Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2012.00002




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 25. April 2014

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

P LH RD

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beklagte


Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

P LH RD

Postfach, 8010 Zürich




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, arbeitete bis 31. Juli 2000 bei der Y.___ in einem Teilzeitpensum als Raumpflegerin und war damit bei der Sammelstiftung BVG der Elvia Leben, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft [nachfolgend: Sammelstiftung]) vorsorgeversichert (Urk. 7 S. 3 und Urk. 8/1-3). Seit 1. November 2000 bezog sie eine ganze Rente der Invalidenversicherung, wobei sie von der IV-Stelle Wallis in Anwendung der gemischten Methode wie folgt qualifiziert wurde: Aufgabenbereich Haushalt: Anteil 36 %, Arbeitsunfähigkeit: 66 %, Invaliditätsgrad: 24 %; Erwerbsbereich: Anteil 64 %, Arbeitsunfähigkeit: 100%, Invaliditätsgrad: 64 %. Daraus resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von 88 % (Urk. 19/27 und Urk. 19/29). Die wegen eines Wohnsitzwechsels in den Kanton Zürich nunmehr zuständige IV-Stelle Zürich nahm im Rahmen der Ende 2009 eingeleiteten Rentenrevision eine Neubeurteilung von und qualifizierte die Versicherte neu als Nichterwerbstätige mit einer Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von 44 %. Dementsprechend verfügte sie am 26. April 2011 mit Wirkung ab 1. Juni 2011 die Reduktion der ganzen Rente auf eine Viertelsrente (Urk. 19/129 und Urk. 19/133). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 18. Juni 2012 ab (Urk. 20).

1.2    Mit Schreiben vom 31. Januar 2011 (Urk. 8/10) teilte die Sammelstiftung der Klägerin mit, aufgrund der neuen invalidenversicherungsrechtlichen Qualifikation als Nichterwerbstätige bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente der beruflichen Vorsorge und stellte diese per Ende März 2011 ein (Urk. 2/4). In der nachfolgenden Korrespondenz konnten sich die Parteien nicht einigen (Urk. 2/4-6).


2.    Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Sammelstiftung erheben und beantragen, die per 31. März 2011 eingestellte Invalidenrente sei aufgrund eines dem Erwerbsbereich entsprechenden Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. April 2011 weiter auszurichten. Eventualiter sei die Invalidenrente ab 1. April 2011 gestützt auf den von der Invalidenversicherung rechtskräftig festgestellten Gesamtinvaliditätsgrad weiter auszurichten. Weiter stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

    Mit Klageantwort vom 13. März 2012 (Urk. 7) ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage. Gleichzeitig beantragte sie die Sistierung des Prozesses bis zur Erledigung des hängigen IV-Beschwerdeverfahrens. Dem Sistierungsgesuch entsprach das Gericht und sistierte das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses IV.2011.00563 (Verfügung vom 26. März 2012, Urk. 9).

    Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 (Urk.  11) hob das Gericht die Sistierung auf, bestellte Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an, worin die Parteien insbesondere zum Ausgang des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens (vgl. vorstehend Ziffer 1.1). Stellung nehmen sollten. Die Parteien hielten in ihren Rechtsschriften (Replik vom 26. November 2013, Urk. 13; Duplik vom10. Februar 2014, Urk. 17; der Klägerin zugestellt am 12. Februar 2014, Urk. 18) an ihren Anträgen fest.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Beklagte die Rente zu Recht wegen Wegfalls der Invalidität im erwerblichen Bereich eingestellt hat. Die Beklagte macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, mit der revisionsweisen Neuqualifikation der Klägerin als Nichterwerbstätige durch die Invalidenversicherung und der damit einhergehenden Änderung des Invaliditätsgrades sei auch die Rente der beruflichen Vorsorge anzupassen. Mit der für die Beklagte verbindlichen invalidenversicherungsrechtlichen Qualifikation der Klägerin als Nichterwerbstätige liege im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 0 % vor, weshalb kein Anspruch (mehr) auf eine Rente aus beruflicher Vorsorge bestehe (Urk. 7 und Urk. 17). Demgegenüber bringt die Klägerin vor, durch die Statusänderung sei die Invalidität keineswegs weggefallen, denn die Klägerin sei im erwerblichen Bereich nach wie vor zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig, was ihr weiterhin Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente der Beklagten gebe (Urk. 1 S. 5 f. und Urk. 13 S. 2).


2.

2.1    Die Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die (obligatorische) berufliche Vorsorge ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) positivrechtlich verankert. Dies zeigt sich darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) orientiert (Art. 23 lita BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird und schliesslich für den Beginn des Anspruchs auf eine BVG-Invalidenrente gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten.

2.2    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an den durch die Invalidenversicherung bei teilerwerbstätigen Personen aufgrund der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG (vgl. dazu BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen) ermittelten Invaliditätsgrad auf die Invalidität im erwerblichen Bereich (BGE 120 V 106). Dies lässt vorab keinen Raum für eine vorsorgerechtliche Rente gemäss dem von der Invalidenversicherung neu festgesetzten und vom hiesigen Gericht bestätigten Invaliditätsgrad von 44 % im Aufgabenbereich Haushalt (vgl. Urk. 20 E. 6.3), wie von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragt (vgl. Urk. 1 Rechtsbegehren Ziffer 2).

2.3    Im Sozialversicherungsrecht werden Dauerleistungen angepasst, wenn sich der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt ändert (Art. 17 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Das BVG enthält keine ausdrückliche, Art. 17 ATSG entsprechende Regelung. Gleichwohl lässt sich vor dem Hintergrund der vorerwähnten Verweise des BVG auf die Regelungen in der Invalidenversicherung und die Bindungswirkung an die Festlegungen derselben eine Rentenrevision auch in der beruflichen Vorsorge ohne Weiteres begründen (vgl. Hans Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1121 f., S. 412). In diesem Sinn ist auch im Bereich der beruflichen Vorsorge jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, revisionsrechtlich relevant. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

2.4    Die Vorsorgeeinrichtung ist aufgrund der Bindungswirkung (vgl. vorstehend E. 2.2) auch an den von der Invalidenversicherung festgelegten Status der versicherten Person als Erwerbstätige, Nichterwerbstätige oder Teilerwerbstätige gebunden. Für die Invaliditätsbemessung der beruflichen Vorsorge spielt dieser Status zwar keine Rolle, wohl aber für die Überentschädigungsberechnung (vgl. BGE 129 V 150 E. 2.5).

    Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 34a Abs. 1 BVG erlassenen Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten bei Bezügern von Invalidenleistungen u.a. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (Abs. 2 Satz 2). Im Weiteren kann die Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen und den Umfang der Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Abs. 5). Ein Statuswechsel kann eine Veränderung des mutmasslich entgangenen Einkommens im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 bewirken und insofern die Vornahme einer neuen Überentschädigungsberechnung erfordern (vgl. BGE 129 150 E. 2.3).

2.5    Im vorliegenden Fall haben sich die erwerblichen Voraussetzungen seit der Rentenzusprache im Jahr 2000 erheblich geändert. Das hiesige Gericht hat im Entscheid vom 18. Juni 2012 verbindlich festgestellt, dass die Klägerin mindestens seit Herbst 2010 (Zeitpunkt der Haushaltsabklärung, vgl. Urk. 20 E. 4.2) auch im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, sondern sich vollumfänglich der Betreuung ihres kranken Ehemannes widmen würde (Urk. 20 E. 5.3-4). Für die Überentschädigungsberechnung bedeutet dieser Statuswechsel, dass der mutmasslich entgangene Verdienst Fr. 0.-- beträgt, womit die Klägerin mit der Ausrichtung einer Rente aus beruflicher Vorsorge in jedem Fall überentschädigt wäre. Die Beklagte hat somit die Rentenzahlung zu Recht eingestellt, was zur Abweisung der Klage führt.

2.6    Zu beachten ist indessen, dass der Rentenanspruch der Klägerin grundsätzlich weiter besteht und lediglich infolge Überversicherung nicht zur Auszahlung gelangt. Dementsprechend hat die Beklagte das Alterskonto der Klägerin im Sinne von Art. 14 BVV 2 weiterzuführen.


3.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Für unnötigen (oder geringfügigen) Aufwand wird keine Entschädigung zugesprochen (§ 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer], was insbesondere auch für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gilt (§ 8 GebV SVGer).

    Mit Kostennote vom 26. Februar 2014 (Urk. 21) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von insgesamt 14.5 Stunden (8 Stunden für Klage und telefonische Besprechungen mit Klientin, 5 Stunden für Replik inkl. Durchsicht der Klageantwort sowie 1.5 Stunden für Prüfung der Duplik und noch vorzunehmende Prüfung des Urteils und Besprechung mit Klientin) zuzüglich eine Spesenpauschale von 3 % geltend.

    Die Klageschrift umfasste 6 Seiten und die Replik etwas mehr als 2 Seiten. Es stellte sich lediglich eine spezifisch berufsvorsorgliche Rechtsfrage; umfangreiche Sachverhalts- oder Beweisfragen gab es nicht bzw. wurden im IV-Verfahren abgehandelt, in welchem der Rechtsvertreter die Klägerin ebenfalls vertreten hatte und damit mit dem Fall vertraut war. Gestützt auf diese Ausführungen erscheint der geltend gemachte Aufwand als zu hoch, und eine Kürzung um rund einen Drittel auf 10 Stunden ist angebracht. Mit dem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die Entschädigung somit auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli