Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 27. April 2012
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Rachel Grütter-Eckert
Grütter Anwaltsbüro
Schaffhauserstrasse 135, Postfach, 8302 Kloten
gegen
1. Y.___
2. AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwältin Eva Nill
Rudolf Dieselstrasse 2, Postfach 3169, 8404 Winterthur
Beklagte 2 Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
sowie
Y.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Nill
Rudolf Dieselstrasse 2, Postfach 3169, 8404 Winterthur
gegen
1. X.___
2. Personalvorsorge Swissport
c/o Swissport International AG
Flughofstrasse 55, 8152 Glattbrugg
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Rachel Grütter-Eckert
Grütter Anwaltsbüro
Schaffhauserstrasse 135, Postfach, 8302 Kloten
Beklagte 2 Zustelladresse: Personalvorsorge Swissport
c/o PFS Pension Fund Services AG
Postfach, 8058 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit - am 2. Februar 2012 in Rechtskraft erwachsenem (Urk. 1 S. 2) - Urteil vom 6. Dezember 2011 (Urk. 2/74) schied das Bezirksgericht Bülach die am 9. August 1984 zwischen X.___ und Y.___ geschlossene Ehe und ordnete unter anderem die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an. Mit Verfügung vom 9. März 2012 (Urk. 1) überwies es die Akten (Urk. 2/1-82) zur Durchführung der Teilung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.
2. Mit Verfügung vom 19. März 2012 (Urk. 4) wurden den Parteien die von den Vorsorgeeinrichtungen von Y.___ (AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur; nachfolgend: AXA) und von X.___ (Personalvorsorge Swissport) per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (2. Februar 2012) gemeldeten zu teilenden Austrittsleistungen zur Kenntnis gebracht, die sich daraus ergebende Transferleistung beziffert und ihnen Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde.
In der Folge bestätigte die AXA am 26. März 2012 die Richtigkeit der in der Verfügung vom 19. März 2012 (Urk. 4) getroffenen Annahmen und teilte mit, dass sie darauf verzichte, Anträge zu stellen (Urk. 6); X.___ erklärte sich am 27. März 2012 mit der Berechnung der Aufteilung der Freizügigkeitsguthaben einverstanden (Urk. 7). Die weiteren Parteien liessen sich nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Laut dem bis am 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen und - angesichts des am 6. Oktober 2009 rechtshängig gemachten Scheidungsverfahrens (Urk. 2/1) - vorliegend zur Anwendung gelangenden Art. 142 ZGB entscheidet das (Scheidungs-) Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt (Abs. 1). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung sind diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.
2. Aufgrund der vom Bezirksgericht Bülach dem hiesigen Gericht mit Verfügung vom 9. März 2012 (Urk. 1) gemachten Mitteilung und der überwiesenen Akten stehen die Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Datum der Eheschliessung: 9. August 1984; Rechtskraft der Scheidung: 2. Februar 2012; Namen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen sowie Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien) fest. Da auch die Erklärungen der zuständigen Vorsorgeeinrichtungen, dass die angeordnete Teilung durchführbar sei (Urk. 2/72, Urk. 2/80), vorliegen, sind die erforderlichen Angaben vollständig.
3. Die Parteien stellten - wie erwähnt - keine Anträge, weshalb angesichts des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 19. März 2012 (Urk. 4) und der Eingaben der AXA vom 26. März 2012 (Urk. 6) und von X.___ vom 27. März 2012 (Urk. 7) davon auszugehen ist, dass sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der in den Erwägungen der genannten Verfügung getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) anerkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Abrechnungen fehlerhaft sind, liegen nicht vor.
Somit ist auf die in der Verfügung vom 19. März 2012 (Urk. 4) genannten Zahlen abzustellen: Das von Y.___ während der Ehe erworbene Freizügigkeitskapital beträgt Fr. 576'475.90 (= Fr. 617'547.20 ./. Fr. 41'071.30); dasjenige von X.___ beläuft sich auf Fr. 64'365.45. Bei Anwendung des im Scheidungsurteil vom 6. Dezember 2011 (Urk. 2/74) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von X.___ und zu Lasten von Y.___ in der Höhe von Fr. 256'055.20 (= ½ x [Fr. 576'475.90 ./. Fr. 64'365.45]; die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Guthaben).
Da die Teilung gemäss den Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen durchführbar ist, ist die AXA zu verpflichten, den Betrag von Fr. 256'055.20 zu Lasten von Y.___ auf das Konto von X.___ bei der Personalvorsorge Swissport zu überweisen.
4. Rechtsprechungsgemäss ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen (vgl. Urteil B 17/06 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006 E. 4.2). Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2009 mindestens 2 % p.a. [Art. 12 lit. f BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die X.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2 % ab 2. Februar 2012 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.
Das Gericht erkennt:
1. Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 256'055.20 zu Lasten von Y.___ auf das Konto von X.___ bei der Personalvorsorge Swissport zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 2. Februar 2012 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Rachel Grütter-Eckert unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Rechtsanwältin Eva Nill unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und des Doppels von Urk. 7
- Personalvorsorge Swissport
- AXA Leben AG
- Bezirksgericht Bülach
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).