Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2011.00094




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 30. August 2013

in Sachen


X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


1.    Y.___ Sammelstiftung


2.    PV-Z.___


3.    Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Weststrasse 50, 8003 Zürich


Beklagte


Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich


Beklagte 3 Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst, A.___

Passage Saint-François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne







Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1951, arbeitete vom 17. Juni 1991 bis 30. September 1999 als Schlosser bei der B.___ und war in dieser Zeit bei der PV-Z.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 19/10). Anschliessend war er vom 21. August 2000 bis 31. Juli 2002 bei der C.___ bzw. bei deren Rechtsnachfolgerin, der D.___, in der Reparatur und Programmierung von Mobiltelefonen tätig und dadurch bei der Y.___ Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert (Urk. 19/47/10). Danach meldete er sich per 1. August 2002 bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug an. In der Eigenschaft als Taggeldbezüger unterstand er der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung durch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 19/26).

1.2    Mit Verfügung vom 12. Juli 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ rückwirkend ab 1. August 2003 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 19/62+67). Diesen Anspruch bestätigte sie mit Revisionsverfügungen vom 18. Mai 2005 und 24. Januar 2008 (Urk. 19/74, 19/83). Mit Verfügung vom 11. September 2008 erhöhte die IV-Stelle die halbe laufende Rente auf eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2008 (Urk. 19/104+111) und schliesslich mit Verfügung vom 19. Mai 2012 auf eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2010 (Urk. 19/161-162, 35).


2.    Mit Eingabe vom 24. Dezember 2011 liess X.___ Klage gegen die Y.___ Sammelstiftung (Beklagte 1), die PV-Z.___ (Beklage 2) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 3) erheben mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2 oder subeventualiter die Beklagte 3 sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. August 2003 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Klageeinleitung. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 3, sei anzuweisen, Vorleistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Beklagten schlossen in ihren Klageantworten auf Abweisung der jeweils gegen sie gerichteten Klage (Urk. 10, 12, 15). Mit Verfügung vom 27. April 2012 wurde das Begehren um Anordnung von Vorleistungen abgewiesen (Urk. 20). Im Rahmen eines angeordneten zweiten Schriftenwechsels verzichteten die Parteien auf eine Stellungnahme zu den beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 19/1-162, 23, 26, 28, 29).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen, die im Sinne der Invalidenver- sicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeits- unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVGRevision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen (lit. a).

    Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVGRevision abzustellen (BGE 130 V 445; vgl. lit. f der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]; Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1).

1.2    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut Art. 24 Abs. 1 BVG in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

1.3    Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 114 V 281 S. 286; vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36 mit Hinweisen). Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszugehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

    Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den angestammten oder einen anderweitigen, leidenangepassten Tätigkeitsbereich - die übliche oder aber nur mehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, welches über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2 mit Hinweis). Es muss also arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat; so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils B 13/01 vom 5. Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Bundesgerichtsurteil 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 E. 4.1).

    Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeitliche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Massgebend ist die Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteile des damaligen EVG B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c sowie 120 V 112 E. 2c/aa und bb, mit Hinweisen; Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3; Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel, Genf und München 2007, S. 2043, Rz. 109; Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 279 f.; Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 ff.; vgl. zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1).

1.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, wann die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eingetreten ist. Der Kläger verweist in der Klagebegründung darauf, dass ihm von der IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom 12. Juli 2004 rückwirkend ab 1. August 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei. Er argumentiert im Hauptstandpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich während des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ bzw. der EMTS AG verschlechtert, was die Leistungspflicht der Beklagten 1 begründe (Urk. 1).

2.2    Festzuhalten ist zunächst, dass es die IV-Stelle Zürich unterliess, die Verfügung vom 12. Juli 2004 den beklagten Vorsorgeeinrichtungen respektive der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zuzustellen. Die Feststellungen der IV-Stelle (insbesondere der Beginn der Wartezeit) sind deshalb für die Beklagten nicht bindend. Insofern ist der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit frei zu prüfen.

2.3    Der behandelnde Spezialist Drmed. E.___, Leitender Arzt Pneumologie, Spital F.___ diagnostizierte im Bericht vom 23. Oktober 2003 eine Lungenfibrose, ein gastro-oesophagealer Reflux bei Hiatushernie und eine reaktive Depression. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus pulmonaler Sicht liege eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor. Aufgrund der vorliegenden Spiroergometrie und des guten Allgemeinzustandes werde dem Patienten sinnvollerweise aus pulmonaler Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten, eine Nichteignung für mittelschwere bis schwere Arbeiten attestiert. Sämtliche Arbeiten mit Inhalationsnoxen-Exposition seien unzumutbar. Die psychiatrische Komponente der Erkrankung sei aufgrund ihres episodischen Auftretens schwierig zu quantifizieren. Sie führe zu intermittierenden Arbeitsplatzabsenzen. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Komponente beurteile er mit 33,3 %. Zusammengefasst erachte er den Patienten als zu 50 % arbeitsfähig für leichte körperliche Tätigkeiten. Für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Im selben Bericht hält Dr. E.___ eine seit 1999 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 60 % für die bisherige Tätigkeit als Mechaniker fest (Urk. 19/43/1-2).

2.4    Die Angaben zur Arbeitsfähigkeit von Dr. E.___ sind auf den ersten Blick verwirrend. Jedoch liegt die Annahme nahe, dass es sich bei der Aussage, wonach für leichte körperliche Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, um einen Verschrieb handelt. Aus dem Kontext ist vielmehr zu schliessen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gemeint ist. Zudem ist in der erwähnten Spiroergometrie von einer Leistungseinschränkung lediglich, aber immerhin, im Zusammenhang mit einer mittelschweren Tätigkeit die Rede (Urk. 19/43/16-18). Zu Handen der Arbeitslosenkasse hatte Dr. E.___ im Bericht vom 30. Mai 2002 denn auch eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten bescheinigt (Urk. 19/27), genauso wie im Zeugnis vom 25. November 1999 (Urk. 19/7/5).

    Den Berichten von Dr. E.___ ist aus pulmonaler Sicht somit, zumindest bis zur Redaktion des Berichts vom 23. Oktober 2003, eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten zu entnehmen. Die reaktive Depression lag in Form von kurzzeitigen depressiven Episoden vor, was in der Regel keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag (Bundesgerichtsurteil 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Denn sie hatte gemäss Dr. E.___ lediglich eine (versicherungsrechtlich unbeachtliche) Selbstlimitierung zur Folge. Auf eine antidepressive oder psychotherapeutische Behandlung wurde verzichtet (Urk. 19/43/9).

2.5    Bei der B.___ war der Kläger als Schlosser tätig. Dabei dürfte es sich um eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit gehandelt haben. Laut dem Kündigungsschreiben vom 15. Juli 1999 wurde dem Kläger wegen zwischenmenschlichen Problemen gekündigt (Urk. 19/10). Jedoch ist aus den erläuterten Gründen nicht auszuschliessen, dass auch der Gesundheitszustand des Klägers eine Rolle gespielt hatte. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben. Denn in der Folge fand der Kläger die Stelle bei der C.___ bzw. D.___, welche er beinahe zwei Jahre inne hatte. Sie war besser entlöhnt und erlaubte ihm mithin bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens (Urk. 19/55/1). Damit wurde ein allfälliger zeitlicher Zusammenhang zwischen der während des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen. Die Beklagte 2 fällt als Leistungspflichtige somit ausser Betracht.

2.6    Die bei der C.___ bzw. D.___ ausgeübte Tätigkeit in der Reparatur von Mobiltelefonen ist als leicht und dementsprechend als behinderungsangepasst zu qualifizieren. Die Kündigung erfolgte denn auch nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Betriebsschliessung (Urk. 19/36, 19/37/2, 19/47/10). Zwar macht der Kläger in der Klage geltend, er habe die Arbeitstätigkeit nicht ohne Probleme ausführen können (Urk. 1 S. 7). Indessen sind keine Arbeitsausfälle oder anderweitige Einbussen im Leistungsvermögen für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nachgewiesen, was auch er nicht behauptet. Zudem attestieren ihm die echtzeitlichen Arztberichte eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten (Kurzberichte Dr. E.___ vom 25. November 1999 und vom 30. Mai 2002, Urk. 19/7/5, 19/27). Eine Arbeitsunfähigkeit, die für die spätere Invalidität kausal sein könnte, ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ bzw. der D.___ folglich nicht auszumachen. Damit entfällt eine Leistungspflicht der Beklagten 1.

2.7    Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ bzw. der D.___ stellte sich der Kläger - gestützt auf das ärztliche Attest von DrE.___ vom 30. Mai 2002 - der Arbeitsvermittlung auf Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % zur Verfügung und bezog im entsprechenden Umfang Arbeitslosentaggelder (Urk. 19/26). Im Zuge der Rentenprüfung nach erfolgter IV-Anmeldung am 19. September 2002 legte die IV-Stelle den Bericht von Dr. E.___ vom 23. Oktober 2003 ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Dieser interpretierte den Bericht dahingehend, dass laut Einschätzung des behandelnden Pneumologen generell eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2000 bestehe. Er hielt dazu fest, dass diese Beurteilung den Realitäten widerspreche, und erachtete den Bericht deshalb als nicht beweistauglich (Stellungnahme vom 1. Dezember 2003, Urk. 19/55/3-4). In seiner Stellungnahme vom 15. April 2004 änderte der RAD seine Meinung und anerkannte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % auch für leichte Tätigkeiten, obschon keine zusätzlichen ärztlichen Berichte eingeholt worden waren. Er erklärte weiter, die Wartezeit könne ab Mitte 2002 eröffnet werden. Eine frühere Eröffnung liesse sich nicht rechtfertigen, weil der Kläger bis dahin eine volles Arbeitspensum ausgeübt habe (Urk. 19/63). Gestützt darauf erging die rentenzusprechende Verfügung vom 12. Juli 2004 (Urk. 19/62+67).

    Die revidierte Beurteilung des RAD vom 15. April 2004 ist nicht nachvollziehbar. Wie dargelegt, wurde dem Kläger für leichte Tätigkeiten aus fachärztlicher Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Arbeit bei der C.___ bzw. bei der D.___ übte er soweit ohne Beanstandungen aus. Gekündigt wurde ihm die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen. Da dem Kläger sämtliche leichtentigkeiten möglich waren, soweit keine Exposition mit Inhalationsnoxen bestand, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass es sich bei dieser Stelle um eine einmalige Arbeitsgelegenheit gehandelt hätte. Der Kläger beklagte nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.___ bzw. D.___ zwar eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands (Urk. 19/57). Für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung innerhalb der Rahmenfrist vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2004 (vgl. Urk. 19/26) fehlt es indessen an objektiven Anhaltspunkten hiefür. Gegen die behauptete Verschlechterung spricht insbesondere der Umstand, dass der Hausarzt Dr. med. G.___ im Bericht vom 7. März 2005 den Gesundheitszustand als stationär bezeichnete (Urk. 19/70). Damit besteht keine Grundlage, um die Beklagte 3 zu Invalidenleistungen ab 1. August 2003 zu verpflichten.


3.

3.1    Der Kläger bezog in den darauffolgenden Jahren wiederholt Arbeitslosen- entschädigung. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beklagte 3 allenfalls ab einem späteren Zeitpunkt leistungspflichtig ist.

3.2    Mit Verfügung vom 11. September 2008 erhöhte die IV-Stelle die laufende halbe Rente auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 19/104+111). Der Beklagten 3 wurde sie nicht eröffnet. Basis für die Erhöhung bildete der Bericht von Dr. G.___ vom 17. März 2008. Darin bescheinigte er, wie bereits in früheren Berichten (vgl. Urk19/70), bei unveränderten Befunden eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (Urk. 19/91). Die IV-Stelle übernahm diese Beurteilung, obschon sich daraus keine revisionsrechtlich wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergab, und errechnete so einen Invaliditätsgrad von 68 %, was den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründete (Urk. 19/104). Mangels tatsächlicher Änderung des Gesundheitszustands bzw. der Arbeitsfähigkeit ist eine Leistungspflicht der Beklagten 3 im Zusammenhang mit der am 11. September 2008 gewährten Rentenerhöhung jedoch von vornherein auszuschliessen, ohne dass die Frage nach der Versicherungsdeckung zu jener Zeit näher zu prüfen wäre.

3.3    DrE.___ untersuchte den Kläger erneut am 14. April 2010. Zuvor hatte er ihn seit 2003 nicht mehr gesehen. Er hielt im gleichentags verfassten Bericht einen nur gering progredienten Verlauf fest. Gleichwohl attestierte er nunmehr eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 19/124). Der RAD erachtete die neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für nicht nachvollziehbar (Urk. 19/159/3). Dem ist angesichts des nur geringfügig veränderten Gesundheitszustands beizupflichten. Grund für die Zusprechung einer ganzen Rente mit Verfügung vom 19. Mai 2012 mit Wirkung ab 1. Mai 2010 war denn auch nicht die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit infolge der Lungenfibrose, sondern der psychische Gesundheitszustand des Klägers (Urk. 19/159+162, 35).

    Gestützt auf eine eigene Untersuchung vom 4. Januar 2012 diagnostizierte der RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61). Zur Arbeitsfähigkeit erklärte er, seit der letzten Rentenrevision vom 1. Februar 2008 sei eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % ausgewiesen (Urk. 19/154/8-9). Eine genauere Beurteilung war ihm rückwirkend nicht möglich. Die Aussage der anlässlich der besagten Untersuchung ebenfalls anwesend gewesenen Ehefrau des Klägers, wonach sich ihr Ehemann in den letzten drei Jahren, aber ganz speziell in den vergangenen zwei Jahren, verändert habe, lässt vermuten, dass die Persönlichkeitsstörung im Jahr 2008 eingetreten ist. Dafür spricht auch, dass Dr. G.___ im Bericht vom 17. März 2008 den Gesundheitszustand unter Hinweis auf die psychische Verfassung des Klägers als sich verschlechternd beschrieb (Urk. 19/91). Das ändert aber nichts daran, dass sich der Eintritt der nun invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht genau bestimmen lässt. Im Jahr 2008 arbeitete der Kläger verschiedentlich temporär auf Abruf und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädigung (Urk. 19/128, vgl. auch Urk. 19/153). Da unklar ist, ab wann von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit als Folge der sich verstärkenden Persönlichkeitsstörung auszugehen ist, lässt sich der Nachweis, dass die Arbeitsunfähigkeit während einem der sporadischen Bezüge von Arbeitslosenentschädigung und mithin während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 3 eingetreten ist, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erbringen. Dies führt auch zur Abweisung der gegen die Beklagte 3 gerichteten Klage.


4.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerinnen auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend - trotz des entsprechenden Antrags der Beklagten 2 - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).

    Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

- Y.___ Sammelstiftung

- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger



DM/SO/IDversandt