BV.2012.00005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 8. Januar 2013

in Sachen

X.___
 

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
Derksen & Hegetschweiler, Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 151,  92, 8042 Zürich

gegen

1.   Y.___
 

2.   Z.___
  

3.   A.___
  

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller
Anwaltsbüro Delphinstrasse
Delphinstrasse 5, 8008 Zürich

sowie

Y.___
 

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller
Anwaltsbüro Delphinstrasse
Delphinstrasse 5, 8008 Zürich

gegen

X.___
 

Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
Derksen & Hegetschweiler, Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 151,  92, 8042 Zürich


Sachverhalt:

1.       Mit Beschluss vom 27. Dezember 2011 nahm das Obergericht des Kantons Zürich davon Vormerk, dass unter anderen Dispositiv-Ziffer 10 (Berufliche Vorsorge) des Scheidungsurteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes B.___ vom 13. Mai 2011 in Sachen X.___ (Gesuchsteller) gegen Y.___ (Gesuchstellerin) rechtskräftig ist und teilte diesen Umstand unter Beilage des Auszugs aus dem Urteil vom 13. Mai 2011 (Urk. 2) dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit (Urk. 1). Mit Schreiben vom 20. April 2012 teilte das Obergericht sodann mit, dass Dispositiv-Ziffer 10 des Scheidungsurteils am 6. September 2011 rechtskräftig geworden ist, und schickte ausserdem Kopien der Berechnungen der Austrittsleistungen der Z.___ vom 11. Mai 2011 (Urk. 4/5/2) und der A.___ vom 11. Mai 2011 (Urk. 4/6) zu.
         Dispositiv-Ziffer 10 des Scheidungsurteils des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes B.___ vom 13. Mai 2011 lautet wie folgt (Urk. 2 S. 3):
         „10.    Berufliche Vorsorge
a)   die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen gemäss Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 werden hälftig geteilt.
b)   Datum der Eheschliessung: 7. Juli 2000
c)    Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen der Gesuchstellerin voraussichtlich Guthaben zustehen, sind:
      - Z.___,
         gemeldetes Guthaben: Fr. 32‘242.50 per 31. Mai 2011,
      - A.___,  
         gemeldetes Guthaben per Heiratsdatum: Fr. 16‘117.50“

         In den Erwägungen des Scheidungsurteils hielt der Einzelrichter ausserdem fest, der Gesuchsteller verfüge gemäss eigenen Angaben über kein Freizügigkeitsguthaben, was von der Gesuchstellerin nicht bestritten werde (Urk. 2 S. 2). Der Gesuchstellerin stünden sowohl bei der Z.___ als auch bei der A.___ Austrittsleistungen zu. Aufgrund der hängigen Anmeldung bei der Invalidenversicherung könne aber die zu teilende Austrittsleistung nicht berechnet werden (Urk. 2 S. 2-3).

2.
2.1     Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 holte das hiesige Gericht bei den vom Scheidungsrichter genannten Vorsorgeeinrichtungen per Datum der Rechtskraft der Scheidung (6. September 2011) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen der Beklagten 1 sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein.
2.2     Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 bezifferte die Z.___ die Freizügigkeitsleistung der Beklagten 1 per 6. September 2011 auf Fr. 33‘607.50. Die Beklagte 1 sei vom 1. Januar 1997 bis zum 29. Februar 2008 bei der A.___ versichert gewesen. Da Abklärungen durch die Eidgenössische Invalidenversicherung laufen würden, habe die Austrittsleistung noch nicht an die Z.___ weitergeleitet werden können. Die A.___ werde eine separate Scheidungsberechnung per Heiratsdatum erstellen. Eine vorehelich erworbene Austrittsleistung ergab sich unter diesen Umständen bei der Z.___ nicht (Urk. 7/2).
2.3     Die A.___ wies mit Schreiben vom 22. Mai 2012 per 6. September 2011 eine Freizügigkeitsleistung der Beklagten 1 von Fr. 30‘069.80 aus. Die per Datum der Heirat am 7. Juli 2000 erworbene Austrittsleistung betrage aufgezinst bis zum 6. September 2011 Fr. 16‘202.85 (Urk. 8). Einen bis zum 6. September 2011 eingetretenen Vorsorgefall meldete die A.___ nicht.
2.4     Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 9) wurde dem Kläger und der Beklagten 1 Gelegenheit gegeben, zu den Abrechnungen der Vorsorgeeinrichtungen sowie der vom Gericht vorzunehmenden Teilung Stellung zu nehmen. Beide Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
2.5     Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 ordnete das Gericht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Beizug der IV-Akten von Y.___ an (Urk. 11). Am 21. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle dem Gericht die IV-Akten von X.___ (lediglich bestehend aus einem Geburtsschein, einer Vollmacht und einem IK-Auszug) zu (Urk. 13, Urk. 14/1-3). Auf telefonische Nachfrage des Gerichts gab die IV-Stelle zur Auskunft, dass Y.___ bei der IV-Stelle Zürich nicht verzeichnet sei, weshalb auch keine entsprechenden Akten vorhanden seien (vgl. Aktennotiz vom 7. Januar 2013, Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Art. 122 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) räumt als Scheidungsfolge jedem Ehegatten Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten ein, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist (vgl. BGE 130 III 297 E. 3.3). Dabei sind grundsätzlich sämtliche Ansprüche aus Vorsorgeverhältnissen zu teilen, die dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) unterstehen, somit auch Freizügigkeitspolicen oder Freizügigkeitskonti im Sinne von Art. 10 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV). Dies kommt auch im Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 FZG zum Ausdruck, wonach bei der Ermittlung der zu teilenden Austrittsleistung auch allfällige "Freizügigkeitsguthaben" ("avoirs de libre passage"; "averi di libero passaggio") zu berücksichtigen sind. Von der Teilung nach Art. 122 ZGB werden mithin sämtliche Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b (dazu BGE 129 III 305) erfasst. Nicht darunter fallen hingegen die Ansprüche aus der ersten und der dritten Säule (BGE 130 V 111 E. 3.2.2 mit Hinweisen auf Doktrin und Materialien).
         Hat ein erwerbstätiger Ehegatte bereits einen Vorsorgefall erlebt oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so steht dem anspruchsberechtigten Ehegatten nach Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung zu. Diese Norm schliesst nicht nur den Eintritt des Vorsorgefalles ein, sondern erfasst auch andere Vorgänge, deretwegen die Austrittsleistung nicht mehr geteilt werden kann, wie beispielsweise die während der Ehe vorgenommenen Barauszahlungen des Vorsorgeguthabens (BGE 128 V 41 E. 2b, 127 III 433 E. 2b mit Hinweisen).
1.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB (in der bis am 31. Dezember 2010 anwendbar gewesenen Fassung) entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff.3) und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.

2.       Der Einzelrichter am Bezirksgericht B.___ meldete mit Urteil vom 13. Mai 2011 (Urk. 21) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschluss: 7. Juli 2000; Teilungsverhältnis: 1/2 - 1/2; Vorsorgeeinrichtungen Beklagte 1: Z.___ und A.___; Vorsorgeeinrichtung des Klägers: keine). Das Obergericht des Kantons Zürich teilte sodann am 20. April 2012 mit, dass Dispositiv Ziffer 10 des Scheidungsurteils am 6. September 2011 rechtskräftig geworden ist (Urk. 3).
         Nach Einholen der aktualisierten Angaben der Z.___ (Urk. 7/2) und der A.___ (Urk. 8) über die Höhe der Guthaben der Beklagten 1 sind die Angaben vollständig.

3.
3.1     Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich nicht vernehmen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Unstimmigkeiten, weshalb von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen ist.
3.2     Es ist damit davon auszugehen, dass die Beklagte 1 per 6. September 2011 bei der Z.___ über eine zu teilende Austrittsleistung von Fr. 33‘607.50 und bei der A.___ über eine solche von Fr. 13‘866.95 (Fr. 30‘069.80 - Fr. 16‘202.85) verfügte und bis zu diesem Datum kein Vorsorgefall eingetreten ist. Gesamthaft liegt ein zu teilendes Guthaben von Fr. 47‘474.45 (Fr. 33‘607.50 + Fr. 13‘866.95) vor. Der hälftige Anspruch des Klägers beträgt Fr. 23‘737.22. Demnach ist die Z.___ zu verpflichten, den Betrag von Fr. 23‘737.20 zulasten der Beklagten 1 auf ein vom Kläger noch zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu übertragen. Aus verfahrensökonomischen Gründen scheint es gerechtfertigt, den ganzen Betrag aus dem Guthaben der Beklagten 1 bei der Z.___ zu übertragen.

4.
4.1     Gemäss der in BGE 129 V 255 ff. Erw. 3 dargelegten Rechtsprechung ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung (Art. 122 Abs. 1 ZGB und Art. 22-22c FZG) vom massgebenden Stichtag der Teilung - d.h. dem Zeitpunkt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGE 132 V 239 Erw. 2.3) - an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (lit. f: 2,0 % ab 1. Januar 2009) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden. Dieses Vorgehen ist angezeigt, da Art. 8a FZV bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung ebenfalls auf den im entsprechenden Zeitraum gültigen Zinssatz nach Art. 12 BVV 2 greift (BGE 129 V 257 Erw. 4.1).
         Art. 2 Abs. 4 FZG statuiert für den Fall, dass die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, überweist, ab Ende dieser Frist eine Verzugszinspflicht. In betraglicher Hinsicht ist der Verzugszins auf der Austrittsleistung samt dem reglementarischen oder gesetzlichen Zins bis zum Zeitpunkt des Beginns der Verzugszinspflicht zu bezahlen (BGE 129 V 258 Erw. 4.2.3). Der Verzugszinssatz entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 FZV dem BVG-Mindestsatz (Art. 12 BVV 2) plus ein Prozent. Art. 65d Abs. 4 BVG ist nicht anwendbar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006 in Sachen S., B 17/06).
4.2     Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass die Z.___ auf der dem Kläger geschuldeten Austrittsleistung ab 6. September 2011 einen Zins in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe (vgl. Art. 12 lit. f) bis zum Zeitpunkt der Überweisung zu entrichten hat. Ab dem 31. Tag nach Vorlage aller für die Überweisung der Austrittsleistung erforderlichen Angaben - insbesondere der Daten über das Vorsorgekonto des Klägers - wäre ein Verzugszins von 3,0 % (vgl. Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 lit. f BVV 2) zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:

1.         Die Z.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 23‘737.20 zulasten von Y.___ auf ein von X.___ zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 6. September 2011 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
- Rechtsanwältin Manuela Schiller
- Z.___
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).