BV.2012.00011
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Peter
Urteil vom 20. Februar 2012
in Sachen
1. X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
gegen
1.1. Y.___
1.2. BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer
Kramer & Kramer
Hofwiesenstrasse 350, 8050 Zürich
sowie
2. Y.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer
Kramer & Kramer
Hofwiesenstrasse 350, 8050 Zürich
gegen
2.1. X.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
betreffend Teilung von Austrittsleistungen nach Ehescheidung
Nachdem
die am 12. Dezember 2002 geschlossene Ehe (Urk. 2/3/6) zwischen X.___ (Klägerin 1/Beklagte 2.1) und Y.___ (Kläger 2/Beklagter 1.1) mit Urteil der Zivil- und Handelskammer des Gerichts der ersten Instanz der Provinz Santo Domingo der Dominikanischen Republik vom 18. Oktober 2005 (Urk. 2/31/1-2) geschieden worden war,
besagtes Urteil von der zuständigen Zivilkammer des Berufungsgerichts des Gerichtsbezirks von Santo Domingo nach durchgeführter Verhandlung mit Urteil vom 11. Mai 2007 (Urk. 2/3/4) bestätigt worden war,
mit Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 3. November 2009 (Urk. 2/42) das Urteil der Zivil- und Handelskammer des Gerichts der ersten Instanz der Provinz Santo Domingo vom 18. Oktober 2005 im Scheidungspunkt anerkannt, bezüglich der Nebenfolgen, worunter insbesondere betreffend die Aufteilung der während der Ehe erworbenen berufsvorsorgegebundenen Guthaben (massgebliche Austrittsleistungen), jedoch als ergänzungsbedürftig erklärt worden war,
mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 12. Juli 2011 (Urk. 2/89) von der rechtskräftigen Scheidung gemäss Urteil der Zivil- und Handelskammer des Gerichts der ersten Instanz der Provinz Santo Domingo vom 18. Oktober 2005 Vormerk genommen und besagtes Scheidungsurteil unter anderem dahingehend ergänzt worden war, dass das während der Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben des Klägers 2/Beklagten 1.1 in folgendem Verhältnis aufgeteilt wurde:
- | Klägerin 1/Beklagte 2.1: | ein Zweitel |
- | Kläger 2/Beklagter 1.1: | ein Zweitel, |
und zwar unter gleichzeitiger Anordnung der Überweisung des Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zwecks Durchführung des Vorsorgeausgleichs,
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. November 2011 (Urk. 2/94) die bezirksgerichtliche Regelung der Kostenfolgen bestätigt und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Entschädigungsdispositiv aufgehoben und ersetzt worden war,
das bezirksgerichtliche Ergänzungsurteil in der Sache selbst gemäss Mitteilung vom 26. Januar 2012 (Urk. 2/91) am 15. September 2011 in Rechtskraft erwachsen war;
nach Einsichtnahme in
die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 30. Januar 2012 (Urk. 1 = 2/95), womit die Streitsache zur Handhabung der Teilungsanordnung gemäss Art. 142 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung [aZGB]) an das hiesige Gericht überwiesen wurde, mitsamt folgenden Informationen gemäss Art. 142 Abs. 3 aZGB:
- | Teilungsverhältnis: | hälftig |
- | Datum der Eheschliessung: | 12. Dezember 2002 |
- | Datum der Ehescheidung: | 18. Oktober 2005 |
- | Datum der Rechtskraft der Ehescheidung: | 10. August 2007 |
- | Berufliche Vorsorgeeinrichtung Klägerin 1/Beklagte 2.1: | keine |
- | Berufliche Vorsorgeeinrichtung Kläger 2/Beklagter 1.1: | BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Beklagte 1.2) |
- | Austrittsleistung Klägerin 1/Beklagte 2.1: | Fr. 0.-- |
- | Austrittsleistung Kläger 2/Beklagter 1.1: | Fr. 58'744.-- (gemäss Urk. 2/88); |
unter Hinweis darauf, dass
die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren betreffend Teilung von Austrittsleistungen nach Ehescheidung Parteistellung haben und ihnen grundsätzlich eine angemessene Frist anzusetzen ist, um Anträge zu stellen (Art. 25a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]),
sich die im einfachen und raschen Verfahren zu erledigende Angelegenheit (vgl. Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) indessen vorliegend - wie die nachfolgenden Darlegungen zeigen - sogleich als spruchreif erweist und sich folglich - ausnahmsweise - ohne Weiterungen der sofortigen Erledigung zuführen lässt;
in Erwägung, dass
am 1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten ist und parallel dazu Art. 135-149 ZGB aufgehoben (Art. 402 ZPO in Verbindung mit Ziff. II.3 Anhang I zur ZPO) sowie Art. 22 Abs. 1 FZG und Art. 25a FZG geändert worden sind (Art. 402 ZPO in Verbindung mit Ziff. II.30 Anhang I zur ZPO), wobei für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz gilt (Art. 404 Abs. 1 ZPO),
das zivilrechtliche Anerkennungs- und Ergänzungsverfahren bei Inkrafttreten der ZPO beim Bezirksgericht Bülach bereits rechtshängig gewesen war (Klageeinleitung vom 11. August 2008 [Urk. 2/1]), so dass das Verfahren nach altem Recht zu erledigen und die in Frage stehende Teilung von Austrittsleistungen folglich nach Art. 141 f. aZGB zu handhaben war,
die Teilung demnach - unbesehen der an sich feststehenden massgeblichen Austrittsleistung(en) und vorliegenden Durchführbarkeitserklärung(en) (Urk. 2/88; vgl. Urk. 2/20), welche nach neuem Recht trotz fehlender Einigung über die Teilung eine abschliessende Regelung durch das Scheidungsgericht erlauben würden (vgl. Art. 281 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit Art. 280 Abs. 2 ZPO und Art. 25a Abs. 1 FZG) - von Amtes wegen vom hiesigen Gericht durchzuführen ist (Art. 25a Abs. 1 aFZG);
in weiterer Erwägung, dass
nach Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat (vgl. Art. 22 ff. FZG),
laut den vom Scheidungsgericht übermittelten Angaben die Klägerin 1/Beklagte 2.1 kein teilungspflichtiges Berufsvorsorgeguthaben hat, während der Kläger 2/Beklagte 1.1 bei der Beklagten 1.2 über ein teilungspflichtiges berufsvorsorgegebundenes Guthaben von Fr. 58'744.-- verfügt (Urk. 1 = 2/95),
besagte Angaben auf der im - in der Sache selbst unangefochten gebliebenen - Urteil vom 12. Juli 2011 (Urk. 2/89) erwähnten Bestätigung der Beklagten 1.2 vom 1. Juni 2011 (Urk. 2/88) gründen, wobei die darin angestellten Berechnungen auf dem ausgewiesenen Eheschluss am 12. Dezember 2002 (Urk. 2/3/6) und der scheidungsgerichtlich auf 10. August 2007 terminierten Rechtskraft der Scheidung (Zeitpunkt der Eintragung der Scheidung in das Zivilstandsregister von Santo Domingo gemäss Bescheinigung vom 11. August 2007 [Urk. 2/3/5]) basieren (vgl. Urk. 2/89 S. 17 E. 9.3 und Urk. 2/87),
nach Lage der Akten keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass weitere der Teilung unterliegende Vorsorgeguthaben existieren würden oder die scheidungsgerichtlich festgelegten Berechnungsparameter (insbes. betreffend Stichtag der Teilung) beziehungsweise die seitens der Beklagten 1.2 gelieferten Zahlenangaben unzutreffend wären (vgl. die per 11. Mai 2007 angestellte frühere Berechnung gemäss Schreiben vom 25. November 2008 [Urk. 2/20]),
das Scheidungsgericht nach neuem Recht direkt eine abschliessende Regelung im Sinne der getroffenen Teilungsanordnung (Teilungsverhältnis: hälftig) aufgrund der feststehenden Berechnungsgrössen und bestätigten Durchführbarkeit getroffen hätte,
die Berechnungsfaktoren in allen Teilen nachvollziehbar sind und einer - rein intertemporalrechtlich gebotenen - sozialversicherungsgerichtlichen Amtsprüfung ohne Weiteres Stand halten,
demnach die Beklagte 1.2 gehalten ist, den Betrag von Fr. 29'372.-- (= Fr. 58'744.-- : 2) zu Lasten des Klägers 2/Beklagten 1.1 zu Gunsten der Klägerin 1/Beklagten 2.1 an eine von dieser zu bezeichnende Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Freizügigkeitspolice oder Freizügigkeitskonto) zu überweisen,
sich die Beklagte 1.2 bei Ausbleiben der Bezeichnung einer Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes durch die Klägerin 1/Beklagten 2.1 mittels Überweisung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (registriert: "Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 BVG") befreien könnte,
praxisgemäss (vgl. BGE 129 V 255; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] B 17/06 vom 6. Juni 2006) die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils, d.h. vorliegend 10. August 2007) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen ist,
die Vorsorgeeinrichtung dabei für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den jeweils gültigen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; d.h. vorliegend für den Zeitraum vom 10. August bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 2,5 %, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 2,75 %, für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 2 % und für den Zeitraum ab 1. Januar 2012 mindestens 1,5 %; Art. 12 lit. d-g BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten hat,
sich der anzuwendende Zinssatz bei Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles (nach Ablauf von 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent beliefe (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]);
in weiterer Erwägung, dass
das Verfahren vor dem hiesigen Gericht grundsätzlich kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
in der vorliegenden Konstellation nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden kann, da sich das Verfahren auf die mathematische Teilung der Austrittsleistung(en) beschränkt, wobei den Verfahrensbeteiligten zudem kein erheblicher und damit entschädigungsfälliger Aufwand entsteht;
weshalb
die BVG-Sammelstiftung Swiss Life kosten- und entschädigungsfrei zu verpflichten ist, den Betrag von Fr. 29'372.-- zu Lasten von Y.___ zu Gunsten von X.___ an eine von dieser zu bezeichnende Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes (bzw. im Unterlassungsfall an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG) zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab dem 10. August 2007 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist;
Das Gericht erkennt:
1. Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 29'372.-- zu Lasten von Y.___ zu Gunsten von X.___ an eine von dieser zu bezeichnende Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab dem 10. August 2007 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Vertr.-Nr. '___' [Vorsorgewerk der Z.___ AG, '___']; Vers.-Nr. '___')
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).