Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2011.00081 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 22. November 2013
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Advokatin Andrea Mengis
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
1. Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ
Moosstrasse 2a, Postfach 223, 8803 Rüschlikon
2. BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1961 geborene X.___ leidet aufgrund einer genetisch bedingten Schädelfehlbildung (Morbus Crouzon, congenitale Dysostosis craniofacialis) insbesondere an einer hochgradigen Sehbehinderung, derentwegen sie nebst einer befristeten halben Rente (1. April 1981 bis 31. März 1985) verschiedene Eingliederungsleistungen sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der Invalidenversicherung bezog (Urk. 17/719). Ab 16. September 1996 war sie vollzeitlich als Sachbearbeiterin bei der Y.___ in der Z.___ angestellt (Urk. 17/571-580) und damit bei der ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVGkonformen Vorsorgemassnahmen berufsvorsorgeversichert (Urk. 13/2-4). Ab 1. Januar 2000 betrug ihr Beschäftigungsgrad 80 %. Per 31. Dezember 2005 kündigte die Y.___ den Anschlussvertrag mit der ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen und schloss sich ab 1. Januar 2006 der Stiftung Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ an (Urk. 13/5). Per Ende September 2007 wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Versicherten und der Y.___ aufgelöst (Urk. 17/587-588).
1.2 Am 29. Januar und 15. Februar 2007 (Urk. 17/532, Urk. 17/550) stellte X.___ unter Hinweis auf eine zunehmende Verschlechterung der Folgen ihrer Erbkrankheit Antrag auf Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung. Mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 9. Januar 2009 (Urk. 17/742-755) sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40 %), ab 1. Februar 2008 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 50 %) und ab 1. April 2008 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 94 %) zu.
1.3 In der Folge ersuchte X.___ sowohl die Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ als auch die BVG-Sammelstiftung Swiss Life als Rechtsnachfolgerin der ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen um Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Beide Vorsorgeeinrichtungen lehnten ihre Leistungspflicht ab (Urk. 2/5, Urk. 2/7, Urk. 2/12), wobei erstere Vorleistungen erbrachte (Urk. 2/9-10).
2. Mit Eingabe vom 10. November 2011 erhob X.___ Klage gegen die Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ (Beklagte 1) und die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Beklagte 2) mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der Klägerin aus dem Vorsorgeverhältnis eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % ab 1. Januar 2008, von 50 % ab 1. Februar 2008 und von 94 % ab 1. April 2008 gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.
2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin aus dem Vorsorgeverhältnis eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % ab 1. Januar 2008, von 50 % ab 1. Februar 2008 und von 94 % ab 1. April 2008 gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.
3. Die Beklagte 1 beziehungsweise 2 seien zu verpflichten, die Klägerin auf den frühestmöglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien.
4. Die Beklagte 1 beziehungsweise 2 seien zu verpflichten, der Klägerin auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Die Beklagten schlossen mit Klageantworten je vom 28. Februar 2012 (Urk. 10, Urk. 12) auf Abweisung der Klage, soweit sich diese gegen sie richte. Nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 17/1-783) verzichtete die Klägerin am 23. April 2012 auf die Erstattung einer Replik (Urk. 20). Während sich die Beklagte 1 in der Folge nicht vernehmen liess (Urk. 24), nahm die Beklagte 2 am 6. Juni 2012 erneut Stellung (Urk. 25). Dies wurde den anderen Parteien am 7. Juni 2012 (Urk. 26) zur Kenntnis gebracht.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmenden nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 lit. b der genannten Gesetzesbestimmung mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleiben die Arbeitnehmenden während eines Monates nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeversicherung versichert (sogenannte Nachdeckung); wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 10 Abs. 3 BVG).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist unter relevanter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Sie muss mindestens 20 % betragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34). Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen)
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, die gesundheitsbedingte Reduktion des Arbeitspensums per 1. Januar 2000 wie auch die vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2007 seien während des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ eingetreten, weshalb deren Vorsorgeeinrichtung für die Invalidität leistungspflichtig sei. Im Zusammenhang mit dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung per 31. Dezember 2005 beziehungsweise 1. Januar 2006 durch die Y.___ bestehe unter den Beklagten Uneinigkeit darüber, ob sie – die Klägerin – bei der Beklagten 2 verblieben sei oder zur Beklagten 1 gewechselt habe. Welche der beiden Beklagten die Rentenleistungen erbringe, sei für sie von untergeordneter Bedeutung. Sie verlange einzig die Ausrichtung der ungekürzten obligatorischen und reglementarischen Leistungen, wobei ihr entsprechend dem Rentenentscheid der Invalidenversicherung eine Invalidenrente der zweiten Säule ab 1. Januar 2008 für einen Invaliditätsgrad von 40 %, ab 1. Februar 2008 für einen Invaliditätsgrad von 50 % sowie ab 1. April 2008 für einen Invaliditätsgrad von 94 % zustehe. Ausserdem habe sie einen reglementarischen Anspruch auf Beitragsbefreiung, was ihr auf den frühestmöglichen Zeitpunkt hin zu gewähren sei (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.2 Die Beklagten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin ihr Arbeitspensum ab 1. Januar 2000 (Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit) aus gesundheitlichen Gründen respektive wegen eines erhöhten Regenerationsbedarfs auf 80 % reduziert und hernach nicht mehr erhöht habe, bis das Arbeitsverhältnis per 30. September 2007 aufgelöst und ihr ab 1. Oktober 2007 für Tätigkeiten in der freien Wirtschaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Folglich falle der Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit in die Anstellungszeit bei der Y.___, weshalb eine der für diese zuständigen Vorsorgeeinrichtungen leistungspflichtig sei. Da die Y.___ den Anschlussvertrag mit der Beklagten 2 auf den 31. Dezember 2005 aufgelöst und sich ab 1. Januar 2006 der Beklagten 1 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen habe, sei unter Berücksichtigung von Art. 53e BVG zu prüfen, ob in Bezug auf die Klägerin von einem Verbleib in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (Beklagte 2 als Rechtsnachfolgerin der ASPIDA Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen) oder einem Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung (Beklagte 1) auszugehen sei. Die Frage des Überganges im Zusammenhang mit der Kündigung des Anschlussvertrages durch die Y.___ beurteilten die Beklagten kontrovers (Urk. 10 S. 8 f., Urk. 12 S. 4 f., Urk. 25 S. 2 f.).
3.
3.1 Im Rahmen der Rentenzusprache hielt die IV-Stelle dafür, dass der Klägerin nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ per Ende September 2007 – mithin ab 1. Oktober 2007 – eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht mehr zumutbar sei. Für sie komme nurmehr eine Beschäftigung im geschützten Rahmen in Betracht, wodurch sich eine Erwerbseinbusse von 94 % ergebe. Unter Berücksichtigung der vorbestehenden 20%igen Arbeitsunfähigkeit (Herabsetzung des Arbeitspensums von 100 auf 80 % per 1. Januar 2000) sei am 1. Januar 2008 eine einjährige Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % (Wartejahr) und am 15. Februar 2008 eine solche von mindestens 50 % erreicht. Gestützt darauf sprach sie der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine Viertelsrente, ab 1. Februar 2008 eine halbe Rente und ab 1. April 2008 eine ganze Rente zu (Urk. 17/719-727, Urk. 17/742-755).
3.2 Die IV-Stelle (vgl. Urk. 17/722, Urk. 17/725) stützte ihre Feststellung, wonach seit 1. Januar 2000 eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 26. Februar und 1. April 2007 (Urk. 17/584-586). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein seit Geburt bestehender Morbus Crouzon beziehungsweise eine congenitale Dysostosis craniofacialis mit hochgradiger Visusstörung sowie – bestehend seit 2006 – eine zunehmende Kraftlosigkeit und Missempfindungen in beiden Armen und Händen diagnostiziert. Der die Klägerin seit Februar 1998 behandelnde Dr. A.___ bescheinigte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit 1. Januar 2000 und vermerkte, eigenen Angaben zufolge habe die Klägerin ihr Arbeitspensum im Jahr 2000 von 100 auf 80 % reduziert, um etwas vermehrt zur Ruhe zu kommen und etwas mehr Erholungszeit zu haben, da sie wegen ihrer Behinderung generell mehr Zeit brauche etwa für die Körperpflege, den Haushalt, den Arbeitsweg.
Zusätzlich verwies die IV-Stelle auf den Arbeitgeberfragebogen vom 28. März 2007 (Urk. 17/571-580). Darin notierte die Y.___, die Klägerin arbeite seit 1. Januar 2000 wegen eines erhöhten Regenerationsbedarfes im Umfang von rund 80 %, wobei der angegebene Lohn der effektiven Leistung entspreche. Bedeutende Arbeitsunfähigkeiten habe sie bislang nicht registriert.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) äusserte sich nicht zum Beginn der einjährigen Wartezeit (vgl. Case Report; Urk. 17/719-726).
3.3 Die IV-Stelle stellte die Rentenverfügungen vom 9. Januar 2009 (Urk. 17/742-755) ebenso wie den vorangegangenen Vorbescheid vom 2. Oktober 2008 (Urk. 17/728-732) der Beklagten 1, nicht jedoch der Beklagten 2 zu. Insofern ist die Beklagte 1 grundsätzlich an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden. Demgegenüber besteht in Bezug auf die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage mangels Einbezugs in das Verfahren der Invalidenversicherung grundsätzlich keine Bindungswirkung beziehungsweise eine solche nur insoweit, als sich die Klägerin selbst auf die genannte Verfügung beruft. Vorliegend gilt indes Folgendes:
Die Invalidenversicherung sprach der Klägerin eine Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2008 zu, weshalb für die Festlegung des Beginns des Wartejahres frühestens der Zeitraum ab 1. Januar 2007 massgebend war. Eine allfällig schon vorher bestehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % ist damit invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung, weshalb die exakte Festlegung des Beginns des Wartejahres (vor 1. Januar 2007) auch für keine Partei bindend ist, und namentlich die Beklagte 1 aus den internen Überlegungen der Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab 1. Januar 2000 und damit vor Eintritt ins Versicherungsverhältnis am 1. Januar 2006) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit ist damit (für den Zeitpunkt vor 1. Januar 2007) frei zu überprüfen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 349/05 vom 21. April 2006 E. 2.3).
Die Bindungswirkung der Verfügung der Invalidenversicherung gegenüber der Beklagten 1 erstreckt sich indes – Unhaltbarkeit vorbehalten – auf die Annahme einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit ab (spätestens) 1. Januar 2007, denn diese Feststellung war relevant für die Festsetzung des Rentenbeginns per 1. Januar 2008.
4.
4.1
4.1.1 Die Klägerin leidet aktenkundig seit Geburt an einem Morbus Crouzon (congenitale Dysostosis craniofacialis) und ist insbesondere in ihrer Sehfähigkeit hochgradig eingeschränkt. Trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung konnte sie der ab Mitte September 1996 bei der Y.___ innegehabten Arbeitsstelle als Sachbearbeiterin in der Z.___ nachgehen, wobei sie ihren Beschäftigungsgrad per 1. Januar 2000 von 100 auf 80 % reduzierte. Indes ist keine echtzeitliche ärztliche Stellungnahme aktenkundig, welche eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem fraglichen Datum bescheinigt. Dr. A.___ attestierte am 26. Februar und 1. April 2007 rückwirkend ab 1. Januar 2000 eine Arbeitsunfähigkeit in der genannten Höhe (vgl. E. 3.2 hiervor). Dieser retrospektiven Arbeitsfähigkeitsschätzung über einen Zeitraum von sieben Jahren, welche zur Hauptsache auf den Angaben der Klägerin beruht, haftet etwas Spekulatives an; darauf kann nicht abgestellt werden (vgl. E. 1.2 hiervor). Selbst wenn gesundheitliche Gründe für die Pensumsreduktion ausschlaggebend waren, genügten diese für sich alleine nicht, um eine Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens von mindestens 20 % anzunehmen.
4.1.2 Dies gilt umso mehr, als weder Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, noch Dr. A.___ in ihren echtzeitlichen ärztlichen Bescheinigungen vom 24. August 1999 (Urk. 17/384) und 11. April 2000 (Urk. 17/387) betreffend Hilfsmittelversorgung (Rollstuhl, technische Hilfsmittel) eine Arbeitsunfähigkeit erwähnten. Gleiches gilt für die Korrespondenz der Klägerin mit der IV-Stelle, etwa ihre Gesuche vom 7. April (Urk. 17/388-389) und 2. Mai 2000 (Urk. 17/392-398) betreffend Bildschirmleseprogramm und Hörgeräteversorgung. Sodann lässt sich auch dem Verlaufsprotokoll der IV-Berufsberatung vom 27. November 2001 (Urk. 17/416-417) nicht entnehmen, dass die Klägerin anlässlich des Gesprächs vom Vortag eine Arbeitsunfähigkeit als Grund für das damals innegehabte 80 %-Pensum angegeben hätte. Erst am 29. Januar (Urk. 17/532) und 15. Februar 2007 (Urk. 17/550) meldete die Klägerin der IV-Stelle auf Empfehlung des deswegen aufgesuchten Hausarztes eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und konstatierte, sie habe gesundheitsbedingt zunehmend Mühe, den beruflichen Anforderungen zu entsprechen.
4.1.3 Unter den gegebenen Umständen hält die Festlegung des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Januar 2000 einer freien Überprüfung nicht stand. Da bis zum Austritt der Klägerin aus der Beklagten 2 keine Arbeitsunfähigkeit dokumentiert ist, fällt eine entsprechende Leistungspflicht ausser Betracht. Damit erübrigen sich Ausführungen zu Art. 53e BVG.
4.2 Unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte 1 an die Festlegungen der Invalidenversicherung gebunden ist, soweit diese nicht unhaltbar sind, ergibt sich Folgendes:
Das Abstützen der Invalidenversicherung auf die retrospektiven Angaben von Dr. A.___, wonach die Reduktion des Arbeitspensums per 1. Januar 2000 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist (E. 3.2), erweist sich wohl als zweifelhaft und – mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit – als ungenügende Grundlage für eine Leistungsverpflichtung der Beklagten 2. Eine entsprechende Annahme ist demgegenüber nicht völlig abwegig und fern jeder Nachvollziehbarkeit, auch wenn das entsprechende Attest massgeblich auf den subjektiven Angaben der Klägerin beruhte. Immerhin war Dr. A.___ in der fraglichen Zeit der behandelnde Hausarzt der Klägerin und es wäre Sache der Beklagten 1 gewesen, den Rentenentscheid im Hinblick auf den Beginn der Rentenleistungen anzufechten, wäre sie der Meinung gewesen, eine relevante Arbeitsunfähigkeit sei erst nach dem 1. Januar 2007 eingetreten.
Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob bei einer freien Überprüfung gestützt auf die Angaben Dr. A.___s und seiner erstmals am 1. April 2007 (Urk. 17/586) erwähnten Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf nunmehr 30 bis 50 % aufgrund zunehmender Armbeschwerden ab diesem Zeitpunkt vom Eintritt einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre. Dies stünde allerdings im Widerspruch zur anstandslosen Arbeitsverrichtung bis 30. September 2007, womit sich eine Festlegung auf diesen Zeitpunkt hin aufdrängen würde.
Steht damit fest, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls während der Versichertenzeit bei der Beklagten 1 eingetreten und diese an die Festlegungen der Invalidenversicherung gebunden ist, hat diese für die Invalidität der Klägerin einzustehen.
4.3
4.3.1 Nach Ziff. 5.3.1 lit. b des Reglements der Beklagten 1 (Urk. 28/1) gilt ein Arbeitnehmer als invalid, wenn er durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise ausserstande ist, eine seinem Beruf oder seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, oder wenn er im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist.
Laut Ziff. 5.3.3 lit. b des Reglements entsteht ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen erst, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit die im Kurzreglement festgehaltenen Wartefristen überschritten hat. In jedem Fall besteht mindestens ein Anspruch gemäss BVG.
Gemäss Ziff. 6.2.1 des Kurzreglements (Urk. 28/2) wird die Invalidenrente nach Ablauf einer 24-monatigen Dauer der Arbeitsunfähigkeit fällig.
4.3.2 Entsprechend den reglementarischen Bestimmungen (24-monatige Wartefrist) und ausgehend vom invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beginn der Wartefrist am 1. Januar 2007 hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2009 Anspruch auf die vollen reglementarischen Invalidenleistungen der Beklagten 1. Ab 1. Januar 2008 stehen ihr Leistungen entsprechend dem BVG-Minimum entsprechend den Festlegungen der Invalidenversicherung zu: eine Viertelsrente ab 1. Januar 2008, eine halbe Rente ab 1. Februar 2008 und eine ganze Rente ab 1. April 2008.
5. Die Beitragsbefreiung erfolgt nach Ziff. 5.3.8 des Reglements sowie Ziff. 6.2.1 des Kurzreglements nach einer Arbeitsunfähigkeit von dreimonatiger Dauer. Da die Klägerin bis Ende September 2007 voll gearbeitet hat und die Beiträge bezahlt wurden, setzt die Beitragsbefreiung per 1. Januar 2008 ein.
6. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin erhob am 10. November 2011 Klage (Urk. 1), womit ihr ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
7.
7.1 Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
7.2 Soweit die Beklagte 1 zu Gunsten der Klägerin eine Freizügigkeitsleistung ausgerichtet hat, ist ihr diese nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zurückzuerstatten.
8. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien ein Betrag von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin ab 1. Januar 2008 eine Viertels-, ab 1. Februar 2008 eine halbe und ab 1. April 2008 eine ganze Invalidenrente gemäss BVG-Obligatorium sowie ab 1. Januar 2009 eine volle reglementarische Invalidenrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 10. November 2011 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Die Klägerin hat eine ihr allfällig ausgerichtete Austrittsleistung im Sinne von E. 7 zurückzuerstatten.
Die Beklagte 1 wird sodann verpflichtet, der Klägerin ab 1. Januar 2008 Beitragsbefreiung zu gewähren.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter