Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 12. Juni 2013
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
1. Y.___
2. Z.___
Beklagte
beide vertreten durch Rechtsanwalt A.___
weitere Verfahrensbeteiligte:
Sicherheitsfonds BVG
c/o ATAG Wirtschaftsorganisationen AG
Eigerplatz 2, Postfach 1023, 3000 Bern 14
Beigeladener
Nachdem X.___ mit Eingabe vom 11. Januar 2012 von der Beklagten 1 die Überweisung seiner Austrittsleistung in Höhe von Fr. 101790.25 zuzüglich Beiträge aus der Prämienbefreiung bis 30. April 2011 zuzüglich Zinsen im Umfang des BVG-Mindestzinssatzes und von der Beklagten 2 die Überweisung seiner Austrittsleistung von Fr. 1958.40 zuzüglich Zinsen in Höhe des BVG-Mindestzinssatz eingeklagt sowie das Erstellen einer Schlussabrechnung von der Beklagten 1 verlangt hat (Urk. 1),
nach Einsicht in die Klageantwort der Beklagten 1 und 2 vom 30. April 2012 (Urk. 9 unter Beilage von Urk. 10/1-14), die Replik des Klägers vom 8. Juli 2012 (Urk. 14 samt Beilagen Urk. 15/1-15), den Duplikverzicht der Beklagten 1 und 2 vom 6. September 2012 (Urk. 18), die Stellungnahme des mit Verfügung vom 13. September 2012 (Urk. 19) beigeladenen Sicherheitsfonds BVG vom 19. November 2012 (Urk. 22 unter Beilage seiner Akten, Urk. 23/1-7) sowie nach Einsicht in den Verzicht auf eine weiterführende Stellungnahme der Beklagten 1 und 2 vom 28. November 2012 (Urk. 26) respektive die Stellungnahme des Klägers vom 14. Januar 2013 (Urk. 29),
in Erwägung,
dass die Beklagten 1 und 2, beides Stiftungen zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, (Urk. 6/1-2), aktenkundig eine Unterdeckung aufweisen (Urk. 23/4-7),
dass der Beigeladene die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sowie darüber hinausgehende reglementarische Leistungen, soweit diese auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) anwendbar ist (Art. 56 Abs. 1 lit. b und c BVG), sicherstellt,
dass eine Sicherstellung von Leistungen jedoch nicht gewährleistet wird, soweit diese missbräuchlich in Anspruch genommen werden (Art. 56 Abs. 5 BVG),
dass der Praxis folgend, wonach die Verweigerung von Leistungen an Organe der Arbeitgeberfirma aufgrund von selbstverschuldeten Beitragsausständen in Anwendung von Art. 56 Abs. 5 BVG als zulässig zu erachten ist (Schneider et al. (Hrsg.), Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 56 Rz 26; Mitteilungen über die berufliche Vorsorge vom 27. September 2007, Nr. 101 Rz 600 des BSV), vorliegend - der Kläger amtete bis zu seiner Suspendierung (Verfügungen des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2009, Urk. 10/1-2) als Präsident des Stiftungsrates der Beklagten 1 und 2 - die Missbrauchsbestimmung des Art. 56 Abs. 5 BVG zur Anwendung kommt, bestehen doch gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten 1 und 2 Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Kläger zustehen könnten (vgl. Entscheid des Gerichts Y.___ vom 10. Oktober 2011, Urk. 8),
dass angesichts dessen der Beigeladene nicht verpflichtet ist, vor Beendigung der Liquidation der Beklagten einen Vorschuss für die Sicherstellungen der Leistungen des Klägers zu leisten, sondern vorab die Frage von dessen Verantwortlichkeit prüfen darf (vgl. dazu insbesondere Urteil des Cour Des Assurances Sociales, Canton de Vaud, PP 87/09-50/2011 vom 2. August 2011, E. 4, Urk. 10/14; Art. 56a Abs. BVG),
dass mithin der Beigeladene die Sicherstellung der Leistungen des Klägers (einstweilen) - beziehungsweise das Ausrichten einer Vorschusszahlung für diesen Zweck - zu Recht verweigert hat (Urk. 2/16, Urk. 10/12), womit allfällige Ansprüche des Klägers auch nicht mit anderen Mitteln der Beklagten abgedeckt werden können (vgl. Handkommentar zum BVG und FZG, Art. 56 Rz 27),
dass mangels Sicherstellung der vom Kläger geforderten Leistungen durch den Beigeladenen der Beklagten 1 und 2 deren Ausschüttung verwehrt ist und sich damit die Klage des Klägers als verfrüht erweist (Urteil PP 87/09-50/2011 E. 4), weshalb sie abzuweisen ist,
dass den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. BGE 128 V 133 E 5b), wovon abzuweichen vorliegend kein Anlass besteht,
erkennt das Gericht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt A.___
- Sicherheitsfonds BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).