Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2012.00032 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 27. Februar 2014
in Sachen
Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Klägerin
gegen
X.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Sax
Suenderhauf Sax Schäfer, Advokatur und Notariat
Gäuggelistrasse 29, Postfach, 7001 Chur
Nach Einsicht die Klage vom 20. April 2012, mit welcher die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr Fr. 43‘811.90 nebst Fr. 492.90 an Zins für die Zeit vom 1. Januar bis zum 21. März 2012 sowie Zins zu 5 % seit 22. März 2012, zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Y.___ des Betreibungsamtes Zürich 1 der Rechtsvorschlag im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Zahlungsbefehlskosten) aufzuheben (Urk. 1),
nach Einsicht in die Klageantwort vom 29. Juni 2012 mit dem Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 6) sowie in die Replik vom 3. September 2012 (Urk. 10) und in die Duplik vom 30. November 2012 (Urk. 17),
in Erwägung,
dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt, dass die Beklagte sich ihr mit Anschlussvertrag vom 12. Februar 2009 rückwirkend per 1. Oktober 2008 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen habe, dass sie selber den Anschlussvertrag per 30. Juni 2011 gekündigt habe und dass per 31. Dezember 2011 ein zu verzinsender Ausstand von Beitragszahlungen und vertraglich vereinbarten Durchführungskosten in Höhe von Fr. 43‘811.90 aufgelaufen sei (Urk. 1),
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen und im Rahmen ihrer Finanzierungs- und Organisationsfreiheit gemäss Art. 49 BVG mit dem zahlungspflichtigen Arbeitgeber die Entschädigung des Inkassoaufwands vertraglich regeln kann,
dass die Beklagte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) und in ihrer Duplik (Urk. 17) zwar erklärte, die Ausführungen der Klägerin seien generell bestritten, soweit sie nicht ausdrücklich anerkannt würden, aber ihre Zahlungsverweigerung ausschliesslich damit begründete, dass die Klägerin vertragliche Sorgfaltspflichten verletzt habe, indem sie Vorsorgeleistungen ausrichtete, welche noch nicht ausfinanziert gewesen seien (Urk. 6 S. 3 und Urk. 17 S. 2),
dass Ziffer 5.5 des Anschlussvertrages (Urk. 2/2) zwar der Klägerin das Recht einräumt, bei Zahlungsrückständen unter bestimmten Umständen ihre Leistungspflicht auf das Vorsorgevermögen zu beschränken,
dass hier nicht weiter zu erörtern ist, inwieweit diese Haftungsbegrenzung einem Versicherten bei Eintritt eines Versicherungsfalls entgegengehalten werden könnte,
dass aber jedenfalls die Beklagte als zahlungssäumige Arbeitgeberin daraus keine Leistungsbegrenzungspflicht der Klägerin zu ihren Gunsten ableiten kann, da es einem Arbeitgeber klarerweise nicht zusteht, durch Erfüllung oder Nichterfüllung der Beitragspflicht über die berufsvorsorgerechtlichen Leistungsansprüche der Destinatäre zu disponieren,
dass das Vorbringen der Beklagten daher offensichtlich nicht geeignet ist, ihre von der Klägerin substanziert dargelegte und dokumentierte (vgl. Urk. 2/1-9 und Urk. 11/1-4) Verletzung der berufsvorsorgerechtlichen Beitragspflicht zu rechtfertigen, und als trölerisch zu qualifizieren ist,
dass die Beklagte - abgesehen von ihrer generellen, unsubstanziierten Bestreitung und soweit ersichtlich auch vor- beziehungsweise ausserprozessual - nichts vorgebracht hat, was Zweifel an Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung wecken könnte,
dass sich die Höhe der eingeforderten Zinsen aus Art. 104 Abs. 1 OR ergibt und von der Beklagten unbestritten geblieben ist und auch keine Anzeichen für Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen,
dass die geltend gemachte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- gestützt auf Ziffer 2 des Kostenreglements der Klägerin ausgewiesen ist (Urk. 2/2),
dass demgegenüber die eingeklagten Kosten der Betreibung Y.___ des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl) rechtsprechungsgemäss (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00 E. 5) nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG],
dass die Klage deshalb, ausser was die Kosten der Betreibung betrifft, gutzuheissen ist,
dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit trölerischen Einwänden im nachfolgenden Prozess als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist,
dass für die in Betreibung gesetzte Forderung vollständig Rechtsöffnung zu erteilen ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]),
dass nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 43‘811.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 22. März 2012, Fr. 492.90 an Zins für die Zeit vom 1. Januar bis zum 21. März 2012 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Y.___ des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 23. März 2012) für in Betreibung gesetzte Forderungen und Zinsen aufgehoben. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge
- Rechtsanwalt Ernst Sax
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst