Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2011.00076
BV.2011.00076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 12. März 2013
in Sachen
X.___
 

Klägerin

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


1.   Kanton Zürich

2.   Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge
c/o Basler Leben AG
Aeschengraben 21, 4051 Basel

Beklagte


Beklagter 1 vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich


Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich



Sachverhalt:
1.       Die 1963 geborene X.___ arbeitete von September 2001 bis Ende September 2007 bei der Y.___ und war dabei bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge (Bâloise) berufsvorsorgeversichert (Arbeitgeberbericht vom 26. September 2007, Urk. 2/13). In der Folge bezog sie vom 1. Oktober 2007 bis am 31. März 2008 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Fragebogen der Arbeitslosenkasse, Urk. 37/6). Ab 1. April 2008 arbeitete X.___ bei der Z.___, wobei sie bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert war. Nachdem X.___ am 21. Mai 2008 letztmals gearbeitet hatte, kündigte die Z.___ am 20. Juni 2008 das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2008 (Arbeitgeberbescheinigung vom 4. August 2008 und Kündigung vom 20. Juni 2008, Urk. 37/14). Im Juni 2008 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer chronischen paranoiden Schizophrenie zum Leistungsbezug an (Urk. 37/1). Nachdem die IV-Stelle X.___ am 22. September 2008 mitgeteilt hatte, dass zurzeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da das Wartejahr erst im Mai 2009 ablaufe (Urk. 37/16), sprach sie ihr mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 mit Wirkung ab 1. Mai 2009 eine ganze Rente zu (Urk. 37/32). In der Folge ersuchte X.___ sowohl die BVK als auch die Bâloise um Ausrichtung einer Rente. Die BVK lehnte dies mit Schreiben vom 1. März 2011 (Urk. 2/9) und die Bâloise mit Schreiben vom 3. August 2010 ab (Urk. 2/10).

2.       Am 10. Oktober 2011 liess X.___ durch die procap Klage gegen den Kanton Zürich (BVK; Beklagter 1) und gegen die Bâloise (Beklagte 2) erheben und stellte dabei folgende Rechtsbegehren:
         "1.     Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem      Vorsorgeverhältnis gemäss den gesetzlichen und reglementarischen      Bestimmungen spätestens ab 01.05.2009 bis auf Weiteres eine ganze          IV-Rente (Berufs- und Erwerbsinvalidenrente) auszurichten.
         2.       Die Beklage 1 sei zu verpflichten, der Klägerin auf den        frühestmöglichen    Zeitpunkt einen Überbrückungszuschuss zu         gewähren.
         3.       Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin auf den       Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % ab dem Zeitpunkt der     Klageeinreichung zu bezahlen.
         4.       Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den     Unterzeichnenden zu bewilligen.
         5.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1.
         Eventualantrag
         1.       Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem      Vorsorgeverhältnis gemäss den gesetzlichen und reglementarischen      Bestimmungen spätestens ab 01.05.2009 bis auf Weiteres eine ganze          Invalidenrente auszurichten.
         2.       Die Beklage 2 sei zu verpflichten, die Klägerin auf den        frühestmöglichen    Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien.
         3.       Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, der Klägerin auf den       Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % ab dem Zeitpunkt der     Klageeinreichung zu bezahlen.
         4.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 2."
         Der Beklagte 1, vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, und die Beklagte 2, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, ersuchten mit Klageantworten vom 30. November 2011 (Beklagter 1, Urk. 14) und vom 3. Januar 2012 (Beklagte 2, Urk. 17) jeweils um Abweisung der gegen sie selber gerichteten Anträge. Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 wurde das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 21). Die Klägerin liess mit Replik vom 16. April 2012 (Urk. 25) ebenso an ihren Anträgen festhalten wie der Beklagte 1 mit Duplik vom 16. Mai 2012 (Urk. 29) und die Beklagte 2 mit Duplik vom 19. Juni 2012 (Urk. 33). Mit Verfügung vom 20. Juni 2012 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin beigezogen (Urk. 34 und Urk. 37/1-44), was den Parteien am 26. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 38). Nachdem die Klägerin Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 29. August 2012 gegenüber dem hiesigen Gericht vom Berufsgeheimnis entbunden hatte (Urk. 41), wurde mit Verfügung vom 31. August 2012 (Urk. 46) die Krankengeschichte der Klägerin beigezogen (Urk. 50/1-26). Der Beklagte 1 liess sich hierzu am 16. Oktober 2012 (Urk. 55) und die Beklagte 2 sowie die Klägerin am 23. November 2012 (Urk. 59 und Urk. 60) vernehmen. Am 27. November 2012 wurden die eingereichten Stellungnahmen den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 61).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Klägerin lässt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vorbringen, der Beklagte 1 sei an den Entscheid der IV-Stelle gebunden, da ihm sowohl die Mitteilung vom 22. Juli 2008, der Vorbescheid vom 14. Juli 2009 als auch die Verfügung vom 13. Oktober 2009 eröffnet worden seien. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Festlegung des Beginns der dauernden Arbeitsunfähigkeit offensichtlich falsch gewesen sei.
         Entscheidend für die Festsetzung der Zuständigkeit nach Art. 23 des Bundesgesetztes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) sei nicht das erste Ausbrechen der Krankheit, die Diagnosestellung oder der Behandlungsbeginn, sondern der Beginn der dauernden Arbeitsunfähigkeit, die schliesslich ohne Unterbruch zur Invalidität geführt habe. Die Klägerin habe vom 1. September 2001 bis 30. September 2007 bei der Y.___ gearbeitet. Die IV-Stelle habe von dieser einen Arbeitgeberbericht eingeholt, aus welchem hervorgehe, dass sie durchschnittlich ein Pensum von 85 % geleistet habe. Konkret sei sie vom 1. September 2001 bis 30. September 2002 in einem Pensum von 50 % und vom 1. Oktober 2002 bis Februar 2007 in einem Pensum von 90 % angestellt gewesen. Am 2. November 2006 sei es zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsüberlastung gekommen. Am 7. Dezember 2006 habe sie sich zudem einer Bauchdeckenoperation unterziehen müssen, die eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 2. Februar 2007 und eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2. März 2007 nach sich gezogen habe. Ab Anfang März 2007 sei sie wieder voll arbeitsfähig gewesen. Um einer neuen Arbeitsüberlastung vorzubeugen, sei das Pensum auf ihren Wunsch jedoch per Anfang März 2007 auf 70 % reduziert worden. Sie habe das Arbeitsverhältnis per Ende September 2007 nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Mit Ausnahme der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ab Anfang November 2006, die schliesslich aus somatischen Gründen bis Ende Februar 2007 gedauert habe, habe sie die Arbeitsleistung entsprechend den vereinbarten Pensen erbringen können, weshalb in dieser Zeit keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Sie sei ab 1. Oktober 2007 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet gewesen. Dabei habe lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vom 27. Oktober bis 3. November 2007 und vom 4. bis 8. Februar 2008 vorgelegen. Die volle Arbeitsfähigkeit habe ab 1. April 2008 im Arbeitsverhältnis bei der Z.___ weiterbestanden. Die bis heute andauernde Arbeitsunfähigkeit bestehe erst seit dem 23. Mai 2008. Nachgewiesenermassen habe sie nach den einzelnen psychotischen Episoden im Erwerbsleben wieder Fuss gefasst, so sei denn auch aus dem Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, nicht zu entnehmen, dass vor Mai 2008 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Der Beklagte 1 sei daher leistungspflichtig, wobei seine Leistungen in den Statuten der BVK geregelt seien (Urk. 1, Urk. 25 und Urk. 60).
1.2     Der Beklagte 1 bringt zur Begründung seines Antrags auf Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage vor, die Klägerin leide seit 1996 an einer schweren psychischen Krankheit. Nach einer ersten Hospitalisation im Jahr 1997 und einer zweiten im Jahr 2001 habe die Klägerin offenbar noch mittels Neuroleptika gut eingestellt werden können, so dass sie wieder in die Arbeitswelt habe zurückkommen können. Ihr Gesundheitszustand habe sich jedoch mit den Jahren verschlechtert, sie habe vermehrt Stresssituationen trotz adäquater Medikation nicht mehr bewältigen können und sei destabilisiert gewesen. Bereits im Jahr 2002 sei eine neue Hospitalisation erfolgt, hernach habe sie ambulanter psychiatrischer Behandlung bedurft. Die Stelle bei der Y.___ habe sie 2007 nach einer längeren, ab 2006 bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf 70 % reduzieren müssen, was aber zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes nicht mehr genügt habe. Sie habe die Stelle nur kurze Zeit später aus gesundheitlichen Gründen auf Rat ihres Psychiaters ganz aufgegeben. In der Folge sei die Klägerin arbeitslos gewesen, sie habe sich also nicht auf dem Arbeitsmarkt bewähren müssen. Gleichwohl sei sie weiterhin in psychiatrischer Behandlung geblieben und sei während dieser Zeit zweimal arbeitsunfähig geschrieben worden. Eine Stabilisierung oder gar Remission der Schizophrenie scheine während der Arbeitslosigkeit nicht eingetreten zu sein. Dass die Klägerin in der Folge die Stelle bei der Z.___ überhaupt angenommen habe, sei wohl auf die ärztlicherseits festgestellte Neigung zur Dissimulierung der Symptomatik zurückzuführen. Das psychische Leiden der Klägerin sei seit 1996 immer dasselbe gewesen, unabhängig davon, ob es als Schizophrenie oder Psychose bezeichnet werde. Der sachliche Zusammenhang sei daher gegeben. Die Würdigung der vorliegenden Umstände ergebe, dass auch der enge zeitliche Zusammenhang durch die nur rund einmonatige Arbeitsaufnahme der Klägerin bei der Z.___ in einem ihrem Leiden nicht angemessenen Beschäftigungsumfang, aber auch einem ihr nicht angemessenen Arbeitsumfeld nicht unterbrochen worden sei. Wie auch Dr. C.___ festhalte, handle es sich lediglich um einen in kürzester Zeit gescheiterten Arbeitsversuch. Hieran ändere die Tatsache, dass die Klägerin ab Oktober 2007 bis zum Antritt der Stelle bei der Z.___ arbeitslos gemeldet gewesen sei, nichts. Die relevante Arbeitsunfähigkeit sei daher bereits vor Versicherungsdeckung bei ihm eingetreten.
         Es sei richtig, dass er im IV-Verfahren einbezogen worden sei. Vorliegend bestehe keine Bindung, da eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsbeurteilung in dem Sinne vorliege, als eine ungenügende Sachverhaltsermittlung vorliege. Eine psychiatrische Beurteilung sei ebenso wenig erfolgt, wie die Einholung der Klinikberichte, welche die der IV-Stelle offengelegten drei Hospitalisationen dokumentieren würden. Es sei indessen gar nicht massgebend, ob die Feststellungen der IV-Stelle offensichtlich unrichtig seien oder nicht. Die Klägerin sei ja in der Lage gewesen vom 1. April 2008 bis 5. Mai 2008 (dem Datum der erstmals wieder erfolgen Krankschreibung) ein Vollzeitpensum bei der Z.___ auszuüben. Die Klägerin habe mithin während mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen gearbeitet, weshalb die IV-Stelle den Beginn der Wartefrist neu anzusetzen hatte. Eine Beanstandung des Beginns der Wartefrist hätte daran nichts geändert und demnach eine Vorverlegung der Wartefrist nicht ermöglicht. Die nur gerade einmonatige Arbeitstätigkeit der Klägerin habe jedoch aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht den engen zeitlichen Zusammenhang nicht unterbrechen können (Urk. 14, Urk. 29 und Urk. 55).
1.3     Die Beklagte 2 bringt zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen vor, die Verbindlichkeit des IV-Beschlusses stehe unter der Prämisse, dass dieser der Vorsorgeeinrichtung gehörig eröffnet worden sei und er sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweise. Ebenso beschränke sich die Verbindlichkeitswirkung auf Feststellungen, die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren entscheidwesentlich gewesen seien. Alle Voraussetzungen, welche die Verbindlichkeit des IV-Beschlusses begründeten, seien vorliegend gegeben. Der Beklagte 1 sei somit an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden. Der Klägerin sei zuzustimmen, dass mit Ausnahme der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ab Anfang November, die schliesslich aus somatischen Gründen bis Ende Februar 2007 gedauert habe, sie die Arbeitsleistung entsprechend den vereinbarten Pensen erbracht habe, weshalb eine leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit nicht auf den damaligen Zeitraum zurück festgelegt werden könne. Es stehe ausser Zweifel, dass während der Dauer der Arbeitslosigkeit eine volle Vermittlungsfähigkeit bestanden habe, und dass die Klägerin auch zu Beginn der Anstellung bei der Z.___ uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Für den Zeitraum von März 2007 bis 23. Mai 2008, mithin für fast 16 Monate, sei keine Invalidität in einem rentenbegründenden Ausmass ausgewiesen. Somit sei bezogen auf das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 2 der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang unterbrochen (Urk. 17, Urk. 33 und Urk. 59).

2.      
2.1     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.2     Diese erstreckt sich jedenfalls auf die Feststellung der Invalidenversicherung, dass die Klägerin seit spätestens Mai 2009 vollständig invalide ist, was im Übrigen im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben ist. Wie weit aufgrund der vorliegenden Umstände die Bindungswirkung auch bezüglich der Feststellung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit greift, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Damit muss auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob eine Bindungswirkung betreffend Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit entfällt, soweit der Beklagte 1 lediglich eine über den Beginn des Wartejahres nach IVG (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) zurückreichende Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang von mindestens 20 % behauptet (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 349/05 vom 21. April 2006 E. 2.3). Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % nicht nur berufsvorsorgerechtlich relevant ist, sondern nach der Rechtsprechung auch für den Beginn des IV-rechtlichen Wartejahres  genügt, mit der Folge, dass durch eine vorangehende Arbeitsunfähigkeit von 20 % das Wartejahr schneller erfüllt sein kann (vgl. zur Anschauung Entscheid des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010, E. 4.3). Damit kann eine initiale 20%ige Arbeitsunfähigkeit auch IV-leistungsrechtlich relevant sein. In diesen Fällen liegt es auf der Hand, dass die Vorsorgeeinrichtung berechtigt und verpflichtet ist, den IV-Leistungsentscheid anzufechten, wenn sie die Feststellung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit nicht gegen sich gelten lassen will, da sie in die Lage versetzt ist, mit der Anfechtung der sie betreffenden Feststellung zugleich eine Änderung der Leistungsverfügung zu beantragen. Mit Blick auf die Argumentation des Beklagten 1 sei schliesslich erwähnt, dass aus Gründen der Koordination nicht nur der Invaliditätsbegriff, sondern auch der dafür vorausgesetzte Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der beruflichen Vorsorge wie in der Invalidenversicherung grundsätzlich derselbe ist. Soweit für einen bestimmten Zeitraum berufsvorsorgerechtlich eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % behauptet wird, kann nicht gleichzeitig geltend gemacht werden, im selbigen Zeitraum (1. April bis Mai 2008) sei die IV-rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit durch einen nach kürzester Zeit gescheiterten Arbeitsversuch unterbrochen worden.  

3.
3.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 28 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120  V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).


3.2     Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen). Dies bedingt seinerseits wieder, dass allfällige frühere, die Erheblichkeitsschwelle von 20 % überschreitende Arbeitsunfähigkeiten wegen desselben Gesundheitsschadens in zeitlicher Hinsicht unterbrochen wurden, mithin zum Zeitpunkt des Stellenantritts keine relevante Arbeitsunfähigkeit vorlag (Entscheid des Bundesgerichts 9C_73/2009 vom 4. Februar 2010, E. 2.1).
3.3     Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszugehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Sie muss arbeitsrechtlich so in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).

4.
4.1     Dr. A.___ diagnostizierte mit Zeugnis vom 11. Juni 2007 eine schizophrenieforme psychotische Störung in psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F23.1), gut remittiert. Die Klägerin sei vom 3. November bis 6. Dezember 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 7. Dezember 2006 sei sie wegen einer Bauchoperation im S.___ hospitalisiert gewesen. Ab März 2007 sei sie wieder arbeitsfähig gewesen (bei einem 70%-Pensum). Die Klägerin habe nicht psychotische Symptome, sondern Zeichen einer Burnout-Symptomatik mit depressiver Verstimmung und Schlafstörungen bei schwieriger Arbeitsplatzsituation gezeigt (Urk. 19/14).
4.2     Am 3. Oktober 2007 berichtete Dr. A.___ der Arbeitslosenkasse, die Klägerin befinde sich seit vielen Jahren bei ihm in ambulanter ärztlicher Behandlung. Die letzten Jahre sei sie mehr oder weniger immer arbeitsfähig gewesen (Arbeitsunfähigkeit November 2006 bis Ende Januar 2007, auch körperlich bedingt). Lediglich bei besonderen Stresssituationen habe sich das Befinden verschlechtert, vor allem wenn dies in Zusammenhang mit wenig verständnisvoller Umgebung geschehen sei. Bei der letzten Arbeitsstelle habe die Klägerin seit 6 Jahren gearbeitet. Sie habe jedes Jahr eine neue Geschäftsleitung gehabt. Im Rahmen des letzten Geschäftsleitungswechsels sei entschieden worden, dass es eine administrative Doppelleitung geben würde. In der Folge sei die Klägerin auf Stufe Sachbearbeiterin zurückgestuft worden. Der Arbeitsinhalt sei jedoch bei weniger Entlöhnung gleich geblieben. Wegen verschiedener Umstrukturierungsmassnahmen seien die Arbeitsanforderungen immer grösser geworden und gleichzeitig hätten sich die Diskussionsbereitschaft und das Verständnis der Vorgesetzten zunehmend verschlechtert. Die Folge sei eine zunehmende Destabilisierung des Befindens der Klägerin gewesen, so dass er aus medizinisch-psychiatrischen Gründen die von der Klägerin gemachte Kündigung unterstützen könne, auch um eine weitere Destabilisierung und Verschlechterung des Befindens zu verhindern (Urk. 16/4).
4.3     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 22. Juni 2008 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende psychotische Episoden seit Jahren (nichts Genaueres bekannt). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Hypertonie und eine Adipositas. Die Klägerin sei seit 23. Mai 2008 und bis auf Weiteres arbeitsunfähig. Sie sei sicher schon in früheren Zeiten arbeitsunfähig gewesen, allerdings seien ihm die Daten ebenso wenig bekannt wie die Anamnese im Einzelnen. Sie habe ihn anfangs Mai 2008 mit den Zeichen einer hypertensiven Krise aufgesucht, Kopfschmerzen, Blutdruckwerte bis 220/140 mmHg. Er habe eine Einstellung mit Antihypertensiva vorgenommen. Diesbezüglich sei es zu einer Besserung gekommen. Die Klägerin habe berichtet, dass sie in psychiatrischer Behandlung sei, dass sie aber die Antipsychotika wegen unklarer Nebenwirkungen abgesetzt hätte. Rückblickend müssten diese aber als psychotische Äquivalente angesehen werden. Die weitere Anamnese und Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater habe das Vorliegen einer erneuten Exazerbation einer seit langem bekannten Psychose, welche auch schon zu Hospitalisationen in der D.___ geführt hätte, ergeben. Nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit habe die Klägerin erst vor kurzem eine neue Stelle als Sachbearbeiterin angetreten. Dort sei sie aber wahrscheinlich überfordert (Urk. 37/8).
4.4     Dr. A.___ hielt mit Bericht vom 3. Juli 2008 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.00) fest. Die Klägerin sei seit 7. Juli 2008 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Seit Behandlungsbeginn am 12. August 2003 sei es immer wieder zu kürzeren Arbeitsunfähigkeiten gekommen (Urk. 37/10).
4.5     Dr. B.___ begutachtete die Klägerin im Auftrag des Beklagten 1. Er hielt hierbei mit Gutachten vom 29. Dezember 2008 als Diagnose eine paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10 F20.04) fest. Eine berufliche Tätigkeit, zuerst in geschütztem Rahmen, danach allenfalls wieder in der freien Wirtschaft zu ca. 50 % erscheine aus psychiatrischer Sicht nicht unrealistisch zu sein, wobei aufgrund der chronifizierten verminderten Belastbarkeit und der mehrjährigen Restsymptomatik der Schizophrenie von einer etwa 50%igen Invalidität ausgegangen werden könne. Die psychiatrische Krankheitsgeschichte sei bis mindestens 1997 bei belasteter psychiatrischer Familienanamnese zurückzuverfolgen, womit eine psychiatrische Erkrankung bereits vor Eintritt in die BVK per 1. April 2008 bestanden habe (Urk. 2/7).


4.6     Mit Bericht vom 1. Juni 2009 nannte Dr. A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Jahren bestehende chronisch paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.00), die bis am 7. Juli 2008 einigermassen kompensiert gewesen sei. Die Klägerin sei seit dem 7. Juli 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 37/24).
4.7     Mit Bericht vom 26. Oktober 2010 bestätigte Dr. A.___ die Diagnose einer chronisch paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.00), welche bis 7. Juli 2008 einigermassen kompensiert gewesen sei. Die Klägerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 37/39).

5.
5.1     Die Klägerin leidet aktenkundig seit vielen Jahren an psychischen Problemen. So war sie bereits 1997 in der psychiatrischen E.___ hospitalisiert. Vom 30. Dezember 2000 bis 19. Februar 2001 und im Jahr 2002 war sie zudem jeweils mit der Diagnose schizophrenieforme psychotische Störung in der D.___ hospitalisiert (Bericht der D.___, Urk. 50/2, und Urk. 37/10). Die Symptomatik war seither in mehr oder weniger starkem Mass über all die Jahre vorhanden. Zusätzlich ist es gemäss Dr. A.___ zu depressiven Phasen mit Suizidalität gekommen. Trotz dieser gesundheitlichen Probleme konnte die Klägerin grundsätzlich ihrer Arbeitstätigkeit bei der Y.___ nachgehen. Gemäss Dr. A.___ kam es lediglich zu kürzeren Phasen von 90- bis 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Eine länger andauernde reduzierte Arbeitsfähigkeit stellte Dr. A.___ bis Juli 2008 nie fest (Urk. 37/10). Hierbei gilt es zu beachten, dass für die Frage, welche Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist, nicht massgebend ist, wann die Krankheit erstmals auftrat, sondern wann sie sich erstmals und hernach unter sachlichem und zeitlichen Zusammenhang andauernd, relevant auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. E. 3.3). Es ist deshalb für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beklagten auch nicht entscheidend, dass - wie auch Dr. B.___ festhielt - die Erkrankung der Klägerin bereits vor Versicherungsdeckung beim Beklagten 1 vorlag. Für die Zeit vor der Versicherungsdeckung liegt nämlich keine echtzeitlich dokumentierte Arbeitsunfähigkeit vor, welche unter zeitlichem Zusammenhang angedauert hätte. So geht aus der Krankenakte von Dr. A.___ zwar eine Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2006 hervor, am 9. Januar 2007 ist jedoch bereits wieder vermerkt, dass es der Klägerin wieder recht gut gehe. So ist in der Krankenakte denn auch in der Folge während Monaten keine Arbeitsunfähigkeit mehr vermerkt (Urk. 50/4). Es liegen daher auch keine Anzeichen dafür vor, dass die Reduktion des Arbeitspensums der Klägerin bei der Y.___ ab März 2007 auf eine bereits bestehende andauernde Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen war. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass diese Reduktion wegen einer Verschlechterung der Arbeitsplatzbedingungen erfolgte (vgl. E. 4.2).  Eine Arbeitsunfähigkeit, welche in einem zeitlichen Zusammenhang mit der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit steht, trat daher - auch unter dem Blickwinkel einer vollen Überprüfung (vgl. E. 2.2) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst während der Versicherungsdeckung beim Beklagten 1 ein, weshalb dieser leistungspflichtig ist.
5.2     Gemäss § 19 der Statuten des Beklagten 1 haben versicherten Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine (Berufs)-Invalidenrente. Die Rentenleistungen beginnen mit demjenigen Tag, für welchen der Lohn, ein Lohnnachgenuss oder eine Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet wird (§ 53 Abs. 1). Die Klägerin war bis 30. Juni 2008 bei der Z.___ angestellt und erhielt bis zu diesem Zeitpunkt auch Lohnnachzahlungen. Versicherungsleistungen (Krankentaggelder) bezog die Klägerin in der Folge nicht (Arbeitgeberfragebogen vom 4. August 2008, Urk. 37/14). Da die Klägerin unbestrittenermassen im Juli 2008 zu 100 % arbeitsunfähig war, hat sie ab 1. Juli 2008 Anspruch auf eine ganze Berufs- und hernach eine Erwerbsinvalidenrente. Im Weiteren hat die Klägerin Anspruch auf einen Überbrückungszuschuss gemäss § 23 Abs. 1 der Statuten des Beklagten 1. Dieser Überbrückungszuschuss ist ab 1. Juli 2008 und bis 30. April 2009, das heisst bis zum Beginn des Anspruches auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, auszurichten.
         Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 10. Oktober 2011 Klage erheben (Urk. 1), womit ihr ab 10. Oktober 2011 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Leistungen und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Beklagte 1 ist daher zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.




Das Gericht erkennt:


1.         In Gutheissung der Klage wird der Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin ab 1. Juli 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente und vom 1. Juli 2008 bis 30. April 2009 einen Überbrückungszuschuss auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 10. Oktober 2010 für die bis zu diesem Datum fällig gewordenen Leistungen und ab jeweiligem Fälligkeitsdatum für die danach fällig gewordenen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Rechtsanwältin Marta Mozar
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          


           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).