Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2011.00077[9C_419/2013]
BV.2011.00077

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 22. April 2013
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

1.   GEMINI Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge
c/o Avadis Vorsorge AG
Josefstrasse 53, 8005 Zürich

2.   Luzerner Pensionskasse (LUPK)
Zentralstrasse 7, 6002 Luzern

3.   Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Weststrasse 50, 8003 Zürich
Beklagte

Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Kurmann
Troller Hitz Troller
Schweizerhofquai 2, Postfach, 6002 Luzern

Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1965, ist diplomierter Schreibmaschinenmechaniker. Nach Absolvierung der Lehre war er bis 31. August 2006 als Team-Koordinator bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Gemini Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge (nachfolgend: Gemini Sammelstiftung) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/6, 2/8, 18/3). Von September 2006 bis Ende Januar 2007 bezog er Arbeitslosenentschädigung, wobei er in seiner Eigenschaft als Taggeldbezüger der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung durch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG unterstand (Urk. 2/10-11). Am 1. Februar 2007 trat er eine bis zum 31. Dezember 2007 befristete Stelle als IT-Supporter bei der Z.___ in einem 80 %-Pensum an und war ab diesem Zeitpunkt bei der Luzerner Pensionskasse vorsorgeversichert (Urk. 2/12+15).
         Der Versicherte leidet an einer Multiplen Sklerose. Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. Februar 2008 eine Dreiviertels- und ab 1. Mai 2008 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu. Diese Verfügung wurde der Luzerner Pensionskasse, nicht aber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und der Gemini Sammelstiftung eröffnet (Urk. 2/4/1-5, 2/17).
1.2     In der Folge wandte sich der Versicherte sowohl an die Gemini Sammelstiftung als auch an die Luzerner Pensionskasse mit dem Begehren um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Beide Vorsorgeeinrichtungen beantworteten die Gesuche des Versicherten abschlägig beziehungsweise hielten jeweils die andere Vorsorgeeinrichtung für leistungspflichtig (Urk. 2/20, 2/22). Indessen richtet die Luzerner Pensionskasse seit August 2010 Vorleistungen aus (Urk. 2/23).

2.       Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 liess X.___ Klage gegen die Gemini Sammelstiftung (Beklagte 1), die Luzerner Pensionskasse (Beklagte 2) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 3) einreichen und beantragen, es sei die Gemini Sammelstiftung zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Februar 2008 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen ab Klageeinleitung. Eventualiter sei die Luzerner Pensionskasse zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Februar 2008 eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen ab Klageeinleitung. Subeventualiter sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen ab Klageeinleitung (Urk. 1; vgl. auch Urk. 4). Die Beklagten 1 und 2 schlossen in ihren Klageantworten auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 6, 12). Die Beklagte 3 verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels sowie in ihren Stellungnahmen zu den beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest beziehungsweise verzichteten auf eine Stellungnahme (Urk. 18/1-119, 21, 24, 27, 28, 29).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erwähnten richterlichen Behörden. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz einer beklagten Partei oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt worden war. Die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Zivilprozessordnung [ZPO]) ist im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 BVG zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes. Ist die Zuständigkeit hinsichtlich einer beklagten Partei gegeben, gilt dies auch für die weiteren Beklagten (Bundesgerichtsurteil 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4). Da die Gemini Sammelstiftung ihren Sitz im Kanton Zürich hat, ist die örtliche, wie auch die sachliche (vgl. § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer], Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ohne Weiteres gegeben.

2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
         Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
2.2     Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist demnach einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 E. 1a, 118 V 45 E. 5).
2.3     Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat; so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils B 13/01 vom 5. Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Bundesgerichtsurteil 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Bundesgerichtsurteil 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Bundesgerichtsurteil 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 274 E. 3.1).

3.
3.1     Zu beurteilen ist der Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagten 1, Beklagten 2 beziehungsweise Beklagten 3.
3.2     Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen vortragen, aufgrund der nahtlosen Versicherungsunterstellung sei ein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen. Fraglich sei nur, welche der drei Vorsorgeeinrichtungen die Leistungspflicht treffe. Es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die für die Begründung einer Leistungspflicht massgebende anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 20 % während des Vorsorgeverhältnisses mit der Gemini Sammelstiftung eingetreten sei. Dies ergebe sich aus dem Attest des Hausarztes Dr. med. A.___ vom 29. August 2006, worin ausgeführt werde, dass der Versicherte seine Stelle bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe. Im Bericht vom 14. Juli 2010 habe Dr. A.___ denn auch bestätigt, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 % bestanden habe (Urk. 1).
         Demgegenüber stellt sich die Beklagte 1 auf den Standpunkt, während des bis Ende August 2006 dauernden Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ habe sich keine Arbeitsunfähigkeit bemerkbar gemacht. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Versicherten sei aus der Motivation heraus, eine neue berufliche Herausforderung anzunehmen, und nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Aus den Berichten von Dr. A.___ könne nicht abgeleitet werden, dass bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestanden habe. Vielmehr sei mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass diese per 1. Februar 2007 eingetreten sei, womit die Luzerner Pensionskasse leistungspflichtig sei (Urk. 6).
         Die Beklagte 2 erachtet den Entscheid der IV-Stelle als offensichtlich unrichtig. Sie geht mit der Klägerin davon aus, dass bereits während des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ eine relevante Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, die schliesslich zur Invalidität geführt habe (Urk. 12).

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten 1, der Beklagten 2 beziehungsweise der Beklagten 3 vorsorgeversichert gewesen war. Dabei ist zu beachten, dass die Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist (Art. 10 Abs. 3 BVG) bis 5. September 2006 dauerte. Ab dem 6. September 2006 wurden dem Kläger nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist Arbeitslosentaggelder ausbezahlt, was das Vorsorgeverhältnis mit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG begründete (Art. 2 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen [SR. 837.174); Bundesgerichtsurteile 9C_793/2010 vom 21. März 2011 E. 4 und B 117/2006 vom 5. Oktober 2007 E 3). Dieses wurde ab dem 1. Februar 2007 abgelöst durch das Vorsorgeverhältnis mit der Luzerner Pensionskasse.
4.2     Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 26. Mai 2009, mit welcher sie dem Kläger vom 1. Februar bis 30. April 2008 eine Dreiviertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 68 % und ab 1. Mai 2008 eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 70 % zusprach, davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit am 1. Februar 2007 eingetreten war und legte mithin den Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung) auf diesen Zeitpunkt fest; einen früheren Rentenbeginn verneinte sie (Urk. 2/17, 18/54). Da die IV-Stelle diese Verfügung wie auch der ihr vorangehende Vorbescheid der Luzerner Pensionskasse zugestellt hatte (Urk. 2/4/1-5, 2/17, 18/56-57), besteht im vorliegenden Verfahren mit Bezug auf die Beklagte 2 grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle (vgl. dazu E. 2.4 hievor). Vorbehalten bleibt insoweit einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass hinsichtlich der gegen die Beklagte 2 gerichteten Klage lediglich zu prüfen ist, ob der Entscheid der IV-Stelle, den Beginn der Wartezeit auf den 1. Februar 2007 festzulegen (vgl. Urk. 2/17), offensichtlich unrichtig war, denn nur dann darf in diesem Verfahren zu einer selbständigen Prüfung des Arbeitsunfähigkeitseintritts geschritten werden (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2009, S. 91 mit Hinweisen).
         In Bezug auf die gegen die Beklagte 1 sowie gegen die Beklagte 3 gerichtete (Eventual-)Klage besteht, da diesen die Rentenverfügung der IV-Stelle nicht eröffnet wurden (Urk. 2/4/1-5, 2/17), grundsätzlich keine Bindungswirkung beziehungsweise eine solche nur insoweit, als sich diese Parteien selbst auf die genannte Verfügung berufen.

5.
5.1     Der Kläger suchte am 28. August 2006 Dr. A.___ wegen einer reduzierten Hörfähigkeit links, Schwindel und einem allgemeinem Druckgefühl im Kopf auf. Gegenüber dem Arzt äusserte er die Meinung, dass er nach 24 Jahren in der gleichen Firma an einer Überlastungsproblematik leide. Er habe deshalb per Ende August 2006 gekündigt und wolle sich nun beruflich neu orientieren (vgl. Bericht vom 30. April 2010, Urk. 2/25). Der zur weiteren Abklärung beigezogene Neurologe Dr. med. B.___ stellte im Oktober 2006 die Diagnose einer Multiplen Sklerose. Der Facharzt hielt zugleich fest, dass zur Zeit keine Behandlungsbedürftigkeit vorliege. Die Indikation für eine Kortisontherapie sei nicht gegeben. Für eine Interferontherapie sei der Versicherte wahrscheinlich nicht qualifiziert, da sich ein schubförmiges Geschehen bislang nicht abgezeichnet habe und eine primär chronisch progrediente Verlaufsform angenommen werden müsse (Bericht vom 9. Oktober 2010, Urk. 18/12/7-8).
         Dr. A.___ hatte im Attest vom 29. August 2006 zu Handen des RAV bestätigt, dass der Versicherte an gesundheitlichen Störungen leide, welche ihn gezwungen hätten, die bisherige Arbeitsstelle per Ende August zu kündigen (Urk. 2/24). Nachdem der Versicherte ab dem 1. Februar 2007 für die Z.__ tätig gewesen war, schrieb ihn Dr. A.___ ab dem 25. Juni 2007 wegen der gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang der Multiplen Sklerose arbeitsunfähig (Urk. 2/24, 18/14). Dazu erklärte Dr. A.___ im Bericht vom 14. Juli 2010, anlässlich der Konsultation vom 29. August 2006 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 % bestanden. Vom 1. September 2006 bis 31. Juli 2007 habe sich die Arbeitsfähigkeit weiter sukzessive vermindert. Die Symptome hätten rasch zugenommen. Der Stellenantritt bei der Z.___ per 1. Februar 2007 sei nur möglich gewesen, weil der Versicherte sich seine verminderte Leistungsfähigkeit nicht habe eingestehen können. Die damalige Arbeitsunfähigkeit habe 50 bis 75 % betragen. Indessen sei die Multiple Sklerose bereits derart fortgeschritten gewesen, dass sich auch eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit hätte begründen lassen (Urk. 2/26).
5.2     Das Attest von Dr. A.___ vom 29. August 2006 ist der einzige echtzeitliche ärztliche Bericht, der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Gemini Sammelstiftung verfasst wurde. Implizit wird darin eine Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit bescheinigt. Jedoch ist zu beachten, dass das Attest zu Handen des RAV ausgestellt wurde. Üblicherweise wird eine versicherte Person, die freiwillig ihre Stelle kündigt, ohne eine andere zugesichert erhalten zu haben, von den Arbeitslosenbehörden bis zu 60 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Das besagte Attest dürfte demzufolge den Zweck gehabt haben, die zu befürchtenden Einstelltage zu verhindern beziehungsweise zu reduzieren, zumal die uneingeschränkte Vermittelbarkeit des Versicherten während des Taggeldbezugs nicht zur Disposition stand (vgl. Urk. 2/11). Die Krankheitssymptome setzten im Frühjahr 2006 ein (Urk. 18/14). Jedoch ist nicht entscheidend, seit wann ein Gesundheitsschaden vorliegt, sondern seit wann die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, eingetreten ist (Bundesgerichtsurteil B 152/06 vom 11. Februar 2008 E. 4.3 mit Hinweisen). Zum Nachweis, dass die hiefür erforderliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während des Vorsorgeverhältnisses mit der Gemini Sammelstiftung eingetreten war, genügt das Attest vom 29. August 2006 nicht. Denn, wie unter Erwägung 2.4 ausgeführt, muss die Einbusse des Leistungsvermögens arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Y.___ hatte weder einen qualitativen noch quantitativen Einbruch der Arbeitsleistung vor dem Austritt des Klägers bemerkt, noch bestanden bedeutende Arbeitsunfähigkeiten oder Krankheitstage während der Anstellungszeit (Urk. 6 S. 11). Grund für die Kündigung des Klägers waren nach seinen eigenen Angaben denn auch nicht gesundheitliche Probleme, sondern der Wunsch nach einer neuen beruflichen Herausforderung (Urk. 1 S. 9, Urk. 6 S. 8, 18/28/3). Vor diesem Hintergrund vermag die von Dr. A.___ beziehungsweise Dr. B.___ erst nachträglich in den Berichten vom 20. Oktober 2009 und 14. Juli 2010 geäusserte Einschätzung, wonach bereits zum Zeitpunkt des Vorsorgeverhältnisses mit der Gemini Sammelstiftung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 bis 50 % bestanden habe (Urk. 2/26, 18/86/2), nicht zu überzeugen.
5.3     Die IV-Stelle legte gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Februar 2007 fest (Urk. 18/54/2). Diese Einschätzung erscheint plausibel; zumindest ist sie nicht offensichtlich unrichtig. Massgebend für die Ärzte des RAD waren einerseits ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und anderseits der Umstand, dass der Kläger auf diesen Zeitpunkt hin die Stelle bei der Z.___ in einem 80 %-Pensum angetreten hatte. Die Pensumsreduktion von 20 % hielten sie für gesundheitsbedingt und setzten sie einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeit gleich (Urk. 18/54/1-2). Im Oktober 2006 hatte Dr. B.___ eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit bei primär chronisch progredientem Verlauf verneint, was eine volle Arbeitsfähigkeit impliziert. Auf dieser Basis bezog der Kläger denn auch Taggelder. Gleichzeitig ist den ärztlichen Berichten zu entnehmen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand sukzessive verschlechterte. Es somit ist naheliegend, dass die Pensumsreduktion massgeblich aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. In Anbetracht des Ermessensspielraums, welcher ärztlichen Beurteilungen inhärent ist, ist die Festlegung des RAD, wonach die mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes einhergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sich mit Antritt der Stelle bei der Z.___ erstmals in einem relevanten Masse manifestiert habe, nicht zu beanstanden. Demzufolge fällt der Eintritt der ursächlich zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit in die Versicherungszeit der Beklagten 2, womit diese für die vom Kläger beanspruchten Invalidenleistungen aufzukommen hat.

6.
6.1     Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbezüglich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, und unter Berücksichtigung von § 34 Abs. 2 der Statuten der Beklagten 2 (Urk. 13/10) auf den 1. Februar 2008 festzusetzen. Dabei ist gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 26. Mai 2009 ein Invaliditätsgrad von 68 % und 70 % ausgewiesen, weshalb der Kläger nach Art. 24 Abs. 1 lit. a BVG und § 34 Abs. 1 des Reglements ab 1. Februar 2008 Anspruch auf eine Dreiviertels- und ab 1. Mai 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
         Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage gegen die Beklagte 2 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 2 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Februar 2008 eine Invalidenrente auszurichten. Die Bestimmung der Rentenhöhe und die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
6.2     Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 28. Oktober 2011 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.

7.
7.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Demzufolge ist die Beklagte 2 zu verpflichten, dem obsiegenden Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7.2     Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs-träger auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten 1 - trotz ihres entsprechenden Antrags - sowie bei der Beklagten 3 anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Eventualklage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger im Sinne der Erwägungen ab 1. Februar 2008 eine Dreiviertels- und ab 1. Mai 2008 eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 28. Oktober 2011 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Den Beklagten 1 und 3 werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- GEMINI Sammelstiftung zur Förderung der Personalvorsorge
- Rechtsanwalt Dr. Mark Kurmann
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).