Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2011.00083
BV.2011.00083

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 7. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Klägerin

gegen

Pensionskasse Y.___

  
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1963, war vom 1. April 2006 bis 28. Februar 2010 als Gärtnerin (Vorarbeiterin) bei Y.___ angestellt und bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert. Ab 21. Mai 2008 war sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. In der Folge versuchte sie, ihre Arbeit wieder aufzunehmen, was aber nicht dauerhaft gelang. Ab 16. November 2009 war die Versicherte wieder zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 5 S. 2 f.).
         Die Arbeitgeberin richtete der Versicherten bis Ende 2009 Lohnzahlungen aus, wobei diese zufolge Ablaufs der Lohnfortzahlungspflicht reduziert wurden. Für die Monate Januar und Februar 2010 wurden gar keine Lohnzahlungen ausgerichtet (vgl. Urk. 5 S. 2 f.). Stattdessen richtete die Pensionskasse Y.___ vom 1. Januar 2010 an Vorschusszahlungen in der Höhe einer vollen Invalidenpension aus. Nachdem die Versicherte am 10. März 2010 sinngemäss um Einstellung der Vorschusszahlungen ersucht hatte (Urk. 6/22; vgl. auch Urk. 6/18), richtete die Pensionskasse Y.___ ab Ende März 2010 keine derartigen Zahlungen mehr aus (vgl. Urk. 5 S. 3).
1.2     Mit Verfügung vom 11. August 2011 (Urk. 2/1) sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2010 eine befristete ganze Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Bereits mit Schreiben vom 7. August 2011 (Urk. 6/8) hatte sich die Versicherte an die Pensionskasse Y.___ gewandt und die Ausrichtung von Invalidenleistungen beantragt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 (Urk. 6/1) teilte die Pensionskasse Y.___ der Versicherten mit, dass sie keinen Anspruch auf weitere Invalidenleistungen habe. Zwar habe die Versicherte vom 1. Januar bis 31. März 2010 Anspruch auf Invalidenleistungen gehabt, doch sei diese Leistungspflicht mit den bereits ausgerichteten Vorschusszahlungen abgegolten. Für die Zeit vor der genannten Periode bestehe kein Anspruch auf Invalidenleistungen, da die erlittenen Lohneinbussen weniger als 20 % betragen hätten. Ab dem 1. April 2010 entfalle der Leistungsanspruch, weil die Versicherte gemäss den Feststellungen in der Verfügung der IV-Stelle vom 11. August 2011 ab März 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (und insoweit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6 % vorliege).

2.       Mit Eingabe vom 13. November 2011 (Urk. 1) erhob die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Beklagte zur Ausrichtung weiterer Invalidenleistungen zu verpflichten. Die Pensionskasse Y.___ schloss in ihrer Klageantwort vom 13. Dezember 2011 (Urk. 5) auf Abweisung der Klage. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 9 und 13).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist.
1.2     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.3     Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).
1.4     Das Vorsorgereglement der Beklagten (Urk. 6/55) bestimmt in Art. 39 Abs. 2, dass eine Invalidität erst vorliegt, wenn eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit mindestens drei Monate anhält. Ein Leistungsanspruch besteht nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % eines Vollpensums. Diese Mindestgrenze gilt nicht, wenn bei bereits bestehendem Pensionsanspruch infolge Erhöhung der Arbeitsfähigkeit der Invaliditätsgrad unter 20 % sinkt.
         Art. 40 des Reglements, der den Titel „Pensionsanspruch bei Erwerbs- bzw. Berufsinvalidität“ trägt, lautet folgendermassen:
1)   Erwerbsinvalidität liegt vor, wenn Versicherte nach den Kriterien der IV erwerbsunfähig sind. Der Erwerbsinvaliditätsgrad richtet sich nach den Regeln der IV.
2)   Berufsinvalidität liegt vor, wenn Versicherte, die nach den Kriterien der IV ganz oder teilweise erwerbsunfähig sind, ihre bisherigen Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllen können. Der Berufsinvaliditätsgrad richtet sich nach dem Verhältnis des ausfallenden zum bisherigen koordinierten Lohn.
3)   Bei Berufsinvalidität im Zeitpunkt des Pensionsbeginns gemäss Art. 41 Abs. 1 haben Versicherte einen Pensionsanspruch, wenn sie eine Karenzfrist von mindestens 4 Beitragsjahren bei der Pensionskasse aufweisen. Haben Versicherte im Zeitpunkt des Pensionsbeginns das 55. Altersjahr noch nicht vollendet, ist der Anspruch auf 2 Jahre befristet.
4)   Bei Erwerbsinvalidität richtet sich der Pensionsanspruch nach den Kriterien der IV.
         Art. 41 des Reglements der Beklagten regelt die Bezugsdauer der Invalidenpension:
1)   Der Pensionsanspruch entsteht 1 Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, auf den Beginn des folgenden Kalendermonats.
2)   Wird die Lohnzahlung vorher eingestellt oder herabgesetzt, so wird die Pension auf den Beginn des folgenden Kalendermonats zugesprochen. […]
3)   […]
4)   […]
5)   Die Pension endet, wenn und soweit der Anspruch vor Vollendung des 63. Altersjahres entfällt oder mit dem Sterbemonat.

2.
2.1     Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass sie befristet vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2010 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gehabt habe. Während der Monate Juni bis Dezember 2009 habe sie - entgegen den Ausführungen der Beklagten - Lohneinbussen von mehr als 20 % gehabt; demzufolge habe sie auch während dieser Zeit Anspruch auf Invalidenleistungen (Urk. 1). Replicando hielt die Klägerin an dieser Sichtweise fest und reichte die Lohnabrechnungen der Monate Juni bis Dezember 2009 ins Recht (Urk. 9 und Urk. 10/6/1-10).
2.2     Demgegenüber trug die Beklagte im Wesentlichen vor, die Klägerin sei seit dem 21. Mai 2008 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen; ein Pensionsanspruch habe somit frühestens ab Juni 2009 entstehen können. Da die Klägerin erst seit dem 1. April 2006 bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei, habe sie die Karenzfrist von vier Jahren nicht erfüllt, weshalb sich der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Massgabe der Erwerbsinvalidität richte und der Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente zu verneinen sei. Das Jahreseinkommen der Klägerin habe ab April 2009 Fr. 90‘134.40 (brutto) betragen. Tatsächlich seien der Klägerin im fraglichen Zeitraum folgende (durch den Lohnstopp bei Arbeitsunfähigkeit zufolge ausgeschöpfter Lohnfortzahlung reduzierte) Lohnzahlungen ausgerichtet worden:
Juni 2009:            Fr. 6‘604.60
Juli 2009:             Fr. 5‘783.20
August 2009:        Fr. 5‘751.25
September 2009:    Fr. 6‘769.70
Oktober 2009:        Fr. 6‘081.35
November 2009:    Fr. 9‘393.60
Dezember 2009:     Fr. 7‘230.65
         Die Klägerin habe somit im Zeitraum von Juni 2009 (Ablauf der Lohnfortzahlungsfrist) bis Ende Dezember 2009 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 47‘614.35 erhalten. Daraus ergebe sich, dass die Lohneinbusse bis Ende 2009 weniger als 20 % betragen habe, weshalb für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Invalidenleistungen bestehe. Unbestritten sei, dass die Klägerin für die Monate Januar bis März 2010 Anspruch auf eine Invalidenpension gehabt habe. Dieser Anspruch sei jedoch bereits durch die von der Klägerin geleisteten Vorschusszahlungen abgegolten. Ab März 2010 sei die Klägerin in einer angepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig gewesen, weshalb die Invalidenversicherung ihre Leistungen ab 30. Juni 2010 (drei Monate nach Verbesserung des Gesundheitszustandes) eingestellt habe. Das Vorsorgereglement der Beklagten sehe im Unterschied zur Rechtslage bei der Invalidenversicherung keine dreimonatige Übergangsfrist vor. Daher bestehe schon für die Monate April bis Juni 2010 kein Leistungsanspruch mehr (Urk. 5 und 13).

3.
3.1     Zu prüfen ist, ob die Klägerin - abgesehen von den unbestrittenen und bereits ausbezahlten Invalidenleistungen für die Monate Januar bis März 2010 - Anspruch auf weitere Zahlungen der Beklagten hat. Die Klägerin machte in ihren Rechtsschriften explizit zwar nur Ausführungen betreffend den Leistungsanspruch für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2009. Angesichts dessen, dass ihr Rechtsbegehren weit gefasst ist und sinngemäss den gesamten fraglichen Leistungszeitraum umfasst, ist auch zu prüfen, ob sie einen Rentenanspruch für die Monate April bis Juni 2010 hat. Dabei ist festzuhalten, dass auch die Beklagte von dieser weit gefassten Interpretation des klägerischen Rechtsbegehrens ausgegangen ist und auch insoweit (in ablehnendem Sinne) Stellung genommen hat (vgl. Urk. 5 S. 4 unten).
         Die übrigen Faktoren (insbesondere auch der gegebenenfalls zur Anwendung kommende Invaliditätsgrad) liegen nicht im Streit. Insoweit kann auf die Ausführungen in E. 1.2 betreffend Bindungswirkung verwiesen und festgehalten werden, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 11. August 2011 (Urk. 2/1) der Beklagten eröffnet wurde und für diese verbindlich ist.
3.2
3.2.1   Da die Klägerin erst ab dem 1. April 2006 bei der Beklagten vorsorgeversichert war und der Pensionsanspruch unbestrittenermassen gemäss Art. 41 Abs. 1 der Statuten der Beklagten am 1. Juni 2009 (ein Jahr nach Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit am 21. Mai 2008, auf den Beginn des folgenden Kalendermonats) entstanden ist, mithin die vierjährige Karenzfrist von Art. 41 Abs. 3 der Statuten am 1. Juni 2009 noch nicht erfüllt war, kommen vorliegend die Bestimmungen über die Berufsinvalidität nicht zur Anwendung. Gegenteiliges wurde auch von der Klägerin zu Recht nicht behauptet. Die strittigen Ansprüche sind demzufolge allein unter dem Aspekt der Erwerbsinvalidität zu prüfen.
3.2.2   Wie sich aus der oben wiedergegebenen Aufstellung der Beklagten (vgl. E. 2.2 und Urk. 5 S. 2) ergibt, hat die Klägerin in den Monaten Juni bis Dezember 2009 Lohnzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 47‘614.35 erhalten. In dieser Summe ist auch der 13. Monatslohn enthalten. Die von der Beklagten verwendeten Zahlen stimmen mit denen, die aus den von der Klägerin eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 10/6/1-10) hervorgehen, exakt überein. Ungeachtet dessen, ob bei der Berechnung der 13. Monatslohn ganz, anteilsmässig oder überhaupt nicht berücksichtigt wird, ergibt sich, dass die im genannten Zeitraum erlittene Lohneinbusse die statutarische Mindestgrenze von 20 % nicht überschritten hat: In den genannten sieben Monaten hätte der ungekürzte Lohnanspruch Fr. 48‘533.80 (7 Monatslöhne zu Fr. 6‘933.40) beziehungsweise Fr. 52‘578.30 (7 Monatslöhne zuzüglich 13. Monatslohn pro rata temporis) beziehungsweise Fr. 55‘467.20 (7 Monatslöhne plus gesamter 13. Monatslohn) betragen. Die der Klägerin ausgerichtete Lohnsumme von Fr. 47‘614.35 übersteigt den (höchstens in Frage kommenden) Wert von Fr. 44‘373.75 (= 80 % von Fr. 55‘467.20), weshalb keine Lohneinbusse von mindestens 20 % vorliegen kann.
         Da die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 der Statuten (Invaliditätsgrad von mindestens 20 %) im genannten Zeitraum von Juni bis Dezember 2009 nicht erfüllt waren, hat die Klägerin insoweit keinen Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten.
3.2.3   Die IV-Stelle erwog in ihrer Verfügung vom 11. August 2011 (Urk. 2/1), dass der Klägerin ab März 2010 eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei. Es wurde ein Invaliditätsgrad von 6 % errechnet. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV befristete die IV-Stelle den Rentenanspruch bis Ende Juni 2010 (dreimonatige Übergangsfrist). Die dieser Verfügung zugrunde liegenden Fakten wurden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die Beklagte stellte sich aber auf den Standpunkt, dass die Klägerin für die Monate April bis Juni 2010 keinen Leistungsanspruch habe, da sie wieder voll arbeitsfähig gewesen sei und im Unterschied zur Rechtslage bei der Invalidenversicherung das anwendbare Vorsorgereglement keine dreimonatige Übergangsfrist kenne (Urk. 5 S. 4).
         Der Rechtsauffassung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zwar ist zutreffend, dass das Reglement keine ausdrückliche, der Bestimmung von Art. 88a Abs. 1 IVV entsprechende Übergangsfrist kennt. Art. 40 Abs. 4 der Statuten bestimmt jedoch, dass sich bei Erwerbsinvalidität der Pensionsanspruch nach den Kriterien der IV richtet. Nach Art. 41 Abs. 5 endet die Pension, wenn und soweit der Anspruch vor Vollendung des 63. Altersjahres entfällt oder mit dem Sterbemonat. Die Wendung „nach den Kriterien der IV“ in Art. 40 Abs. 4 der Statuten lässt sich nur als globale Verweisung auf die invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen interpretieren. Diese umfassen auch die Bestimmung von Art. 88a Abs. 1 IVV, weshalb die dreimonatige Übergangsfrist zufolge Verweis in den Statuten der Beklagten im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Kontext zur Anwendung kommt. Aus dem Gesagten folgt, dass die Klägerin auch für die Monate April bis Juni 2010 einen Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat.
3.3     Da kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte grundsätzlich zu verpflichten ist, der Klägerin (zusätzlich zu den bereits geleisteten Rentenbetreffnissen) vom 1. April bis 30. Juni 2010 eine auf einem - in der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 11. August 2011 (Urk. 2/1) festgestellten und vorliegend unbestritten gebliebenen - Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).

4.       Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin erhob am 14. November 2011 (Datum des Poststempels) Klage (Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen sind.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin auch für die Monate April bis Juni 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 14. November 2011. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).