BV.2011.00077
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 22. April 2013
in Sachen
X.___
?
Kl?ger
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich
gegen
1.?? GEMINI Sammelstiftung zur F?rderung der Personalvorsorge
c/o Avadis Vorsorge AG
Josefstrasse 53, 8005 Z?rich
2.?? Luzerner Pensionskasse (LUPK)
Zentralstrasse 7, 6002 Luzern
3.?? Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Weststrasse 50, 8003 Z?rich
Beklagte
Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Kurmann
Troller Hitz Troller
Schweizerhofquai 2, Postfach, 6002 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1965, ist diplomierter Schreibmaschinenmechaniker. Nach Absolvierung der Lehre war er bis 31. August 2006 als Team-Koordinator bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Gemini Sammelstiftung zur F?rderung der Personalvorsorge (nachfolgend: Gemini Sammelstiftung) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/6, 2/8, 18/3). Von September 2006 bis Ende Januar 2007 bezog er Arbeitslosenentsch?digung, wobei er in seiner Eigenschaft als Taggeldbez?ger der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung durch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG unterstand (Urk. 2/10-11). Am 1. Februar 2007 trat er eine bis zum 31. Dezember 2007 befristete Stelle als IT-Supporter bei der Z.___ in einem 80 %-Pensum an und war ab diesem Zeitpunkt bei der Luzerner Pensionskasse vorsorgeversichert (Urk. 2/12+15).
???????? Der Versicherte leidet an einer Multiplen Sklerose. Mit Verf?gung vom 26. Mai 2009 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, ab 1. Februar 2008 eine Dreiviertels- und ab 1. Mai 2008 eine ganze Rente der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zu. Diese Verf?gung wurde der Luzerner Pensionskasse, nicht aber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und der Gemini Sammelstiftung er?ffnet (Urk. 2/4/1-5, 2/17).
1.2???? In der Folge wandte sich der Versicherte sowohl an die Gemini Sammelstiftung als auch an die Luzerner Pensionskasse mit dem Begehren um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Beide Vorsorgeeinrichtungen beantworteten die Gesuche des Versicherten abschl?gig beziehungsweise hielten jeweils die andere Vorsorgeeinrichtung f?r leistungspflichtig (Urk. 2/20, 2/22). Indessen richtet die Luzerner Pensionskasse seit August 2010 Vorleistungen aus (Urk. 2/23).
2.?????? Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 liess X.___ Klage gegen die Gemini Sammelstiftung (Beklagte 1), die Luzerner Pensionskasse (Beklagte 2) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 3) einreichen und beantragen, es sei die Gemini Sammelstiftung zu verpflichten, ihm r?ckwirkend ab 1. Februar 2008 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und ?berobligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuz?glich Verzugszinsen ab Klageeinleitung. Eventualiter sei die Luzerner Pensionskasse zu verpflichten, ihm r?ckwirkend ab 1. Februar 2008 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und ?berobligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuz?glich Verzugszinsen ab Klageeinleitung. Subeventualiter sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge f?r arbeitslose Personen auszurichten, zuz?glich Verzugszinsen ab Klageeinleitung (Urk. 1; vgl. auch Urk. 4). Die Beklagten 1 und 2 schlossen in ihren Klageantworten auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 6, 12). Die Beklagte 3 verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels sowie in ihren Stellungnahmen zu den beigezogenen Akten der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung hielten die Parteien an ihren Antr?gen fest beziehungsweise verzichteten auf eine Stellungnahme (Urk. 18/1-119, 21, 24, 27, 28, 29).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erw?hnten richterlichen Beh?rden. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz einer beklagten Partei oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt worden war. Die passive subjektive Klagenh?ufung (Art. 15 der Zivilprozessordnung [ZPO]) ist im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 BVG zul?ssig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes. Ist die Zust?ndigkeit hinsichtlich einer beklagten Partei gegeben, gilt dies auch f?r die weiteren Beklagten (Bundesgerichtsurteil 9C_41/2012 vom 12. M?rz 2012 E. 3.4). Da die Gemini Sammelstiftung ihren Sitz im Kanton Z?rich hat, ist die ?rtliche, wie auch die sachliche (vgl. ? 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer], Zust?ndigkeit des hiesigen Gerichts ohne Weiteres gegeben.
2.
2.1???? Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur H?lfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gem?ss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten f?r den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]).
???????? Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge f?llt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidit?t nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunf?higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (vgl. Art. 23 BVG).
2.2???? Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist demnach einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunf?higkeit, unabh?ngig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidit?t. Diese w?rtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, n?mlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer l?ngeren Krankheit aus dem Arbeitsverh?ltnis ausscheiden und erst sp?ter invalid werden. F?r eine einmal aus - w?hrend der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunf?higkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverh?ltnisses der Invalidit?tsgrad ?ndert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erl?schungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 E. 1a, 118 V 45 E. 5).
2.3???? Unter relevanter Arbeitsunf?higkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsverm?gen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsverm?gen eingeb?sst hat; so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch geh?ufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausf?lle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren r?ckwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunf?higkeit gen?gt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils B 13/01 vom 5. Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der beruflichen T?tigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tats?chlich nur reduziert erbrachte Leistung f?r sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend f?r die Bejahung einer Arbeitsunf?higkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelm?ssig zus?tzlich einer (?berzeugenden) medizinischen Einsch?tzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunf?higkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachtr?gliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative ?berlegungen ersetzt werden (Bundesgerichtsurteil 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4???? Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invalidit?tsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grunds?tzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgem?ss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit, Er?ffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invalidit?tsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Pr?fung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der ?berlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufw?ndigen Abkl?rungen freizustellen, und gilt nur bez?glich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren f?r die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine versp?tete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgem?ss die freie ?berpr?fbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Bundesgerichtsurteil 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (sp?testens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverf?gung formg?ltig er?ffnet wurde (Bundesgerichtsurteil 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbst?ndiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidit?tsgrades (grunds?tzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese f?r die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene F?lle, in denen eine gesamthafte Pr?fung der Aktenlage ergibt, dass die Invalidit?tsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 274 E. 3.1).
3.
3.1???? Zu beurteilen ist der Anspruch des Kl?gers auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gegen?ber der Beklagten 1, Beklagten 2 beziehungsweise Beklagten 3.
3.2???? Der Kl?ger liess zur Klagebegr?ndung im Wesentlichen vortragen, aufgrund der nahtlosen Versicherungsunterstellung sei ein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen. Fraglich sei nur, welche der drei Vorsorgeeinrichtungen die Leistungspflicht treffe. Es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die f?r die Begr?ndung einer Leistungspflicht massgebende anhaltende Arbeitsunf?higkeit von 20 % w?hrend des Vorsorgeverh?ltnisses mit der Gemini Sammelstiftung eingetreten sei. Dies ergebe sich aus dem Attest des Hausarztes Dr. med. A.___ vom 29. August 2006, worin ausgef?hrt werde, dass der Versicherte seine Stelle bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gr?nden gek?ndigt habe. Im Bericht vom 14. Juli 2010 habe Dr. A.___ denn auch best?tigt, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsunf?higkeit von 30 bis 50 % bestanden habe (Urk. 1).
???????? Demgegen?ber stellt sich die Beklagte 1 auf den Standpunkt, w?hrend des bis Ende August 2006 dauernden Arbeitsverh?ltnisses mit der Y.___ habe sich keine Arbeitsunf?higkeit bemerkbar gemacht. Die K?ndigung des Arbeitsverh?ltnisses durch den Versicherten sei aus der Motivation heraus, eine neue berufliche Herausforderung anzunehmen, und nicht aus gesundheitlichen Gr?nden erfolgt. Aus den Berichten von Dr. A.___ k?nne nicht abgeleitet werden, dass bereits w?hrend des Arbeitsverh?ltnisses mit der Y.___ eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % bestanden habe. Vielmehr sei mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass diese per 1. Februar 2007 eingetreten sei, womit die Luzerner Pensionskasse leistungspflichtig sei (Urk. 6).
???????? Die Beklagte 2 erachtet den Entscheid der IV-Stelle als offensichtlich unrichtig. Sie geht mit der Kl?gerin davon aus, dass bereits w?hrend des Arbeitsverh?ltnisses mit der Y.___ eine relevante Arbeitsunf?higkeit vorgelegen habe, die schliesslich zur Invalidit?t gef?hrt habe (Urk. 12).
4.
4.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t f?hrte, eintrat, als der Kl?ger bei der Beklagten 1, der Beklagten 2 beziehungsweise der Beklagten 3 vorsorgeversichert gewesen war. Dabei ist zu beachten, dass die Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 unter Ber?cksichtigung der Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3 BVG) bis 5. September 2006 dauerte. Ab dem 6. September 2006 wurden dem Kl?ger nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist Arbeitslosentaggelder ausbezahlt, was das Vorsorgeverh?ltnis mit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG begr?ndete (Art. 2 der Verordnung ?ber die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen [SR. 837.174); Bundesgerichtsurteile 9C_793/2010 vom 21. M?rz 2011 E. 4 und B 117/2006 vom 5. Oktober 2007 E 3). Dieses wurde ab dem 1. Februar 2007 abgel?st durch das Vorsorgeverh?ltnis mit der Luzerner Pensionskasse.
4.2???? Die IV-Stelle ging in der Verf?gung vom 26. Mai 2009, mit welcher sie dem Kl?ger vom 1. Februar bis 30. April 2008 eine Dreiviertelsrente nach Massgabe eines Invalidit?tsgrades von 68 % und ab 1. Mai 2008 eine ganze Rente nach Massgabe eines Invalidit?tsgrades von 70 % zusprach, davon aus, dass die Arbeitsunf?higkeit am 1. Februar 2007 eingetreten war und legte mithin den Beginn der einj?hrigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG; in der bis 31. Dezember 2007 g?ltigen Fassung) auf diesen Zeitpunkt fest; einen fr?heren Rentenbeginn verneinte sie (Urk. 2/17, 18/54). Da die IV-Stelle diese Verf?gung wie auch der ihr vorangehende Vorbescheid der Luzerner Pensionskasse zugestellt hatte (Urk. 2/4/1-5, 2/17, 18/56-57), besteht im vorliegenden Verfahren mit Bezug auf die Beklagte 2 grunds?tzlich eine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle (vgl. dazu E. 2.4 hievor). Vorbehalten bleibt insoweit einzig die R?ge der offensichtlichen Unrichtigkeit. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass hinsichtlich der gegen die Beklagte 2 gerichteten Klage lediglich zu pr?fen ist, ob der Entscheid der IV-Stelle, den Beginn der Wartezeit auf den 1. Februar 2007 festzulegen (vgl. Urk. 2/17), offensichtlich unrichtig war, denn nur dann darf in diesem Verfahren zu einer selbst?ndigen Pr?fung des Arbeitsunf?higkeitseintritts geschritten werden (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Z?rich 2009, S. 91 mit Hinweisen).
???????? In Bezug auf die gegen die Beklagte 1 sowie gegen die Beklagte 3 gerichtete (Eventual-)Klage besteht, da diesen die Rentenverf?gung der IV-Stelle nicht er?ffnet wurden (Urk. 2/4/1-5, 2/17), grunds?tzlich keine Bindungswirkung beziehungsweise eine solche nur insoweit, als sich diese Parteien selbst auf die genannte Verf?gung berufen.
5.
5.1???? Der Kl?ger suchte am 28. August 2006 Dr. A.___ wegen einer reduzierten H?rf?higkeit links, Schwindel und einem allgemeinem Druckgef?hl im Kopf auf. Gegen?ber dem Arzt ?usserte er die Meinung, dass er nach 24 Jahren in der gleichen Firma an einer ?berlastungsproblematik leide. Er habe deshalb per Ende August 2006 gek?ndigt und wolle sich nun beruflich neu orientieren (vgl. Bericht vom 30. April 2010, Urk. 2/25). Der zur weiteren Abkl?rung beigezogene Neurologe Dr. med. B.___ stellte im Oktober 2006 die Diagnose einer Multiplen Sklerose. Der Facharzt hielt zugleich fest, dass zur Zeit keine Behandlungsbed?rftigkeit vorliege. Die Indikation f?r eine Kortisontherapie sei nicht gegeben. F?r eine Interferontherapie sei der Versicherte wahrscheinlich nicht qualifiziert, da sich ein schubf?rmiges Geschehen bislang nicht abgezeichnet habe und eine prim?r chronisch progrediente Verlaufsform angenommen werden m?sse (Bericht vom 9. Oktober 2010, Urk. 18/12/7-8).
???????? Dr. A.___ hatte im Attest vom 29. August 2006 zu Handen des RAV best?tigt, dass der Versicherte an gesundheitlichen St?rungen leide, welche ihn gezwungen h?tten, die bisherige Arbeitsstelle per Ende August zu k?ndigen (Urk. 2/24). Nachdem der Versicherte ab dem 1. Februar 2007 f?r die Z.__ t?tig gewesen war, schrieb ihn Dr. A.___ ab dem 25. Juni 2007 wegen der gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang der Multiplen Sklerose arbeitsunf?hig (Urk. 2/24, 18/14). Dazu erkl?rte Dr. A.___ im Bericht vom 14. Juli 2010, anl?sslich der Konsultation vom 29. August 2006 habe eine Arbeitsunf?higkeit von 30 bis 50 % bestanden. Vom 1. September 2006 bis 31. Juli 2007 habe sich die Arbeitsf?higkeit weiter sukzessive vermindert. Die Symptome h?tten rasch zugenommen. Der Stellenantritt bei der Z.___ per 1. Februar 2007 sei nur m?glich gewesen, weil der Versicherte sich seine verminderte Leistungsf?higkeit nicht habe eingestehen k?nnen. Die damalige Arbeitsunf?higkeit habe 50 bis 75 % betragen. Indessen sei die Multiple Sklerose bereits derart fortgeschritten gewesen, dass sich auch eine g?nzliche Arbeitsunf?higkeit h?tte begr?nden lassen (Urk. 2/26).
5.2???? Das Attest von Dr. A.___ vom 29. August 2006 ist der einzige echtzeitliche ?rztliche Bericht, der w?hrend der Dauer des Vorsorgeverh?ltnisses mit der Gemini Sammelstiftung verfasst wurde. Implizit wird darin eine Arbeitsunf?higkeit f?r die bisherige T?tigkeit bescheinigt. Jedoch ist zu beachten, dass das Attest zu Handen des RAV ausgestellt wurde. ?blicherweise wird eine versicherte Person, die freiwillig ihre Stelle k?ndigt, ohne eine andere zugesichert erhalten zu haben, von den Arbeitslosenbeh?rden bis zu 60 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes ?ber die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentsch?digung, AVIG). Das besagte Attest d?rfte demzufolge den Zweck gehabt haben, die zu bef?rchtenden Einstelltage zu verhindern beziehungsweise zu reduzieren, zumal die uneingeschr?nkte Vermittelbarkeit des Versicherten w?hrend des Taggeldbezugs nicht zur Disposition stand (vgl. Urk. 2/11). Die Krankheitssymptome setzten im Fr?hjahr 2006 ein (Urk. 18/14). Jedoch ist nicht entscheidend, seit wann ein Gesundheitsschaden vorliegt, sondern seit wann die Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t f?hrt, eingetreten ist (Bundesgerichtsurteil B 152/06 vom 11. Februar 2008 E. 4.3 mit Hinweisen). Zum Nachweis, dass die hief?r erforderliche Arbeitsunf?higkeit von mindestens 20 % w?hrend des Vorsorgeverh?ltnisses mit der Gemini Sammelstiftung eingetreten war, gen?gt das Attest vom 29. August 2006 nicht. Denn, wie unter Erw?gung 2.4 ausgef?hrt, muss die Einbusse des Leistungsverm?gens arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Y.___ hatte weder einen qualitativen noch quantitativen Einbruch der Arbeitsleistung vor dem Austritt des Kl?gers bemerkt, noch bestanden bedeutende Arbeitsunf?higkeiten oder Krankheitstage w?hrend der Anstellungszeit (Urk. 6 S. 11). Grund f?r die K?ndigung des Kl?gers waren nach seinen eigenen Angaben denn auch nicht gesundheitliche Probleme, sondern der Wunsch nach einer neuen beruflichen Herausforderung (Urk. 1 S. 9, Urk. 6 S. 8, 18/28/3). Vor diesem Hintergrund vermag die von Dr. A.___ beziehungsweise Dr. B.___ erst nachtr?glich in den Berichten vom 20. Oktober 2009 und 14. Juli 2010 ge?usserte Einsch?tzung, wonach bereits zum Zeitpunkt des Vorsorgeverh?ltnisses mit der Gemini Sammelstiftung eine Arbeitsunf?higkeit von 30 bis 50 % bestanden habe (Urk. 2/26, 18/86/2), nicht zu ?berzeugen.
5.3???? Die IV-Stelle legte gest?tzt auf die Stellungnahme ihres Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD) den Beginn der relevanten Arbeitsunf?higkeit auf den 1. Februar 2007 fest (Urk. 18/54/2). Diese Einsch?tzung erscheint plausibel; zumindest ist sie nicht offensichtlich unrichtig. Massgebend f?r die ?rzte des RAD waren einerseits ?rztliche Arbeitsunf?higkeitsbescheinigungen und anderseits der Umstand, dass der Kl?ger auf diesen Zeitpunkt hin die Stelle bei der Z.___ in einem 80 %-Pensum angetreten hatte. Die Pensumsreduktion von 20 % hielten sie f?r gesundheitsbedingt und setzten sie einer entsprechenden Arbeitsunf?higkeit gleich (Urk. 18/54/1-2). Im Oktober 2006 hatte Dr. B.___ eine aktuelle Behandlungsbed?rftigkeit bei prim?r chronisch progredientem Verlauf verneint, was eine volle Arbeitsf?higkeit impliziert. Auf dieser Basis bezog der Kl?ger denn auch Taggelder. Gleichzeitig ist den ?rztlichen Berichten zu entnehmen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand sukzessive verschlechterte. Es somit ist naheliegend, dass die Pensumsreduktion massgeblich aus gesundheitlichen Gr?nden erfolgte. In Anbetracht des Ermessensspielraums, welcher ?rztlichen Beurteilungen inh?rent ist, ist die Festlegung des RAD, wonach die mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes einhergehende Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit sich mit Antritt der Stelle bei der Z.___ erstmals in einem relevanten Masse manifestiert habe, nicht zu beanstanden. Demzufolge f?llt der Eintritt der urs?chlich zur Invalidit?t f?hrenden Arbeitsunf?higkeit in die Versicherungszeit der Beklagten 2, womit diese f?r die vom Kl?ger beanspruchten Invalidenleistungen aufzukommen hat.
6.
6.1???? Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbez?glich sinngem?ss die Bestimmungen des IVG gelten, und unter Ber?cksichtigung von ? 34 Abs. 2 der Statuten der Beklagten 2 (Urk. 13/10) auf den 1. Februar 2008 festzusetzen. Dabei ist gem?ss Verf?gung der IV-Stelle vom 26. Mai 2009 ein Invalidit?tsgrad von 68 % und 70 % ausgewiesen, weshalb der Kl?ger nach Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG und ? 34 Abs. 1 des Reglements ab 1. Februar 2008 Anspruch auf eine Dreiviertels- und ab 1. Mai 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
???????? Da sich der Rentenanspruch im ?brigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern l?sst und kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage gegen die Beklagte 2 gem?ss st?ndiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 2 grunds?tzlich zu verpflichten ist, dem Kl?ger ab 1. Februar 2008 eine Invalidenrente auszurichten. Die Bestimmung der Rentenh?he und die genaue ziffernm?ssige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu ?berlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zul?ssig w?re; vgl. BGE 129 V 450).
6.2???? Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grunds?tzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kl?ger liess am 28. Oktober 2011 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % f?r die bis zu diesem Zeitpunkt f?llig gewordenen Rentenbetreffnisse und f?r die ?brigen ab dem jeweiligen F?lligkeitsdatum zuzusprechen sind.
7.
7.1???? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (? 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beklagte 2 zu verpflichten, dem obsiegenden Kl?ger eine Prozessentsch?digung in der H?he von Fr. 2?000.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7.2???? Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs-tr?ger auf eine Prozessentsch?digung zwar nicht aus. Indes werden den Tr?gern der beruflichen Vorsorge gem?ss BVG beziehungsweise den mit ?ffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes ?ber die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgem?ss keine Parteientsch?digungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten 1 - trotz ihres entsprechenden Antrags - sowie bei der Beklagten 3 anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Eventualklage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kl?ger im Sinne der Erw?gungen ab 1. Februar 2008 eine Dreiviertels- und ab 1. Mai 2008 eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuz?glich Verzugszins von 5 % f?r die bis zum 28. Oktober 2011 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und f?r die restlichen ab dem jeweiligen F?lligkeitsdatum. Im ?brigen wird die Klage abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kl?ger eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.???????? Den Beklagten 1 und 3 werden keine Prozessentsch?digungen zugesprochen.
5.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- GEMINI Sammelstiftung zur F?rderung der Personalvorsorge
- Rechtsanwalt Dr. Mark Kurmann
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).