Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
BV.2012.00028 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 20. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann
Pachmann Rechtsanwälte AG
Löwenstrasse 29, Postfach 2325, 8021 Zürich
sowie
Y.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann
Pachmann Rechtsanwälte AG
Löwenstrasse 29, Postfach 2325, 8021 Zürich
gegen
1. X.___
2. S.___
c/o G.___
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1
1.1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts O.___ vom 23. April 2010 (Urk. 2/69) wurde die Ehe zwischen X.___ und Y.___ geschieden; im Scheidungspunkt ist das Urteil am 11. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 2/85 S. 3). Das auf Berufung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils (Anordnung der hälftigen Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge) hin ergangene Urteil des Obergerichts vom 3. Dezember 2010 erwuchs mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2012 in Rechtskraft. Am 23. März 2012 überwies das Obergericht des Kantons Zürich die Akten (Urk. 2) zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1).
1.1.2 Mit Verfügung vom 17. April 2012 (Urk. 3) forderte das hiesige Gericht die vom Obergericht des Kantons Zürich genannte Vorsorgeeinrichtung – unter Hinweis darauf, dass ein Vorbezug als Freizügigkeitsleistung gilt und ebenfalls zu teilen ist - auf, eine per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (11. Oktober 2010) aktualisierte Abrechnung über die zu teilende Austrittsleistung von X.___ einzureichen und sich über die Durchführbarkeit der Teilung auszusprechen. X.___ und Y.___ setzte es zugleich eine Frist von ebenfalls 20 Tagen an, um dem Gericht mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe noch weitere Vorsorgeguthaben vorhanden seien und dies mit Urkunden zu beweisen.
1.1.3 In der Folge erklärte die S.___ beziehungsweise die Z.___ AG mit Eingabe vom 23. April 2012 (Urk. 6), dass die Teilung durchführbar sei und dass sich ein von X.___ während der Ehedauer angespartes Freizügigkeitskapital in der Höhe von Fr. 576‘203.85 ergebe (vgl. auch Urk. 12). X.___ gab am 2. Mai 2012 an, über keine weiteren Vorsorgeguthaben zu verfügen (Urk. 7), und Y.___ liess mit Schreiben vom nämlichen Datum (Urk. 8) mitteilen, dass sie über keine Vorsorgeguthaben verfüge.
1.1.4 Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 (Urk. 13) wurde das von X.___ am 2. Mai 2012 gestellte Gesuch um Sistierung des Verfahrens (Urk. 7 S. 2, Urk. 11) abgewiesen. Den Parteien wurde die eingeholte Meldung der Vorsorgeeinrichtung von X.___ zur Kenntnis gebracht sowie die sich daraus ergebende Transferleistung beziffert, und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnung und der getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde.
Während sich Y.___ in der Folge mit Schreiben vom 15. Januar 2013 (Urk. 15) mit der vorgesehenen Teilung einverstanden erklärte und die S.___ auf eine Stellungnahme verzichtete, beantragte X.___ mit Eingabe vom 16. Januar 2013 (Urk. 16) unter anderem sinngemäss, die während der Dauer der Ehe erfolgten Einkäufe seien von der Teilung auszunehmen (Urk. 16 S. 2).
1.1.5 Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 (Urk. 17) wurde X.___ daraufhin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Betrag er während der Dauer der Ehe aus zum Eigengut nach Art. 198 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gehörendem Vermögen Einmaleinlagen im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) getätigt habe. Dabei wies ihn das Gericht darauf hin, dass im Falle, dass er den Beweis innert dieser Frist nicht erbringe, die während der Ehedauer erfolgten Einmaleinlagen als Errungenschaft gälten. Überdies wurde die S.___ verpflichtet, die Berechnung und Durchführbarkeitserklärung vom 23. April 2012 (Urk. 6) von hiezu berechtigten Personen unterzeichnen zu lassen und – gegebenenfalls unter Beilage einer rechtsgenüglichen Vollmacht - dem Gericht innert 20 Tagen einzureichen. Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 (Urk. 19) liess die S.___ dem Gericht eine gleichentags erstellte Berechnung der Freizügigkeitsleistung und Durchführbarkeitserklärung (Urk. 20/1) sowie den Verwaltungsvertrag vom 17. Mai 2010 zwischen ihr und der Z.___ AG (Urk. 20/2) zukommen. X.___ äusserte sich mit Schreiben vom 4. März 2013 (Urk. 21) – unter Beilage verschiedener Dokumente (Urk. 22/1a-2) - zur Herkunft seines Altersguthabens. Die S.___ und Y.___ nahmen innert der ihnen mit Verfügung vom 5. März 2013 (Urk. 23) angesetzten Frist zu dieser Eingabe Stellung (Urk. 27, Urk. 28).
1.2 Zwischenzeitlich hatte X.___ am 16. Mai 2012 mit dem Rechtsbegehren, die S.__ habe dem Antrag auf Teilpensionierung per 1. September 2010 im Grundsatz zu entsprechen und demzufolge die „vorzeitige teilweise Teilpensionierung per 1. August 2010 (Teilpensionierung im Alter 57 und 11 Monate) durchzuführen“, im Prozess Nr. BV.2012.00046 Klage gegen diese erhoben. Das hiesige Gericht wies die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2012 ab. Die von X.___ hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_96/2013 vom 15. Juli 2013 abgewiesen.
2. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Laut dem bis am 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen und - angesichts des am 21. Februar 2008 rechtshängig gemachten Scheidungsverfahrens (Urk. 2/1) - vorliegend zur Anwendung gelangenden Art. 142 ZGB entscheidet das (Scheidungs-) Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt (Abs. 1). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung sind diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.
1.3 Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären (Art. 198 ZGB), sind nach Art. 22 Abs. 3 FZG - zuzüglich Zins - von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.
Laut Art. 198 ZGB sind Eigengut von Gesetzes wegen: die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen (Ziff. 1); die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen (Ziff. 2); Genugtuungsansprüche (Ziff. 3); Ersatzanschaffungen für Eigengut (Ziff. 4).
Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen (Art. 200 Abs. 1 ZGB). Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen (Abs. 2). Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Abs. 3).
2.
2.1 X.___ beantragte, wie erwähnt, in materieller Hinsicht sinngemäss, sämtliche während der Dauer der Ehe erfolgten Einkäufe in der Gesamthöhe von Fr. 86‘000.-- seien von der Teilung auszunehmen (Urk. 16 S. 2, Urk. 21). So sei der Einkauf im Betrag von Fr. 42‘000.-- im Jahr 2005 (vgl. Urk. 22/1a und 1b) mit dem – seinem Eigengut zuzurechnenden - Erlös aus dem Rückkauf einer Lebensversicherung (Säule 3b) finanziert worden (Urk. 21 S. 1). Die in den beiden folgenden Jahren getätigten Einkäufe in der Höhe von Fr. 24‘000.-- (2006; vgl. Urk. 22/2a) beziehungsweise Fr. 20‘000.-- (2007; vgl. Urk. 22/2b) seien angesichts der Tatsache, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Scheidungsurteil – unter Ausserachtlassung der konkreten Verhältnisse - ausdrücklich und in pauschaler Weise erfolgt sei, von der Teilung auszunehmen (Urk. 21 S. 3).
2.2 Die S.___ beantragte am 25. März 2013 Abweisung des Antrags zum Ausschluss des Einkaufs aus dem Ausgleichssubstrat. Da der güterrechtliche Ausgleich rechtskräftig sei, entbehre der Abzug von Einkäufen von der zu teilenden Austrittsleistung einer rechtlichen Grundlage (Urk. 27 S. 1).
2.3 Y.___ schliesslich machte am 25. März 2013 im Wesentlichen geltend, sofern die Eingabe des Klägers vom 4. März 2013 überhaupt fristgerecht erfolgt sei, sei der Nachweis dafür, dass die Einkäufe aus Mitteln des Eigenguts stammten, mit den unsubstantiierten Behauptungen und den eingereichten Dokumenten jedenfalls nicht erbracht (Urk. 28).
3.
3.1 Die Verfügung vom 31. Januar 2013 (Urk. 17) wurde von X.___ am 11. Februar 2013 in Empfang genommen (Urk. 18/1). Die ihm angesetzte zwanzigtägige Frist lief folglich am 4. März 2013 ab (Art. 142 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Seine an diesem Datum der Post übergebene Eingabe (Urk. 21) erfolgte demnach fristgerecht (Urk. 28 S. 1 f.).
3.2
3.2.1 Aufgrund der vom Obergericht des Kantons Zürich dem hiesigen Gericht mit Schreiben vom 23. März 2012 (Urk. 1) gemachten Mitteilung, der überwiesenen Akten (Urk. 2/1-73) und der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens mit Verfügung vom 17. April 2012 (Urk. 3) eingeholten Meldung der Vorsorgeeinrichtung von X.___ (Urk. 6; vgl. auch Urk. 12 und Urk. 20/1) ergeben sich folgende Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen: Datum der Eheschliessung: 26. August 1999; Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt: 11. Oktober 2010; Name der beteiligten Vorsorgeeinrichtung sowie Höhe des Guthabens von X.___.
3.2.2 Was die Höhe der zu teilenden Austrittsleistung anbelangt, stammten die in den Jahren 2006 und 2007 getätigten Einkäufe im Betrag von Fr. 24‘000.-- (Urk. 22/2a) und Fr. 20‘000.-- (Urk. 22/2b) unbestrittenermassen aus Errungenschaft (Urk. 21 S. 2 f.). Sie sind daher – ungeachtet der von X.___ geäusserte Kritik betreffend die (auf einer Vereinbarung beruhende) güterrechtliche Auseinandersetzung im (rechtskräftigen) Scheidungsurteil (Urk. 2/64; Urk. 21 S. 2 f.) – der zu teilenden Austrittsleistung zuzurechnen.
3.2.3 Hinsichtlich der Herkunft der Mittel für den im Jahr 2005 erfolgten Einkauf in der Höhe von Fr. 42‘000.-- geht aus den eingereichten Dokumenten hervor, dass X.___ sich am 4. August 2005 aus dem Rückkauf einer Lebensversicherung stammendes Guthaben in der Höhe von Fr. 36‘897.10 auf sein Privatkonto überweisen liess und am 19. August 2005, mithin nur rund zwei Wochen später, Fr. 42‘000.-- an die S.___ überwies. Aufgrund der zeitlichen Verhältnisse und der Tatsache, dass der Kontostand vor der Gutschrift aus dem Rückkauf Fr. 11‘336.62 (= Fr. 48‘233.72 ./. Fr. 36‘897.10) betrug und damit gar nicht ausgereicht hätte, um den Einkauf zu tätigen, erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass der Rückkaufsbetrag von Fr. 36‘897.10 für den fraglichen Einkauf verwendet wurde (vgl. hiezu auch Steuererklärung 2005, Urk. 2/9/1). Die zurückgekaufte Lebensversicherung war im August 2000 aus Guthaben einer ausser Kraft gesetzten, im Jahr 1987 (und damit geraume Zeit vor der Heirat am 26. August 1999) abgeschlossenen Lebensversicherung finanziert worden und prämienfrei (Urk. 22/1c-f). Nach Lage der Akten war sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens gar nicht erwähnt worden (vgl. insbesondere Protokoll betreffend Geschäft-Nr. P.___ des Bezirksgerichts O.___; Urk. 2). Insofern wurde der Rückkaufswert X.___ auch nicht bereits bei der Regelung des Güterrechts als Eigengut angerechnet.
3.2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einmaleinlage von Fr. 42‘000.-- im Jahr 2005 im Umfang von Fr. 36‘897.10 aus Mitteln des Eigenguts finanziert wurde. Dieser Betrag zuzüglich Zins ist demnach gestützt auf Art. 22 Abs. 3 FZG von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen. Einschliesslich der in der Zeit vom 19. August 2005 (Zeitpunkt Einkauf [Urk. 22/1a, Urk. 31]) bis 11. Oktober 2010 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt) aufgelaufenen Zinsen [Zinssatz von 3 % im Jahr 2005, von 3,5 % im Jahr 2006, von 2,5 % im Jahr 2007, von 0 % im Jahr 2008 sowie von 2 % in den Jahren 2009 und 2010 (Urk. 32)] ist daher der Betrag von Fr. 40‘973.-- von der zu teilenden Austrittsleistung von Fr. 576‘203.85 (Urk. 6, Urk. 12) in Abzug zu bringen. Demnach ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von Y.___ und zu Lasten von X.___ in der Höhe von Fr. 267‘615.40 (= 1/2 x [Fr. 576‘203.85 ./. Fr. 40‘973.--]).
Da die Teilung gemäss der Meldung der Vorsorgeeinrichtung von X.___ durchführbar ist (Urk. 20/1), ist die S.___ zu verpflichten, den Betrag von Fr. 267‘615.40 zu Lasten von X.___ auf ein von Y.___ noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
4. Rechtsprechungsgemäss ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen (vgl. Urteil B 17/06 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006 E. 4.2). Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 mindestens 2 % p.a., für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 mindestens 1,5 % p.a. und für den Zeitraum ab 1. Januar 2014 mindestens 1,75 %) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids und Bezeichnung des Freizügigkeitskontos durch Y.___) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2 % vom 11. Oktober 2010 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis 31. Dezember 2011, zu mindestens 1,5 % vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 und zu mindestens 1,75 % ab 1. Januar 2014 beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.
Das Gericht erkennt:
1. Die S.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 267‘615.40 zu Lasten von X.___ auf das von Y.___ noch zu bezeichnende Freizügigkeitskonto zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 11. Oktober 2010 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 31 und Urk. 32
- Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann Urk. 31 und Urk. 32
- S.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer