Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1945, schloss per 1. April 1986 mit der A.___ (damals: C.___ Lebensversicherungs-Gesellschaft) die gebundene Vorsorgepolice Nr. H.___ mit Ablauf am 1. April 2010 ab (Urk. 2/4.1-5). Am 6. Mai 2009 teilte die A.___ dem Versicherten unter anderem mit, dass die Leistung der gebundenen Vorsorge (3a) im Todesfall Fr. 81784.-- zusätzlich Überschussanteil betrage (Urk. 2/4.8). X.___ verstarb vor Ablauf der Police am 21. Mai 2009. Als Erben hinterliess er seine beiden Brüder Y.___ und Z.___ (vgl. Erbenschein vom 20. November 2009, Urk. 4). Die A.___ verneinte im Folgenden einen Anspruch der erbberechtigten Brüder auf die Todesfallleistung aus der gebundenen Vorsorge (3a), da B.___ mit dem Verstorbenen eine Lebensgemeinschaft gebildet und somit Vorrang habe. Sie richtete deshalb das Todesfallkapital von insgesamt Fr. 97496.-- per Valuta 10. September 2010 an B.___ aus (Urk. 2/5.1-4, Urk. 10/5).
2. Am 1. März 2012 erhoben Y.___ und Z.___ durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Rudolf Uebersax, Basel, gegen die A.___ Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 91935.-- mit Zins zu 5 % seit 9. Dezember 2009 an die Klägerschaft zu verurteilen.
2. Unter o/e Kostenfolge zulasten der Beklagten.
Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 15. Juni 2012 auf Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Replik vom 8. August 2012 (Urk. 15) bzw. Duplik vom 12. Oktober 2012 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) verjähren die Forderungen aus dem Versicherungsvertrage in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Artikel 41 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bleibt vorbehalten.
Für den Risikoversicherungsteil einer Lebensversicherung beginnt die Verjährung am Todestag zu laufen (Christoph K. Graber, Basler Kommentar zum VVG, Nachführungsband, Basel 2012, ad N6-18 zu Art. 46, S. 164, mit Hinweisen).
Gemäss Art. 132 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ist bei der Berechnung der Frist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist. Die Verjährung wird laut Art. 135 OR (in der seit dem 1. Januar 2011 anwendbaren Fassung) unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung (Ziff. 1); oder durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs (Ziff. 2).
1.2 Die Beklagte macht geltend, der Anspruch der Kläger sei im Sinne von Art. 46 Abs. 1 VVG verjährt, und erhebt dementsprechend die Verjährungseinrede. Der Einritt der Tatsache, welcher ihre Leistungspflicht begründet habe, sei der Tod von X.___ sel., somit der 20. Mai 2009. Die Forderung sei somit am 22. Mai 2011 verjährt. Die vorliegende Klage sei erst am 1. März 2012 eingereicht worden und demnach zu spät erfolgt. Dies gelte selbst dann, wenn man auf die Vorladung vom 15. November 2011 zur Schlichtungsverhandlung vor dem sachlich unzuständigen Friedensrichteramt C.___ abstellen würde (Urk. 9 S. 15 f.).
Die Kläger bestreiten demgegenüber den Eintritt der Verjährung. Bezüglich Verjährungsbeginn stellen sie sich auf den Standpunkt, dass die Frist erst ausgelöst werde, wenn sämtliche die Leistungspflicht des Versicherers begründenden Tatbestandselemente feststünden. In casu seien der Beklagten erst alle Tatbestandselemente bekannt gewesen, als sie über die von ihr geforderten Angaben von B.___ verfügt habe. Sie habe sich offensichtlich erst zur Leistung verpflichten wollen, wenn ihr klar gewesen sei, ob der Verstorbene eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 3 BVV (wohl gemeint: Art. 2 BVV 3) geführt habe. Diese Informationen seien ihr erst am 13. September 2010 zugegangen, und die Verjährung beginne somit mit diesem Tag zu laufen. Mit Einreichung der Klage am 1. März 2012 sei damit die Frist gewahrt. Subsidiär wandten die Kläger ausserdem ein, es habe nicht erst die Einreichung der vorliegenden Klage, sondern bereits jene beim unzuständigen Bezirksgericht C.___ am 6. September 2011 verjährungsunterbrechend gewirkt (Urk. 15 S. 2-4).
1.3 Nach der Rechtsprechung (vgl. Ziff. 1.1 Abs. 2) beginnt für den Risikoversicherungsteil einer Lebensversicherung die Verjährung am Todestag zu laufen. Die Leistungspflicht der Beklagten stand demnach mit dem Tod von X.___ sel. fest. Anders als in den in BGE 127 III 268 aufgeführten Fällen waren vorliegend keine weiteren leistungsbegründenden Elemente abzuklären. Ungewiss war nicht die durch den Tod des Versicherungsnehmers ausgelöste Leistungspflicht als solche, sondern lediglich die leistungsberechtigte Person. Die Gefahr, dass die Leistung vor Fälligkeit hätte verjähren können, bestand nicht. Die Forderung war somit am 23. Mai 2011 verjährt (Art. 132 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 OR). Die Frage, ob die verjährungsunterbrechende Handlung erst mit Einreichung der vorliegenden Klage am 1. März 2012 oder bereits mit Einreichung der Klage beim unzuständigen Bezirksgericht C.___ am 6. September 2011 vorgenommen wurde, insbesondere ob eine ununterbrochene Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 63 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zu bejahen ist, kann unter diesen Umständen offen bleiben, da sie in jedem Fall verspätet erfolgt ist.
1.4 Die Klage ist damit infolge Verjährung abzuweisen. Wie nachfolgend zu zeigen ist, erweist sie sich aber auch materiell als unbegründet.
2.
2.1 Bei der auf X.___ sel. lautenden Versicherungspolice Nr. 6.497.531 bei der Beklagten handelt es sich um eine anerkannte Vorsorgeform im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3).
Art. 2 Abs. 1 BVV 3 regelt für die gebundene Vorsorge die Begünstigung in folgender Kaskadenfolge:
a. im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;
b. nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,
2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
3. die Eltern,
4. die Geschwister,
5. die übrigen Erben.
Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen (Art. 2 Abs. 2 BVV 3). Er hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 3 BVV 3).
2.2 Die Beklagte verweist darauf, dass für die gebundenen Vorsorgepolicen (Säule 3a) für die Begünstigung die gesetzliche Kaskadenfolge von Art. 2 Abs. 1 BVV 3 gelte, welche reglementarisch nicht abänderbar sei (vgl. Urk. 2/4.10).
3.
3.1 Soweit die Kläger behaupten, X.___ sel. habe trotz routinemässig erfolgter, wiederholter Aufforderung seitens der Beklagten nie eine begünstigte Person bezeichnet, sondern lediglich im Versicherungsantrag unter Ziffer 4 angekreuzt, dass die Begünstigung gemäss Verordnung über die gebundene Vorsorge erfolgen solle (Urk. 2/4.1 S. 3), und daraus schliessen, er habe B.___ bewusst nicht begünstigen wollen, ist festzuhalten, dass ebenso wenig ein Dokument vorliegt, aus welchem hervorgeht, dass X.___ sel. die Kläger hätte begünstigen wollen. Ginge man mithin davon aus, es könnte nur an diejenige(n) Person(en) eine Leistung ausgerichtet werden, zu deren Gunsten vom Vorsorgenehmer eine ausdrückliche Begünstigungserklärung abgegeben worden ist, würden auch die Kläger zum vorneherein keinen Leistungsanspruch haben und die Klage wäre abzuweisen. Die Kläger führen zwar aus, BVV 3 ersetze weder das Fehlen einer individuellen Begünstigung noch das Fehlen eines Reglements betreffend die gebundene Vorsorge (Urk. 1 S. 12, Urk. 15 S. 6), ihren eigenen Anspruch können sie aber weder auf eine individuelle Begünstigung noch auf eine reglementarische Bestimmung stützen, sondern lediglich auf Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BVV 3. Dass die Leistungen der Beklagten in die Erbmasse fallen, behaupten die Kläger zu Recht nicht (Art. 78 VVG, vgl. auch BGE 129 III 305 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
Auch ihre Erbenstellung können die Kläger im Übrigen nicht auf eine willentliche Begünstigung des Verstorbenen stützen, sondern lediglich auf die gesetzliche Erbfolge (vgl. Erbenschein vom 20. November 2009, Urk. 4). Es lässt sich nicht feststellen, dass X.___ sel. B.___ bewusst nicht hat begünstigen wollen und die Beklagte diesen Willen missachtet hat. Die einzige Erklärung, die X.___ sel. abgegeben hat, ist diejenige, dass die Begünstigung gemäss Verordnung über die gebundene Vorsorge erfolgen solle. Für eine bewusste Nichtbegünstigung von B.___ gibt es keine Anzeichen. Ebenso wahrscheinlich erscheint es, dass sich X.___ sel. keine Gedanken darüber gemacht hat, wen er begünstigen möchte, da er nicht ernsthaft in Betracht gezogen hat, dass er vor Ablauf der Police sterben könnte. Er hat weder jemanden bewusst begünstigt noch jemanden bewusst nicht begünstigt, was sowohl für B.___ als auch für die Kläger gilt. Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Kläger auch mit dem Verweis auf den Vorsorgezweck der Versicherung, da nicht ersichtlich ist, dass dieser Zweck besser erfüllt wäre, wenn das Todesfallkapital an sie statt an B.___ ausbezahlt würde.
Im Weiteren lässt sich entgegen der Ansicht der Kläger aus dem Informationsschreiben der Beklagten aus dem Jahre 2007 (Urk. 2/4.10) nicht ableiten, dass der Lebenspartner individuell begünstigt werden muss, wenn der Vorsorgenehmer mit ihm weder verheiratet ist noch eine eingetragene Partnerschaft führt. Die beiden unter lit. b) erwähnten Bedingungen sind nämlich gerade nicht eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft, sondern lediglich eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft in den letzten fünf Jahren bis zum Tod oder die Pflicht zur Leistung des Unterhalts eines oder mehrere gemeinsamer Kinder. Diese von der Beklagten als qualifizierte Lebenspartner bezeichneten Personen sind laut dem Informationsschreiben automatisch von Gesetzes wegen begünstigt. Eine individuelle Begünstigung gemäss lit. c) ist dagegen nur dann vorzunehmen (bzw. überhaupt vornehmbar), wenn der Lebenspartner keine der beiden Bedingungen (ununterbrochene fünfjährige Lebensgemeinschaft oder Unterhalt gemeinsamer Kinder) erfüllt (und der Lebenspartner als Erbe eingesetzt wird, damit unter Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BVV 3 fällt, und zusätzlich keine direkten Nachkommen vorhanden sind, die in der Kaskade in die vorrangige Gruppe gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3 fallen).
3.2 Es gilt damit uneingeschränkt die Kaskadenfolge von Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3, wobei festzuhalten ist, dass Abs. 2 und 3 von Art. 2 BVV 3 dem Vorsorgenehmer lediglich die Möglichkeiten einräumen, innerhalb der in Ziffer 2 genannten Begünstigten einzelne oder mehrere begünstigte Personen zu bestimmen und deren Ansprüche näher zu bezeichnen sowie die Reihenfolge der in Ziffer 3-5 genannten Begünstigten zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen. Wenn in Ziffer 2 aufgeführte Personen vorhanden sind, ist damit eine Begünstigung der in Ziffer 3-5 genannten Personen nicht möglich, d.h. soweit B.___ zu dem in Ziffer 2 aufgeführten Personenkreis gehört, sind die Kläger nicht anspruchsberechtigt, selbst wenn X.___ sel. eine ausdrückliche Erklärung zu ihren Gunsten abgegeben hätte.
3.3 Zu prüfen bleibt damit die Frage, ob B.___ mit X.___ während mindestens fünf Jahren vor dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Das Bundesgericht hat den Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in BGE 134 V 369 näher umschrieben. Darunter ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 137 V 383 E. 4.1 S. 389 f.; BGE 134 V 369 E. 7 und 7.1 S. 379 f.). Diese Umschreibung einer Lebensgemeinschaft ist auch im Bereich der gebundenen Vorsorge anwendbar.
3.4 Der Umstand, dass B.___ selber für ihren Lebensunterhalt aufkam und von X.___ sel. nicht in erheblicher Weise finanziell unterstützt wurde, führt nicht zur Verneinung einer Lebensgemeinschaft. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3, werden doch Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, und Personen, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben, ausdrücklich alternativ begünstigt. Das Bundesgericht verlangt sodann zur Bejahung einer Lebensgemeinschaft auch keine ständige und ungeteilte Wohngemeinschaft, sondern hat es im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge lediglich als zulässig erachtet, dass die Vorsorgeeinrichtungen - in den Schranken von Rechtsgleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot - den Kreis der zu begünstigenden Personen (etwa solche, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben) enger fassen als im Gesetz umschrieben (BGE 137 V 383 E. 3.2). Ob dies auch im Rahmen der gebundenen Vorsorge zulässig ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Beklagte keine engere Umschreibung der Lebensgemeinschaft vorgenommen hat, sondern ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen verweist.
3.5 Als falsch erweist sich die Behauptung der Kläger, es werde in BGE 118 II 235 und 134 V 369 bei der Würdigung aller Komponenten festgestellt, dass die betreffenden Personen während über fünf Jahren zusammenlebten, woraus zu schliessen sei, dass zur Bejahung einer Lebensgemeinschaft das Zusammenleben und/oder die wirtschaftliche Unterstützung gegeben sein müsse (Urk. 1 S. 12). Im nicht einen vorsorgerechtlichen Streit betreffenden BGE 118 II 235 hat das Bundesgericht zwar festgehalten, dass die betreffenden Personen seit mehr als fünf Jahren zusammen in einer Wohnung lebten. Es hat aber dies für die Bejahung einer Lebensgemeinschaft gerade nicht als genügend erachtet, sondern darauf verwiesen, dass dafür eine Geschlechtsgemeinschaft oder - falls eine solche nicht gegeben sei - zumindest die übrigen Komponenten einer eheähnlichen Verbindung, insbesondere die geistig-seelische Zusammengehörigkeit der Partner, deutlich in Erscheinung treten müsse, so dass von einer eigentlichen Schicksalsgemeinschaft gesprochen werden könne. In BGE 134 V 369 hat das Bundesgericht sodann ausdrücklich festgehalten, dass eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft kein begriffsnotwendiges (konstitutives) Element für eine Lebensgemeinschaft im berufsvorsorgerechtlichen Sinne bildet. Entscheidend sei, dass ungeachtet der Form des Zusammenlebens - hier in zwei Wohnungen und in der Ferienwohnung der Verstorbenen - die beiden Partner bereit seien, einander Beistand und Unterstützung zu leisten. Im Übrigen könnten auch Verheiratete in verschiedenen Wohnungen leben. Dasselbe gelte in Bezug auf die Tatsache, dass beide Personen finanziell in der Lage gewesen seien, für ihre Lebenshaltungskosten selber aufzukommen. Der Unterstützungsgedanken spiele nur - aber immerhin - im Rahmen der umfassenden Beistandspflicht eine Rolle. Zusammenfassend stellt das Bundesgericht damit eindeutig fest, dass eine Lebensgemeinschaft bei Erfüllung anderer Kriterien auch zu bejahen ist, wenn die betreffenden Personen nicht zusammengelebt haben und keine massgebliche finanzielle Unterstützung vorhanden gewesen ist.
3.6 Übereinstimmend mit der Beklagten ist die Todesanzeige von X.___ sel. als gewichtiges Indiz für den Bestand einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Verstorbenen und B.___ zu werten. Darin wird X.___ wörtlich als herzensguter Lebenspartner bezeichnet, B.___ unter den Trauernden an erster Stelle aufgeführt und als Traueradresse die ihrige angegeben (Urk. 10/9/2). Die Todesanzeige wurde zwar von B.___ entworfen, sie legte aber den Entwurf den Klägern vor (Urk. 1 S. 10). Die Kläger wenden ein, sie hätten die Todesanzeige bezüglich der Namenfolge nur ungenau gelesen, allein der Umstand, dass sie das Verfassen der Todesanzeige B.___ überliessen, zeigt aber, dass auch sie von einer sehr engen Beziehung zwischen dem Verstorbenen und B.___ ausgingen. Dementsprechend übernahm B.___ auch hauptsächlich die Organisation der Bestattung und die Räumung der Wohnung des Verstorbenen (Urk. 10/9/3). Eine nahe Beziehung zwischen B.___ und X.___ sel. bestritten die Kläger erst, als sie erkannten, dass die Beklagte an B.___ ein Vorsorgekapital auszahlen könnte, welches sie für sich selber beanspruchen. Sie erklärten sich allerdings in ihrem Schreiben vom 12. April 2010 immerhin bereit, die Stellung als Lebenspartnerin von B.___ gegenüber jenen Versicherungseinrichtungen nicht zu bestreiten, bei welchen sie keine Möglichkeit sahen, einen eigenen Anspruch geltend zu machen (Urk. 10/14).
3.7 Die Nachbarn des verstorbenen X.___, die Familien D.___ und E.___, bestätigen im Schreiben vom 10. Juni 2010 (Urk. 10/17), dass B.___ und X.___ sel. während der letzten 25 Jahren eine Lebensgemeinschaft gebildet haben. B.___ habe sich regelmässig in der Wohnung von X.___ sel. aufgehalten, ohne ganz bei ihm zu wohnen. Sie habe nach seinem Tod auch alleine die Wohnung geräumt. Die Schwester und der Schwager von B.___ führen im Schreiben vom 10. Juni 2010 (Urk 10/18) aus, sie könnten bezeugen, dass eine feste Lebensbeziehung bestanden habe. So sei die ganze Familie von B.___ (Eltern sowie Schwester mit Familie) am Umzug von X.___ sel. beteiligt gewesen. Es sei auch keine Frage gewesen, dass X.___ an sämtlichen Familienfeiern (Hochzeit, Taufen, Geburtstage, Weihnachten, Ostern) als Partner von B.___ zugegen gewesen sei. Er habe einfach zur Familie gehört. B.___ habe X.___ sel. auch im täglichen Leben unterstützt, indem sie ihm die Wäsche gebügelt, ihm beim Putzen der Wohnung geholfen und mit ihm die wöchentlichen Einkäufe erledigt habe. Ebenfalls habe sie ihn an seine Konzerte begleitet, und beide hätten unzählige gemeinsamen Reisen und Konzertbesuche unternommen. Zu erwähnen sei auch noch, dass B.___ Patin des Sohnes einer der Kläger sei. Bei einer losen Freundschaft wäre sie dafür kaum angefragt worden. Schliesslich hätten die Kläger B.___ die Räumung der Wohnung von X.___ sel. vollständig überlassen, und sie pflege auch alleine dessen Grab. Insgesamt bestünden keine Zweifel, dass zwischen X.___ sel. und B.___ eine Lebensgemeinschaft bestanden habe.
Die mit X.___ sel. befreundet gewesenen F.___ und G.___ geben an (Urk. 10/19), sie hätten X.___ sel. in den 70er-Jahren kennengelernt und mit ihm an der Volkshochschule lange zusammen gearbeitet. B.___ sei ihnen von X.___ sel. als seine Gefährtin vorgestellt worden. Sie sei an den Kursabenden immer hilfreich zur Seite gestanden, und man habe sich bald auch ausserhalb der Arbeit getroffen, wobei B.___ immer als Gefährtin von X.___ sel. dabei gewesen sei.
B.___ selber führt im Schreiben vom 7. Juli 2010 (Urk. 10/23) aus, obwohl sie und X.___ sel. nicht zusammen lebten, hätten sie die freie Zeit jeweils zusammen verbracht und dies meistens bei ihm. Das Zusammensein habe nicht nur in Ferien und Freizeitvergnügen bestanden, sondern auch in Alltäglichem wie Haushalt und Einkaufen. Sie habe auch von Anfang an einen Schlüssel zur Wohnung von X.___ sel. besessen. Die Ferien habe immer er organisiert. Während ihres Studiums und der anschliessenden teilarbeitslosen Zeit (insgesamt einige Jahre) habe X.___ sel. sie jeweils unterstützt, indem er von den Ferienausgaben meistens 2/3 der Kosten übernommen habe. Sonst hätte sie sich die Ferien nicht leisten können.
3.8 Insgesamt ergeben die von der Beklagten bei B.___ eingeholten Unterlagen und Angaben ein abgerundetes Bild einer Lebensgemeinschaft zwischen dieser und X.___ sel. Es hat eine geistig-seelische Verbundenheit bestanden und sie waren bereit, einander Treue und Beistand zu leisten. Die beiden haben einen grossen Teil ihrer freien Zeit miteinander verbracht, sind gemeinsam in die Ferien gegangen und X.___ hat an den Familienanlässen von B.___ als deren Lebenspartner teilgenommen. Auch Alltägliches wie Haushaltarbeiten und Einkaufen haben sie gemeinsam erledigt. Da jeder der beiden Partner ein eigenes Erwerbseinkommen erzielte und damit seinen Lebensunterhalt selber bestreiten konnte, war eine Unterstützung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht notwendig. Es besteht aber kein Zweifel daran, dass sie sich in Notlagen gegenseitig unterstützt hätten.
3.9 Zusammenfassend ist die Beklagte damit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass X.___ sel. mit B.___ während weit mehr als den letzten fünf Jahren vor seinem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Sie hat deshalb das Vorsorgekapital in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3 zu Recht an B.___ und nicht an die Kläger ausbezahlt. Auch bei Verneinung des Eintritts der Verjährung wäre die Klage abzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
4.2 Der obsiegenden Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dr. Hans-Rudolf Uebersax
- A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).