Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2011.00078 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 3. Juni 2014
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Fürsprecher Heinz T. Stadelmann
oehler stadelmann rechtsanwälte
Kesslerstrasse 1, 9000 St. Gallen
gegen
1. AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
2. Y.___
3. Z.___
Beklagte
Beklagte 1 Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagter 3 vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Buff
Brauerstrasse 50, 8400 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 27. Juni 2009 verstarb der bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Vorsorgeeinrichtung) vorsorgeversicherte A.___. Er hinterliess seine Lebenspartnerin X.___ sowie seine beiden mehr als 25igjährigen Kinder Y.___ und Z.___ (Urk. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 anerkannte die Vorsorgeeinrichtung - vorbehältlich des Einverständnisses der Kinder des Verstorbenen - den Anspruch X.___ auf das Todesfallkapital, und stellte die gerichtliche Hinterlegung der Todesfallsumme in Aussicht, falls die Kinder ihr Einverständnis verweigern sollten (Urk. 2/6).
1.2 Nachdem die Kinder des Verstorbenen die schriftliche Zustimmung zur Auszahlung des Todesfallkapitals an X.___ verweigert hatten, stellte die Vorsorgeeinrichtung am 31. Dezember 2010 beim Einzelgericht summarisches Verfahren des Bezirksgerichts B.___ das Gesuch um Hinterlegung des Todesfallkapitals in Höhe von Fr. 261‘874.-- plus Zins (Urk. 2/7 S. 2).
Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 (Urk. 2/7) bewilligte das Einzelgericht summarisches Verfahren des Bezirksgerichts B.___ die Hinterlegung nach Anhörung der Prätendenten und setzte X.___ Frist zur Klageerhebung beim zuständigen Gericht an. Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 6‘700.-- festgesetzt und vorläufig von der Gesuchstellerin bezogen - unter dem Vorbehalt der definitiven Verlegung durch das erkennende Gericht im Fall der fristgerechten Klageerhebung (Urk. 2/7 S. 18 f.).
1.3 Mit Urteil vom 30. August 2011 (Urk. 2/1) wies das Obergericht die von X.___ gegen die Verfügung des Einzelgerichts summarisches Verfahren des Bezirksgerichts B.___ erhobene Berufung ab und bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid und setzte X.___ erneut Frist zur Klageerhebung beim zuständigen Gericht an.
2.
2.1 Am 4. November 2011 erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Beklagte 1) sowie Y.___ (Beklagte 2) und Z.___ (Beklagter 3) mit dem Rechtsbegehren, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge festzustellen, dass die Klägerin Anspruch auf das strittige Todesfallkapital habe und es sei das beim Bezirksgericht B.___ hinterlegte Todesfallkapital vollständig der Klägerin herauszugeben (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte die Klägerin um Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Klagebegründung (Urk. 1 S. 3).
Mit Verfügung vom 8. November 2001 (Urk. 4) wurde dem Gesuch entsprochen, worauf die Klägerin am 12. Dezember 2011 eine ergänzende Klagebegründung einreichte (Urk. 9).
2.2
2.2.1 Nachdem das Sozialversicherungsgericht den Beklagten mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 Frist zur Klageantwort angesetzt hatte (Urk. 13), erklärte die Beklagte 2 mit Eingabe vom 16. Januar 2012, dass sie bereits am 17. Februar 2011 und am 11. Juli 2011 auf das strittige Todesfallkapital verzichtet habe, sie könne sich weder Anwalts- noch Gerichtskosten leisten und betrachte sich deshalb als nicht mehr am Verfahren beteiligt; einen Antrag zum Ausgang des Verfahrens stellte sie nicht (Urk. 15).
2.2.2 Am 30. Januar 2012 reichte die Beklagte 1 ihre Klageantwort ein mit dem Antrag, die gegen sie gerichtete Klage mangels Passivlegitimation unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin abzuweisen (Urk. 17). Ferner beantragte die Beklagte 1, es seien die Kosten des Hinterlegungsverfahrens vor dem Bezirksgericht B.___ der Klägerin aufzuerlegen.
2.2.3 Der Beklagte 3 beantragte am 16. Februar 2012, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin der gesamte Betrag des beim Bezirksgericht B.___ hinterlegten Todesfallkapitals an ihn herauszugeben (Urk. 20).
2.3 Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Klägerin (Replik vom 22. Mai 2012, Urk. 27) sowie die Beklagten 1 (Duplik vom 29. Juni 2012, Urk. 32) und 3 (Duplik vom 3. August 2012, Urk. 33) an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. Die Beklagte 2 hatte bereits am 12. März 2012 erklärt, sie halte an ihrem Anspruchsverzicht fest (Urk. 25).
2.4 Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 wurde die Beklagte 1 angefragt, ob ihr eine vom Verstorbenen und der Klägerin unterzeichnete Erklärung über die Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne von Ziffer 27 Abs. 3 des massgeblichen Reglements vorliege, und aufgefordert sich zur Tragweite der besagten Reglementsbestimmung zu äussern (Urk. 36).
Nachdem die Beklagte 1 mit Eingabe vom 11. Februar 2014 das Vorliegen einer solchen Erklärung verneint und sich zur Tragweite von Ziffer 27 Abs. 3 des massgeblichen Reglements geäussert hatte (Urk. 38), wurde den übrigen Prozessbeteiligten Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen (Verfügung vom 17. Februar 2014, Urk. 40). Davon machte der Beklagte 3 mit Eingabe vom 24. Februar 2014 (Urk. 42) Gebrauch.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) enthält der zweite Teil dieses Gesetzes Mindestvorschriften. Dazu gehören die im 3. Kapitel (Art. 13 ff.) enthaltenen Bestimmungen über die Versicherungsleistungen. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber insbesondere auch die Leistungsarten und die hiefür geltenden Anspruchsvoraussetzungen geregelt, woran die Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Mindestvorschriften gebunden sind (BGE 121 V 104 E. 4a mit Hinweis).
1.1.2 Gemäss Art. 20aa Abs. 1 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen neben den überlebenden Ehegatten (Art. 19 BVG) bzw. eingetragenen Partnerinnen und Partnern (Art. 19a BVG) und Kindern, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufzukommen hatte (Waisen, Art. 20 BVG) folgende begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20aa Abs. 2 BVG).
1.1.3 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).
1.1.4 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).
1.2 Als Hinterlassenenleistungen an Begünstigte im Sinne von Art. 20aa BVG lässt sich bei der Beklagten 1 unter anderem eine Lebenspartnerrente (Ziffer 27 des Reglements, Urk. 2/5) und ein Todesfallkapital (Ziffer 29 des Reglements) versichern. Gemäss dem Vorsorgeplan für den Verstorbenen war keine Lebenspartnerrente, jedoch ein Todesfallkapital in Höhe von Fr. 261‘874.-- versichert (vgl. Ziffer 29.1 des Reglements und Urk. 38 S. 2 f.).
Gemäss der Begünstigtenordnung von Ziffer 29.2 des Reglements der Beklagten 1 haben Anspruch auf das Todesfallkapital:
a) der Ehegatte der versicherten Person;
bei dessen Fehlen;
b) die rentenberechtigten Kinder gemäss Ziffer 50;
bei deren Fehlen;
c) die natürlichen, Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat; keinen Anspruch auf das Todesfallkapital haben Personen, die bereits eine Ehegattenrente oder eine Lebenspartnerrente aus einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung beziehen;
bei deren Fehlen;
d) die Kinder der versicherten Person, welche nicht gemäss Ziffer 50 rentenberechtigt sind;
bei deren Fehlen;
e) die Eltern der versicherten Person;
bei deren Fehlen;
f) die Geschwister der versicherten Person.
Sind keine der unter a) bis f) erwähnten Personen vorhanden, wird das halbe Todesfallkapital an die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, ausgerichtet.
Die Aufteilung unter mehreren Begünstigten derselben Kategorie erfolgt zu gleichen Teilen.
2.
2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses sind einerseits das von der Beklagten 1 beim Bezirksgericht B.___ hinterlegte Todesfallkapital aus der Berufsvorsorgeversicherung des Verstorbenen in Höhe von Fr. 261‘874.-- (Stand per 31. Dezember 2009) plus Zins bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung (vgl. Urk. 2/7 S. 2) sowie andererseits die vom Bezirksgericht B.___ von der Beklagten 1 für die Bewilligung der Hinterlegung festgesetzten und - vorbehältlich der definitiven Verlegung mit dem vorliegenden Entscheid - von der Beklagten 1 bezogenen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6‘700.-- (vgl. Urk. 2/7 S. 18 f.).
2.2
2.2.1 Soweit die Beklagte 1 unter Hinweis auf die erfolgte Hinterlegung des zwischen der Klägerin und den Beklagten 2 und 3 strittigen Todesfallkapitals ihre Passivlegitimation im vorliegenden Verfahren in Zweifel zieht, trifft dies hinsichtlich des gerichtlich hinterlegten Betrags zu. Mit der Hinterlegung des strittigen Betrags hat sie die Forderung nach Auszahlung des zufolge des Todes ihres Versicherten geschuldeten Todesfallkapitals befreiend erfüllt. Weder die Klägerin noch die Beklagten 2 und 3 verlangen materiell mehr, als (höchstens, die Beklagte 2 verlangt gar nichts) die Herausgabe des hinterlegten Betrags jeweils an sich. Nach der rechtskräftig bewilligten Hinterlegung ist die Beklagte 1 jedoch nicht mehr Schuldnerin des hinterlegten Betrags und somit diesbezüglich auch nicht mehr passivlegitimiert.
2.2.2 Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte 1 von der Klägerin grundlos ins Recht gefasst wurde. Denn mit der erstinstanzlich bewilligten Hinterlegung hat die Beklagte 1 nicht nur befreiend geleistet, sondern wurde sie auch Gläubigerin einer in der Verfügung des Einzelgerichts summarisches Verfahren des Bezirksgerichts B.___ vom 22. Juni 2011 vorbehaltenen Ersatzforderung für den Fall, dass die provisorisch von der Beklagten 1 erhobenen erstinstanzlichen Hinterlegungskosten mit dem vorliegenden Entscheid neu verlegt werden. Eine solche Ersatzforderung erhebt die Beklagte 1 auch (Urk. 17 S. 2). Und die Klägerin macht mit dem Vorbringen, die rechtskräftig bewilligte Hinterlegung sei nicht gerechtfertigt gewesen, sinngemäss geltend, die Beklagte 1 habe die erstinstanzlichen Hinterlegungskosten definitiv selber zu tragen. Bezüglich der von der Klägerin beantragten Verpflichtung der Beklagten 1 zur definitiven Übernahme der erstinstanzlichen Hinterlegungskosten ist Letztere passivlegitimiert.
2.3
2.3.1 Hinsichtlich des zwischen der Klägerin und den Beklagten 2 und 3 strittigen Anspruchs auf das hinterlegte Todesfallkapital fehlen unbestrittenermassen Begünstigte der Kategorien a und b der reglementarischen Begünstigtenordnung (vgl. E. 1.2). Die Klägerin macht einen dem Anspruch der Beklagten 2 und 3 (Kategorie d) vorgehenden Anspruch als Anspruchsberechtigte der Kategorie c auf Herausgabe des hinterlegten Todesfallkapitals geltend (Urk. 1 und Urk. 9).
2.3.2 Im vorliegenden Prozess ist also zunächst darüber zu befinden, ob der von der Beklagten 1 hinterlegte Betrag der Klägerin oder den Beklagten 2 und 3 zusteht. Der Entscheid hängt davon ab, ob die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Kategorie c der Begünstigtenordnung erfüllt oder nicht. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von Kategorie d durch die Beklagten 2 und 3 ist unbestritten und ausgewiesen.
2.3.3 An Letzterem ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte 2 mehrmals ausdrücklich und unabhängig vom Ausgang des Prozesses erklärt hat, auf jedwelche Ansprüche aus dem Todesfallkapital ihres verstorbenen Vaters verzichten zu wollen. Denn die Verzichtserklärungen der Beklagten 2 stellen keine prozessual verwertbaren klaren Willenserklärungen dar. Aus ihnen ist nicht ersichtlich, zu wessen Gunsten die Beklagte 2 auf einen je nach dem Ausgang des Prozesses auf sie entfallenden Anteil am strittigen Todesfallkapital verzichten will. Die Beklagte 2 anerkennt weder den Anspruch der Klägerin, noch behauptet und belegt sie, dass und aus welchem Rechtsgrund sie den im Falle des Obsiegens gemäss der Begünstigtenordnung auf sie entfallenden hälftigen Anteil des hinterlegten Todesfallkapitals an den Beklagten 3 abgetreten habe. Diesen Nachweis erbringt auch der Beklagte 3 nicht, obwohl er die Herausgabe des gesamten hinterlegten Betrags an sich beantragt (Urk. 20 S. 1).
Da keine klare Willenserklärung der Beklagten 2 hinsichtlich ihres Anspruchs auf den Prozessgegenstand vorliegt, bleibt sie aktivlegitimierte Prätendentin auf den im Falle des Obsiegens gemäss der Begünstigtenordnung auf sie entfallenden hälftigen Anteil des hinterlegten Todesfallkapitals und kann deshalb nicht aus dem Prozess entlassen werden.
Es ist weder prozessual, noch im wohlverstandenen Interesse der Beklagten 2 erforderlich, vorgängig des Entscheids zu klären, wie die Beklagte 2 über einen ihr - je nach dem Ausgang des Verfahrens - gegebenenfalls zufallenden Anteil am hinterlegten Todesfallkapital disponieren will. Da die Beklagte 2 sich eines Antrags zum Ausgang des - kostenlosen - Prozesses enthalten hat und keiner anderen Partei ein prozessualer Mehraufwand entstanden ist, wird sie unabhängig vom Ausgang des Prozesses jedenfalls nicht entschädigungspflichtig. Und im Falle des Obsiegens kann sie immer noch darüber befinden, wem sie ihren Anteil am Todesfallkapital aus welchem Rechtsgrund zuwenden will. Es ist ihr allerdings zu empfehlen, allfällige Steuerfolgen einer solchen Disposition vorgängig abzuklären.
2.4
2.4.1 Die Klägerin macht geltend, auch wenn der gemeinsame Wohnsitz mit dem Verstorbenen bis zu dessen Tod noch keine fünf Jahre gedauert habe, habe sie mit diesem doch während mehr als zehn Jahren eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne von Ziffer 29.2 lit. c des Reglements der Beklagten 1 gepflegt. Die Eheähnlichkeit der Verbindung zeige sich in der umfassenden Art der Beziehung, die grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter aufweise. Eine Lebensgemeinschaft umfasse demnach geistig-seelische, körperliche und wirtschaftliche Komponenten und werde auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet. Dabei müssten die verschiedenen Komponenten einer Lebensgemeinschaft nicht kumulativ gegeben sein. Folglich könne nicht bereits beim Fehlen eines Elementes die Lebensgemeinschaft verneint werden. Insgesamt müsse die Verbindung aber in Würdigung aller Umstände die Qualität einer Schicksalsgemeinschaft aufweisen, damit von einer Lebensgemeinschaft gesprochen werden könne (Urk. 9 S. 3 f.).
Zum Nachweis von Qualität und Dauer der anspruchsbegründenden Lebensgemeinschaft bietet die Klägerin schriftliche Bestätigungen von Bekannten und Freunden (Urk. 9 S. 5 f.) bzw. deren Zeugenaussagen (Urk. 27 S. 5) und Belege über gemeinsame Anschaffungen und Unternehmungen (Urk. 9 S. 7 ff.) zum Beweis an. Den Vorhalt des Beklagten 3, die Klägerin beziehe zufolge des Todes ihres geschiedenen Ehemannes eine Witwenrente, welche aber wegen Überversicherung nicht zur Auszahlung gelange (Urk. 20 S. 7, Urk. 21/6), kontert die Klägerin mit der Feststellung, da keine Leistungen ausgerichtet würden, beziehe sie auch keine Witwenrente (Urk. 27 S. 7).
2.4.2 Die Klägerin gibt die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG (vgl. BGE 138 V 86, 137 V 383, 134 V 369) zutreffend wieder. Hierauf kann auch für die Auslegung von Ziffer 29.2 lit. c des Reglements der Beklagten 1 abgestellt werden. Denn die auszulegende Reglementsbestimmung entspricht - bis auf die Weglassung des Anspruchs eines für gemeinsame Kinder unterhaltspflichtigen überlebenden Ehegatten zugunsten eines prioritären Anspruchs der rentenberechtigten Kinder (Ziffer 29.2 lit. b des Reglements) - wörtlich der gesetzlichen Regelung.
2.4.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesgericht hervorgehobene Ausschliesslichkeit der Lebensgemeinschaft sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestehen muss (BGE 138 V 86 E. 4.1). Dies bedeutet, dass alle Komponenten der Beziehung - selbst wenn sie im konkreten Fall nicht gegeben sind - gleichartige Beziehungen mit Drittpersonen ausserhalb der fraglichen Lebensgemeinschaft ausschliessen. Eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft oder eine massgebliche gegenseitige wirtschaftliche Unterstützung sind daher zwar nicht konstitutive Komponenten der Lebensgemeinschaft. Aber eine Wohngemeinschaft mit einer Drittperson (ausser Verwandten in auf- und absteigender Linie) oder eine massgebliche wirtschaftliche Unterstützung durch nichtverwandte Drittpersonen widersprechen dem geforderten Ausschliesslichkeitscharakter der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Deshalb ist festzuhalten, dass zwar nicht den einzelnen Komponenten des Gemeinschaftsbegriffs, wohl aber dem Ausschliesslichkeitscharakter der Beziehung in allen Komponenten konstitutive Bedeutung zukommt.
2.4.4 Der Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG wird aus dem bundesgerichtlichen Konkubinatsbegriff abgeleitet (vgl. BGE 134 V 369 E. 7). Dieser wurde im Scheidungsrecht entwickelt, um eine Kumulation von Unterhaltsansprüchen aus mehreren aufeinanderfolgenden ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften zu verhindern (vgl. den in BGE 134 V 369 zitierten BGE 118 II 235).
Den gleichen Zweck wie der Konkubinatsbegriff verfolgt Art. 20a Abs. 2 BVG hinsichtlich von sozialversicherungsrechtlichen Hinterlassenenleistungen. Anders als bei der zivilrechtlichen Regelung der nachehelichen Unterhaltspflichten führt im Sozialversicherungsrecht die Begründung einer neuen eheähnlichen Lebensgemeinschaft aber nicht zur Aufhebung der aus der früheren Lebensgemeinschaft abgeleiteten Sozialversicherungsansprüche (Witwen- und Witwerrenten enden zu Lebzeiten der Rentenempfänger nur bei Wiederverheiratung bzw. Registrierung einer neuen Partnerschaft, vgl. Art. 22 Abs. 2 BVG und Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Um eine Anspruchskumulation in eheähnlichen Lebensgemeinschaften zu verhindern schliesst Art. 20a Abs. 2 BVG die (bei Eintritt des versicherten Ereignisses) Noch-Bezüger von Renten aus einer früheren Lebensgemeinschaft vom erneuten Anspruch auf Hinterlassenenleistungen aus.
2.5
2.5.1 Insgesamt ergibt sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG und der Ausschlussbestimmung von Art. 20a Abs. 2 BVG eine kohärente und mit dem nachehelichen Unterhaltsrecht kompatible Regelung, welche eine sozialpolitisch unerwünschte Kumulation von Hinterlassenenansprüchen aus sukzessiven Lebensgemeinschaften bzw. eine Bevorzugung von Partnern aus eheähnlichen Lebensgemeinschaften gegenüber solchen aus Ehen und eingetragenen Partnerschaften verhindert.
2.5.2 Kern dieser Regelung ist die Erkenntnis, dass Witwer- oder Witwenrenten aus einer früheren Lebensgemeinschaft genauso wie Unterhaltsbeiträge eines früheren Ehegatten dem Ausschliesslichkeitscharakter einer anspruchsbegründenden Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG widersprechen, weil sie massgebliche Unterstützungen durch Drittpersonen ausserhalb der eheähnlichen Lebensgemeinschaft darstellen, auf welche eine sich wiederverheiratende oder sich neu in einer Partnerschaft registrierende Person verzichten muss.
2.5.3 Hinsichtlich der von Art. 20a Abs. 2 BVG abweichenden Ausschlussregelung von Ziffer 29.2 lit. c des Reglements der Beklagten 1 ist festzuhalten:
Dass es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der autonomen Ausgestaltung überobligatorischer Ansprüche nach Art. 49 BVG gestattet ist, die anspruchsbegründenden Lebensgemeinschaft in ihren Reglementen restriktiver zu umschreiben als in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 20a Abs. 1 lit. c BVG (vgl. BGE 137 V 383 E. 3.2), bedeutet nicht, dass sie deshalb auch befugt wären, Art. 20a Abs. 2 BVG zugunsten der darin angesprochenen Personen (und zulasten anderer Begünstigter) abzuändern. Denn aufgrund der in vorstehender Erwägung 2.4.4 dargelegten Zweckbestimmung ist Art. 20a Abs. 2 BVG als zwingende (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG) Regelung anzusehen, welche sich (das Gesetz spricht in allgemeiner Form von Witwer- oder Witwenrenten) nicht nur auf Ehegatten- oder Lebenspartnerrenten aus in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtungen beziehen kann, sondern sich auf alle sozialversicherungsrechtlichen Renten beziehen muss, welche (durch Gesetz oder Reglement) mit einer Wiederverheiratung oder Neuregistrierung einer Partnerschaft aufgehoben werden (d.h. insbesondere auch auf Witwen- oder Witwerrenten der AHV).
Aus diesem Grund ist bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen von Ziffer 29.2 lit. c des Reglements der Beklagten 1 erfüllt, nicht nur die dortige Ausschlussregel für Rentenbezüger massgeblich, sondern auch die vorstehend dargelegte von Art. 20a Abs. 2 BVG.
3.
3.1 Der Sachverhalt, welcher im Hinblick auf die Beantwortung der Frage zu würdigen ist, ob der Klägerin im Lichte der Ausschlussregel von Art. 20a Abs. 2 BVG ein Anspruch auf das hinterlegte Todesfallkapital im Sinne von Ziffer 29.2 lit. c des Reglements der Beklagten 1 zusteht, ist aus dem Schreiben der Pensionskasse C.___ vom 10. Oktober 2005 an die Klägerin (Urk. 21/6) ersichtlich.
Im besagten Schreiben wird bestätigt, dass die Klägerin mehr als 10 Jahre mit dem bei der Pensionskasse C.___ versichert gewesenen D.___ verheiratet war und bei der Scheidung vom 7. Dezember 1999 eine lebenslängliche Unterhaltsrente von Fr. 14‘400.-- pro Jahr zugesprochen erhalten habe. Aus diesem Grund habe sie durch den Tod D.___ vom 12. April 2005 Anspruch auf eine Witwenrente der AHV in Höhe von Fr. 19‘488.-- pro Jahr sowie auf eine Ehegattenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge in Höhe von Fr. 7‘821.-- pro Jahr erworben. Die Rente aus der beruflichen Vorsorge gelange jedoch nicht zur Auszahlung, weil die gesamten Todesfallleistungen aus AHV und BVG die mit dem Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsansprüche gegenüber dem Verstorbenen übersteigen würden.
3.2
3.2.1 Das Schreiben der Pensionskasse C.___ vom 10. Oktober 2005 an die Klägerin wurde im vorliegenden Prozess vom Beklagten 3 mit der Klageantwort vom 16. Februar 2012 als Beleg dafür, dass die Klägerin eine ihren Anspruch auf das hinterlegte Todesfallkapital ausschliessende Witwenrente beziehe (vgl. Urk. 20 S. 7), zu den Akten gereicht.
3.2.2 Die Beklagte 1 hatte in ihrer Klageantwort vom 30. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Hinterlegungsprozess vor Obergericht eine - nicht näher spezifizierte - Bestätigung vom 22. März 2011, „dass sie keine Ehegattenrente infolge Tod ihres verstorbenen Ehemannes beziehe“, zu den Akten gereicht habe (Urk. 17 S. 12).
Die Klägerin hatte in ihrer Klageergänzung vom 12. Dezember 2011 lediglich selbst bestätigt, dass sie „weder aus einer in- noch ausländischen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegattenrente oder eine Lebenspartnerrente“ beziehe (Urk. 9 S. 11).
3.2.3 Replicando bot die Klägerin das vom Beklagten 3 eingereichte Schreiben der Pensionskasse C.___ vom 10. Oktober 2005 als Beweis dafür an, dass die besagte Pensionskasse der Klägerin keine Leistungen ausrichte (Urk. 27 S. 7).
3.2.4 Aufgrund der Parteivorbringen ist also davon auszugehen, dass der im Schreiben der Pensionskasse C.___ vom 10. Oktober 2005 verurkundete Sachverhalt (vgl. E. 3.2.1) der Beklagten 1 im Zeitpunkt der Hinterlegung noch nicht bekannt war. Es wird aber - was vom Beklagten 3 implizit behauptet und von der Klägerin bestätigt wird - von keiner Partei bestritten, dass die Klägerin noch im Zeitpunkt des Todes von A.___ sowohl Anspruch auf eine Witwenrente der AHV als auch Anspruch auf eine Ehegattenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge D.___ hatte, wobei Letztere bis zum Tod von A.___ wegen Überversicherung nie zur Auszahlung gelangte.
3.3
3.3.1 In seinem Urteil 9C_767/2012 vom Urteil vom 22. Mai 2013 hatte das Bundesgericht einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen zu prüfen, welcher gemäss den reglementarischen Bestimmungen davon abhing, ob die verstorbene Person vor ihrem Tod Bezügerin einer Invalidenrente war oder nicht.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Verstorbene im Zeitpunkt ihres Todes als Rentenbezügerin der Vorsorgeeinrichtung zu qualifizieren sei, obwohl wegen der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bis zum Zeitpunkt des Todes nie eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zur Auszahlung gelangte. Für die Qualifikation als rentenbeziehende Person komme es nicht darauf an, ob bereits eine Rente fällig, d.h. effektiv bezogen worden sei, sondern lediglich, ob sich aufgrund der Realisierung des versicherten Ereignisses ein Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente ergeben habe.
3.3.2 Dem folgend kann es auch für die Qualifikation der Klägerin als Bezügerin einer berufsvorsorgerechtlichen Witwenrente nicht darauf ankommen, ob eine solche je ausbezahlt wurde, sondern ist einzig entscheidend, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Vorsorgefalles, welcher den Anspruch auf das strittige Todesfallkapital begründet, immer noch Gläubigerin eines durch den Tod ihres geschiedenen Ehemannes entstandenen Rentenanspruchs aus beruflicher Vorsorge (Rentenstammrecht) war.
Was das Bundesgericht im vorstehend zitierten Präjudiz entschieden hat, muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als es mit den Ausschlussregelungen von Art. 20a Abs. 2 BVG und Ziffer 29.2 lit. c des massgeblichen Reglements ja gerade darum geht, Personen, welche noch Vorsorgeschutz aus einer früheren Lebensgemeinschaft geniessen, vom Leistungsanspruch im neuen Vorsorgefall auszuschliessen (vgl. E. 2.4.4).
3.3.3 Auch wenn sich gezeigt hat, dass die Klägerin auch als Bezügerin einer berufsvorsorgerechtlichen Ehegattenrente im Sinne von Ziffer 29.2 lit. c des Reglements der Beklagten 1 zu qualifizieren und ihr Anspruch auf das hinterlegte Todesfallkapital aus diesem Grund abzuweisen ist, ist daran festzuhalten, dass der - im Schreiben der Pensionskasse C.___ vom 10. Oktober 2005 dokumentierte und unbestrittene - Bezug der AHV-Witwenrente genügen würde, um den Anspruch der Klägerin auf das Todesfallkapital abzuweisen. Dies lässt sich nicht nur aus dem Normzweck von Art. 20a Abs. 2 BVG ableiten (vgl. E. 2.5.3), sondern ist auch aus Gründen der Rechtssicherheit geboten.
Denn das vorprozessuale und prozessuale Verhalten der Klägerin und der Beklagten 1 (vgl. E. 3.2) zeigt, dass es auch für Rechtskundige oder rechtskundig Vertretene keineswegs augenfällig ist, wer als Bezüger oder Bezügerin einer berufsvorsorgerechtlichen Ehegattenrente zu qualifizieren ist. Zudem führt nur die AHV/IV ein zentrales Rentenregister und stellt sich daher die Frage, wie eine Vorsorgeeinrichtung mit vertretbarem Aufwand die Selbstdeklaration eines ansprucherhebenden Lebenspartners überprüfen soll, wenn - wie offenbar im vorliegenden Fall - die Selbstdeklaration keinerlei Hinweise auf frühere Vorsorgefälle und darin involvierte Vorsorgeeinrichtungen enthält.
3.4
3.4.1 Nach dem Gesagten ist das Begehren um Herausgabe des gerichtlich hinterlegten Todesfallkapitals an die Klägerin abzuweisen.
3.4.2 Daraus ergibt sich ohne Weiteres (vgl. E. 2.3.2), dass der hinterlegte Betrag den in der Begünstigtenordnung des Reglements nachrangigen, nicht rentenberechtigten Kindern des Verstorbenen (den Beklagten 2 und 3) zu gleichen Teilen zufällt (Ziffer 29.2 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Ziffer 29.2 Abs. 3).
Die Beklagte 2 ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie den ihr zugesprochenen Anteil am hinterlegten Betrag gegebenenfalls vertraglich (d.h. mit deren Einverständnis) an eine Drittperson abtreten kann, um im Falle einer Beschwerde an das Bundesgericht die weitere Beteiligung am Prozess und jegliches Prozessrisiko zu vermeiden.
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids kann die Beklagte 2 den auf sie entfallenden Anteil des hinterlegten Betrags auf ein eigenes Konto überweisen lassen und frei weiter darüber verfügen oder ihre im Prozess abgegebene Verzichtserklärung dahingehend präzisieren, dass sie der Kasse des Bezirksgerichts B.___ ein Fremdkonto nennt, auf welches der Betrag zu überweisen ist.
Erwächst der vorliegende Entscheid in Rechtskraft und trifft die Beklagte 2 auch nach Fristansetzung keine Disposition, ist der ihr zugesprochene Betrag der Hinterlegerin (der Beklagten 1) zurückzuerstatten und von dieser den freien Mitteln des Vorsorgewerks zuzuweisen, welchem der verstorbene A.___ angehört hat.
3.4.3 Weiter ergibt sich aus dem Entscheid über das Recht am hinterlegten Betrag, dass die Klägerin mit der Geltendmachung ihrer nach Sach- und Rechtslage ungerechtfertigten Auszahlungsforderung gegenüber der Beklagten 1 die Hinterlegung provoziert und sich der Hinterlegung zu Unrecht widersetzt hat (vgl. Urk. 2/7 S. 5 ff.), weshalb sie zu verpflichten ist, der Beklagten 1 die von dieser vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Hinterlegungsverfahrens zurückzuerstatten.
4.
4.1 Schliesslich ist die Klägerin entsprechend dem Ausgang des Prozesses zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beklagten 3 dessen Parteikosten zu ersetzen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Für den Aufwand des Beklagten 3 erscheint ein Betrag von Fr. 3‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
4.2 Der Antrag der Beklagten 1 auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzuweisen. Einerseits werden Parteientschädigungen an Versicherungsträger zulasten einer Partei aus Rücksicht auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens grundsätzlich nur sehr zurückhaltend und bei aussergewöhnlich hohem Aufwand zugesprochen, weil gerichtliche Streitigkeiten um Leistungen zur normalen Geschäftstätigkeit eines Sozialversicherers gehören. Andererseits hat es die Vorsorgeeinrichtung selbst in der Hand, ihren Aufwand bei Prätendentenstreitigkeiten wie der vorliegenden zu verringern, indem sie im Rahmen ihrer Gestaltungsautonomie die Anspruchskriterien so festlegt, dass diese für die Destinatäre leicht verständlich und für sie selbst leicht zu überprüfen sind (vgl. E. 3.3.3).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen und das beim Bezirksgericht B.___ hinterlegte Todesfallkapital von Fr. 261‘874.-- zuzüglich Zins den Beklagten 2 und 3 zu gleichen Teilen herausgegeben.
2. Die vom Bezirksgericht B.___ mit Verfügung vom 22. Juni 2011 für die Bewilligung der Hinterlegung festgesetzten und vorbehältlich der definitiven Verlegung mit dem vorliegenden Entscheid von der Beklagten 1 bezogenen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6‘700.-- werden der Klägerin auferlegt, und es wird der Beklagten 1 ein Rückerstattungsanspruch in dieser Höhe gegen die Klägerin zugesprochen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Das Entschädigungsbegehren der Beklagten 1 wird abgewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Heinz T. Stadelmann
- AXA Leben AG
- Y.___
- Rechtsanwalt Daniel Buff
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst