Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 6. Februar 2013
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Studer
Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 28, 4143 Dornach
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene X.___ arbeitete seit 1992 als Schlosser bei der Y.___ und war damit bei der La Suisse, Lebens-Versicherungs-Gesellschaft (heute: BVG-Sammelstiftung Swiss Life), berufsvorsorgeversichert (Beitrittsgesuch vom 19. Februar 1992, Urk. 9/1), als er am 2. Mai 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, IV-Stelle, berufliche Massnahmen beantragte (Urk. 13/1). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Mai 2002 für die Zeit vom 14. Mai bis 10. August 2002 berufliche Massnahmen bei der Z.___ zu (Urk. 13/23). Diese berufliche Massnahmen konnten jedoch nicht zu Ende geführt werden (Schreiben der IV-Stelle vom 15. Juli 2002, Urk. 13/30), worauf die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vornahm. Am 27. November 2002 meldete sich X.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zum Leistungsbezug an, da seine gesundheitlichen Beschwerden durch eine Berufskrankheit begründet seien (vgl. Einspracheentscheid vom 16. April 2004, Urk. 13/69). Mit Verfügungen vom 5. Dezember 2003 und 20. Februar 2004 sprach die IV-Stelle X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 47 % mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine Viertelsrente (Urk. 13/55 und Urk. 13/67) bzw. mit Verfügung vom 18. Dezember 2003 eine halbe Härtefallrente zu (Urk. 13/57). Die SUVA lehnte mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 bzw. Einspracheentscheid vom 16. April 2004 eine Leistungspflicht ab (Urk. 13/69). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2004 bestätigte die IV-Stelle die halbe Rente (Urk. 13/70). Die von X.___ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 22. Dezember 2004 (Urk. 13/79) ebenso ab wie das Eidgenössische Versicherungsgericht die gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft erhobene Beschwerde (Urteil vom 27. Oktober 2005, Urk. 13/90). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life erbrachte ab 21. Januar 2002 Leistungen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % (Leistungsabrechnung, Urk. 9/3). Am 19. März 2009 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass bei einer Überprüfung seines Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei (Urk. 13/127). Nachdem X.___ am 5. August 2009 durch Rechtsanwalt Dr. Peter Studer um Erhöhung seiner Invalidenrente ersucht hatte (Urk. 9/134), gab die IV-Stelle bei der A.___ ein Gutachten in Auftrag, welches am 5. Oktober 2010 erstattet wurde (Urk. 9/145). Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 erhöhte die IV-Stelle die Rente von X.___ mit Wirkung ab 1. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 13/150). X.___ gelangte daraufhin an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und ersuchte sie um eine Erhöhung seiner Rente, was die BVG-Sammelstiftung Swiss Life ablehnte (Schreiben vom 17. Oktober 2011, Urk. 2/6).
2. Mit Eingabe vom 17. November 2011 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Peter Studer Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. August 2009 zu den bisher bezahlten Renten zusätzlich eine Rente gestützt auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) von Fr. 3275.-- pro Jahr (zuzüglich jährliche Kinderrente von Fr. 655.--) zu bezahlen (Urk. 1). Die Beklagte ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2012 um Abweisung der Klage (Urk. 8). Nachdem die Akten der IV-Stelle (Urk. 13/1-156) beigezogen worden waren, hielt der Kläger mit Replik vom 14. Mai 2012 ebenso an seinen Anträgen fest (Urk. 16), wie die Beklagte mit Duplik vom 23. August 2012 an ihren (Urk. 21). Die Duplik wurde dem Kläger am 27. August 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen geltend machen, Entscheide der Invalidenversicherung über den IV-Grad seien von der Vorsorgeeinrichtung nachzuvollziehen. Die Beklage, welcher von der IV-Stelle im Rahmen des Revisionsverfahrens sowohl Vorbescheid als auch Verfügung eröffnet worden seien, habe gegen die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 47 % auf 62 % keine Einwände erhoben. Die Gesamtverschlechterung seines Gesundheitszustandes, insbesondere die neuropsychologisch ermittelten zusätzlichen Defizite und die verstärkt aufgetretenen psychischen Beeinträchtigungen seien eine Folge der Grunderkrankungen(en) (Urk. 1 und Urk. 16).
1.2 Die Beklagte wendet hiergegen ein, ihre Leistungspflicht für die seit 21. Januar 2001 bestehende 47%ige Invalidität sei unbestritten und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie verneine jedoch ihre Leistungspflicht für die Erhöhung der Invalidität von bisher 47 % auf 62 %. Den IV-Akten sei zu entnehmen, dass die Erhöhung der Invalidität wegen einer neu hinzugetretenen 20%igen Arbeitsunfähigkeit zufolge der neuen Diagnose leichte depressive Störung erfolgt sei. Das A.___-Gutachten sei diesbezüglich klar und eindeutig, halte es doch fest, dass sich die gesundheitliche Situation bezüglich der bisherigen im B.___-Gutachten diagnostizierten Leiden nicht verändert habe. Es sei aber neu eine leichte depressive Störung hinzugetreten, welche die Arbeitsfähigkeit des Klägers zusätzlich einschränke. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle bestätigte die Zunahme der 20%igen Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit wegen des neu hinzugetretenen Leidens. Die IV-Stelle habe sich für die Erhöhung der Invalidität auf das A.___-Gutachten und die Stellungnahme des RAD gestützt. Der Kläger sei inklusive Nachdeckungsfrist lediglich bis am 30. November 2000 bei ihr versichert gewesen. Da das neue Leiden leichte depressive Störung erst danach vorgelegen habe, sei sie hierfür nicht leistungspflichtig (Urk. 8 und Urk. 21).
2.
2.1 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).
Die Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen).
2.2 Für die Leistungszuständigkeit einer Vorsorgeeinrichtung im Invaliditätsfall ist erforderlich, dass die Versicherteneigenschaft bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zu Invalidität geführt hat, bestanden hat. Dagegen ist grundsätzlich nicht notwendig, dass die Versicherteneigenschaft auch bei Eintritt oder Verschlimmerung der Invalidität bestanden hat. Für eine einmal aus Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Dabei ist nicht entscheidend, wann die Verschlechterung des Invaliditätsgrades eintritt. Die ursprüngliche Vorsorgeeinrichtung hat selbst für eine sich erst Jahre später einstellende Verschlechterung noch aufzukommen, wenn die medizinische Ursache, welche zur Verschlechterung geführt hat, dieselbe ist, welche bereits der initialen Arbeitsunfähigkeit zu Grunde lag. Verschlechtert sich jedoch die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung aufgrund des Hinzutretens eines neuen, von der ursprünglichen Beeinträchtigung losgelösten und unabhängigen Leidens, hat die ursprüngliche, bereits eine Teilrente ausrichtende Vorsorgeträgerin für die rentenrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades nicht einzustehen. Im Gegensatz zu Verschlechterung aus gleicher medizinischer Ursache stellt die nachträgliche Exazerbation auf Grund einer neu hinzutretenden Gesundheitsbeeinträchtigung einen neuen Versicherungsfall dar (Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, N. 44 und 48 zu Art. 23 BVG, BGE 136 V 65 E. 3.1).
3.
3.1 Die ursprüngliche Leistungszusprache der Invalidenversicherung basierte im Wesentlichen auf einem Gutachten der B.___ vom 25. Juli 2003. Darin werden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1) ein generalisiertes Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates, ätiologisch nicht zuzuordnen, mit (a) bilateralen linksbetonten Extremitätenschmerzen (ICD-10 M79.1), (b) chronischen Kopfschmerzen von anfallsartigem Charakter (gemäss Aktenlage auch chronisch persistierend) unklarer Ätiologie (ICD-10 R51), (c) Thoraxschmerzen bilateral, linksbetont, unklarer Ätiologie (ICD-10 R07.3), und (d) DD: somatoforme Schmerzstörung, (2) ein hochgradiger Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und (3) eine geringgradige sensible Polyneuropathie (ICD-10 G62.9). Gestützt hierauf gelangten die Ärzte der B.___ zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit (ab 21. Januar 2001) im bisherigen, den Rücken belastenden und körperlich schweren Beruf als Schweisser/Schlosser sowie einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in allen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, die kein repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 15-20 kg, keine repetitiv gebückt oder über dem Kopf zu verrichtenden Tätigkeitsanteile und keine wirbelsäulebelastenden oder repetitiv rotativ zu verrichtenden Bewegungsabläufe enthielten (Urk. 13/45; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Oktober 2005 E. 3.1, Urk. 13/90).
3.2
3.2.1 Die mit Verfügung vom 9. Februar 2011 mit Wirkung ab 1. August 2009 vorgenommene Erhöhung der Rente auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 13/150), basiert im Wesentlichen auf einem Gutachten der A.___ vom 5. Oktober 2010 (Urk. 13/145). Hierbei diagnostizierte die A.___ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), (2) eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), (3) eine mittelschwere neuropsychische Störung, wahrscheinlich bedingt durch die Depression, Schmerzsyndrom, Verdeutlichungstendenz (ICD-10 U51.11), Differentialdiagnose Schwermettalintoxikation, (4) einen chronischen Spannungskopfschmerz nach IHS (ICD-10 G44.2), (5) eine leichtgradige sensible Polyneuropathie unklarer Ätiologie (ICD-10 G62.9) und (6) ein chronisches zerviko-, thorakospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont (ICD-10 M53.93) bei leichtgradigen degenerativen Veränderungen HWS/BWS. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien (1) eine Phrenicusparese links unklarer Ätiologie (ICD-10 G50.0), (2) ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.2) ohne Hinweis auf eine radikuläre Begleitsymptomatik und (3) anamnestisch eine Refluxösophagitis Grad II bei Cardia-Insuffizienz. Aufgrund der körperlichen Dekonditionierung seien dem Kläger schwere körperliche Tätigkeiten nicht zumutbar. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit nur geringen kognitiven Anforderungen gingen sie von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % aus, da die Einschränkungen aus neurologischer Sicht durch die chronischen Spannungskopfschmerzen, die Einschränkungen durch die leichte depressive Episode sowie die daraus gesamthaft resultierenden kognitiven Einschränkungen als teilweise additiv zu betrachten seien. Gemäss dem Vorgutachten sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit dem 21. Januar 2001 angegeben worden. Aufgrund der vom Kläger geschilderten Angaben sei es am wahrscheinlichsten, dass die leichte depressive Symptomatik seit etwa drei Jahren vorliege und die um 20 % erhöhte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Psychiatrische Unterlagen, welche diese Angaben des Klägers stützten, lägen ihnen aber nicht vor (Urk. 13/145).
3.2.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie/Neurophysiologie, hielt mit Bericht vom 8. Juni 2009 fest, gemäss Aktenlage, Angaben des Klägers und der aktuellen neurologischen Untersuchung seien beim Kläger verschiedene Bereiche entlang der Neuroachse betroffen, die sowohl das zentrale als auch das periphere Nervensystem in Mitleidenschaft zögen. Ein solches Beschwerde- und Krankheitsbild könne nicht auf eine einzelne anatomische Region oder eine funktionelle Überbeanspruchung zurückgeführt werden. Die Chronizität der Beschwerden schliesse eine infektiöse Ätiologie aus. In ihrer Beurteilung stehe eine metabolisch-toxische Genese an erster Stelle und werde durch wiederholte und mehrschichtige Untersuchungsergebnisse belegt. Im Unterschied zu einer akuten Hochdosis Singeltoxin-Vergiftung, die ein klares gutbeschriebenes Krankheitsbild biete, seien die Symptome der chronischen Niederdosisvergiftung und kumulativen Toxizität diffus und beträfen verschiedene Organsysteme. Es sei typisch für chronische Niedrigdosis-Toxinbelastungen, die zu keiner akuten Intoxikation führten und einer Latenzzeit unterlägen, dass die Routineuntersuchungen und Labortestergebnisse meist im Normbereich blieben. Die neurologischen Befunde seien milde, subtil und würden daher häufig übersehen, trivialisiert oder vom Untersucher als gestellt interpretiert. Dieses Beschwerdebild werde häufig fälschlicherweise als psychosomatisch gewertet, spreche jedoch nicht auf einen psychotropen Therapieansatz an. Psychotrope Medikation verschlimmere häufig das Krankheitsbild. Die kognitiven Funktionsstörungen würden von ihr als hirnorganisch, metabolisch-toxisch gesehen und die psychischen und psychiatrischen Symptome würden als sekundäre Auswirkungen der metabolisch toxischen Störungen gewertet, also somato-psychisch und nicht psycho-somatisch (Urk. 13/131).
3.2.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 16. November 2011 an die IV-Stelle als Diagnosen (1) eine mässige, distalsymmetrische, sensible, vermutlich demyelinisierende Polyneuropathie (Erstdiagnose 26. November 2002) bei (a) Verdacht auf berufsbedingte Schwermetallintoxikation (erhöhte Blutwerte für Zink, Mangan, Palladium), (b) polylokulären, vor allem nächtlichen Schmerzen (Unterschenkel beidseits, rechte Hand, Rücken), (c) kognitiven und zentralnervösen Funktionsstörungen, (d) feinschlägigem Tremor und (e) wechselnden Hautveränderungen, (2) ein chronisches Panvertebralsyndrom linksbetont ohne radikuläre Symptomatik (seit 2004), (3) chronische Spannungskopfschmerzen seit Jahren und (4) eine chronische Refluxkrankheit, eine Kardiainsuffizienz und einen Status nach Refluxösophagitis fest. Der Kläger sei seit mindestens 2002 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/152).
4.
4.1 Der Beklagten wurden der Vorbescheid und die Verfügung der IV-Stelle betreffend Rentenerhöhung eröffnet (Urk. 9/148, Urk. 9/150). Sie ist daher grundsätzlich an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden. Wie ausgeführt gilt diese Bindungswirkung jedoch nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (E. 2.1). Da die Frage, ob die Erhöhung der Erwerbsunfähigkeit des Klägers auf dem bereits zuvor bestehenden oder einem neuen Leiden gründet, für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht von Bedeutung ist, besteht diesbezüglich im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung. Es ist daher frei zu überprüfen, ob die Erhöhung der Erwerbsunfähigkeit auf dem bereits zur Invalidität führenden Leiden basiert oder nicht. Im Übrigen besteht eine Bindungswirkung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid.
4.2 Die A.___ erklärte im Gutachten vom 5. Oktober 2010 betreffend Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zur Vorbegutachtung durch die B.___: Aufgrund der vom Exploranden geschilderten Angaben ist es am wahrscheinlichsten, dass die leichte depressive Symptomatik seit ca. 3 Jahren vorliegt und die um 20 % erhöhte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkte. Psychiatrische Unterlagen, welche diese Angaben des Exploranden stützen könnten, liegen uns aber nicht vor (Urk. 13/145/32). Die A.___ geht also davon aus, dass die leichte depressive Symptomatik die Zunahme der Arbeitsunfähigkeit begründet, dass jedoch nicht klar ist, seit wann diese Zunahme besteht.
Die B.___ hatte im Gutachten vom 25. Juli 2003, welches zur ursprünglichen Rentenzusprache führte, noch keine Diagnose leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) gestellt. Sie diagnostizierte aber damals einen hochgradigen Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und erklärte, dass beim Kläger als akzessorisches Symptom leichtgradige depressive Symptome, ohne dass das Vollbild einer Depression vorhanden wäre, vorlägen (Urk. 13/45/17). Nachdem eine leichte depressive Episode eine Begleiterscheinung von somatoformen Störungen (ICD-10 F45) bzw. Somatisierungsstörungen (ICD-10 F45.0) ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 10.1), welche grundsätzlich kein eigenständiges Leiden bildet, ist die Zunahme der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ohne Weiteres auf das gleiche Leiden, welches bereits zur ursprünglichen Rentenzusprache führte, zurückzuführen. Hieran ändert die Tatsache, dass die A.___ nun eine eigenständige Diagnoste stellte, nichts.
Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. August 2009 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % auszurichten.
4.3 Der Kläger bezifferte seinen Anspruch auf jährlich zusätzlich Fr. 3275.-- (zuzüglich Fr. 655.-- Kinderrente, Urk. 1). Da dieser Betrag dem von der Beklagten vorprozessual errechneten Betrag entspricht (Schreiben vom 17. Oktober 2011, Urk. 2/6) und sie ihn weder in der Klageantwort vom 12. März 2012 (Urk. 8) noch in der Duplik vom 23. August 2012 (Urk. 21) bestreitet, ist sie zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. August 2009 eine zusätzliche jährliche Rente in der Höhe von Fr. 3275.-- zuzüglich allfällige Kinderrente(n) zu bezahlen, unter Vorbehalt der Rückerstattung der von ihr bereits überwiesenen Austrittsleistung (Art. 3 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]).
5. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zur Bezahlung einer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessenden Entschädigung an den anwaltlich vertretenen Kläger zu verpflichten (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Rechtsanwalt Dr. Peter Studer machte mit seiner Honorarnote vom 14. Mai 2012 einen Aufwand von 13 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 48.50 geltend (Urk. 17). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von 8 % Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung deshalb auf Fr. 2860.40 ([13 x Fr. 200.-- + Fr. 48.50] x 1,08) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. August 2009 eine zusätzliche jährliche Rente in der Höhe von Fr. 3275.-- (zuzüglich allfällige Kinderrenten) auszurichten.
Der Kläger hat eine allfällig ausgerichtete Austrittsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 FZG zurückzuerstatten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2860.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Studer
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).