Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 24. April 2013
in Sachen
Sammelstiftung Vita
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Austrasse 46, 8045 Zürich
Klägerin
gegen
Y.___ AG
Beklagte
vertreten durch X.___
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 29. Februar 2012 (Urk. 1), mit der die Sammelstiftung Vita Klage gegen die Y.___ AG erhob mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 234064.75 nebst Zins zu 5 % seit 01.08.2012 [richtig: 01.08.2011; vgl. Urk. 10], sowie Betreibungs- und andere Kosten zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
die Klageantwort der Y.___ AG vom 26. April 2012 (Urk. 5), in der sie die streitgegenständliche Forderung im Umfang von Fr. 218927.65 anerkannte, die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen im Betrag von Fr. 15'137.10 beziehungsweise die von der Sammelstiftung Vita angewandten Zinssätze bestritt,
die Replik vom 7. Juni 2012 (Urk. 10), in der die Sammelstiftung Vita an ihren Anträgen festhielt sowie die übrigen Verfahrensakten;
unter dem Hinweis, dass die Y.___ AG keine Duplik einreichte, obwohl ihr dazu mit Verfügung vom 7. Juni 2012 (Urk. 12; vgl. auch Urk. 13) Gelegenheit gegeben worden war;
in Erwägung, dass
die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 26. April 2012 (Urk. 5) - wie oben ausgeführt - die streitgegenständliche Forderung im Umfang von Fr. 218'927.65 anerkannt hat,
diese Prozesserklärung mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang steht,
demzufolge die Klage im genannten Umfang als durch Anerkennung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
in weiterer Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
vorliegend lediglich noch strittig ist, ob beziehungsweise in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, auf den ausstehenden (und von ihr anerkannten) Beitragsschulden Zinszahlungen an die Klägerin zu leisten, sowie ob die Beklagte der Klägerin weitere Kosten zu ersetzen hat,
die grundsätzliche Zinszahlungspflicht auch von der Beklagten nicht bestritten wird (vgl. Urk. 5 S. 2) und angesichts der Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG ausser Zweifel steht,
die Höhe der während der Laufzeit des Anschlussvertrages geltenden Zinsen sich aus Ziffer 6 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1) in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der Beklagten an die Klägerin ergibt (vgl. dazu die allgemeine, ab 1. April 2005 bis Ende 2011 gültig gewesene Zinssatz-Tabelle [Urk. 11/2] und insbesondere das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 21. Februar 2005 [Urk. 11/3]),
sich aus den genannten Dokumenten ohne Weiteres ein Soll-Zinssatz von 4 % p.a. (Urk. 11/2-3) ergibt,
die Klägerin ab 1. August 2011 einen Zins von 5 % p.a. fordert (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 10 S. 1; vgl. auch Urk. 5 S. 2),
es sich dabei - nachdem der Anschlussvertrag per Ende Juli 2011 gekündigt worden war - um Verzugszinsen im Sinne von Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) handelt,
die Klägerin deshalb ab 1. August 2011 Zinsen in der Höhe von 5 % (und nicht nur wie vertraglich vereinbart von 4 %) fordern kann (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR),
die Ausführungen der Beklagten, wonach auf dem Kapitalmarkt nur geringere Zinsen zu erzielen gewesen seien (Urk. 5 S. 2; vgl. insbesondere auch Urk. 6/2), an der Sache vorbeigehen, weil ausser Zweifel steht, dass die von der Klägerin geforderten Zinsen auf einer gültigen vertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Grundlage basieren,
somit und unter Berücksichtigung, dass die Beklagte die konkrete Berechnung der Zinsen nicht in Zweifel gezogen hat und auch keine Anzeichen für Berechnungsfehler vorliegen, sondern diese vielmehr ebenfalls von einem Betrag von Fr. 15'137.10 ausgegangen ist (vgl. Urk. 5 S. 2 Ziffer II.2 und Urk. 10 S. 2 Ziffer 4), festzuhalten ist, dass die bis Ende Juli 2011 aufgelaufenen Zinsschulden (Zinssatz 4 % p.a.) Fr. 15'137.10 betragen und dass ab 1. August 2011 der gesetzlich vorgesehene Verzugszins von 5 % zur Anwendung kommt,
die von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren geforderten anderen Kosten weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung der Klage näher substantiiert oder beziffert worden sind, weshalb sich die Klage insoweit als unbegründet erweist,
die gemäss klägerischem Rechtsbegehren Ziffer 1 ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
demzufolge die Klage - soweit sie nicht als durch Anerkennung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist - teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 15'137.10 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 218927.65 seit 1. August 2011 zu bezahlen,
im Weiteren der in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 31. August 2011 [Urk. 2/16]) im Umfang von Fr. 234'064.75 (= Fr. 218'927.65 [anerkannte Forderung] + Fr. 15'137.10 [Zinsforderung]) aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
nach § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben,
das Verhalten der Beklagten weder als mutwillig noch als leichtsinnig zu qualifizieren ist, weshalb kein Anlass besteht, vom genannten Grundsatz abzuweichen, und demzufolge der Klägerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist,
der Beklagten eine solche Entschädigung ausgangsgemäss nicht zusteht;
beschliesst das Gericht:
Die Klage wird im Umfang von Fr. 218'927.65 als durch Anerkennung gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Soweit die Klage nicht anerkannt worden ist, wird die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Fr. 15'137.10 nebst Zins von 5 % auf Fr. 218927.65 ab 1. August 2011 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 31. August 2011) im Umfang von Fr. 234'064.75 aufgehoben. Im Übrigen (Betreibungs- und andere Kosten) wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).