Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 25. April 2013
in Sachen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Klägerin
Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich
gegen
X.___
Beklagte
Sachverhalt:
1. Die X.___ schloss sich mit Wirkung ab 1. Januar 2008 der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Leben (im Folgenden: Stiftung) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge zugunsten ihrer Arbeitnehmer an (Urk. 9/3). Nachdem die X.___ die Prämien nur teilweise bezahlt hatte, leitete die Stiftung die Betreibung einer Forderung von Fr. 94936.05 nebst Zinsen seit 1. Januar 2011 sowie Umtriebsspesen von Fr. 300.-- ein. Die Schuldnerin erhob gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 3 in der Betreibung Nr. 237773 vom 15. Juni 2011 am 16. Juni 2011 Rechtsvorschlag (Urk. 9/23). Am 27. Juli 2011 kündigte die Stiftung den Anschlussvertrag per 31. August 2011 (Urk. 9/22).
2. Mit Eingabe vom 8. November 2011 erhob die Stiftung Klage gegen die X.___ und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 214022.80 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2011 zuzüglich Fr. 1500.--vertraglich geschuldeter Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Urk. 1). Die X.___ liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen (Urk. 3 und Urk. 4).
Mit Gerichtsverfügung vom 5. März 2013 wurde die Klägerin aufgefordert, die Klage zu substanziieren, worauf sie mit Eingabe vom 27. März 2013 ihr Rechtsbegehren dahingehend ergänzte, als sie die Bezahlung des Betrags von Fr. 231710.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013 zuzüglich Fr. 1500.-- vertraglich geschuldeter Umtriebsentschädigung beantragte (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 66 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Abs. 1 Satz 1). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Abs. 2 Satz 1).
1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG ist der Teil des Jahreslohnes zwischen 22155 bis und mit 75960 Franken (seit 1. Januar 2007 zwischen 23205 bis und mit 79560 Franken; seit 1. Januar 2009 zwischen 23940 bis und mit 82080 Franken; seit 1. Januar 2011 zwischen 24360 bis und mit 83520 Franken) zu verzinsen. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. Laut Ziff. 10.3 des Anschlussvertrages (Urk. 9/3) erfolgt die Meldung der Jahreslöhne durch den Arbeitgeber mit Wirkung per Beginn des Vertrages, später per Beginn jedes Kalenderjahres bzw. per Beginn der Versicherung mittels einer von ihm ausgefüllten und durch Unterschrift anerkannten Lohnliste bzw. Anmeldung. Bringt der Arbeitgeber trotz Mahnung die aktuelle Lohnliste nicht bei, werden der Prämienberechnung die letzten durch Unterschrift anerkannten Löhne zu Grunde gelegt. Die Stiftung kann stattdessen für die Berechnung der Prämien auf die der zuständigen AHV-Ausgleichskasse gemeldeten beitragspflichtigen Löhne abstellen.
1.3 Laut Ziffer 1.6 des Vorsorgereglements Teil 1 (BRB, Urk. 9/4) setzt sich die Versicherungsprämie zusammen aus Spar-, Risiko- und Kostenbeiträgen sowie Beiträgen für Teuerungsausgleich und Sicherheitsfonds.
Die Sparbeiträge entsprechen den jährlichen Altersgutschriften und betragen 7 % für Männer und Frauen zwischen 25 und 34 Jahren, 10 % für Männer und Frauen zwischen 35 und 44 Jahren, 15 % für Männer und Frauen zwischen 45 und 54 Jahren sowie 18 % für Männer zwischen 55 und 65 Jahren und Frauen zwischen 55 und 64 Jahren (Ziffer 1.2 BRB).
Die Risiko- und Kostenbeiträge sowie die Beiträge für den Teuerungsausgleich werden gemäss den Tarifen der Allianz Suisse Leben berechnet (Ziffer 1.6 BRB). Die Beiträge für den Sicherheitsfonds werden vom Sicherheitsfonds festgelegt.
1.4 Gemäss Ziffer 9.2 des Anschlussvertrages wird zur Finanzierung der versicherten Leistungen bei der Allianz Suisse Leben für den angeschlossenen Arbeitgeber ein Prämienkonto gemäss den Bestimmungen für das Prämienkonto geführt. Dieses wird als verzinsliches Kontokorrentkonto geführt (Ziffer 3 Abs. 1 der Bestimmungen für das Prämienkonto, Urk. 9/13).
1.5 Laut Kostenreglement der Klägerin (Urk. 9/6) werden für eingeschriebene Mahnungen Fr. 80.-- (Ziffer 4.1), für Betreibungsbegehren Fr. 300.--, für die Beseitigung des Rechtsvorschlags Fr. 300.-- und für eine Klage Kosten je nach Aufwand, jedoch mindestens Fr. 1500.-- erhoben.
2. Im in Art. 73 BVG für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten - darunter auch über Beitragsstreitigkeiten, in denen sich wie vorliegend eine Vorsorgeeinrichtung und ein Arbeitgeber gegenüberstehen - vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Klageverfahren (BGE 124 V 289, 119 V 13 E. 2a, 117 V 342 E. 2b, 115 V 229 f., 242, 379 E. 3b; SVR 1995 BVG Nr. 40 S. 118 E. 2b; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa) stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a; AHI 1994 S. 212 E. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 2c; SZS 2001 S. 562 E. 1a/aa).
Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb).
3.
3.1 Die Beklagte meldete die Löhne ihrer Mitarbeiter für die Jahre 2008 bis 2010 ordnungsgemäss (Urk. 9/8, Urk. 9/9, Urk. 9/10). Überdies meldete sie Änderungen im Bestand ihrer Mitarbeiter (Urk. 9/8-12). Für die Löhne 2011 befindet sich keine Lohnliste in den Akten. Es kann indessen offen bleiben, worauf sich die Klägerin betreffend Lohnhöhe stützte, ein Vergleich der im Sammelausweis 2011 erfassten Löhne mit denjenigen der Vorjahre erscheint plausibel, und die einzelnen Löhne wurden von der Beklagten nicht bestritten. Es kann somit bezüglich der Löhne 2011 auf den Sammelausweis (Urk. 9/11.1) zurückgegriffen werden.
3.2 Die von der Beklagten verwendeten Beitragssätze für die Altersgutschriften entsprechen den reglementarischen Bestimmungen.
3.3 Was die Risikoprämien betrifft, wurden diese von der Klägerin nicht ausgewiesen. Diese bewegen sich im Jahr 2008 zwischen 6,78 % und 15,95 % des koordinierten Lohnes, im Jahr 2009 zwischen 5,5 % und 18,49 % des koordinierten Lohnes, im Jahr 2010 zwischen 5,53 % und 16,01 % des koordinierten Lohnes und im Jahr 2011 zwischen 5,73 % und 15,81 % des koordinierten Lohnes (vgl. Urk.12). Die Ansätze für die Risikoprämie erscheinen als angemessen und wurden von der Beklagten nicht bestritten.
3.4 Die Prämien für den Teuerungsausgleich und den Sicherheitsfonds sind ausgewiesen.
3.5 Unter Berücksichtigung der Jahreslöhne, des Alters und sowie der jeweiligen Beitragsmonate der Versicherten ergeben sich für die Periode vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2011 Beiträge von insgesamt Fr. 631750.71 (vgl. Urk. 12). Die Klägerin erhob für denselben Zeitraum Beiträge von insgesamt Fr. 628096.05 (vgl. Urk. 9/14.1-14.6, Urk. 9/15.1-15.5, Urk. 9/16.1-16.8 und Urk. 9/17.1-17.20). Die Differenz von Fr. 3676.11 ist auf die Diskontierung sowie Rundungsdifferenzen zurückzuführen. Die Erhebung der Beiträge von insgesamt Fr. 628'096.05 ist somit korrekt erfolgt.
Die Klägerin hat der Beklagten im Jahr 2008 Zinsen von Fr. 3578.40, im Jahr 2009 von solche Fr. 5157.80, im Jahr 2010 solche von Fr. 7554.60, im Jahr 2011 solche von Fr. 9805.65 und im Jahr 2012 solche von Fr. 9756.75, somit insgesamt Fr. 35853.20 belastet. Überdies hat sie Fr. 80.-- Mahngebühren, Fr. 300.-- für das Betreibungsbegehren, Fr. 300.-- für die Beseitigung des Rechtsvorschlages und Fr. 500.-- für Gerichtsgebühren erhoben.
Insgesamt wurden auf dem Prämienkonto Fr. 665129.25 belastet.
3.6 Die Beklagte hat laut Kontoauszug der Klägerin an die Beiträge im Jahr 2008 Fr. 100000.-- (Urk. 9/14.7), im Jahr 2009 Fr. 156104.25 (Urk. 9/15.6), im Jahr 2010 Fr. 125433.70 (Urk. 9/16.9) und im Jahr 2011 Fr. 50000.-- Urk. 9/17.22), mithin insgesamt Fr. 431537.95 bezahlt. Ferner wurden ihr Zins von Fr. 6.05 (Urk. 9/16.9) und für die Vertragsauflösung Fr. 1874.75 gutgeschrieben (Urk. 9/18). Damit blieben Beiträge zuzüglich Zinsen und Kosten von Fr. 231710.50 unbezahlt. Dies entspricht bis auf Fr. -.05 dem Saldo des Kontoauszugs per 31. Dezember 2012 (Urk. 9/18), wobei diese Differenz darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin die Rechnung Nr. 2011/007 (Urk. 0/17.7) im Betrag von Fr. 1012.35 im Kontokorrent mit Fr. 1012.30 verbucht hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b/aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 390 mit Hinweisen), sofern nicht ein höherer Verzugszinssatz vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR). Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse erhoben werden (Art. 105 Abs. 3 OR).
Laut Ziffer 1 der Bestimmungen für das Prämienkonto (Urk. 9/13) sind die Risikoprämien am Stichtag des Versicherungsjahres fällig und bei Änderungen am Tag des Wirkungsdatums der Änderung. Sie werden dem Prämienkonto per Verfall belastet, mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen (Abs. 2). Die Sparprämien, welche den diskontierten Altersgutschriften entsprechen, sind am 1. Januar fällig. Sie werden dem Prämienkonto bei Verfall mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen belastet. Dasselbe gilt für die Beiträge an den Sicherheitsfonds (Abs. 3). Das Prämienkonto wird als verzinsliches Kontokorrent geführt. Die Allianz Suisse Leben kann den Aktiv- bzw. Passivzinssatz jederzeit den Marktverhältnissen, unter vorgängiger Mitteilung an den Arbeitgeber, anpassen (Ziffer 3 Abs. 1 der Bestimmungen über das Prämienkonto, Urk. 9/13).
4.2 Aus den Auszügen aus dem Prämienkonto (Urk. 9/14.7, Urk. 9/15.6, Urk. 9/16.9, Urk. 9/17.21-22 und Urk. 9/18) in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 1 der Bestimmungen für das Prämienkonto (Urk. 9/13) muss geschlossen werden, dass auf jeder einzelnen Beitragsforderung ab Fälligkeitsdatum Zinsen von 5 %, ab 1. Juli 2010 von 4,5 % und ab 1. August 2011 von 4,25 % erhoben wurden. Sodann sind die Verzugszinsen jeweils in die saldierte Beitragsforderung eingerechnet und darauf weitere Verzugszinsen berechnet worden, was gegen das Zinseszinsverbot verstösst (Urteil des Bundesgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.2). Die erhobenen Zinsen sind daher vom geltend gemachten Prämienausstand abzuziehen, womit sich die Forderung auf Fr. 195857.25 (Fr. 231710.45 - Fr. 35853.20) reduziert.
Da es die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung unterlassen hat, die Klage zu substanziieren und auch eine Zinsberechnung, woraus ersichtlich wäre, auf welchen Beiträgen ab wann Zinsen erhoben worden sind, in den Akten fehlt, sind ihr Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von Fr. 94936.05 mit Wirkung ab 15. Juni 2011 (Datum Zahlungsbefehl) bis 7. November 2011 und auf dem Betrag Fr. 195857.25 ab 8. November 2011 (Klageeinleitung) zuzusprechen.
5. Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 198857.25 nebst einer Umtriebspauschale von Fr. 1500.-- und einem Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 94936.05 für die Periode vom 15. Juni bis 7. November 2011 und auf dem Betrag von Fr. 195857.25 ab dem 8. November 2011 zu bezahlen.
6.
6.1 Laut Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
6.2 Die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte (Sachverhalt E. 2) hat - soweit ersichtlich - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen oder gar substantiiert Einwände vorgebracht und hat unbegründet gegen eine offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Teilforderung Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 2/16). Dies ist nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren, weshalb ihr die Kosten für den vorliegenden Prozess, bemessen nach dem üblichen Zeitaufwand des Gerichts für derartige Klageverfahren und der konkreten Tragweite im vorliegenden Fall, in Höhe von pauschal Fr. 3000.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 des Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
6.3 Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 5. März 2013 (Urk. 5) aufgegeben, die Klage zu substanziieren. Dieser Aufforderung ist sie mit Eingabe vom 27. März 2013 (Urk. 8) nur ungenügend nachgekommen. Weder hat sie übersichtlich dargelegt, wie sich die eingeklagte Forderung zusammensetzt, noch hat sie die Sätze für die Risikoprämien bekannt gegeben. Zwar kann aus den umfangreichen Beilagen (Urk. 9/1-23) das Klagefundament zusammengestellt werden (vgl. Urk. 12), indessen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, eine solche Übersicht zu erstellen oder aus den Kontoauszügen die von der Beklagten getätigten Zahlungen und die von der Klägerin erhobenen Passivzinsen herauszufiltern, um die Forderung zu überprüfen. Vielmehr wäre dies Aufgabe der Klägerin gewesen (vgl. E. 2), auch wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, die Forderung sei von der Beklagten nie bestritten worden. Der dem Gericht dafür entstandene Mehraufwand ist der Klägerin als Gerichtskostenpauschale in Höhe von Fr. 3000.-- in Rechnung zu stellen.
7. Nach § 34 GSVGer steht Versicherungsträgern in der Regel kein Anspruch auf Prozessentschädigung zu. Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 195857.25 nebst einer Umtriebspauschale von Fr. 1500.-- und einem Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 94936.05 für die Periode vom 15. Juni bis 7. November 2011 und auf dem Betrag von Fr. 198857.25 ab dem 8. November 2011 zu bezahlen.
2. a) Die Gerichtskosten von Fr. 3000.-- werden der Beklagten auferlegt.
b) Im Umfang des Mehraufwandes werden der Klägerin Gerichtskosten von Fr. 3000.-- auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft unter Beilage von Urk. 12
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 8, einer Kopie von Urk. 11 sowie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage von Urk. 12
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).