BV.2011.00083

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 7. Februar 2013
in Sachen
X.___
?
Kl?gerin

gegen

Pensionskasse Y.___

??
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1963, war vom 1. April 2006 bis 28. Februar 2010 als G?rtnerin (Vorarbeiterin) bei Y.___ angestellt und bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert. Ab 21. Mai 2008 war sie in ihrer Arbeitsf?higkeit erheblich eingeschr?nkt. In der Folge versuchte sie, ihre Arbeit wieder aufzunehmen, was aber nicht dauerhaft gelang. Ab 16. November 2009 war die Versicherte wieder zu 100 % arbeitsunf?hig (vgl. Urk. 5 S. 2 f.).
???????? Die Arbeitgeberin richtete der Versicherten bis Ende 2009 Lohnzahlungen aus, wobei diese zufolge Ablaufs der Lohnfortzahlungspflicht reduziert wurden. F?r die Monate Januar und Februar 2010 wurden gar keine Lohnzahlungen ausgerichtet (vgl. Urk. 5 S. 2 f.). Stattdessen richtete die Pensionskasse Y.___ vom 1. Januar 2010 an Vorschusszahlungen in der H?he einer vollen Invalidenpension aus. Nachdem die Versicherte am 10. M?rz 2010 sinngem?ss um Einstellung der Vorschusszahlungen ersucht hatte (Urk. 6/22; vgl. auch Urk. 6/18), richtete die Pensionskasse Y.___ ab Ende M?rz 2010 keine derartigen Zahlungen mehr aus (vgl. Urk. 5 S. 3).
1.2???? Mit Verf?gung vom 11. August 2011 (Urk. 2/1) sprach die Eidgen?ssische Invalidenversicherung der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2010 eine befristete ganze Rente zu. Diese Verf?gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3???? Bereits mit Schreiben vom 7. August 2011 (Urk. 6/8) hatte sich die Versicherte an die Pensionskasse Y.___ gewandt und die Ausrichtung von Invalidenleistungen beantragt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 (Urk. 6/1) teilte die Pensionskasse Y.___ der Versicherten mit, dass sie keinen Anspruch auf weitere Invalidenleistungen habe. Zwar habe die Versicherte vom 1. Januar bis 31. M?rz 2010 Anspruch auf Invalidenleistungen gehabt, doch sei diese Leistungspflicht mit den bereits ausgerichteten Vorschusszahlungen abgegolten. F?r die Zeit vor der genannten Periode bestehe kein Anspruch auf Invalidenleistungen, da die erlittenen Lohneinbussen weniger als 20 % betragen h?tten. Ab dem 1. April 2010 entfalle der Leistungsanspruch, weil die Versicherte gem?ss den Feststellungen in der Verf?gung der IV-Stelle vom 11. August 2011 ab M?rz 2010 in einer leidensangepassten T?tigkeit wieder zu 100 % arbeitsf?hig gewesen sei (und insoweit ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von 6 % vorliege).

2.?????? Mit Eingabe vom 13. November 2011 (Urk. 1) erhob die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ mit dem sinngem?ssen Antrag, es sei die Beklagte zur Ausrichtung weiterer Invalidenleistungen zu verpflichten. Die Pensionskasse Y.___ schloss in ihrer Klageantwort vom 13. Dezember 2011 (Urk. 5) auf Abweisung der Klage. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Antr?gen fest (Urk. 9 und 13).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Anspruch auf Invalidenleistungen haben gem?ss Art. 23 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur H?lfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist.
1.2???? Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invalidit?tsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grunds?tzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgem?ss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit, Er?ffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invalidit?tsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Pr?fung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der ?berlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufw?ndigen Abkl?rungen freizustellen, und gilt nur bez?glich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren f?r die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine versp?tete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgem?ss die freie ?berpr?fbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (sp?testens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverf?gung formg?ltig er?ffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbst?ndiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidit?tsgrades (grunds?tzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese f?r die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene F?lle, in denen eine gesamthafte Pr?fung der Aktenlage ergibt, dass die Invalidit?tsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.3???? Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverh?ltnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begr?ndet, der rechtsdogmatisch den Innominatvertr?gen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdr?cklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden k?nnen. Allerdings bedarf es hief?r einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).
1.4???? Das Vorsorgereglement der Beklagten (Urk. 6/55) bestimmt in Art. 39 Abs. 2, dass eine Invalidit?t erst vorliegt, wenn eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunf?higkeit mindestens drei Monate anh?lt. Ein Leistungsanspruch besteht nur bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 20 % eines Vollpensums. Diese Mindestgrenze gilt nicht, wenn bei bereits bestehendem Pensionsanspruch infolge Erh?hung der Arbeitsf?higkeit der Invalidit?tsgrad unter 20 % sinkt.
???????? Art. 40 des Reglements, der den Titel ?Pensionsanspruch bei Erwerbs- bzw. Berufsinvalidit?t? tr?gt, lautet folgendermassen:
1)?? Erwerbsinvalidit?t liegt vor, wenn Versicherte nach den Kriterien der IV erwerbsunf?hig sind. Der Erwerbsinvalidit?tsgrad richtet sich nach den Regeln der IV.
2)?? Berufsinvalidit?t liegt vor, wenn Versicherte, die nach den Kriterien der IV ganz oder teilweise erwerbsunf?hig sind, ihre bisherigen Aufgaben aus gesundheitlichen Gr?nden nicht mehr oder nicht mehr vollst?ndig erf?llen k?nnen. Der Berufsinvalidit?tsgrad richtet sich nach dem Verh?ltnis des ausfallenden zum bisherigen koordinierten Lohn.
3)?? Bei Berufsinvalidit?t im Zeitpunkt des Pensionsbeginns gem?ss Art. 41 Abs. 1 haben Versicherte einen Pensionsanspruch, wenn sie eine Karenzfrist von mindestens 4 Beitragsjahren bei der Pensionskasse aufweisen. Haben Versicherte im Zeitpunkt des Pensionsbeginns das 55. Altersjahr noch nicht vollendet, ist der Anspruch auf 2 Jahre befristet.
4)?? Bei Erwerbsinvalidit?t richtet sich der Pensionsanspruch nach den Kriterien der IV.
???????? Art. 41 des Reglements der Beklagten regelt die Bezugsdauer der Invalidenpension:
1)?? Der Pensionsanspruch entsteht 1 Jahr nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, die zur Invalidit?t gef?hrt hat, auf den Beginn des folgenden Kalendermonats.
2)?? Wird die Lohnzahlung vorher eingestellt oder herabgesetzt, so wird die Pension auf den Beginn des folgenden Kalendermonats zugesprochen. [?]
3)?? [?]
4)?? [?]
5)?? Die Pension endet, wenn und soweit der Anspruch vor Vollendung des 63. Altersjahres entf?llt oder mit dem Sterbemonat.

2.
2.1???? Die Kl?gerin f?hrte zur Begr?ndung ihrer Klage im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass sie befristet vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gehabt habe. W?hrend der Monate Juni bis Dezember 2009 habe sie - entgegen den Ausf?hrungen der Beklagten - Lohneinbussen von mehr als 20 % gehabt; demzufolge habe sie auch w?hrend dieser Zeit Anspruch auf Invalidenleistungen (Urk. 1). Replicando hielt die Kl?gerin an dieser Sichtweise fest und reichte die Lohnabrechnungen der Monate Juni bis Dezember 2009 ins Recht (Urk. 9 und Urk. 10/6/1-10).
2.2???? Demgegen?ber trug die Beklagte im Wesentlichen vor, die Kl?gerin sei seit dem 21. Mai 2008 in ihrer Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt gewesen; ein Pensionsanspruch habe somit fr?hestens ab Juni 2009 entstehen k?nnen. Da die Kl?gerin erst seit dem 1. April 2006 bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei, habe sie die Karenzfrist von vier Jahren nicht erf?llt, weshalb sich der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Massgabe der Erwerbsinvalidit?t richte und der Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente zu verneinen sei. Das Jahreseinkommen der Kl?gerin habe ab April 2009 Fr. 90?134.40 (brutto) betragen. Tats?chlich seien der Kl?gerin im fraglichen Zeitraum folgende (durch den Lohnstopp bei Arbeitsunf?higkeit zufolge ausgesch?pfter Lohnfortzahlung reduzierte) Lohnzahlungen ausgerichtet worden:
Juni 2009:??????????? Fr. 6?604.60
Juli 2009:???????????? Fr. 5?783.20
August 2009:??????? Fr. 5?751.25
September 2009:??? Fr. 6?769.70
Oktober 2009:??????? Fr. 6?081.35
November 2009:??? Fr. 9?393.60
Dezember 2009:???? Fr. 7?230.65
???????? Die Kl?gerin habe somit im Zeitraum von Juni 2009 (Ablauf der Lohnfortzahlungsfrist) bis Ende Dezember 2009 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 47?614.35 erhalten. Daraus ergebe sich, dass die Lohneinbusse bis Ende 2009 weniger als 20 % betragen habe, weshalb f?r diesen Zeitraum kein Anspruch auf Invalidenleistungen bestehe. Unbestritten sei, dass die Kl?gerin f?r die Monate Januar bis M?rz 2010 Anspruch auf eine Invalidenpension gehabt habe. Dieser Anspruch sei jedoch bereits durch die von der Kl?gerin geleisteten Vorschusszahlungen abgegolten. Ab M?rz 2010 sei die Kl?gerin in einer angepassten T?tigkeit wieder voll arbeitsf?hig gewesen, weshalb die Invalidenversicherung ihre Leistungen ab 30. Juni 2010 (drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustandes) eingestellt habe. Das Vorsorgereglement der Beklagten sehe im Unterschied zur Rechtslage bei der Invalidenversicherung keine dreimonatige ?bergangsfrist vor. Daher bestehe schon f?r die Monate April bis Juni 2010 kein Leistungsanspruch mehr (Urk. 5 und 13).

3.
3.1???? Zu pr?fen ist, ob die Kl?gerin - abgesehen von den unbestrittenen und bereits ausbezahlten Invalidenleistungen f?r die Monate Januar bis M?rz 2010 - Anspruch auf weitere Zahlungen der Beklagten hat. Die Kl?gerin machte in ihren Rechtsschriften explizit zwar nur Ausf?hrungen betreffend den Leistungsanspruch f?r den Zeitraum von Juni bis Dezember 2009. Angesichts dessen, dass ihr Rechtsbegehren weit gefasst ist und sinngem?ss den gesamten fraglichen Leistungszeitraum umfasst, ist auch zu pr?fen, ob sie einen Rentenanspruch f?r die Monate April bis Juni 2010 hat. Dabei ist festzuhalten, dass auch die Beklagte von dieser weit gefassten Interpretation des kl?gerischen Rechtsbegehrens ausgegangen ist und auch insoweit (in ablehnendem Sinne) Stellung genommen hat (vgl. Urk. 5 S. 4 unten).
???????? Die ?brigen Faktoren (insbesondere auch der gegebenenfalls zur Anwendung kommende Invalidit?tsgrad) liegen nicht im Streit. Insoweit kann auf die Ausf?hrungen in E. 1.2 betreffend Bindungswirkung verwiesen und festgehalten werden, dass die Verf?gung der IV-Stelle vom 11. August 2011 (Urk. 2/1) der Beklagten er?ffnet wurde und f?r diese verbindlich ist.
3.2
3.2.1?? Da die Kl?gerin erst ab dem 1. April 2006 bei der Beklagten vorsorgeversichert war und der Pensionsanspruch unbestrittenermassen gem?ss Art. 41 Abs. 1 der Statuten der Beklagten am 1. Juni 2009 (ein Jahr nach Eintritt der relevanten Arbeitsunf?higkeit am 21. Mai 2008, auf den Beginn des folgenden Kalendermonats) entstanden ist, mithin die vierj?hrige Karenzfrist von Art. 41 Abs. 3 der Statuten am 1. Juni 2009 noch nicht erf?llt war, kommen vorliegend die Bestimmungen ?ber die Berufsinvalidit?t nicht zur Anwendung. Gegenteiliges wurde auch von der Kl?gerin zu Recht nicht behauptet. Die strittigen Anspr?che sind demzufolge allein unter dem Aspekt der Erwerbsinvalidit?t zu pr?fen.
3.2.2?? Wie sich aus der oben wiedergegebenen Aufstellung der Beklagten (vgl. E. 2.2 und Urk. 5 S. 2) ergibt, hat die Kl?gerin in den Monaten Juni bis Dezember 2009 Lohnzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 47?614.35 erhalten. In dieser Summe ist auch der 13. Monatslohn enthalten. Die von der Beklagten verwendeten Zahlen stimmen mit denen, die aus den von der Kl?gerin eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 10/6/1-10) hervorgehen, exakt ?berein. Ungeachtet dessen, ob bei der Berechnung der 13. Monatslohn ganz, anteilsm?ssig oder ?berhaupt nicht ber?cksichtigt wird, ergibt sich, dass die im genannten Zeitraum erlittene Lohneinbusse die statutarische Mindestgrenze von 20 % nicht ?berschritten hat: In den genannten sieben Monaten h?tte der ungek?rzte Lohnanspruch Fr. 48?533.80 (7 Monatsl?hne zu Fr. 6?933.40) beziehungsweise Fr. 52?578.30 (7 Monatsl?hne zuz?glich 13. Monatslohn pro rata temporis) beziehungsweise Fr. 55?467.20 (7 Monatsl?hne plus gesamter 13. Monatslohn) betragen. Die der Kl?gerin ausgerichtete Lohnsumme von Fr. 47?614.35 ?bersteigt den (h?chstens in Frage kommenden) Wert von Fr. 44?373.75 (= 80 % von Fr. 55?467.20), weshalb keine Lohneinbusse von mindestens 20 % vorliegen kann.
???????? Da die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 der Statuten (Invalidit?tsgrad von mindestens 20 %) im genannten Zeitraum von Juni bis Dezember 2009 nicht erf?llt waren, hat die Kl?gerin insoweit keinen Leistungsanspruch gegen?ber der Beklagten.
3.2.3?? Die IV-Stelle erwog in ihrer Verf?gung vom 11. August 2011 (Urk. 2/1), dass der Kl?gerin ab M?rz 2010 eine behinderungsangepasste T?tigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei. Es wurde ein Invalidit?tsgrad von 6 % errechnet. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV befristete die IV-Stelle den Rentenanspruch bis Ende Juni 2010 (dreimonatige ?bergangsfrist). Die dieser Verf?gung zugrunde liegenden Fakten wurden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die Beklagte stellte sich aber auf den Standpunkt, dass die Kl?gerin f?r die Monate April bis Juni 2010 keinen Leistungsanspruch habe, da sie wieder voll arbeitsf?hig gewesen sei und im Unterschied zur Rechtslage bei der Invalidenversicherung das anwendbare Vorsorgereglement keine dreimonatige ?bergangsfrist kenne (Urk. 5 S. 4).
???????? Der Rechtsauffassung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zwar ist zutreffend, dass das Reglement keine ausdr?ckliche, der Bestimmung von Art. 88a Abs. 1 IVV entsprechende ?bergangsfrist kennt. Art. 40 Abs. 4 der Statuten bestimmt jedoch, dass sich bei Erwerbsinvalidit?t der Pensionsanspruch nach den Kriterien der IV richtet. Nach Art. 41 Abs. 5 endet die Pension, wenn und soweit der Anspruch vor Vollendung des 63. Altersjahres entf?llt oder mit dem Sterbemonat. Die Wendung ?nach den Kriterien der IV? in Art. 40 Abs. 4 der Statuten l?sst sich nur als globale Verweisung auf die invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen interpretieren. Diese umfassen auch die Bestimmung von Art. 88a Abs. 1 IVV, weshalb die dreimonatige ?bergangsfrist zufolge Verweis in den Statuten der Beklagten im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Kontext zur Anwendung kommt. Aus dem Gesagten folgt, dass die Kl?gerin auch f?r die Monate April bis Juni 2010 einen Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat.
3.3???? Da kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gem?ss st?ndiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte grunds?tzlich zu verpflichten ist, der Kl?gerin (zus?tzlich zu den bereits geleisteten Rentenbetreffnissen) vom 1. April bis 30. Juni 2010 eine auf einem - in der Rentenverf?gung der IV-Stelle vom 11. August 2011 (Urk. 2/1) festgestellten und vorliegend unbestritten gebliebenen - Invalidit?tsgrad von 100 % basierende Invalidenrente auszurichten. Die genaue ziffernm?ssige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu ?berlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zul?ssig w?re; vgl. BGE 129 V 450).

4.?????? Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grunds?tzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Kl?gerin erhob am 14. November 2011 (Datum des Poststempels) Klage (Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen sind.



Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Kl?gerin auch f?r die Monate April bis Juni 2010 eine auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuz?glich Verzugszinsen von 5 % ab 14. November 2011. Im ?brigen wird die Klage abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).