Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2012.00026 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 12. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, war seit dem 1. August 2000 bei der Y.___ als Lagermitarbeiter angestellt und bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life vorsorgeversichert (Urk. 13/13). Mit Kündigungsschreiben vom 23. Mai 2003 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2003 auf (Urk. 13/13/4). Anschliessend versah der Versicherte bei derselben Arbeitgeberin bis Februar 2004 temporäre Einsätze (Urk. 13/13/1). Vom 3. November 2003 bis 31. März 2004 bezog er von der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder (Urk. 13/2). Wegen einem Lungenkarzinom seit anfangs 2004 meldete sich der Versicherte am 30. September 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor und sprach dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 4. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Rente ab dem 1. März 2005 zu (Urk. 13/42). Das im September 2008 eingeleitete amtliche Revisionsverfahren, in dessen Rahmen der Versicherte einen verschlechterten Gesundheitszustand angab (Urk. 13/58), ergab einen unveränderten Rentenanspruch (Mitteilung der IV-Stelle vom 15. Dezember 2008, Urk. 13/63).
1.2 Am 30. März 2009 stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Diagnose, ein Lungenkarzinom sowie Nervenschmerzen bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um Erhöhung der bislang ausgerichteten Rente (Urk. 13/66). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische Abklärungen (Urk. 13/74, Urk. 13/75). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/78, 13/84) holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 13/89) und liess den Versicherten von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Gutachten vom 22. April 2010, Urk. 13/92). Mit Verfügung vom 2. Februar 2011 sprach sie dem Versicherten eine ganze Rente ab dem 1. Juli 2009 zu (Urk. 13/100).
1.3 Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life anerkannte eine Leistungspflicht und erbrachte nach Ablauf der im Reglement festgesetzten Wartefrist ab 2. März 2006 eine 58%ige reglementarische Invalidenrente (Urk. 9/6, 2/14). Zusätzliche Leistungen für die im Jahre 2009 eingetretene weitere Verminderung der Erwerbsfähigkeit lehnte sie hingegen ab, da diese auf einer neu hinzugekommenen Ursache beruhe (Urk. 9/6, 2/17).
2. Mit Eingabe vom 19. März 2012 liess X.___ Klage gegen die BVGSammelstiftung Swiss Life erheben mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab April 2009 eine ganze reglementarische Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1‘950.-- pro Monat eventuell unter Beachtung des Teuerungsausgleiches zuzüglich Zins ab Klageerhebung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom 11. Juli 2012 auf Klageabweisung (Urk. 8 S. 2). In der Folge zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers bei und führte einen zweiten Schriftenwechsel durch, in dessen Rahmen die Parteien an ihren Anträgen festhielten (Urk. 13/1-105, Urk. 16, Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, E. 5.a). Die 1. BVG-Revision hat an diesem für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis nichts geändert.
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, es gehe aus den Akten hervor, dass die sachliche Konnexität zwischen der Erhöhung des Invaliditätsgrades ab März/April 2009 mit dem Lungenleiden, welches zur Teilberentung geführt habe, gegeben sei. Der Beklagten sei die am 2. Februar 2011 verfügte Rentenerhöhung eröffnet worden. Sie habe dagegen und insbesondere auch gegen das Gutachten von Dr. Z.___ keine Einwände erhoben, weshalb eine für sie massgebliche Bindungswirkung entstanden sei (Urk. 1 S. 12 f.).
2.2 Demgegenüber trug die Beklagte im Wesentlichen vor, gemäss Gutachten des A.___ vom 6. September 2007 habe bis zum Zeitpunkt des Endes der Nachdeckungsfrist per 31. März 2004 keine Arbeitsunfähigkeit infolge einer massgeblichen psychischen Erkrankung bestanden. Die sachliche Konnexität zwischen der am 31. März 2004 bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der Erhöhung der Invalidität ab April 2009 müsse deshalb verneint werden (Urk. 8 S. 6 f.).
2.3 Streitig ist eine Erhöhung des Anspruchs des Klägers auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten, bei der er vom 1. August 2000 bis 31. März 2004 (unter Beachtung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) vorsorgeversichert war.
3.
3.1 Soweit der Kläger beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab April 2009 eine ganze reglementarische Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1‘950.--pro Monat unter Beachtung des Teuerungsausgleichs auszurichten, ist im Umfange von Fr 967.25 inklusive Teuerungsanpassung auf die Klage mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Gemäss unbestritten gebliebener Ausführungen der Beklagten richtet diese dem Kläger bereits eine monatliche Invalidenrente in dieser Höhe aus (Urk. 8 S. 8), so dass insoweit für eine Leistungsklage kein Raum besteht.
3.2 Da die IV-Stelle der Beklagten sowohl den Vorbescheid vom 8. Oktober 2010 (Urk. 9/94) als auch die Verfügung vom 2. Februar 2011 (Urk. 9/100) zugestellt hatte, besteht im vorliegenden Prozess grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle. In der Verfügung vom 2. Februar 2011 anerkannte die IV-Stelle ab April 2009 eine 80%ige sowie ab November 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und damit einen Invaliditätsgrad von 80 bzw. 100 % (Urk. 9/100). Dieser von der IV-Stelle festgesetzte Invaliditätsgrad von zuletzt 100 % ist für eine allfällige Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung – trotz grundsätzlicher Bindungswirkung des IVEntscheids – nicht ohne Weiteres massgebend, sagt doch die Verfügung der IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ nur etwas über den Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die damalige Arbeitsfähigkeit aus. Folglich untersteht der freien Prüfung, ob der neu eingetretene Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bereits während des Versicherungsverhältnisses erkennbar in Erscheinung getreten ist und damit eine Leistungspflicht der Beklagten besteht, ob also die sachliche Konnexität zu bejahen ist. Die zeitliche Konnexität ist offensichtlich gegeben und wurde von der Beklagten zu Recht nicht in Zweifel gezogen, weil der Kläger seit Februar 2004 nie mehr voll arbeitsfähig wurde.
4.
4.1
4.1.1 Folgende medizinische Berichte liegen vor, die für die Beurteilung der strittigen Frage von Belang sind:
4.1.2 Im Bericht vom 15. Februar 2005 des B.___ ist nebst dem synchronen, bilateralen Bronchuskarzinom unterschiedlicher Histologie und einem COPD (chronic obstructive pulmonary disease) mit beginnendem Lungenemphysem der Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik festgehalten, wobei Angaben zur Arbeitsunfähigkeit fehlen (Urk. 13/10/8-10).
4.1.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, notierte im Bericht vom 30. November 2005, anfangs Februar 2004 sei mittels CT (Computertomografie) des Thorax eine Verschattung auf der Lunge festgestellt worden. Die weitere Abklärung habe ein bilaterales Bronchuskarzinom ergeben, das zwischenzeitlich in kurativer Absicht am B.___ und D.___ operiert und mittels Chemotherapie behandelt worden sei. In den Verlaufskontrollen mittels CT des Thorax und Abdomen hätten bis jetzt keine sicheren neuen Tumormassen nachgewiesen werden können. Behindernd seien auch persistierende Schmerzen am linken Rippenbogen (Narbenschmerzen, DD [Differenzialdiagnose]: Neuralgie), die auf Schmerzmittel nur bedingt ansprächen. Weiter bestünden reaktiv depressive Symptome. Eine körperlich betonte Arbeit komme auf dem Bau aufgrund der Belastungsintoleranz nicht mehr in Frage. Eine leichte Tätigkeit wäre maximal zu 50 % möglich (Urk. 13/10/1-2).
4.1.4 Dem Bericht des B.___ vom 30. Mai 2006 ist die Diagnose einer chronifizierten Schmerzproblematik postoperativ thorakal ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Es bestehe eine Ateminvalidität von knapp 50 %. Eine körperlich nicht zu anstrengende Arbeit sei dem Versicherten zu etwa 50 % zumutbar (Urk. 13/18/1-3).
4.1.5 Im Gutachten des A.___ vom 6. September 2007 (Urk. 17) ist nebst den bekannten somatischen Diagnosen eine nicht näher bezeichnete Angststörung nach Lungenkarzinom 2004 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 17 S. 22). Psychiatrisch bestehe eine unspezifische leichte Angststörung mit erschwerter Anpassungsfähigkeit an die Tumorerkrankung bei einfach strukturierter Persönlichkeit. Eine wesentliche invalidisierende Angststörung und/oder eine wesentliche invalidisierende begleitende depressive Symptomatik bestehe nicht. Es bestünden einige psychosoziale Belastungsmomente auf der Ebene der Ex-Familie des Versicherten mit erschwertem Besuchsrecht der beiden Kinder. Der Versicherte sei einfach strukturiert. Er habe immer nur Hilfsarbeiten ausgeübt. Wegen der Tumorerkrankung und den mangelnden Luftreserven, die teilweise auch noch subjektiv überlagert sein dürften, fühle er sich nicht im Stande, eine schwere Tätigkeit auszuüben. Er sei ratlos und etwas passiv abwartend, was seine Berufstätigkeit anbelange. All diese Faktoren erschwerten die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit, die ihm psychiatrisch jedoch durchaus noch stundenweise in einer dem Körperleiden angepassten Tätigkeit zugemutet werden könnte. Die Psychopathologie, das Antriebsverhalten, die kognitive Leistungsfähigkeit und das klinische Funktionieren des Versicherten seien nicht dermassen eingeschränkt, dass ihm aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr zugemutet werden könnte (Urk. 17 S. 23 f.).
4.1.6 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 26. November 2008 neu als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2004 bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung im thorakalen Bereich bei Status nach Operation eines Bronchuskarzinoms rechts und links. Er behandle den Versicherten seit dem 16. November 2007. Alle drei bis vier Wochen erfolge eine Verhaltenspsychotherapie. Der Versicherte wolle keine Antidepressiva. Er sei zu 50 % bis auf Weiteres als Lagerist arbeitsunfähig (Urk. 13/60/7-9).
4.1.7 Im Bericht vom 1. Dezember 2008 diagnostizierte Dr. C.___ eine reaktives ängstliches depressives Syndrom und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Lagerist seit mindestens dem 2. März 2004 bis auf Weiteres. In behinderungsangepasster, rein sitzender und wechselbelastender Tätigkeit ohne Druck seien zwei Stunden pro Tag zumutbar. Eine Integration in den Arbeitsprozess könnte zur Verarbeitung des Tumorleidens beitragen. Dazu sei ein Nischenarbeitsplatz mit leichter Arbeit und frei gestaltbarer Arbeitszeit geeignet (Urk. 13/61/4-5 und 9).
4.1.8 Am 28. April 2009 berichtete Dr. C.___ von einem stark eingeschränkten Alltag des Beschwerdeführers mit Auswirkung auch auf die psychische Verfassung aufgrund der chronifizierten postoperativen Schmerzproblematik thorakal links, welche schleichend seit eineinhalb Jahren trotz intensiver Schmerztherapie zugenommen habe (Urk. 13/71/1).
4.1.9 Dr. med. F.___, Leitender Arzt Schmerztherapie des B.___, erachtete im Bericht vom 29. April 2009 die schmerzbedingten Beeinträchtigungen im Alltag als derart limitierend, dass eine Arbeitsaufnahme irgendwelcher Art nicht möglich sei (Urk. 13/71/2-3). Gleiches bestätigte er im Bericht vom 29. Mai 2009 (Urk. 13/75).
4.1.10 Dr. E.___ berichtete ohne Angabe des Datums von einer schleichenden depressiven Entwicklung mit Körperbeschwerden (mittelgradig) gemäss ICD-10 F32.11 seit April 2009. Aufgrund der Verschlechterung des psychischen Zustandes betrage die Arbeitsfähigkeit maximal drei bis vier Stunden pro Tag. Ein psychiatrisches Gutachten sei indiziert (Urk. 13/89).
4.1.11 Im Gutachten vom 22. April 2010 (Urk. 13/92) hielt Dr. Z.___ eine chronifizierte depressive Entwicklung im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen und ausgeprägten Ängsten im Vordergrund (ICD-10 F32.11), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei Komorbidität mit einer schweren körperlichen Krankheit, deren Ausgang weiterhin offen ist, und mit einer nach Bilobektomie persistierenden schwer beeinträchtigenden respiratorischen Insuffizienz, ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden (ICD-10 F11.2), eine auffällige, komplex traumatisierte und schwer narzisstisch gekränkte Primärpersönlichkeit, die einer anhaltenden Persönlichkeitsveränderung nahekomme und einen sekundären Krankheitsgewinn fest (Urk. 9/92/14). Die psychische Beeinträchtigung allein ergebe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf wie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Dr. Z.___ vermerkte weiter, die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit des Hausarztes Dr. C.___ seien die realistischen. Dessen frühe Empfehlung am 30. November 2005, eine berufliche Abklärung und einen Arbeitsversuch mit einem langsam steigenden Arbeitspensum durchzuführen, scheine richtig. Er sei auf dieser Linie verblieben. Noch am 1. Dezember 2008 habe er die Suche nach einem Nischenarbeitsplatz in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von höchstens zwei Stunden täglich empfohlen, um einer weiteren Chronifizierung vorzubeugen. Zu diesem Zeitpunkt dürfte es aber kaum mehr Reintegrationsmöglichkeiten gegeben haben. Die Onkologie im B.___ habe in den Verlaufskontrollen durchwegs die psychische Komponente des Geschehens unterschätzt und in den Beurteilungen lediglich die messbare somatische Komponente der Arbeitsunfähigkeit und das Fehlen von Hinweisen für ein Tumorrezidiv berücksichtigt, was insgesamt dazu geführt habe, dass der Versicherte auf eine inadäquate Art und Weise zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gedrängt worden sei. Dr. F.___ von der Schmerzabteilung des B.___ habe als zweiter behandelnder Arzt mit einem näheren Kontakt zum Versicherten schon im Mai 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund schmerzbedingter Einschränkungen attestiert. Hier stelle sich namentlich die Frage, inwieweit die massive Medikation damals die Arbeitsunfähigkeit beeinflusst habe, weshalb in der Entwicklung der psychischen Problematik der Beginn der 80%igen bzw. 100%igen Arbeitsunfähigkeit später anzusetzen sei. Die Beurteilung von Dr. E.___ sei weder sorgfältig und differenziert, noch plausibel und wirklich nachvollziehbar. Immerhin habe er während der Behandlungszeit eine Verschlechterung des Zustandes des Versicherten wahrgenommen und eine Begutachtung empfohlen. Im seiner Diagnostik scheine er die langzeitige Entwicklung und den Hintergrund des Leidens des Versicherten nicht berücksichtigt zu haben. Entsprechend sei er in seiner Diagnostik vage geblieben. Psychische Störungen, wie sie beim Versicherten vorlägen, müssten zur sachgerechten Beurteilung in einem grösseren Kontext betrachtet werden. Zweifellos habe die psychische Störung des Beschwerdeführers ihre Auswirkung auf den Krankheitsverlauf schon viel früher gehabt, während Dr. E.___ im November 2009 eine schleichende depressive Entwicklung mit Körperbeschwerden seit April 2009 festhalte (Urk. 13/92/17).
4.2
4.2.1 Es trifft zu, dass dem Kläger aufgrund der im Gutachten des A.___ vom 6. September 2007 (Urk. 17) aufgeführten Diagnosen eines Bronchuskarzinoms, chronischer therapieresistenter Thoraxschmerzen seit April 2004, einer restriktiven Ventilationsstörung, eines COPD sowie einer nicht näher bezeichneten Angststörung nach Lungenkarzinom 2004 (vgl. E. 4.1.5), mithin nebst den somatischen auch einer psychischen Erkrankung, mit Verfügung vom 4. Januar 2008 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2005 zugesprochen worden war (Urk. 13/38/2). Allerdings ist für die Frage, ob ein sachlicher Konnex zwischen dem Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, und der Erhöhung des Invaliditätsgrades besteht (vgl. E. 1.4), entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Sachverhalt bis zum Verfügungszeitpunkt relevant (Urk. 16 S. 5 Ziff. 8). Entscheidend ist vielmehr, ob zwischen dem Gesundheitsschaden, der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eine relevante Arbeitsunfähigkeit bewirkt hat, und dem zur Erhöhung des Invaliditätsgrades führenden psychischen Leiden, ein enger sachlicher Konnex besteht (E. 1.3). Dies ist zu verneinen. Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass das bilaterale Bronchuskarzinom im März 2004 festgestellt und am 21. April und 16. Juni 2004 operiert wurde (Urk. 13/18/1-2). Damit steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die von Hausarzt Dr. C.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. März 2004 (Urk. 13/10/1) während des Vorsorgeverhältnisses bzw. der Nachdeckungsfrist bis 31. März 2004 ausschliesslich somatisch bedingt war und während des Versicherungsverhältnisses keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung bestanden. Die vom B.___ diagnostizierte Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik wie auch die chronifizierte Schmerzproblematik (vgl. E. 4.1.2 und 4.1.4) traten mithin erst nach Ablauf der Nachdeckungsfrist erkennbar in Erscheinung. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen in den Urteilen des Bundesgerichts B46/06 vom 29. Januar 2007 und B32/03 vom 21. Januar 2005 behandelten Fällen, in denen das Bundesgericht den sachlichen Zusammenhang auch bejaht hat, wenn während des Versicherungsverhältnisses lediglich Hinweise auf eine psychische Erkrankung bei noch hauptsächlich somatisch bedingter Arbeitsunfähigkeit bestanden bzw. die psychogene Komponente das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte, ohne dass bereits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen festgestellt worden wäre. Etwas anderes lässt sich entgegen dem Einwand des Klägers auch nicht aus der gutachterlichen Einschätzung von Dr. Z.___ ableiten, welche sich nicht mit dem Zeitraum bis Ende der Nachdeckungsfrist am 31. März 2004 befasst, sondern sich insbesondere über den Beginn der durch die psychischen Beschwerden bewirkten Arbeitsunfähigkeit ausspricht. Er erachtete zwar die von Dr. C.___ am 30. November 2005 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als die realistische, jedoch kann allein gestützt darauf nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, die psychische Erkrankung habe bereits während der Nachdeckungsfrist bestanden, zumal weder Dr. C.___ noch die behandelnden Ärzte des B.___ die diagnostizierten psychischen Leiden als derart gravierend erachteten, dass sie den Kläger damals schon in psychiatrische Fachbehandlung überwiesen hätten. Nachweislich nahm der Kläger die Behandlung bei Dr. E.___ erst am 16. November 2007 auf (E. 4.1.6). Dies wiederum stimmt mit der Beurteilung der Gutachter des A.___ überein, welche am 6. September 2007 weder eine wesentliche invalidisierende Angststörung diagnostizieren noch eine wesentliche invalidisierende begleitende depressive Symptomatik erheben konnten (E. 4.1.5).
Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstOnyetube