeitsleistung von X.___ hinsichtlich des Arbeitsfortschrittes und der damit verbundenen Zielerreichung die Erwartungen nicht erf?llt habe (vgl. Schreiben der Y.___ AG vom 5. Mai 2008, Urk. 2/4). In der Folge schloss der Versicherte mit der Z.___ AG am 7. November 2008 einen Einsatzvertrag, in welchem vorgesehen war, dass er bis zum 31. Dezember 2009 als Teilprojektleiter Vertrieb bei der A.___ AG t?tig sein werde (Urk. 2/16). Dieser Einsatz wurde aber nach wenigen Tagen beendet, da die Einsatzfirma mit den Leistungen nicht zufrieden war (Urk. 11/5/1). Per 4. Dezember 2008 konnte X.___ ?ber die I.___ AG einen tempor?ren Arbeitseinsatz als Logistiker bei der B.___ antreten (vgl. Arbeitsvertrag vom 28. November 2008, Urk. 2/14). Wegen nicht zeitgerechter Erreichung der Ziele beendete die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverh?ltnis aber bereits am 27. Januar 2009 wieder (Urk. 2/15). Ab dem 2. Februar 2009 bezog X.___ von der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsf?higkeit von 100 % Taggelder (Urk. 11/17/1). Wegen einer Frontotemporalen Demenz meldete sich der Versicherte am 26. Oktober 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, nahm diverse Abkl?rungen vor und sprach X.___ schliesslich mit Verf?gung vom 14. Februar 2011 basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/49). Der Versicherte ersuchte daraufhin die BVG-Sammelstiftung Swiss Life ebenfalls um die Ausrichtung von Invalidenleistungen, was diese jedoch ablehnte, da die relevante Arbeitsunf?higkeit erst nach Ablauf des Versicherungsverh?ltnisses eingetreten sei (vgl. Schreiben vom 12. August 2011, Urk. 2/25).
2.?????? Am 4. Oktober 2011 erhob X.___ durch Myrna Tark?y-Af?che gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
?1. Es sei zu anerkennen, dass der Beginn der relevanten Arbeitsunf?higkeit des Kl?gers, die zu einer rentenbegr?ndenden Erwerbsunf?higkeit der Invalidenversicherung gef?hrt hat, w?hrend der Dauer des Vorsorgeverh?ltnisses mit der Beklagten ab Januar 2008, sp?testens jedoch ab dem 1. Mai 2008 eingetreten ist.
2.?? Es sei festzustellen, dass sowohl ein enger sachlicher wie auch zeitlicher Zusammenhang zwischen der rechtserheblichen Arbeitsunf?higkeit ab Januar 2008 und der nachfolgenden Invalidit?t gegeben sind.
3.?? Es sei dem Kl?ger entsprechend ab Januar 2009, sp?testens ab Mai 2009 eine volle Invalidenrente aufgrund eines Invalidit?tsgrades von 100 %, zuz?glich 5 % Verzugszinsen, gem?ss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.
4.?? Eventualiter sei ein neuropsychiatrisches Gutachten gerichtlich anzuordnen.
5.?? Eventualiter sei gem?ss Pensionskassenreglement der Swisslife (Art. 5) eine Erwerbsunf?higkeit ab Januar 2008, sp?testens M?rz 2008 mit Anerkennung einer entsprechenden Invalidit?t festzustellen.
6. ? Unter o/e Kostenfolge der Beklagten.?
???????? Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 8. November 2011 auf Abweisung der Klage, eventualiter im Umfang der ?berobligatorischen - reglementarischen - Leistungen (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 14. November 2011 (Urk. 8) wurden die Akten der IV-Stelle beigezogen (Urk. 11/1-60). Mit Replik vom 22. Dezember 2011 (Urk. 14) bzw. Duplik vom 20. Januar 2012 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Antr?gen fest.
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur H?lfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gem?ss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten f?r den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]).
???????? Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge f?llt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidit?t nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunf?higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (vgl. Art. 23 BVG).
1.2???? Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist demnach einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunf?higkeit, unabh?ngig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidit?t. Diese w?rtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, n?mlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer l?ngeren Krankheit aus dem Arbeitsverh?ltnis ausscheiden und erst sp?ter invalid werden. F?r eine einmal aus - w?hrend der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunf?higkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverh?ltnisses der Invalidit?tsgrad ?ndert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erl?schungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 E. 1a, 118 V 45 E. 5).
1.3???? Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsf?higkeit bereits beeintr?chtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr sp?ter eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegen?ber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegen?ber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit angeh?rte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunf?higkeit angeschlossen war, f?r das erst nach Beendigung des Vorsorgeverh?ltnisses eingetretene Invalidit?tsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidit?t zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunf?higkeit gef?hrt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit nicht w?hrend l?ngerer Zeit wieder arbeitsf?hig wurde. Die fr?here Vorsorgeeinrichtung hat nicht f?r R?ckf?lle oder Sp?tfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss f?r kurze Zeit wieder an die Arbeit zur?ckgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsf?higkeit in jedem Fall zu ber?cksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu ber?cksichtigen sind vielmehr die gesamten Umst?nde des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ?rztliche Beurteilung und die Beweggr?nde, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 E. lc, 120 V 117 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4???? Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium f?r die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter w?hrend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunf?hig und sp?ter invalid wird (beziehungsweise sich der Invalidit?tsgrad erh?ht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunf?higkeit gef?hrt hat, auch Ursache f?r den Eintritt der Invalidit?t oder der Erh?hung des Invalidit?tsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunf?higkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsf?higkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, E. 5.a).
1.5???? Die Rechtsprechung verlangt nicht zwingend eine echtzeitlich ?rztlich attestierte Arbeitsunf?higkeit zum rechtsgen?glichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen. Immerhin reichen nachtr?gliche Annahmen und spekulative ?berlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren r?ckwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunf?higkeit nicht aus. Die gesundheitliche Beeintr?chtigung muss sich auf das Arbeitsverh?ltnis sinnf?llig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch geh?ufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausf?lle. Nur bei Vorliegen besonderer Umst?nde darf die M?glichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entl?hnt wurde, tats?chlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte. Eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gr?nden ist ein gewichtiges Indiz f?r das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunf?higkeit, gen?gt allein in der Regel jedoch nicht f?r den Nachweis einer funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgef?hl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gr?nde bestehen, wie mehr Zeit f?r bestimmte (Freizeit-)Aktivit?ten zu haben oder eine berufsbegleitende Weiterausbildung zu absolvieren. Es braucht grunds?tzlich eine echtzeitliche ?rztliche Best?tigung, dass die Pensenreduktion gesundheitlich bedingt notwendig ist, unter anderem wenn die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes m?glich ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn aufgrund anderer Umst?nde, etwa krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, davon auszugehen ist, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gr?nden erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnf?llige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.6???? Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invalidit?tsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grunds?tzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgem?ss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit, Er?ffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invalidit?tsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Pr?fung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der ?berlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufw?ndigen Abkl?rungen freizustellen, und gilt nur bez?glich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren f?r die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine versp?tete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgem?ss die freie ?berpr?fbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (sp?testens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverf?gung formg?ltig er?ffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbst?ndiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidit?tsgrades (grunds?tzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1).
1.7???? Gem?ss Art. 5 Abs. 1 des ab 1. Juli 2007 g?ltigen Reglements der Beklagten (Urk. 7/3) liegt Invalidit?t vor, wenn die versicherte Person im Sinne der IV invalid ist oder durch ?rztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und F?higkeiten angemessene Erwerbst?tigkeit nicht mehr aus?ben kann. ?
2.
2.1
2.1.1?? Die ?rzte des Psychiatriezentrums C.___ diagnostizierten im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 9. Mai 2008 (Urk. 11/5/13-15) einen Verdacht auf leichte kognitive Beeintr?chtigungen (ICD-10 F.06.7), sch?dlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F.10.1) sowie Probleme in der Beziehung mit der Ehefrau (ICD-10 Z63.0). Die neuropsychologischen Befunde w?rden auf erhebliche Leistungsdefizite im mnestischen Funktionsbereich verweisen. Die Zuverl?ssigkeit der Testwerte erschienen allerdings als fraglich (aufgrund der Leistungsmotivation des Kl?gers). Zus?tzlich f?nden sich anamnestisch Hinweise auf ein Alkoholproblem (m?heloser Konsum einer Flasche Wein pro Tag ?ber einen l?ngeren Zeitraum hinweg) und aktuell auf Beziehungsprobleme in der Ehe.
2.1.2?? Mit Schreiben vom 10. November 2009 (Urk. 11/11/6) hielt das Psychiatriezentrum C.___ gegen?ber der IV-Stelle fest, es sei nicht m?glich, eine umfassende Einsch?tzung - insbesondere ?ber allf?llige Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit - abzugeben, da der Kl?ger nur einmalig zur neuropsychologischen Testung und nicht zu einer umfassenden Therapie im Hause gewesen sei.
2.1.3?? Gem?ss dem zu H?nden der Beist?ndin des Kl?gers verfassten Bericht des Psychiatriezentrums C.___ vom 6. Mai 2011 (Urk. 2/3) handelt es sich bei der semantischen Demenz um eine seltene Variante der Gruppe der frontotemporalen Demenzen, d.h. derjenigen Demenzformen, die haupts?chlich zu einer Beeintr?chtigung des Vorderhirns (Verhaltensauff?lligkeiten mit sozial unangepasstem Verhalten, Distanzlosigkeit, Enthemmung) und des Schl?fenlappens (sprachliche Beeintr?chtigungen, Ged?chtnisst?rung) f?hrten. Typisch f?r diese Erkrankung seien ein fr?hes Manifestationsalter und ein schleichender Beginn wie auch eine langsame Progression. Letztere mache eine korrekte Fr?hdiagnose schwierig. Es sei unschwer zu erkennen, dass die Kernsymptomatik der vordergr?ndigen Symptomatik des Kl?gers entspreche und in abgeschw?chter Form bereits im Fr?hjahr 2008 bestanden habe. Bereits das erste MRI im Mai 2008 habe die zur Symptomatik passende Ver?nderung gezeigt. Zusammenfassend lasse sich unschwer erkennen, dass die heutige Symptomatik in geringerer Auspr?gung bereits zu Beginn des Jahres 2008, also vor der Entlassung im April 2008, bestanden habe, was durch den pathologischen MRI-Befund vom Mai 2008 unterstrichen werde.
2.2???? Gem?ss dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht des D.___, Institut f?r Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung, vom 9. Juli 2009 (Urk. 11/5/8-12) konnte beim Kl?ger eine massive Beeintr?chtigung im Bereich des semantischen Ged?chtnisses festgestellt werden. Dies bedeute, dass der Kl?ger nicht mehr f?hig sei, Begriffe ihren Bedeutungen zuzuordnen, und auch das Wissen um Aussehen, Funktion und Namen von Objekten sowie Beziehungen von Begriffen und Objekten untereinander nicht mehr hinreichend repr?sentiert sei. Das Ged?chtnis f?r abstrakte figurale Inhalte habe sich hingegen als intakt erwiesen. Ebenso habe der Kl?ger gute Leistungen in der visuell-perzeptiven und r?umlichen Verarbeitung sowie relativ erhaltenen exekutiven Funktionen gezeigt. Die Spontansprache sei auch fl?ssig und gut artikuliert gewesen. Der Zusammenbruch des semantischen Systems bei intakten nicht-sprachlichen Leistungen und erhaltener Konsolidierungsf?higkeit episodischer Inhalte verweise auf temporolaterale Funktionsst?rungen der linken Hemisph?re und sei vereinbar mit der in der MRT beschriebenen asymmetrischen Atrophie im linken Temporallappen. Sofern ein Tumor oder ein Infarkt in der betreffenden Region sicher ausgeschlossen werden k?nnten und der Verlauf progredient sei, bestehe aufgrund des vorliegenden Musters ein hochgradiger Verdacht auf eine semantische Demenz aus dem Formenkreis der frontotemporalen Demenzen (ICD-10 F02.0).
2.3
2.3.1?? Im Arztzeugnis vom 12. Oktober 2009 (Urk. 11/5/7) stellten die ?rzte der E.___, Abteilung f?r Psychiatrische Forschung und Klinik f?r Alterspsychiatrie, fest, es liege beim Kl?ger wahrscheinlich eine neurodegenerative Erkrankung vor. Diese schr?nke die Arbeitsf?higkeit voraussichtlich dauerhaft ein. Eine IV-Anmeldung sei deshalb dringend notwendig.
2.3.2?? Im sp?ter zu H?nden der IV-Stelle verfassten Bericht (Urk. 11/19) stellten die ?rzte der Klinik f?r Alterspsychiatrie die Verdachtsdiagnose auf eine frontotemporale Lob?rdegeneration (ICD-10 F. 02.0), bestehend seit ca. Mai 2008. Der Kl?ger sei bis Januar 2009 als Supply Chain Manager t?tig gewesen. Da die Anforderungen an diese T?tigkeit nur schwer eingesch?tzt werden k?nnten, seien nur eingeschr?nkte Aussagen zur Arbeitsf?higkeit m?glich. Es sei aber dennoch von einer mindestens 50%igen Einschr?nkung seit Mai 2008 auszugehen. Der Kl?ger leide k?rperlich unter keinen Beeintr?chtigungen, habe aber Defizite im geistigen Bereich, bestehend in Ged?chtniseinschr?nkungen, Wortfindungsschwierigkeiten und kognitiven Einschr?nkungen. In psychischer Hinsicht seien die sozialen F?higkeiten vermindert. Dies ?ussere sich bei der Arbeit in einer geringeren Leistungsf?higkeit und einer tiefgreifenden St?rung der sozialen Interaktion. Bei entsprechender R?cksichtnahme durch den Arbeitgeber sei dem Kl?ger noch eine Erwerbst?tigkeit im Umfang von 20 bis 50 % m?glich. Dies sei jedoch nur eine grobe Einsch?tzung, und es dr?ngten sich weitere Abkl?rungen auf.
2.3.3?? Am 15. Dezember 2009 (Urk. 11/22/6-8) verfassten die ?rzte der Klinik f?r Alterspsychiatrie einen weiteren Bericht zu H?nden der behandelnden Neurologin Dr. F.___ mit folgender Diagnose: Verdacht auf frontotemporale Demenz (ICD-10 F02.0), ausw?rtige Erstdiagnose (D.___, semantische Demenz aus FTD-Formenkreis, Juli 2009); sch?dlicher Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.1). Der Kl?ger habe berichtet, er f?hle sich nicht krank, eigentlich gehe es ihm gut. Allerdings habe er etwas ?im Kopf?, er k?nne sich nicht mehr so gut wie fr?her an bestimmte Sachen erinnern und vergesse die Namen von verschiedenen Dingen wie Blumen und Farben. Er sch?tze, dass diese Schwierigkeiten seit nun etwa zwei Jahren vorhanden seien. Die Ehefrau best?tige die Ged?chtnisschwierigkeiten und berichte auch ?ber Verhaltensauff?lligkeiten. So sei sie nach einem Streit an Weihnachten 2007 im Zusammenhang mit dem ?berm?ssigen Alkoholkonsum ihres Ehemannes von diesem des Hauses verwiesen worden, und er habe sich am n?chsten Tag nicht mehr daran erinnern k?nnen. Insgesamt stelle der Alkoholkonsum ein Problem dar. Unter der Woche bestehe ein regelm?ssiger Genuss einer Flasche Wein t?glich und am Wochenende sei es mitunter noch mehr. Dies sei schon seit langem so. Der Kl?ger habe ausgef?hrt, er sei bis Januar 2009 noch berufst?tig gewesen. Er sei dann aber wegen eines neuen Vorgesetzten, der eigene Angestellte mitgebracht habe, gek?ndigt worden. Seitdem sei er auf Stellensuche. Seine Arbeitsf?higkeit sei zu keiner Zeit eingeschr?nkt gewesen. Er f?hle sich weiterhin f?hig, einen Beruf auszu?ben.
???????? Die kognitiven Tests zeigten eine schwere Beeintr?chtigung im Bereich des semantischen Ged?chtnisses. Mittelschwere bis schwere Minderfunktionen w?rden zudem im Bereich des verbalen (Lernen und Wiedererkennen) und nonverbalen (Abruf) episodischen Ged?chtnisses, in Teilbereichen der Exekutivfunktionen (kategoriale und phonematische Fl?ssigkeit, adaptive Flexibilit?t) und in der Sprache (Konfrontationsbenennen, Wortfindungsst?rungen, semantische Paraphasien) vorliegen. Ebenfalls zeige sich eine leicht verminderte Impulskontrolle. Im Verhalten fielen ein gesteigerter Rededrang und eine leichte Distanzlosigkeit auf. Die beschriebenen Befunde verwiesen auf temporolaterale Funktionsst?rungen der linken Hemisph?re und seien auch aufgrund des fr?hen Manifestationsalters am ehesten mit einer semantischen Demenz aus dem Formenkreis der frontotemporalen Demenzen vereinbar.
2.4
2.4.1?? Der Hausarzt des Kl?gers, Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, hielt im ?berweisungsschreiben an die Neurologische Poliklinik des J.___ vom 10. Juni 2008 (Urk. 11/35) fest, es best?nden beim Kl?ger der Verdacht auf leichte kognitive Beeintr?chtigungen sowie im MRI eine asymmetrische Atrophie des Temporallappens links. In der neuropsychologischen Untersuchung des Psychiatriezentrums C.___ sei der Verdacht auf leichte kognitive Beeintr?chtigungen ge?ussert worden. Im Spital K.___ sei sodann ein Sch?del-MRI durchgef?hrt worden, welches eine asymmetrische Atrophie des Temporallappens auf der linken Seite gezeigt habe. Zur weiteren Abkl?rung sei nun eine neurologische Untersuchung vorzunehmen.
2.4.2?? Am 10. November 2009 (Urk. 11/15) f?hrte Dr. G.___ aus, er k?nne zum Verlauf der Arbeitsf?higkeit keine Angaben machen, da er den Kl?ger seit der ?berweisung an die Universit?tsklinik nicht mehr behandelt habe.
2.5???? Laut dem Arztbericht von Dr. med. F.___, Fach?rztin FMH f?r Neurologie, vom 4. Mai 2010 (Urk. 11/22/1-4) leidet der Kl?ger unter einer frontotemporalen Demenz, bestehend seit ca. 2008. Der Kl?ger sei deswegen seit Mai 2009, evtl. auch schon fr?her, zu 100 % arbeitsunf?hig.
2.6???? Dr. med. univ. H.___, Facharzt Neurologie, vom Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle gelangte in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2010 (Urk. 11/24/4) zum Ergebnis, der Kl?ger leide mit der frontotemporalen Demenz unter einem namhaften Gesundheitsschaden. Nachvollziehbar bestehe ab dem 1. Mai 2009 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % in der freien Wirtschaft.
3.
3.1???? Die IV-Stelle hat die Beklagte ins Vorbescheidverfahren einbezogen (vgl. Urk. 11/25-26) und ihr auch die Verf?gung vom 14. Februar 2011 (Urk. 11/48) er?ffnet. Es ist damit von einer grunds?tzlichen Bindungswirkung der IV-Verf?gung auszugehen, wobei es anzumerken gilt, dass die Bindungswirkung, soweit sich die Beklagte ausdr?cklich darauf beruft, sich zu Lasten des Kl?gers selbst dann auswirken w?rde, wenn die Beklagte nicht ins IV-Verfahren einbezogen worden w?re. Tats?chlich hat der Kl?ger denn auch gegen den Vorbescheid der IV-Stelle am 21. Juni 2010 (Urk. 11/37) bzw. 7. Februar 2011 (Urk. 11/46) Einwand erhoben und den Antrag gestellt, die IV-Stelle habe festzustellen, dass die zur Invalidit?t f?hrende Arbeitsunf?higkeit bereits seit anfangs 2008, mindestens aber vor April 2008 im Umfang von 100 %, eventualiter im Umfang von 50 bis 80 %, eingetreten sei. Die IV-Stelle gelangte in der Folge zum Ergebnis, dass der Kl?ger nur insoweit ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines fr?heren Eintritts der Arbeitsunf?higkeit habe, als sich dies auch auf die Leistungen der Invalidenversicherung auswirke. Nachdem der Kl?ger sich erst am 27. Oktober 2009 zum Leistungsbezug angemeldet habe, k?nne somit ein Rentenanspruch gegen?ber der IV fr?hestens ab dem 1. April 2010 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Es bestehe damit grunds?tzlich insofern ein Rechtsschutzinteresse des Kl?gers, als eine fr?here Er?ffnung der Wartezeit einen zus?tzlichen Rentenanspruch f?r den Monat April 2010 zur Folge h?tte. Da der Kl?ger sich im Einwand vom 21. Juni 2010 (Urk. 11/37/2) mit der Zusprechung der IV-Rente ab dem 1. Mai 2010 aber ausdr?cklich einverstanden erkl?rt habe, bestehe auch daran kein Rechtsschutzinteresse (vgl. Stellungnahme des Rechtsdiensts der IV-Stelle vom 13. Dezember 2010, Urk. 11/43/2-3). Der Kl?ger liess in der Folge seinen Einwand am 7. Februar 2011 (Urk. 11/46) dahingehend erg?nzen, dass ihm die Rente entsprechend zu einem fr?heren Zeitpunkt zuzusprechen sei, soweit die ?berpr?fung der IV-Stelle ergebe, dass die zur Invalidit?t f?hrende Arbeitsunf?higkeit fr?her eingetreten sei. Darauf ging die IV-Stelle aber nicht mehr weiter ein, sondern sie hielt in der Verf?gung vom 14. Februar 2011 (Urk. 11/48/10) ausdr?cklich fest, dass eine fr?here Wartezeiter?ffnung zwar zu einem zus?tzlichen Rentenanspruch f?r den April 2010 f?hren k?nnte, der Kl?ger sich aber mit der Rentenzusprache ab 1. Mai 2010 einverstanden erkl?rt habe und somit kein Rechtsschutzinteresse an einer fr?heren Wartezeiter?ffnung bestehe. Obwohl sich der Kl?ger damit bewusst war, dass er die Rentenzusprache ab dem 1. April 2010 h?tte verlangen k?nnen und somit durchaus ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer fr?heren Wartezeiter?ffnung bestanden hat, verzichtete er in der Folge darauf, gegen die Verf?gung der IV-Stelle Beschwerde zu erheben.
3.2???? Es ist damit festzuhalten, dass entgegen der Behauptung des Kl?gers (Urk. 1 S. 15) die IV-Stelle nicht zum Ergebnis gelangt ist, dass eine versp?tete Anmeldung vorliegt. Aufgrund der am 27. Oktober 2009 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug w?re in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG bei Er?ffnung der Wartezeit vor dem 1. Mai 2009 die Ausrichtung der Rente ab dem 1. April 2010 m?glich gewesen. Es trifft im Weiteren auch nicht zu, dass die vorsorgerechtlich massgebliche Arbeitsunf?higkeit selten mit dem Beginn der invalidenversicherungsrechtlichen Wartefrist zusammenf?llt, sondern es verh?lt sich lediglich so, dass bei versp?teter Anmeldung gegen?ber der Invalidenversicherung kein Rechtsschutzinteresse auf Festlegung des genauen Zeitpunktes der Er?ffnung der Wartefrist und damit des Zeitpunktes des Eintrittes einer wesentlichen Arbeitsunf?higkeit besteht. Soweit der Kl?ger im Weiteren festh?lt, der Beginn des Rentenanspruchs nach BVG falle mit jenem der IV zusammen und in diesem Punkt und bez?glich der H?he des Invalidit?tsgrades die Bindungswirkung des IV-Entscheids ausdr?cklich anerkennt (Urk. 1 S. 16), widerspricht er sich selbst, indem er trotz des von der IV-Stelle auf den 1. Mai 2010 festgelegten Rentenbeginns von der Beklagten die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente ab Januar 2009, sp?testens ab Mai 2009 verlangt.
3.3.??? Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartefrist und damit den Eintritt einer relevanten Arbeitsunf?higkeit auf den 1. Mai 2009 festgelegt hat. Die Er?ffnung der Wartezeit zu einem fr?heren Zeitpunkt bzw. wie vom Kl?ger geltend gemacht im Zeitraum von Januar bis April 2008 h?tte zur Folge gehabt, dass der Kl?ger zus?tzlich f?r den April 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt h?tte. Es h?tte mithin ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der IV-Verf?gung bestanden, und der Kl?ger hat auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet. Damit ist der Entscheid der IV-Stelle f?r ihn grunds?tzlich verbindlich, soweit er sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist.
3.4???? Die IV-Stelle hat die Wartezeit gest?tzt auf die Einsch?tzung von Dr. F.___, wonach der Kl?ger seit dem 1. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunf?hig ist, mit diesem Datum er?ffnet. Zu diesem Ergebnis ist sie gelangt, nachdem sie von s?mtlichen behandelnden ?rzten einen Bericht eingeholt hat. Eine Arbeitsunf?higkeit zu einem fr?heren Zeitpunkt als dem 1. Mai 2009, n?mlich eine Arbeitsunf?higkeit von 50-80 % ab Mai 2008, wurde dem Kl?ger dabei einzig im Bericht der Klinik f?r Alterspsychiatrie (Urk. 11/19) bescheinigt. Hierbei ist aber zu ber?cksichtigen, dass der Kl?ger erst ab dem 4. September 2009 in dieser Klinik behandelt wurde und im Bericht selber festgehalten wird, dass die Angaben zur Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkte Aussagekraft h?tten, da die Arbeitsanforderungen an einen Supply Chain Manager schwer absch?tzbar seien. Wenn die IV-Stelle unter diesen Umst?nden zum Ergebnis gelangt ist, es sei erst ab Mai 2009 eine wesentliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit ausgewiesen, erweist sich dies nicht als offensichtlich unhaltbar. Die IV-Stelle hat damit den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunf?higkeiten f?r die Parteien verbindlich auf den 1. Mai 2009 festgelegt.
4.
4.1???? Ginge man zu Gunsten des Kl?gers davon aus, die Bindungswirkung des IV-Entscheides entfalle, und es sei der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunf?higkeit im Rahmen des vorsorgerechtlichen Verfahrens frei zu bestimmen, so ist prim?r einmal festzuhalten, dass keine echtzeitliche ?rztliche Einsch?tzung vorliegt, welche dem Kl?ger w?hrend dem Versicherungsverh?ltnis mit der Beklagten inkl. Nachdeckungsfrist (1. Oktober 2007 bis 30. November 2008) eine Arbeitsunf?higkeit bescheinigt. Wie bereits erw?hnt, ist der Kl?ger von der Klinik f?r Alterspsychiatrie erst ab September 2009 behandelt worden. Das Psychiatriezentrum C.___ h?lt im Bericht vom 6. Mai 2011 (Urk. 2/3) sodann lediglich fest, dass die Symptomatik bereits zu Beginn des Jahres und somit vor der Entlassung durch die Y.___ AG im April 2008 bestanden hat. In welchem Ausmass der Kl?ger in jenem Zeitpunkt arbeitsunf?hig gewesen ist, ?ussert sich der Bericht hingegen nicht. Die ?rzte des Psychiatriezentrums C.___ haben denn auch in ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 10. November 2009 (Urk. 11/11/6) ausgef?hrt, es sei nicht m?glich, eine umfassende Einsch?tzung - insbesondere ?ber allf?llige Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit - abzugeben, da der Kl?ger nur einmalig zur neuropsychologischen Testung und nicht zu einer umfassenden Therapie im Hause gewesen sei. Es haben mithin entgegen den Angaben des Kl?gers (Urk. 1 S. 7) im Psychiatriezentrum C.___ nicht mehrere Untersuchungen stattgefunden, sondern lediglich das Aufnahmegespr?ch am 25. Februar 2008, die zweist?ndige Untersuchung am 20. M?rz 2008 und die Besprechung der Testresultate mit dem Kl?ger am 30. April 2008 (vgl. Urk. 11/5/13).
4.2???? Es ist mithin den ?rztlichen Beurteilungen zwar zu entnehmen, dass der Kl?ger w?hrend des Arbeitsverh?ltnisses mit der Y.___ AG bereits deutliche Symptome seiner Krankheit aufgewiesen hat. Entscheidend ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Ausbruchs der Krankheit, sondern der Zeitpunkt, in welchem diese eine wesentliche Arbeitsunf?higkeit (mindestens 20 %) verursacht hat. Geht man davon aus, dass aus dem Umstand, dass die Y.___ AG den Kl?ger am 14. April 2008 wegen ungen?gender Arbeitsleistungen entlassen hat, auf eine in jenem Zeitpunkt bestehende, gesundheitsbedingte Arbeitsunf?higkeit geschlossen werden kann, so w?rde damit einzig feststehen, dass die Arbeitsunf?higkeit vor dem 14. April 2008 eingetreten sein muss, da die Entlassung als Reaktion auf die ungen?genden Arbeitsleistungen erfolgt ist. Nicht festgelegt ist aber damit der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunf?higkeit. Um eine Leistungspflicht der Beklagten zu begr?nden, m?sste eben nicht nur mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden k?nnen, dass der Kl?ger im Zeitpunkt seiner Entlassung im April 2008 bzw. sp?testens bei Ablauf der Nachdeckungsfrist Ende November 2008 wesentlich in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt gewesen ist, sondern auch, dass dieser Zustand bei Beginn des Arbeitsverh?ltnisses mit der Y.___ AG bzw. dementsprechend des Versicherungsverh?ltnisses mit der Beklagten am 1. Oktober 2007 noch nicht vorhanden gewesen ist. Soweit der Kl?ger geltend macht, die relevante Arbeitsunf?higkeit sei am 1. Januar 2008 eingetreten, m?sste somit festgestellt werden k?nnen, dass sich die Arbeitsunf?higkeit des Kl?gers in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2007 von unter 20 % auf mindestens 20 % verschlechtert hat.
4.3???? Wie sich aus den Schreiben der Y.___ AG vom 5. Mai 2008 betreffend K?ndigungsgrund (Urk. 2/4) und insbesondere jenem betreffend Bonus (Urk. 11/12/18) ergibt, war die Y.___ AG jedoch ab Beginn des Arbeitsverh?ltnisses mit den Leistungen des Kl?gers unzufrieden und gelangte zum Ergebnis, dass die Ziele auch f?r die letzten drei Monate des Jahres 2007 bei Weitem nicht erreicht worden seien. Dementsprechend verneinte die Y.___ AG einen Bonusanspruch des Kl?gers f?r das Jahr 2007 und sah sich lediglich kulanterweise bereit, dem Kl?ger trotzdem eine einmalige Abfindung von Fr. 2?125.-- (mithin der H?lfte des maximal m?glichen Bonus von 10 % des Jahresgehaltes von Fr. 170'000.-- [pro rata f?r drei Monate]) auszuzahlen.
4.4???? Der Kl?ger selber l?sst in der Klageschrift ausf?hren (Urk. 1 S. 5 f.), bereits Mitte 2007 und auch in der Zeit davor h?tten von seinen Familienangeh?rigen Anzeichen einer Pers?nlichkeitsver?nderung und somit Symptome seiner Erkrankung festgestellt werden k?nnen. So habe sich der Kl?ger pl?tzlich auf den Standpunkt gestellt, dass Hitler ein genialer Mann gewesen sei, oder sehr ungew?hnliche Dinge behauptet, die ?berhaupt nicht h?tten stimmen k?nnen. Dar?ber hinaus sei er streits?chtig geworden und habe ?berhaupt keine Manieren mehr gehabt. Beispielsweise habe er Leute geduzt, die er eigentlich in der H?flichkeitsform h?tte ansprechen sollen, und bei Gespr?chen habe er einfach dreingeredet. Allm?hlich h?tten sich auch Ged?chtnisl?cken gezeigt, der Kl?ger habe zum Teil Tier- und Blumennamen nicht mehr gekannt und auch Schreibfehler gemacht. Immerhin habe es der Kl?ger verstanden, gewisse Ged?chtnisl?cken intelligent zu ?berspielen. Weitere Symptome h?tten sich aber darin gezeigt, dass der Kl?ger nicht mehr alles gerne gegessen habe, was er fr?her noch gemocht habe. Sodann habe er auch begonnen, in gr?sseren Mengen Wein zu trinken.
???????? Dass die Ver?nderungen in der Pers?nlichkeit zu einer Ehekrise f?hrten, welche aus Sicht der Ehefrau an Weihnachten ein unertr?gliches Ausmass angenommen hat, l?sst nicht darauf schliessen, dass in diesem Zeitpunkt beim Kl?ger selber eine entscheidende ?nderung eingetreten ist. Die Ehekrise entwickelte sich vielmehr wie auch die Krankheit schleichend. Der Zeitpunkt, in welchem der Ehefrau aufgrund der Pers?nlichkeitsver?nderung des Kl?gers die Weiterf?hrung ihrer Ehe mit dem Kl?ger nicht mehr zumutbar erschien, kann jedenfalls nicht mit dem Eintritt einer Arbeitsunf?higkeit von 20 % gleichgesetzt werden. Ausserdem deutet der Umstand, dass die Ehefrau Anfang des Jahres 2008 mit dem Gedanken spielte, die langj?hrige Ehe mit dem Kl?ger zu beenden, gerade darauf hin, dass sie mit dem Zustand der Ehe schon seit erheblich l?ngerer Zeit nicht mehr zufrieden war, mithin die Symptome des Kl?gers weit vor dem 1. Oktober 2007 in erheblichem Ausmass manifest geworden sind.
???????? Der Umstand, dass der Kl?ger sich am Folgetag des Streites mit der Ehefrau nicht mehr daran erinnern konnte, dass er sie des Hauses verwiesen hatte, l?sst auch nicht darauf schliessen, dass genau in diesem Zeitpunkt eine wesentliche Verschlechterung seiner Demenzerkrankung eingetreten ist. Vielmehr ist der Kl?ger w?hrend des Streites mit seiner Ehefrau stark alkoholisiert gewesen, und die Ged?chtnisl?cke kann ohne Weiteres auch mit einem ?Filmriss? erkl?rt werden, welcher bei ?berm?ssigem Alkoholkonsum auch bei in ihrer Hirnleistungsf?higkeit nicht beeintr?chtigten Menschen eintreten kann.
4.5???? Insgesamt l?sst sich zwar feststellen, dass beim Kl?ger Anfang 2008 eine Krankheitssymptomatik bestanden hat, der Nachweis, dass diese Ende September 2007 aber noch nicht vorhanden gewesen ist bzw. zumindest in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2007 eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, l?sst sich dagegen nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erbringen, sondern kann h?chstens im Sinne einer spekulativen Annahme getroffen werden.
5.?????? L?sst sich der Eintritt einer massgeblichen Arbeitsunf?higkeit w?hrend des Versicherungsverh?ltnisses des Kl?gers mit der Beklagten nicht mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, kann dementsprechend auch nicht auf den Eintritt einer Erwerbsunf?higkeit im Sinne des Reglements der Beklagten geschlossen werden. Es w?re damit - auch wenn die Bindungswirkung des IV-Entscheids entfiele (vgl. E. 3.3. und E. 3.4) - kein reglementarischer Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden.
6.?????? Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Kl?ger gegen?ber der Beklagten keinen Anspruch auf Invalidenleistungen hat, weshalb die Klage abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Klage wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Myrna Tark?y-Af?che
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).