Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2011.00080


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 8. Juni 2017

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Procap Schweiz

Advokatin Karin Wüthrich

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte


Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur





Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1961 geborene X.___ ist gelernter Elektromonteur und arbeitete ab 1981 im Rahmen verschiedener Temporärarbeitsverhältnisse in seinem Beruf (vgl. den Bericht der IV-Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 31. Oktober 1994, Urk. 14/5, und die Arbeitgeberberichte vom 28. und vom 29. Juli 1994, Urk. 14/2 und Urk. 14/3). Im Frühjahr 1994 kam es ohne ersichtlichen Anlass zu lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlungen in das rechte Bein (vgl. Bericht von Dr. med. Y.___ vom 16. August 1994, Urk. 14/146/79). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten ein lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Reizsyndrom (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2006.00410 vom 30. Augst 2007, Urk. 14/148, Sachverhalt 1.1). X.___ meldete sich daraufhin am 27. Juli 1994 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 14/1). Mit Verfügung vom 14. Mai 1996 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, X.___ Kostengutsprache für eine berufsbegleitende Ausbildung zum Hauswart. Als er anschliessend keine Stelle als Hauswart fand, im Rahmen derer er die nötige Praxis für die berufsbegleitende Ausbildung hätte erwerben können, hob die SVA ihre Verfügung vom 14. Mai 1996 mit Verfügung vom 21. November 1997 mangels Eingliederungswirksamkeit der Hauswartausbildung wieder auf (Urk. 14/17; vgl. auch Abklärungsbericht vom 9. Mai 1996, Urk. 14/10). Nach weiteren Abklärungen verneinte die SVA mit Verfügung vom 5. Februar 1998 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente, wogegen er Beschwerde erhob (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.2). In der Folge sprach die SVA dem Versicherten während des hängigen Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 5. Februar 1999 (Urk. 14/146/15-16) berufliche Massnahmen in der Form eines Praktikums im Informatikunternehmen Z.___ AG, das zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur) angeschlossen war, im Zeitraum von April 1999 bis März 2000 sowie berufsbegleitende Ausbildungen zum Informatik-Anwender SIZ und zum PC-Supporter SIZ zu, zuzüglich der entsprechenden Taggelder. Der Versicherte liess daraufhin seine Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfügung vom 5. Februar 1998 zurückziehen (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.2).

    Der Versicherte schloss in der Folge die Ausbildung zum Informatik-Anwender erfolgreich ab, bestand hingegen die PC-Supporter-Prüfung nicht. Nachdem die Praktikumsdauer abgelaufen war, wurde X.___ per 1. April 2000 bei der Z.___ AG vollzeitlich als Netzwerktechniker angestellt. Die SVA teilte ihm daraufhin am 4. August 2000 mit, dass er nunmehr rentenausschliessend eingegliedert sei, sodass weitere berufliche Massnahmen nicht nötig seien. Der Versicherte wies mit Schreiben vom 18. August 2000 jedoch darauf hin, dass er entgegen der Annahme der IV-Stelle die PC-Supporter-Prüfung nicht bestanden habe und diese im Jahr 2001 nachholen werde und dass er sich Anfang Juni 2000 einer weiteren Rückenoperation habe unterziehen müssen (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.3). Im Zusammenhang mit dieser Rückenproblematik stellte der Versicherte seine Arbeitstätigkeit bei der Z.___ AG ab dem 30. April 2000 ein und nahm sie am 27. August 2000 wieder zu 50 % auf (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.4).

1.2    Am 13. Dezember 2000 ersuchte X.___ die SVA um Übernahme der Kosten einer Ausbildung zum Informatiker, da die Tätigkeit als PC-Supporter auf das Ausliefern und Konfigurieren der Geräte beschränkt sei und dementsprechend mit gesundheitlich nicht mehr zumutbarem Heben und Tragen verbunden sei (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.4). Die SVA sprach ihm mit Verfügung vom 24. Juni 2002 berufliche Massnahmen für den Zeitraum von August 2002 bis Juli 2004 in Form der Kosten der berufsbegleitenden Ausbildung zum Informatiker, Richtung Systemtechnik, mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis, wiederum zuzüglich der entsprechenden Taggelder zu (Urk. 14/31; vgl. auch die Mitteilung des Beschlusses vom 24. Juni 2002, Urk. 14/32, und die Taggeldverfügung vom 2. August 2002, Urk. 14/39).     Im Laufe des Sommers 2003 nahmen die Rückenbeschwerden des Versicherten wieder zu. Das Praktikum wurde in der Folge per 28. August 2003 abgebrochen (Schlussbericht der Institution A.___, bei welcher der Versicherte das Praktikum nach Auflösung des Arbeitsverhältnis mit der Z.___ AG absolvierte, Urk. 14/70; vgl. auch Arbeitszeugnis der Z.___ AG vom 19. März 2003, Urk. 14/48).

1.3    Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die SVA
dem Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2005 (Urk. 14/112) bzw. Einspracheentscheid vom 13. März 2006 (Urk. 14/129) rückwirkend ab
dem 1. August 2004 eine halbe Rente zu. Die von X.___ gegen den
Einspracheentscheid vom 13. März 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 14/134/3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. August 2007 (Urk. 7/148) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die SVA zurückgewiesen wurde, damit sie zu den Ansprüchen des Versicherten im Zeitraum von März 2001 bis April 2002 und ab dem 1. August 2003 die erforderlichen rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Abklärungen (vgl. E. 3.3.5 des Urteils) durchführe und hernach über diese Ansprüche unter Berücksichtigung der gerichtlichen Festlegungen - vorerst Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. August 2003 - neu verfüge.

    Die SVA nahm in der Folge weitere medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gab, welches am 24. November 2008 erstattet wurde (Urk. 14/166). Da der Versicherte mittlerweile im Ausland Wohnsitz hatte, war für die Leistungsprüfung neu die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zuständig. Diese sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 14. Januar 2011 für die Zeit von März 2001 bis April 2002 eine halbe, von August 2003 bis August 2004 eine ganze und von September 2004 bis Februar 2009 eine befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 14/202, vgl. Verfügungsteil 2, Urk. 14/201). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte ab September 2004 die Zusprache einer unbefristeten Dreiviertelsrente (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1105/2011 vom 18. Juni 2013, Urk. 24, J).


2.    Mit Eingabe vom 10. November 2011 (Urk. 1) erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi, Procap Schweiz, Klage gegen die AXA, welche mit Schreiben vom 10. Januar 2008 (Urk. 2/3) eine Leistungspflicht abgelehnt hatte, und beantragte:

„1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Vorsorgeverhältnis ab dem 30. April 2002 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 %, ab dem 1. August 2003 eine ganze Rente aufgrund eines IV-Grades von 100 % und ab dem 1. September 2004 erneut mindestens eine halbe Rente gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.

2.    Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger auf den frühest möglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien.

3.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 %, spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.

4.    Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.

5.    Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

    Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 5. März 2012 die Abweisung der Klage (Urk. 9).

    Mit Verfügung vom 6. März 2012 (Urk. 10) wurden die Akten der IV beigezogen (Urk. 14/1-205).

    Mit Verfügung vom 10. April 2012 (Urk. 15) wurde der Kläger aufgefordert, weitere Belege zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Kläger am 15. Mai 2012 nach (Urk. 18 und Urk. 19/1-13), worauf ihm mit Verfügung vom 21. Mai 2012 (Urk. 20) Rechtsanwältin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt wurde. Da das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen der IVSTA vom 14. Januar 2011 vor dem Bundesverwaltungsgericht noch hängig war, wurde gleichzeitig das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des am Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahrens sistiert.

    Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 (Urk. 23) liess der Kläger das Gericht darüber in Kenntnis setzen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2013 (Urk. 24) seine Beschwerde gegen die Verfügungen vom 14. Januar 2011 in dem Sinne gutgeheissen habe, dass die angefochtenen Verfügungen aufgehoben wurden und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen wurde, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen über den Rentenanspruch ab 1. September 2004 neu verfüge. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens blieb in der Folge weiter bestehen (vgl. Schreiben vom 10. Juli 2013, Urk. 25/1-2).

    Nach Vornahme weiterer Abklärungen, in deren Rahmen sie unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten beim C.___ GmbH einholte (Gutachten vom 10. September 2014, Urk. 39/82), sprach die IVSTA dem Kläger mit Verfügung vom 17. August 2016 (Urk. 34/1) ab 1. September 2004 eine unbefristete Dreiviertelsrente zu. Advokatin Karin Wüthrich, Procap Schweiz, welche den Kläger mittlerweile vertrat, setzte das Gericht darüber mit Eingabe vom 21. November 2016 (Urk. 33) in Kenntnis und beantragte die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens und ihre Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 (Urk. 36) wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben. Gleichzeitig wurden die nach dem 4. Februar 2011 erstellten Akten der IV beigezogen (Urk. 39/1-160) und Rechtsanwältin Christine Kessi als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers entlassen. Dem Kläger wurde sodann Frist angesetzt, um zu seiner prozessualen Bedürftigkeit Stellung zu nehmen und um eine schriftliche Vertretungsvollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 (Urk. 40) reichte Advokatin Karin Wüthrich eine Vertretungsvollmacht (Urk. 41) sowie eine Honorarnote betreffend die von Rechtsanwältin Christine Kessi getätigten Aufwendungen ein (Urk. 42) und erklärte, dass das Gesuch um ihre Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin zurückgezogen werde. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 (Urk. 43) wurde Rechtsanwältin Christine Kessi für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.

    Mit Replik vom 14. Februar 2017 (Urk. 44) liess der Kläger mitteilen, dass er an seinen Klageanträgen festhalte. Die Beklagte schloss daraufhin mit Duplik vom 20. März 2017 (Urk. 47) weiterhin auf Abweisung der Klage, was dem Kläger am 21. März 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 48).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 BVG haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVGRevision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen (lit. a).

    Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVGRevision abzustellen (BGE 130 V 445; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1). Bei der Ermittlung der Leistungszuständigkeit spielt die intertemporalrechtliche Abgrenzung allerdings keine wesentliche Rolle.

1.3    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73bis der Verordnung über die IV, IVV, in der von 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung, beziehungsweise Art. 73bis ff. IVV, in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) - respektive, während dessen zeitweiligem Ersatz durch das Einspracheverfahren von 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006, bei der Verfügungseröffnung – einbezogen, ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen) und sich die Invaliditätsbemessung der IV aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 132 V 1, 130 V 270 E. 3.1, 129 V 73, 126 V 308 E. 1).

1.4

1.4.1    Das Gesetz knüpft den Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenleistung - wie bereits erwähnt (vorne E. 1.2) - an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 23 lit. a BVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung). Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später bestehenden Invalidität voraus. Die 1. BVG-Revision hat an diesem für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis nichts geändert.

1.4.2    Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2).

    Ein zeitlicher Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges darf nicht bereits angenommen werden, wenn die versicherte Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).


2.

2.1    Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1 und Urk. 44), er sei bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen, als er am 30. April 2000 aufgrund einer Diskushernie auf Höhe L4/5 arbeitsunfähig geworden sei. Ab dem 30. April 2000 sei er in seiner angestammten Tätigkeit als Netzwerktechniker in erheblichem Masse eingeschränkt gewesen. Auch in einer angepassten Tätigkeit habe während längerer Zeit keine vollständige Arbeitsfähigkeit mehr bestanden. Zwischen der Diskushernie auf Höhe L4/5, die ab dem 30. April 2000 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, der Invalidität und der Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Bandscheibenvorfall auf Höhe L3/4 von August 2003 bestehe ein enger sachlicher Konnex. Er habe vor dem Antritt der Anstellung bei der Z.___ AG nie Rentenleistungen bezogen. Er habe seine Ausbildung zum Netzwerktechniker regulär abschliessen können und sei anschliessend rentenausschliessend eingegliedert gewesen. Der 30. April 2000 sei ein Knick in seinem Lebenslauf. Ab diesem Zeitpunkt habe er nie wieder die vorherige Leistungsfähigkeit erreicht. Es hätten zwar bereits vorher gesundheitliche Probleme bestanden, doch seien diese nicht derart erheblich gewesen, dass Anspruch auf Rentenleistungen bestanden hätte.

    Die Verfügungen vom 5. September 2005 und vom 14. Januar 2011 seien der Beklagten zugestellt worden. Die Beklagte sei ins Vorbescheidverfahren miteinbezogen worden und habe sich jeweils einer Stellungnahme enthalten. Die Rentenentscheide entfalteten somit Bindungswirkung für die Beklagte.

2.2    Die Beklagte wendete dagegen ein (Urk. 9 und Urk. 47), der Kläger sei vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2003 bei ihr vorsorgeversichert gewesen. Der Kläger habe bereits ab April 1994 unter Rückenschmerzen aufgrund eines Reizsyndroms gelitten und habe sich infolgedessen im Oktober 1996 einer Rückenoperation unterziehen müssen. Die IV habe in ihrer Verfügung vom 17. August 2016 festgehalten, dass der Kläger seit dem 7. Oktober 1997 in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der Kläger sei seit 1997 aufgrund der gleichen Ursache (Diskushernien in den aneinander grenzenden Bereichen L5/S1, L4/5 und L3/4) in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Es liege daher ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der bereits vor Versicherungsbeginn des Klägers bei ihr vorhanden gewesenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität vor.

    Ab 1. April 2000 sei der Kläger als Netzwerktechniker, zu welchem er vorher von seiner Praktikumsfirma angelernt worden sei, angestellt worden. Wie es um die Arbeitsfähigkeit des Klägers zu diesem Zeitpunkt gestanden habe, könne den Akten nicht entnommen werden. Tatsache aber sei, dass der Kläger bereits am 30. April 2000 wieder voll arbeitsunfähig geworden sei und von da an die Tätigkeit als Netzwerktechniker als nicht mehr zumutbar gegolten habe. Der Kläger habe aus gesundheitlichen Gründen seit Februar 1994 nicht mehr gearbeitet. Er habe von der IV Umschulungsmassnahmen vergütet erhalten, was praxisgemäss eine Invalidität von mindestens 20 % voraussetze. Er habe die Prüfung zum PC-Supporter, welche ihm die Ausübung einer seinem Gesundheitszustand wohl angepassten Tätigkeit erlaubt hätte, nicht bestanden. Die deshalb ausschliesslich ausgeübte Tätigkeit als Netzwerktechniker sei aus gesundheitlicher Sicht nicht angepasst gewesen. Es habe daher am 1. April 2000 nach Beendigung des Praktikumsvertrages nicht davon ausgegangen werden dürfen, dass der Kläger voll und dauerhaft arbeitsfähig für die auszuübende Tätigkeit als Netzwerktechniker sei. Bis zu jenem Zeitpunkt habe er diese Tätigkeit denn auch lediglich zu 50 % oder 60 % ausgeübt. Es gebe weder einen Hinweis in den Akten noch sei es aus medizinischer Sicht plausibel, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers praktisch über Nacht um 40 bis 50 % verbessert habe. Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der bei Eintritt bei ihr vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität liege somit nicht vor.


3.    Das hiesige Gericht hielt mit Urteil vom 30. August 2007 (Urk. 14/148) fest, dass es die Organe der IV zunächst zu Unrecht unterlassen hätten, über einen allfälligen Rentenanspruch des Klägers für die Zeit von April 2000 bis April 2002 zu entscheiden. Da der Kläger jedoch erst mit Beschwerdeschrift vom 26. April 2006 für diesen Zeitraum erneut eine Leistungsprüfung verlangt habe, seien die Leistungen für den Zeitraum vor März 2001 verwirkt (E. 3.2.1-E. 3.2.3). In der Folge prüften die Organe der IV entsprechend lediglich einen Rentenanspruch des Klägers ab März 2001 (Verfügung der IVSTA vom 14. Januar 2011, Urk. 14/201-202; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2013, Urk. 24), weshalb sie den davorliegenden medizinischen Verlauf nicht zu klären hatte (Urk. 14/148 E. 3.2.5-3.2.6). Bei diesem, mit einer verspäteten Anmeldung vergleichbaren Sachverhalt besteht berufsvorsorgerechtlich hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit keine Bindungswirkung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid (vgl. E. 1.3).


4.

4.1    Gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten war der Kläger ab dem 1. Januar 2000 bei ihr berufsvorsorgeversichert (Urk. 9 S. 4 und Urk. 47 S. 3; vgl. Urk. 1 und Urk. 44). Das Versicherungsverhältnis endete am 31. März 2013 (Urk. 9 S. 4).

4.2    Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass zwischen der am 30. April 2000 aufgrund von Rückenproblemen eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität des Klägers ein enger sachlicher und zeitlicher Konnex besteht (vgl. E. 2.1, E. 2.2, Urk. 1 S. 9 und Urk. 9 S. 5). So nahm der Kläger zwar am 27. August 2000 seine Arbeitstätigkeit wieder zu 50 % auf (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.4; vgl. auch die Ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. D.___ vom Stadtspital E.___, von Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, des G.___ und der H.___ Klinik, Urk. 14/187 und Urk. 14/190), bis am 29. April 2002 bezog er jedoch aufgrund seiner Rückenbeschwerden Krankentaggelder (vgl. Eingabe des Klägers vom 13. Juli 2010, Urk. 14/185/1, sowie Schreiben der Taggeldversicherung vom 15. Dezember 2003, Urk. 14/62). Ab März 2001 wurde ihm zudem wegen seiner Rückenbeschwerden eine Rente der IV ausgerichtet (vgl. Urk. 14/201-202 sowie Urk. 24), welche lediglich durch den Bezug von Taggeldern beziehungsweise Wartetaggeldern der IV unterbrochen wurde (Urk. 14/31, Urk. 14/32 und Urk. 14/39).

4.3    Wie dargelegt (Sachverhalt 1.1-1.2) wurde der Kläger jedoch bereits 1994 von plötzlichen Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in das rechte Bein befallen. In Kenntnis der Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 14/10) erteilte ihm die SVA mit Verfügung vom 14. Mai 1996 Kostengutsprache für eine berufsbegleitende Ausbildung zum Hauswart. Diese Verfügung hob die SVA mit Verfügung vom 21. November 1997 (Urk. 14/17) zwar wieder auf, da der Kläger für die berufsbegleitende Ausbildung keine Stelle gefunden hatte. Weil der Kläger in der angestammten Tätigkeit aufgrund seiner Rückenbeschwerden jedoch weiterhin eingeschränkt war, sprach sie ihm mit Verfügung vom 5. Februar 1999 (Urk. 14/146/15-16) erneut berufliche Massnahmen zu, und zwar in Form des Praktikums bei der Z.___ AG im Zeitraum von April 1999 bis März 2000 sowie von berufsbegleitenden Ausbildungen zum Informatik-Anwender und PC-Supporter (Urk. 14/148, Sachverhalt 1.3).

    Wie die Beklagte zutreffend ausführte (Urk. 47 S. 4; E. 2.2), setzt beziehungsweise setzte auch in den Jahren 1999 und 2000 die Ausrichtung von Leistungen zur Umschulung voraus, dass der Versicherte mindestens zu etwa 20 % invalid ist (vgl. BGE 124 V 108 sowie Art. 17 IVG in der in den Jahren 1999 und 2000 gültig gewesenen Fassung bzw. in der heutigen Fassung). Bereits die Arbeitsunfähigkeit, welche für die Jahre 1996 und 1997 beziehungsweise 1999 bis 2000 die Zusprache von beruflichen Massnahmen zur Folge hatte, war durch die Rückenbeschwerden des Klägers begründet (vgl. Gutachten von Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 25. November 2005, Urk. 14/122/3-4, Gutachten des C.___ vom 10. September 2014, Urk. 39/82/22, sowie Replik des Klägers im Verfahren IV.1998.00141 vom 28. Juli 1998, Urk. 14/146/67, und Urk. 14/10). Der Kläger war somit bereits bei Eintritt bei der Beklagten am 1. Januar 2000 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.

Nachdem der Kläger hinsichtlich seiner Ausbildung zum PC-Supporter die Prüfung nicht bestand, war es ihm nicht möglich, diese Tätigkeit auszuüben, weshalb er weiterhin als Netzwerktechniker beschäftigt blieb. Entsprechend erachtete sich der Kläger selber nach Abschluss des Praktikums bei der Z.___ AG noch nicht als rentenausschliessend eingegliedert (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. April 2007, Urk. 14/148, Sachverhalt 1.3 sowie E. 3.2.1 und E. 3.2.5 ganz am Ende). Ob die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise, wonach dem Kläger ab März 2001 eine halbe Rente zusteht (Urk. 14/2012-2), nicht als offensichtlich unhaltbar zu betrachten wäre (vgl. hierzu etwa Urk. 39/8/3), kann vorliegend offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass - folgte man den Feststellungen der Invalidenversicherung - eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen (späterer) Invalidität und vorbestehender Arbeitsunfähigkeit mangels rentenausschliessender Eingliederung nicht gegeben wäre.

4.4    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers, welche zur Invalidität führte, bereits im Zeitpunkt des Versicherungsbeginns bei der Beklagten eingetreten war. Da eine allfällige uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Klägers im April 2000, das heisst dem einzigen Monat, in welchem er weder Taggelder der IV bezog noch ansonsten eine Arbeitsunfähigkeit geltend macht, den zeitlichen Zusammenhang von vornherein nicht unterbrechen kann, ist die Beklagte nicht leistungspflichtig.


5.    Die Klage erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz

- AXA Leben AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler