Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2012.00003 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 8. August 2013
in Sachen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Klägerin
Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich
gegen
X.___ AG
Beklagte
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 6. Januar 2012 (Urk. 1), mit der die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen die X.___ AG Klage erhob mit folgendem Rechtsbegehren:
„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 28‘179.65 nebst Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2011 zuzüglich Fr. 1‘500.-- vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu zahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
die Eingabe der Klägerin vom 9. Januar 2012, worin sie mitteilte, dass die Beklagte zwischenzeitlich Fr. 18‘368.15 per Valuta 6. Februar 2012 überwiesen und mithin die Forderung teilweise beglichen habe, und sie dementsprechend ihr Rechtsbegehrens wie folgt anpasste (Urk. 7):
„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 9‘811.50 nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 2012 sowie auf dem Betrag von Fr. 28‘179.65 Zins zu 5 % vom 26. Oktober 2011 bis 5. Februar 2012 zuzüglich Fr. 1‘500.-- vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu zahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
die Beklagte in der Klageantwort vom 6. Februar 2011 auf die inzwischen erfolgte teilweise Erfüllung der Forderung hinwies und in Aussicht stellte, den Restbetrag nach Zusendung einer Abrechnung zu begleichen (Urk. 5),
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich der Klägerin mit Anschlussvertrag vom 3. September 2008 per 1. Januar 2009 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, wobei dieses Vertragsverhältnis per 30. Juni 2011 durch die Klägerin gekündigt worden sei (Urk. 2/13), und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte für diese Zeit noch Beiträge in der Höhe von Fr. 28‘179.65 schulde (Urk. 1),
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/14) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen (Urk. 2/11.1-5), den Kontoauszug vom 29. November 2011 (Urk. 2/15.5; vgl. auch die übrigen Kontoauszüge, Urk. 2/15.1-4) und den Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011 (Urk. 2/14) hinzuweisen ist,
keine Anhaltspunkte für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
nach der teilweisen Begleichung der Forderung in der Höhe von Fr. 18‘368.15 (Urk. 6) eine Restforderung von Fr. 9‘811.50 verbleibt,
die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in Ziffer 9.2 des Anschlussvertrages (Urk. 2/3, vgl. auch Urk. 2/10) sowie in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) haben,
die von der Klägerin geforderte Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.-- als Inkassomassnahme für die Klage zwar in Ziffer 4.6 des Kostenreglements (Urk. 2/6) eine Stütze findet, diese Bestimmung indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 9‘811.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Februar 2012 sowie auf dem Betrag von Fr. 28‘179.65 Zins zu 5 % vom 26. Oktober 2011 bis 5. Februar 2012 zu bezahlen;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene, zufolge nur teilweisen Obsiegens jedoch reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 9‘811.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Februar 2012 sowie auf dem Betrag von Fr. 28‘179.65 Zins zu 5 % vom 26. Oktober 2011 bis 5. Februar 2012 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 128440 des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2011) in diesem Umfang aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:Fr.600.--
Schreibgebühren:Fr.159.--
Zustellungsgebühren:Fr.100.--
Total:Fr.859.--
werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- X.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger
DM/SO/MTversandt