Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 12. Juni 2012
in Sachen
pensionskasse pro
Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6431 Schwyz
Klägerin
vertreten durch Advokat Thomas Käslin
advokatur 11
Leimenstrasse 4, Postfach 466, 4003 Basel
gegen
X.___
Sternenstrasse 30, 8002 Zürich
Beklagte
Zustelladresse: X.___
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 12. Januar 2012 (Urk. 1), mit der die Pensionskasse pro gegen die X.___ Klage erhob mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 7'233.70 nebst Zins zu 6 % seit 29. April 2011 sowie von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 91.-- zu verurteilen.
2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrages von Fr. 600.-- nebst Zins zu 6 % seit 29. April 2011 in der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes Y.___ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
die Eingabe vom 17. April 2012 der Pensionskasse pro, worin diese mitteilte, dass die Beklagte zwischenzeitlich Fr. 6'633.70 zuzüglich Zins von 6 % seit 31. Dezember 2010 bezahlt und mithin die Forderung teilweise beglichen habe, und worin die Pensionskasse pro dementsprechend die Ziffer 1 des gestellten Rechtsbegehrens - unter Hinweis, dass Ziffer 2 und 3 unverändert blieben - wie folgt anpasste (Urk. 13):
1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 600.-- nebst Zins zu 6 % seit 29. April 2011 sowie von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung zu verurteilen."
die Klageantwort der Beklagten vom 7. Mai 2012, mit welcher diese auf Abweisung der Klage schloss (Urk. 15),
sowie in die übrigen Verfahrensakten;
in der Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVger]),
in der weiteren Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
aus den Akten hervorgeht, dass die Beklagte sich der Klägerin mit Anschlussvertrag vom 5. März 2004 (Urk. 2/3) rückwirkend per 1. Januar 2004 anschloss und dieses Vertragsverhältnis per 31. Dezember 2010 durch die Klägerin gekündigt wurde (Urk. 2/15),
die ursprünglich eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Mahnkosten) von Fr. 7'233.70 durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Schlussabrechnung vom 7. Juli 2009 (Urk. 2/35), den Kontoauszug vom 2. Januar 2009 (Urk. 2/8) und den Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2011 (Urk. 2/38) hinzuweisen ist,
es sich beim überdies eingeklagten Betrag von Fr. 1'250.-- um Verwaltungskosten handelt (Fr. 500.-- für die Rechtsöffnung, Fr. 750.-- für die Einreichung der Klage, Urk. 1 S. 9),
keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, was auch die Beklagte nicht bestreitet,
nach der teilweisen Begleichung der Forderung in der Höhe von Fr. 6'633.70 zuzüglich Zins von 6 % seit 31. Dezember 2010 nun strittig und zu prüfen ist, ob auch der Restbetrag für die Beiträge von Fr. 600.-- nebst Zins zu 6 % seit 29. April 2011 sowie die weiteren Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung geschuldet sind,
die Beklagte - welche im Rahmen der Betreibung lediglich einen Teilrechtsvorschlag im Umfang von Fr. 600.-- erhoben hatte (Urk. 2/38-39) - geltend macht, bei dem noch offenen Betrag von Fr. 600.-- handle es sich um Verwaltungskosten, die erst nach Auflösung des Vorsorgevertrages in Rechnung gestellt worden seien, weshalb sie nicht geschuldet seien beziehungsweise für deren Beurteilung das Berufsvorsorgegericht nicht zuständig sei (Urk. 15),
es sich vorliegend um eine Streitigkeit im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG handelt und die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegericht somit ohne Weiteres gegeben ist,
die geltend gemachte Forderung im vorliegenden Rechtsverhältnis gründet, woran nichts ändert, dass die Rechnungsstellung teilweise erst nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erfolgte,
aus den Akten ersichtlich ist, dass Mahngebühren, Inkassogebühren, Gebühren für die Vertragsauflösung im Gesamtbetrag von Fr. 620.-- erst nach Auflösung des Vertragsverhältnisses in Rechnung gestellt wurden (Urk. 2/8, vgl. auch Urk. 1 S. 9),
die erwähnten Gebühren in der Ziffer 2.2 des Kostenreglements (Urk. 2/6/4) ihre Stütze finden,
die Grundlage für die weiter von der Klägerin geltend gemachten Verwaltungskosten für die Rechtsöffnung und die Klageeinreichung im Gesamtbetrag von Fr. 1'250.-- sich ebenfalls in der Ziffer 2.2 des Kostenreglements befindet,
die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Ziffer 2.3f. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben (Urk. 2/6/1),
demzufolge - nach erfolgter Reduktion des Klagebegehrens - die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 600.-- nebst Zins zu 6 % seit 29. April 2011 sowie Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung zu bezahlen,
im Weiteren der in der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes Y.___ im Umfang von Fr. 600.-- erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2011 [Urk. 2/38]) aufzuheben ist,
das Verfahren kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 GSVGer),
der obsiegenden Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zusteht (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6),
das Verhalten der Beklagten nicht kooperativ ist, jedoch noch nicht als mutwillig zu bezeichnen ist, zumal sie im Rahmen des Betreibungsverfahrens lediglich einen Teilrechtsvorschlag im Umfang von Fr. 600.-- erhob und mithin die Restforderung anerkannte, und die Bestreitung eines Teilbetrags in der irrigen Meinung, dieser sei nicht geschuldet, weil er nach Vertragsauflösung in Rechnung gestellt wurde, für die Annahme einer Mutwilligkeit nicht ausreicht,
erkennt die Einzelrichterin:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 600.-- zuzüglich Zins von 6 % seit 29. April 2011 sowie Fr. 1'250.-- zuzüglich Zins von 6 % seit 12. Januar 2012 (Datum Klageeinreichung) zu bezahlen, und es wird der (Teil-) Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 600.-- in der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2011) aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Thomas Käslin
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).