BV.2011.00093


Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 15. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Kl?gerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Z?rich

gegen

Vorsorgestiftung Sparen 3 der Z?rcher Kantonalbank
c/o Z?rcher Kantonalbank
Bahnhofstrasse 3, Postfach, 8010 Z?rich
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
R?melinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel

zus?tzlich vertreten durch Advokatin Simone Emmel
Anwaltsgemeinschaft
R?melinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel


weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___
?
Beigeladene

vertreten durch F?rsprecher Marcel Aebi
Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz

Sachverhalt:
1.?????? Z.___, geboren 1962, verf?gte bei der Vorsorgestiftung Sparen 3 der Z?rcher Kantonalbank ?ber ein S?ule 3a-Konto (Urk. 2/5). Am dd.mm 2010 schied er aus dem Leben. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Mutter, X.___, sowie zwei Geschwister (Urk. 2/2). In der Folge beanspruchten sowohl seine seinerzeitige Lebenspartnerin, Y.___, als auch X.___ das S?ule 3a-Guthaben. Eine Einigung kam nicht zustande (Urk. 2/3, 2/5-8, 22/13).

2.?????? Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 liess X.___ gegen die Vorsorgestiftung Sparen 3 der Z?rcher Kantonalbank Klage erheben und beantragen, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr das Vorsorgekapital des S?ule 3a-Kontos des verstorbenen Z.___ nebst Zins zu 5 % seit 16. Juli 2010 zu bezahlen (Urk. 1). Die Vorsorgestiftung Sparen 3 der Z?rcher Kantonalbank stellte in der Klageantwort vom 28. M?rz 2012 den Antrag, sie sei bei ihrer Bereitschaft zu behaften, der mit rechtskr?ftigem Urteil in vorliegender Streitsache berechtigten Person das Sparen 3-Guthaben des am 30. April 2010 verstorbenen Z.___ im Betrag von Fr. 67?500.-- zuz?glich dem auf Sparen-Guthaben jeweils geltenden Zinssatz bis dato Hinterlegung auszubezahlen. Das Begehren der Kl?gerin betreffend Verzinsung des Sparen 3-Guthabens mit 5 % sei abzuweisen. Weiter ersuchte die Beklagte um Erm?chtigung, den Betrag von Fr. 67?500.-- zuz?glich dem auf Sparen 3-Guthaben geltenden Zinssatz bis dato f?r die Dauer des Verfahrens auf einem vom Sozialversicherungsgericht Z?rich zu bezeichnenden Konto zu hinterlegen (Urk. 10). Mit Verf?gung vom 23. April 2012 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen. Ferner wurde dem Hinterlegungsgesuch der Beklagten entsprochen (Urk. 12). Die Hinterlegung erfolgte am 14. Mai 2012 nach Abzug von 8 % Verrechnungssteuer (Urk. 14, 15, 20). Die Beigeladene liess sich zur Sache mit Stellungnahme vom 8. Juni vernehmen (Urk. 21). Ihr (am 29. Mai 2012) gestelltes Begehren um Beiladung der Notarin A.___, der B.___ Kantonalbank und des Konkursamtes des Kantons V.___ wurde mit Verf?gung vom 12. Juni 2012 abgewiesen (Urk. 16, 23). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Antr?gen fest (Urk. 27, 33, 37).

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Streitig und zu pr?fen ist die Anspruchsberechtigung auf das Sparen 3a-Guthaben von Z.___ sel. bei der Beklagten im Betrag von Fr. 67?500.-- (Urk. 44/1-3). Auf dieses Guthaben erheben sowohl die Kl?gerin als auch die beigeladene Y.___ Anspruch. Die Wirkung der Beiladung ersch?pft sich in materieller Hinsicht weitgehend darin, dass sich die Beigeladene in anderen Verfahren den rechtskr?ftigen Entscheid entgegenhalten lassen muss (Volz, in: Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, 2. Auflage, 2009, N 31 zu ? 14 GSVGer mit Hinweis; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, N 77 zu Art. 61 ATSG). Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu. Durch die Beiladung wird namentlich der Streitgegenstand nicht erweitert (BGE 130 V 502; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG, Z?rich 2009, N 23 zu Art. 73 BVG, je mit Hinweisen). Zu kl?ren ist mithin in diesem Verfahren einzig der Anspruch der Kl?gerin. Der Entscheid dar?ber bedingt indessen - wie sich aus den nachfolgenden Erw?gungen ergibt - die vorfrageweise ?berpr?fung eines allf?lligen Anspruchs von Y.___.

2.?????? Beim auf Z.___ sel. lautendem Vorsorgekonto bei der Beklagten handelt es sich um eine anerkannte Vorsorgeform im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung ?ber die steuerliche Abzugsberechtigung f?r Beitr?ge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3). Art. 2 BVV3 regelt f?r die gebundene Vorsorge die Beg?nstigung in einer Kaskadenfolge.
???????? Basis f?r die Vorsorgevereinbarung zwischen Z.___ sel. und der Beklagten bildete das Stiftungsreglement. Dieses Reglement enth?lt unter Art. 13 dieselbe Kaskadenfolge wie Art. 2 BVV3. Die besagte Bestimmung lautet wie folgt (Urk. 11/2):
???????? Art. 13 Beg?nstigte im Todesfall
?????????? Im Falle des Todes des Vorsorgenehmers haben folgende Personen Anspruch auf das Vorsorgekapital, wobei - vorbeh?ltlich der Bestimmung von Abs. 2 hienach - das Vorhandensein von Beg?nstigten aus einer vorangehenden Kategorie die jeweils nachfolgenden ausschliesst:Kategorien:
?????????? a)?? der ?berlebende Ehegatte/eingetragene Partner
?????????? b) ? die direkten Nachkommen sowie Personen, die vom Verstorbenen in erheblichem Mass ??????? unterst?tzt worden sind, oder die Person, die mit dem Verstorbenen in den letzten f?nf ????????? Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gef?hrt hat oder die f?r ???? den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss
?????????? c)?? die Eltern
?????????? d)?? die Geschwister
?????????? e)?? die ?brigen gesetzlichen oder vom Vorsorgenehmer durch letztwillige Verf?gung ??? eingesetzten und der Stiftung gemeldeten Erben
?????????? Der Vorsorgenehmer kann durch schriftliche Mitteilung an die Stiftung
?????????? -??? einen oder mehrere in der Kategorie lit. b aufgef?hrten Personen als Beg?nstigten oder als??? Beg?nstigte bestimmen,
?????????? -??? die Reihenfolge der Kategorien lit. c-e ab?ndern und/oder
?????????? - ?? das Ausmass der einzelnen Anspr?che der Beg?nstigten in der jeweils berechtigten ? Kategorie n?her bezeichnen.
?????????? Liegt keine anderslautende Anordnung des Vorsorgenehmers vor, wird das Guthaben innerhalb der berechtigten Kategorie zu gleichen Teilen auf die Beg?nstigten aufgeteilt.
?????????? Die Stiftung leistet mit befreiender Wirkung an diejenigen Personen, die aus diesem Reglement beziehungsweise allf?lligen schriftlichen Mitteilungen des Vorsorgenehmers an die Stiftung als Beg?nstigte hervorgehen. Sind mehrere Personen berechtigt und die ihnen zustehenden Anteile nicht eindeutig bestimmt, so haben sie die Leistung gemeinsam zu beziehen oder die Verteilung unter Zustimmung s?mtlicher Berechtigten festzulegen.

3.
3.1???? Die Kl?gerin macht geltend, ein Anspruch von Y.___ auf das Vorsorgekapital bestehe nicht. Z.___ sel. und die Beigeladene seien ab Oktober 2007 befreundet gewesen. Damit habe die Lebensgemeinschaft bis zum Tod von Z.___ von Vornherein weniger als f?nf Jahre betragen. Gemeinsame Kinder best?nden nicht. Auch habe der Verstorbene die Beigeladene nicht in einem erheblichen Mass unterst?tzt. In Anwendung von Art. 13 des Stiftungsreglements falle das Vorsorgekapital somit an sie als ?berlebende Mutter (Urk. 1, 27).
3.2???? Die Beigeladene weist darauf hin, dass sie gemeinsam mit dem Verstorbenen am 5. M?rz 2010 eine Liegenschaft erworben habe. Es sei beabsichtigt gewesen, das S?ule 3a-Guthaben bei der Beklagten f?r den Hauskauf vorzubeziehen. Zur Auszahlung sei es wegen eines Formfehlers nicht gekommen. Der nun strittige Anspruch stehe daher der Konkursmasse des liquidierten Nachlasses des Verstorbenen zu. Subsidi?r erhebe sie selber Anspruch auf das Vorsorgekapital. F?r den Fall des Unterliegens behalte sie sich Schadenersatzanspr?che gegen?ber der Notarin A.___ beziehungsweise gegen?ber der B.___ Kantonalbank vor. Ihr eigener Anspruch ergebe sich aus dem Umstand, dass sie in einem erheblichen Mass vom Verstorbenen unterst?tzt worden sei. ?berdies h?lt die Beigeladene das Verhalten der Kl?gerin f?r rechtsmissbr?uchlich. Diese habe den Nachlass ausgeschlagen, beanspruche aber gleichzeitig das Todesfallkapital (Urk. 16, 21, 37).
3.3???? Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass sich sowohl f?r die Anspruchsberechtigung der Kl?gerin als auch der Beigeladenen Indizien finden liessen. Eine befreiende Leistung gem?ss Art. 13 des Stiftungsreglements sei ausgeschlossen, weshalb sie die Kl?gerin und die Beigeladene auf den Rechtsweg habe verweisen m?ssen. Sie anerkenne, dass eine der beiden Anspruch auf Ausrichtung des im Streit stehenden Vorsorgekapitals habe (Urk. 10, 33).

4.
4.1???? Zum Zeitpunkt des Todes von Z.___ hatte ein Vorsorgeverh?ltnis mit der Beklagten in der bisherigen Form bestanden. Daran ?ndert nichts, dass der Verstorbene zuvor versucht hatte, das Vorsorgekapital f?r den Liegenschaftserwerb vorzubeziehen. Massgebend f?r die Verteilung des vorhandenen Kapitals ist mithin die Bestimmung von Art. 13 des Stiftungsreglements. Allf?llige Schadenersatzanspr?che aus dem gescheiterten Vorbezug gegen?ber Dritten bilden nicht Gegenstand des vorliegenden vorsorgerechtlichen Verfahrens.
4.2???? Z.___ sel. hat unbestrittenermassen keine Beg?nstigungserkl?rung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Stiftungsreglements abgegeben. Demzufolge gilt die Kaskadenfolge gem?ss Art. 13 Abs. 1 des Reglements. Mithin geht ein allf?lliger Anspruch von Y.___ jenem von X.___ vor. Im Folgenden ist nun zu pr?fen, ob aus Art. 13 Abs. 1 lit. b des Stiftungsreglements ein Anspruch von Y.___ abgeleitet werden kann.

5.
5.1???? Unbestritten ist, dass die Lebensgemeinschaft zwischen Y.___ und Z.___ sel. weniger als f?nf Jahren gedauert hat und dass keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind (Urk. 1 S. 3, 21 S. 4 f.). Fraglich und strittig ist, ob Y.___ von Z.___ sel. in einem den Anspruch auf das Todesfallkapital begr?ndenden Mass unterst?tzt worden war. Laut Y.___ wurde sie vom Verstorbenen ab Mitte 2008 unterst?tzt. Zun?chst habe er die Betr?ge bar ?bergeben, sp?ter habe er sie per Bank ?berweisen lassen (Urk. 21 S. 5). In den Akten sind denn auch Zahlungen ab Anfang 2009 ausgewiesen (Urk. 22/2). Die Kl?gerin bestreitet, dass es sich hierbei um Unterst?tzungsleistungen gehandelt habe. Selbst wenn dem so w?re, stellten diese keine wesentliche Unterst?tzung im Sinne des Reglements dar (Urk. 27 S. 10).
5.2???? Der Begriff der ?Unterst?tzung in erheblichem Mass? ist auslegungsbed?rftig. Im Reglement wird er nicht n?her umschrieben. Beide Parteien gehen zutreffenderweise davon aus, dass die Unterst?tzung finanzieller Natur zu sein hat. Das Bundesgericht hat bislang offen gelassen, was unter dem Begriff ?Unterst?tzung in erheblichem Mass? genau zu verstehen ist. Das Eidgen?ssische Versicherungsgericht (heute sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) hatte in einem in der SZS 1998 S. 75 publizierten Entscheid im Zusammenhang mit der Auslegung einer reglementarischen Bestimmung im Rahmen der weitergehenden Vorsorge festgehalten, die verstorbene Versicherte habe die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Partnerin nicht im Sinne des Vorsorgereglements "regelm?ssig unterst?tzt" ("soutenu r?guli?rement"), weil die Lebenshaltungskosten jeweils h?lftig aufgeteilt worden seien. Darauf bezugnehmend sowie in Auseinandersetzung mit in der Literatur vertretenen Auffassungen erl?uterte das Bundesgericht in BGE 131 V 27, daraus k?nne nicht geschlossen werden, dass eine Unterst?tzung nur dann als "massgeblich" beziehungsweise "erheblich" betrachtet werden k?nne, wenn der Vorsorgenehmer f?r mehr als die H?lfte des Unterhalts der unterst?tzten Person aufkomme. Vielmehr lasse sich aus dem genannten Urteil f?r die Beantwortung bloss folgern, dass im Falle einer Haushaltgemeinschaft der verstorbene Vorsorgenehmer mehr als die ?brigen Beteiligten zur Bestreitung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten beigetragen haben m?sse. Um wie viel h?her dieser Beitrag des Vorsorgenehmers auszufallen habe, damit von einer "Unterst?tzung in erheblichem Masse" gesprochen werden k?nne, lasse sich aus dem in SZS 1998 S. 72 ff. wiedergegebenen Urteil nicht ableiten. Weiter f?hrte es hinsichtlich des in BGE 131 V 27 zu beurteilenden Falles aus, es k?nne auch hier offen bleiben, ob der verstorbene Vorsorgenehmer tats?chlich f?r mehr als die H?lfte des Unterhalts der unterst?tzten Person aufgekommen sein m?sse, oder ob bereits gen?ge, dass der Versicherte im Vergleich zur mit ihm im selben Haushalt lebenden Person einen ?berwiegenden Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten geleistet habe, damit von einer ?Unterst?tzung in erheblichem Mass? gesprochen werden k?nne (E. 5.1). Auf letztere Erw?gung verwies das Bundesgericht sodann in BGE 138 V 98. In jenem Fall war ebenfalls eine Reglementsbestimmung zu beurteilen, welche eine Unterst?tzung in erheblichem Mass f?r die Leistungsberechtigung des Lebenspartners zur Voraussetzungen machte. Indessen setzte das Reglement zus?tzlich eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft in den letzten f?nf Jahren bis zum Tod der versicherten Person voraus, was das Bundesgericht f?r zul?ssig erachtete, so dass es den Begriff der erheblichen Unterst?tzung nicht selber auszulegen brauchte.

6.
6.1???? Das Bundesgericht hat zwar die Frage bisher nicht gekl?rt, wann eine Person als vom oder von der verstorbenen Versicherten ?in erheblichem Masse unterst?tzt? zu gelten hat. Jedoch geht aus seiner Rechtsprechung hervor, dass es zwei Konstellationen vor Augen hat: eine Unterst?tzung, die mehr als die H?lfte des Unterhalts der unterst?tzten Person ausmacht, oder ein ?berwiegender Beitrag an die gemeinsamen Lebensunterhaltskosten. Im ersten Fall ist eine Unterst?tzung in erheblichem Mass ohne Weiteres zu bejahen. Im zweiten Fall ist sie fraglich. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich weiter, dass hinsichtlich der zweiten Variante eine Haushaltsgemeinschaft vorausgesetzt ist. Dies war bei Y.___ und Z.___ sel. nicht beziehungsweise nur w?hrend einem Monat der Fall (Urk. 37 S. 5). Damit verbleibt die erste Variante. Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend keine Veranlassung, vom Erfordernis einer h?lftigen Unterst?tzung abzuweichen.
6.2???? S?mtliche Verfahrensbeteiligte gehen davon aus, dass f?r die Bestimmung des Umfangs der finanziellen Unterst?tzung auf die Zahlen des Jahres 2009 abzustellen ist. Aus dem eingereichten Kontoauszug der Beigeladenen geht hervor, dass ihr der Verstorbene im Jahr 2009 Fr. 27?750.-- ?berwiesen hatte (Urk. 22/2). Die Beigeladene macht zwei weitere Zahlungen von insgesamt Fr. 4?350.-- geltend. Bei diesen ist indessen der Auftraggeber nicht ersichtlich, weshalb sie auch nicht Z.___ sel. zugeordnet werden k?nnen. Gem?ss Steuererkl?rung 2009 wies die Beigeladene als Selbst?ndigerwerbende Eink?nfte von Fr. 35?206.-- aus. Weiter erhielt sie Fr. 12?360.-- an Alimenten f?r den minderj?hrigen Sohn, die Wertschriftenertr?ge beliefen sich auf Fr. 726.-- und der Eigenmietwert f?r ihr Einfamilienhaus wurde mit Fr. 11?062.-- beziffert, was ein Total von Fr. 59?354.-- ergab (Urk. 22/3). Grundlage der Berechnungen der Parteien bildeten diese Einkommensverh?ltnisse, jedoch ohne Anrechnung des Eigenmietwerts. Das Bundesgericht hat sich in einem vergleichbaren Fall jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass das individuelle steuerbare Einkommen die wirtschaftliche Leistungsf?higkeit einer Person am besten widerspiegle. Es erfasse s?mtliche Einkommensbestandteile und die zwingenden Aufwendungen. Zu ber?cksichtigen sei dabei auch ein allf?lliger Eigenmietwert (BGE 138 V 103 E. 6). So ist auch vorliegend zu verfahren. Das steuerbare Einkommen der Beigeladenen betrug Fr. 37?381.-- (Urk. 22/3). Mit den Fr. 27?750.-- steuerte Z.___ sel. somit h?chstens 43 % an den Lebensunterhalt bei (Fr. 27?750.-- / Fr. 65?131.-- [= Fr. 37?381.-- + Fr. 27?750.--] x 100), was unterhalb der 50 %-Grenze liegt, die erforderlich ist, damit eine die H?lfte ?bersteigende Unterst?tzung vorliegt, ohne dass n?her gepr?ft werden m?sste, ob es sich bei den geleisteten Zahlungen effektiv um Unterst?tzungsleistungen gehandelt hatte (vgl. etwa BGE 138 V 98 E. 6, Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts B 135/05 vom 6. September 2006 E. 4).
6.3???? Nach dem Gesagten erf?llt die Beigeladene die reglementarischen Anspruchsvoraussetzungen nicht. Dies f?hrt dazu, dass die Kl?gerin das bessere Recht auf das Todesfallkapital besitzt. In der Literatur ist strittig, ob Leistungen aus der S?ule 3a in den Nachlass fallen oder nicht (Daniel Staehelin, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, N 5 zu Art. 476 ZGB mit Hinweisen; Harold Gr?ninger, Kurzkommentar ZGB, N 2 zu Art. 476 ZGB mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich dazu noch nicht ge?ussert. BGE 129 III 305, wonach dies nicht der Fall ist, betrifft Leistungen aus der 2. S?ule. Wie es sich damit verh?lt, kann vorliegend offen bleiben. Denn entgegen Ansicht der Beigeladenen geht weder aus Art. 2 BVV3 noch aus Art. 13 des Stiftungsreglements hervor, dass f?r die Anspruchsberechtigung der beg?nstigten Person eine materielle Erbenstellung notwendig ist. So besteht die Tatsache, dass X.___ ?berlebender Elternteil beziehungsweise Mutter des Verstorbenen ist, losgel?st von ihrer Erbenstellung. Sodann spricht auch die Systematik von Art. 2 BVV beziehungsweise Art. 13 des Stiftungsreglements gegen das Erfordernis einer materiellen Erbenstellung, zumal der ?berlebende Lebenspartner Beg?nstigter sein kann, obschon diesem aufgrund der gesetzlichen Ordnung, vorbeh?ltlich einer testamentarischen Ber?cksichtigung, keine Erbenstellung zukommt. Vor diesem Hintergrund l?sst sich aus dem (unbestritten gebliebenen) Umstand, dass die Kl?gerin als Mutter des Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen hat, kein rechtsmissbr?uchliches Verhalten ableiten. Abgesehen davon verm?chte die Beigeladene aus rechtlicher Sicht daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal die Verneinung der Anspruchsberechtigung der in der Kaskadenordnung nachfolgenden Mutter nicht zu einer entsprechenden Berechtigung ihrerseits f?hren w?rde.

7.
7.1???? Nach Abzug der Verrechnungssteuer von 8 % respektive von Fr. 5?424.85 hinterlegte die Beklagte bei der Kasse des Sozialversicherungsgericht mit Valuta vom 14. Mai 2012 den Betrag von Fr. 62?385.52 (Urk. 14, 15, 20). Zwischen der Kl?gerin und der Beklagten ist strittig, ob der Verrechnungssteuerabzug zwingend ist. Die Kl?gerin bestreitet dies und stellt sich auf den Standpunkt, die Hinterlegung sei nicht vollst?ndig erfolgt. Im Betrag des Verrechnungssteuerabzugs sei die Beklagte nach wie vor s?umig (Urk. 27 S. 2, Urk. 33 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Verrechnungssteuer ist akzessorisch zum hinterlegten Betrag. Entscheidend ist, dass der Schuldner mittels Hinterlegung die Sache seiner ?Sph?re? entr?cken kann (Rolf H. Weber, Berner Kommentar, 2. Auflage, N 63 zu Art. 92). Dies gilt sowohl f?r den bei der Kasse des Sozialversicherungsgerichts hinterlegten Betrag als auch f?r den Verrechnungssteuerabzug. Denn f?r die R?ckerstattung dieses Abzugs bedarf es des Formulars 566/23. Dieses wurde dem Sozialversicherungsgericht eingereicht (Urk. 15) und wird von diesem ausgeh?ndigt, wenn die beg?nstigte Person rechtskr?ftig feststeht. Damit ist von einer g?ltigen Hinterlegung auch in Bezug auf die Verrechnungssteuer auszugehen.
7.2???? Die Kl?gerin fordert einen Verzugszins von 5 % auf dem Todesfallkapital ab 16. Juli 2010 (Urk. 1 S. 2). Art. 12 des Stiftungsreglements bestimmt, dass das Vorsorgekapital mit dem Tod des Vorsorgenehmers f?llig wird und den Anspruchsberechtigten zwingend ausbezahlt werden muss. Pr?zisierend wird in Art. 13 in fine des Stiftungsreglements festgehalten, dass die Stiftung mit befreiender Wirkung an diejenige Person leistet, die aus diesem Reglement beziehungsweise allf?lligen schriftlichen Mitteilungen des Vorsorgenehmers an die Stiftung als Beg?nstigte hervorgeht (Urk. 11/2). Aus diesen Bestimmungen geht klar hervor, dass die Beklagte erst dann mit befreiender Wirkung leisten darf, wenn die Anspruchsberechtigung gekl?rt ist. Erst dann tritt auch die F?lligkeit der Forderung ein. Dies ist bislang nicht der Fall gewesen, weshalb auch keine Verzugszinspflicht eingetreten ist. Hingegen hat die Beklagte das Sparen 3-Guthaben von Z.___ sel. mit dem jeweils hief?r geltenden Zinssatz zu verzinsen, mithin vom 30. April 2010 bis 28. Februar 2011 mit 1,750 %, vom? 1. M?rz 2011 bis 29. Februar 2012 mit 1,625 % und vom 1. M?rz 2012 bis 14. Mai 2012 mit 1,500 % (vgl. Urk. 10 S. 9). Ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung besteht aufgrund ihrer befreienden Wirkung f?r eine Verzinsung des Kapitals keine Grundlage mehr (vgl. 125 III 121 E. 2a, 82 II 466 f. E. 2, Bundesgerichtsurteil 9C_488/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 5).

8.?????? Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht von Anfang an anerkannt. Im Falle einer freiwilligen Zahlung an eine der Pr?tendentinnen w?re sie Gefahr gelaufen, doppelt leisten zu m?ssen. Sie hat deswegen auf einer gerichtlichen Beurteilung der Sache bestanden und den strittigen Betrag (abz?glich Verrechnungssteuerabzug) hinterlegt. Die Hinterlegung beziehungsweise deren befreiende Wirkung ?ndert aber nichts daran, dass sich die Klage nach wie vor gegen die Vorsorgestiftung Sparen 3 der Z?rcher Kantonalbank als Beklagte richtet. Diese ist daher zu verpflichten, der obsiegenden Kl?gerin in Anwendung von ? 34 GSVGer eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Kl?gerin das Todesfallkapital von Fr. 67?500.-- zuz?glich Zins von? 1,750 % vom 30. April 2010 bis 28. Februar 2011, von 1,625 % vom? 1. M?rz 2011 bis 29. Februar 2012 und von? 1,500 % vom 1. M?rz 2012 bis 14. Mai 2012 auszuzahlen, dies unter Ber?cksichtigung, dass die Beklagte ein Todesfallkapital im Betrag von Fr. 62?385.52 bei der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Z?rich hinterlegt hat, welche es der Kl?gerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zusammen mit dem Formular 566/23 (Urk. 15) f?r den Antrag auf R?ckerstattung des Verrechnungssteuerabzugs in der H?he von Fr. 5?424.85 herausgeben wird.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beklagte wird verpflichtet, der Kl?gerin eine Prozessentsch?digung von?? Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Saner
- Advokatin Simone Emmel
- F?rsprecher Marcel Aebi
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie nach Eintritt der Rechtskraft:
-?? Gerichtskasse (zur Auszahlung des hinterlegten Betrags [vgl. Urk. 20])
-?? Zustellung von Urk. 15 an Rechtsanwalt Kaspar Saner
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).