BV.2012.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 18. Dezember 2012
in Sachen
Kanton Zürich

Kläger und Widerbeklagter

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

gegen

X.___
 

Beklagter und Widerkläger

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Biderbost
Kammermann & Fluri Rechtsanwälte
Bellariastrasse 7, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.      
1.1     Der Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion beziehungsweise durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK oder Klägerin), erhob mit Eingabe vom 13. Februar 2012 Klage gegen X.___ mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1.   Der Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger Fr. 20'928.85 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. August 2011 inkl. Betreibungskosten zu bezahlen und es sei in der Betreibung Nr. xxxxx des Betreibungsamtes Y.___ vom 8. August 2011 der Rechtsvorschlag aufzuheben und dem Kläger sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
2.   Der Beklagte sei zur Zahlung der nach Edition der verlangten Unterlagen noch genau zu beziffernden Rückforderung für die Bezugsperioden 2008, 2010 und 2011 zu verpflichten.
3.   Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
                   Verfahrensantrag:
4.   Die Kopien der Steuererklärung und die Steuerausweise sämtlicher in- und ausländischer Sozialversicherungen betreffend Hinterbliebenenleistungen vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008 und für die Jahre 2010 und 2011 seien vom Beklagten zu edieren, damit die Überentschädigung für die genannten Perioden überprüft werden kann.
1.2     Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 forderte das hiesige Gericht den Beklagten zur Klageantwort auf, sowie zur Einreichung der Steuererklärungen (inkl. Einkommensbescheinigungen), der Steuerveranlagungen und der Steuerausweise sämtlicher in- und ausländischer Sozialversicherungen betreffend Hinterbliebenenleistungen für die Jahre 2008, 2010 und 2011 (Urk. 3).
1.3     Mit Klageantwort vom 8. Mai 2012 liess der Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Biderbost, folgende Rechtsbegehren stellen (Urk. 11 S. 2):
                 1.    Es sei auf die Klage nicht einzutreten.
                 2.    Eventualiter sei die Klage abzuweisen.
                 3.    Subeventualliter sei die Klage bis zur formellen Erledigung des Einspracheverfahrens vor der Finanzdirektion des Kantons Zürich zu sistieren.
                 4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.
         In prozessualer Hinsicht wurden weitere Anträge gestellt:
                 1.    Der Beklagte beantragt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
                 2.    Der Beklagte beantragt zudem im Falle eines Eintretens auf die Klage die Ansetzung einer Frist zu einer erweiterten Begründung der Klageantwort. Im Übrigen beantragt er einen zweiten Schriftenwechsel. Zudem regt der Beklagte im           Falle des Eintretens auf die Klage die Durchführung einer Vergleichsverhandlung an.

2.
2.1     Am 18. Juni 2012 verfügte die zuständige Referentin Eintreten auf die Klage, da die vom Beklagten bestrittene Aktivlegitimation des Kantons Zürich - im Gegensatz zur BVK, der keine eigene Rechtspersönlichkeit zukomme - zu bejahen sei (Urk. 13, Dispositiv Ziff. 1). Unter Hinweis darauf, dass die Durchführung des in den BVK-Statuten vorgesehenen Einspracheverfahrens gemäss Bundesrecht keine Prozessvoraussetzung sei, wies sie das Sistierungsgesuch des Beklagten ab (Ziff. 2) und setzte diesem schliesslich eine nochmalige Frist (mit Säumnisandrohung) an (Ziff. 3), um die bereits mit Verfügung vom 20. Februar 2012 einverlangten Unterlagen einzureichen und die Klageantwort allfällig erweitert zu begründen.
2.2     Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 (Urk. 15) liess der Beklagte die vom Kläger angestrengte Klage anerkennen. Damit falle die Klage gegenstandlos dahin und Kosten würden keine anfallen. Die geforderten Unterlagen für die Bezugsperioden 2008, 2010 und 2011 werde er direkt der BVK einreichen. Das Gericht übermittelte in der Folge dieses Schreiben an die Klägerin (Urk. 17).
2.3     Nachdem die Klägerin die vom Beklagten schliesslich zur Verfügung gestellten Unterlagen (siehe Urk. 18 bis Urk. 20/1-3) geprüft hatte, berechnete sie die Rückforderung für die Zeit von 1. August bis 31. Dezember 2008 und von 1. Januar bis 31. Dezember 2010. Mit vom 8. Oktober 2012 datierter Eingabe an das Gericht (Urk. 22) quantifizierte sie die eingeklagte Forderung zusammenfassend wie folgt:
· Rückforderung für die Bezugsperiode 2009: Fr. 20‘928.85 nebst 5% Zins seit dem 4. August 2011
· Rückforderung für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008 und vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010: Fr. 29‘031.85 nebst 5% Zins seit Klageeinleitung
· Fr. 103.00 Betreibungskosten
         Weiter führte die BVK aus, da der Beklagte die eingeforderten Unterlagen lange Zeit nicht eingereicht habe, seien die Hinterbliebenenleistungen per 1. Januar 2011 sistiert worden. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 belaufe sich nun auf Fr. 32‘982.40 und die monatlichen - erst provisorisch festgelegten - Rentenleistungen ab Januar 2012 beliefen sich auf gesamthaft Fr. 2‘812.35. Eine Verzinsung der Nachzahlung lehne sie ab, da die Hinterbliebenen die für die Leistungsfestsetzung nötigen Unterlagen nicht eingereicht hätten (unterlassene Mitwirkung).
2.4     Das Gericht gab dem Beklagten mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 (Urk. 23) Gelegenheit zur Stellungnahme. In der entsprechenden Eingabe vom 2. November 2012 (Urk. 25) anerkannte dieser „grundsätzlich die Berechnungen der Klägerin betreffend Rückforderungen für die Bezugsperioden 2008 bis 2010 sowie die Verrechnung mit der ihm zustehenden Rentennachzahlungen für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis heute“. Es sei aber kein Verzugszins auf Rückerstattungsleistungen zu bezahlen, weil der Beklagte nicht - wie § 59 der Statuten der BVK dafür voraussetze - beim Empfang der Leistungen bösgläubig gewesen sei. Hingegen habe die BVK auf den nunmehr von ihr zu leistenden Nachzahlungen Verzugszins zu entrichten: Denn sie habe zu Unrecht und ohne gesetzliche Grundlage die Hinterbliebenenleistungen an den Beklagten per 1. Januar 2011 sistiert und die Verrechnung nicht schon zum damaligen Zeitpunkt erklärt.
2.5     Dazu entgegnete die Klägerin (Urk. 28), der Beklagte habe ihr Rechtsbegehren für die Bezugsperiode 2009 (Zahlung von Fr. 20‘928.85 nebst Zins zu 5% seit dem 4. August 2011) mit Schreiben vom 12. Juli 2012 vorbehaltslos anerkannt. In prozessualer Hinsicht habe die entsprechende Klageanerkennung den Prozess im fraglichen Umfang unmittelbar beendet und der Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn er nun behaupte, dass ein Verzugszins nicht geschuldet sei. Selbstredend halte sie nach dem beklagtischen Zugeständnis vom 12. Juli 2012 auch an dem auf der restlichen Rückforderung geltend gemachten Verzugszins seit Klageeinleitung fest. Umgekehrt könnten Versicherte einen Verzugszins nur verlangen, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen seien (Art. 26 Abs. 2 ATSG, analog). Abschliessend wies die Klägerin darauf hin, dass die Verrechnung der Rentenleistungen mit der Rückforderung nicht möglich gewesen sei, da der künftige Rentenanspruch aus vom Beklagten zu vertretenden Gründen nicht abschliessend habe bestimmt werden können. Entsprechend habe sie sich mit der einstweiligen Leistungssistierung behelfen müssen.
2.6     Ein Doppel dieser klägerischen Stellungnahme vom 26. November 2012 wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30), worauf dieser mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 mitteilte, er ziehe seine Klageanerkennung hinsichtlich der von der Klägerin geforderten Verzugszinsen zurück (Urk. 31).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.





Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nicht mehr strittig ist, dass für die Zeit ab 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2011 eine Überentschädigung vorliegt, wie sich diese konkret berechnet beziehungsweise die Höhe der sich daraus ergebenden Rückforderung zugunsten der Klägerin; diese beträgt für die Bezugsperiode 2009 Fr. 20‘928.85 (= Klagebegehren 1) und für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2008 und 1. Januar bis 31. Dezember 2010 Fr. 29‘031.85 (= Klagebegehren 2, ursprünglich unbeziffert). Ebenso unbestritten ist der Umstand, dass dem Beklagten für das Jahr 2011 Rentennachzahlungen von insgesamt Fr. 32‘982.40 zustehen, dass die (erst provisorisch berechneten, vgl. Urk. 22 S.4) Rentenleistungen ab 1. Januar 2012 insgesamt Fr. 2‘812.35 pro Monat betragen und schliesslich, dass die Klägerin zur Verrechnung berechtigt ist.
         Insoweit ist folglich der Prozess als durch Klageanerkennung erledigt abzuschreiben.
1.2     Im Streit liegt hingegen noch und ist darüber nachfolgend zu entscheiden, ob der Klägerin auf ihren Rückforderungen Verzugszinsen (zu 5%) zustehen und ob der Beklagte auf den Rentennachzahlungen Anspruch auf Vergütungszinsen (= Widerklage) hat. Wesentlich für den Entscheid darüber ist die Tragweite der Anerkennung vom 12. Juli 2012 (Urk. 15).
2.
2.1     Mit dem bereits erwähnten Schreiben (Urk. 15 sowie Sachverhalt Ziff. 2.1 und 2.2) anerkannte der Beklagte die Klage der BVK vom 13. Februar 2012 (Urk. 1) vorbehaltslos. Nach Art. 241 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung (ZPO), welche Bestimmungen gemäss § 28 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sinngemäss Anwendung finden, hat eine Klageanerkennung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt das Verfahren ab. Dies hat die Klägerin in Urk. 28 zutreffend ausgeführt. Der gleichen Meinung schien im Übrigen auch der Beklagte selber im Schreiben vom 12. Juli 2012 (Urk. 15) gewesen zu sein: „Damit fällt die Klage gegenstandslos dahin“. Soweit es demnach um das - genau bezifferte - Klagebegehren 1 vom 13. Februar 2012 geht, welches die Überentschädigung der Bezugsperiode 2009 im Umfang von Fr. 20‘928.85 nebst Zins zu 5% seit dem 4. August 2011 inkl. Betreibungskosten (= Fr. 103.--, siehe Urk. 2/13) sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zum Inhalt hat, ist der vorliegende Prozess als durch - die vorbehaltslos erfolgte -  Anerkennung der Klage abzuschreiben. Die Verzugszinsen in der Höhe von 5% auf der Rückforderung für die Bezugsperiode 2009 sind demzufolge vom Beklagten klar geschuldet.
2.2     Das Klagebegehren 2, nämlich die Zahlung der nach Edition der verlangten Unterlagen noch genau zu beziffernden Rückforderung für die Bezugsperioden 2008 und 2010, anerkannte der Beklagte nach dem bereits Gesagten ebenfalls (Urk. 15). Von Verzugszinsen auf der Rückforderung ist aber im Klagebegehren 2 (noch) nicht die Rede, sondern erst in der klägerischen Bezifferung der Forderungsklage mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 (Urk. 22), weshalb sie nicht als anerkannt - auch nicht indirekt - gelten können (vgl. Urk. 25 und Sachverhalt Ziff. 2.4; siehe auch Art. 85 ZPO).
         Das Recht der beruflichen Vorsorge regelt die Verzugsfolgen bei einer Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen (heute) nicht. Bis zum Inkrafttreten von Art. 35a BVG ging das Bundesgericht aufgrund der damaligen Rechtslage noch davon aus, dass ein Verzugszins von 5% anzuwenden sei. Zu beachten ist auch, dass Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für Rückerstattungen ebenfalls keine Verzugszinspflicht vorsieht. Zwar ist die berufliche Vorsorge dem ATSG gerade nicht unterstellt, im Interesse der Einheitlichkeit sollte eine Verzinsung aber auch im Geltungsbereich von Art. 35a BVG unterbleiben (dazu: Bettina Kahil-Wolff in Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Stämpfli Verlag AG Bern, 2010, Art. 35a BVG, N 13; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl., Schulthess 2012, Rz 1126 und 1127). Gestützt auf die Bestimmungen des BVG können somit die geforderten Verzugszinsen nicht zugesprochen werden. Bleibt die Prüfung der Statuten der Klägerin: Gemäss § 59 Abs. 1 Satz 2 (Urk. 2/18 S. 25) ist, sofern die Empfänger der (unrechtmässig bezogenen) Leistung bösgläubig waren, zudem auch ein Verzugszins zu entrichten. Obwohl der Beklagte über Jahre hinweg Hinterlassenenleistungen bezog, die betragsmässig insgesamt (d.h. Leistungen der 1. und 2. Säule zusammen) deutlich über dem Einkommen beziehungsweise dem (mutmasslich entgangenen) Bruttolohn seiner verstorbenen Ehefrau lagen, kann darin allein keine Bösgläubigkeit im Sinne von Rechtsprechung und Praxis erkannt werden. Dass der Beklagte, nachdem die BVK im Februar 2011 eine „Überentschädigungsberechnung 2009“ vorgenommen und ihm zugestellt hatte (Urk. 2/1), davon ausgehen musste, auch für weitere Jahre zu viel Leistungen bezogen zu haben, ändert daran nichts. Schliesslich waren die Hinterlassenenleistungen schon vorher - ab 1. Januar 2011 - sistiert worden, und eine Bösgläubigkeit kann nicht rückwirkend eintreten. Insofern sind die Ausführungen des Beklagten zutreffend und er hat die Rückforderung für die Bezugsperioden 2008 und 2010 nicht seit Klageeinleitung zu verzinsen.
2.3     Dasselbe trifft nach dem eben Ausgeführten - mutatis mutandis - auch auf die vom Kläger widerklageweise geforderten Vergütungszinsen zu: Es gibt dafür weder eine gesetzliche Grundlage im BVG noch eine Bestimmung in den Statuten der BVK. Und wenn im Interesse der Einheitlichkeit Art. 26 Abs. 2 ATSG (Urk. 28 und E. 2.5) herangezogen würde, so wären ebenfalls keine Vergütungszinsen geschuldet, da der Beklagte seiner Mitwirkungspflicht hier klarerweise nicht vollumfänglich nachgekommen ist. Überdies hat der Beklagte die Klägerin nie in Verzug gesetzt (vgl. Art. 102 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]). Demzufolge schuldet die Klägerin keine Vergütungszinsen. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Klägerin die Hinterbliebenenleistungen korrekterweise nur sistiert und nicht verrechnet hat, setzt doch eine Verrechnung grundsätzlich immer zwei bezifferbare fällige Forderungen voraus (vgl. Art. 120ff. OR sowie Stauffer, a.a.O., Rz 1094). Infolge der mangelnden Mitwirkung durch den Beklagten fehlte es aber gerade daran.
3.       Zusammenfassend sind nach dem Gesagten - soweit der vorliegende Prozess nicht als durch Klageanerkennung erledigt abzuschreiben ist - sowohl Klage als auch Widerklage abzuweisen.
4.       Nachdem der Beklagte nur in einem unbedeutenden Ausmass obsiegt (vgl. E. 1.1 mit E. 2.2), ist ihm mangels Erheblichkeit keine Prozessentschädigung zuzusprechen (§ 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Der Beklagten als Trägerin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisation wird praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen. Es besteht kein Grund, - trotz des entsprechenden Antrages der Beklagten und des teilweise trölerischen Verhaltens des Beklagten - hier anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).


Das Gericht beschliesst und erkennt:
1.         Soweit der Prozess nicht als durch Klageanerkennung im Sinne der Erwägungen erledigt abgeschrieben wird, werden Klage und Widerklage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Beilage eines Doppels von Urk. 31
- Rechtsanwalt Alexander Biderbost
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).