Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2012.00033 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 3. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Neiger
Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich
gegen
1. Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach, 8401 Winterthur
2. BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
3. Y.___
4. Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
5. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Weststrasse 50, 8003 Zürich
Beklagte
Beklagte 1 Zustelladresse: Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur
c/o AXA Leben AG
Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte 3 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Beklagte 5 Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst, Z.___
Stiftung Auffangeinrichtung BVG vertreten durch Advokatin Simone Emmel
Anwaltsgemeinschaft
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, trat am 3. April 1973 als Direktionssekretärin in den Dienst der A.___ in B.___ ein (Urk. 2/7/8). Im Jahre 1984 übernahm sie bei dieser Firma die Funktion der Direktionsassistentin und wurde zur Prokuristin mit Kollektivunterschrift befördert. Nachdem ab 1996 zunehmend krankheitsbedingte Absenzen aufgetreten waren, wurde das Arbeitsverhältnis am 4. Juli 1997 per 31. Januar 1998 aufgelöst (Urk. 2/7/7), wobei X.___ bis zum Ablauf der von drei auf sechs Monate verlängerten Kündigungsfrist freigestellt und ihr eine Abgangsentschädigung von Fr. 110‘000.-- (entsprechend der ungefähren Höhe eines Jahressalärs) bezahlt wurde (Urk. 2/8/4). Vom 8. Juni bis zum 15. Oktober 1998 übte die Versicherte bei der C.___ in D.___ als Sachbearbeiterin Innendienst ein Teilzeitpensum aus (Urk. 2/7/9). Vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Oktober 2000 arbeitete sie bei der E.___, bis zum 6. September 1999 als persönliche Assistentin des Leiters der Organisationseinheit OO.___, danach führte sie dessen Sekretariat (Urk. 2/7/10). Die Änderung in der Funktion erfolgte, weil X.___ aus Sicht der E.___ den Anforderungen einer Assistentin nicht genügte (Urk. 2/7/11 und 2/7/12). Vom 1. November 2000 bis zum 30. April 2001 war die Versicherte mit einem Pensum von 80 % als Sekretärin und Assistentin der Geschäftsleitung bei der F.___ in G.___ tätig (Urk. 2/7/13). In der Folge war sie vom 1. Mai bis zum 30. November 2001 Leiterin Verkauf Innendienst Westschweiz bei der H.___ in I.___ (Urk. 2/7/14). Ihre letzte Arbeitsstelle hatte X.___ schliesslich vom 1. März bis zum 3. April 2002 bei der J.___ in D.___ als Direktionssekretärin inne (Urk. 2/7/15).
1.2 Wegen einem Diabetes I und einem psycho-physischen Erschöpfungssyndrom meldete sich X.___ am 15. September 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 29/119). Die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen nahm diverse Abklärungen vor und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23. Juni 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85,66 % mit Wirkung ab dem 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Bezüglich des Rentenbeginns hielt die IV-Stelle fest, die Versicherte sei seit mindestens 19. Mai 2001 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 29/73/3). Dagegen erhob die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (Vorsorgeeinrichtung der H.___, bei der die Versicherte am 19. Mai 2001 beschäftigt und somit vorsorgeversichert war) am 20. Juli 2004 Einsprache mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beginn der Wartefrist auf das Jahr 1996, spätestens 1997 festzusetzen (Urk. 29/74). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2004 wies die IVStelle des Kantons Schaffhausen diese Einsprache ab, wobei sie ausführte, einerseits sei durch die Akten bis im Mai 2001 weder eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % noch eine für das Bestehen der Wartezeit erforderliche ununterbrochene durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres ausgewiesen, andererseits sei die Anmeldung aber ohnehin erst im September 2003 erfolgt, weshalb der Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung jedenfalls frühestens im September 2002 entstehe und die Frage, ob die Wartezeit bereits 1996 oder 1997 zu eröffnen sei, für die Belange der Invalidenversicherung keine Rolle spiele (Urk. 29/55). Auf die gegen diesen Einspracheentscheid von der Winterthur-Columna erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 29. Juli 2005 nicht ein mit der Begründung, wegen verspäteter Anmeldung sei der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit für die IV-Stelle nicht von Bedeutung, so dass sie in dieser Hinsicht auch keine Abklärungen habe treffen müssen. Vor diesem Hintergrund entfalte der Entscheid der IV-Stelle für die Winterthur-Columna als allenfalls zuständige Vorsorgeeinrichtung keine Bindungswirkung, womit diese in ihren Interessen nicht berührt und nicht zur Beschwerde legitimiert sei (Urk. 29/46).
1.3 X.___ wandte sich an die Sammelstiftung der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin der für die berufliche Vorsorge der A.___ zuständigen Berna, Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenen-Stiftung, mit dem Ersuchen, es seien ihr Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge auszurichten. Diese verneinte in der folgenden Korrespondenz ihre Leistungspflicht, da seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ am 31. Januar 1998 keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sondern die Versicherte namentlich während des Arbeitsverhältnisses mit der E.___ für längere Zeit vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 2/7/2530). Mit Urteil vom 31. Oktober 2008 wies das hiesige Gericht die gegen die Sammelstiftung erhobene Klage von X.___ ab (Urk. 2/3). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 28. Mai 2009 (Urk. 2/4). Die Winterthur-Columna Sammelstiftung, Bern (heute: Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur), als Vorsorgeeinrichtung der H.___, die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken als Vorsorgeeinrichtung der F.___, die Y.___ als Vorsorgeeinrichtung der E.___ sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, bei welcher die Taggeldbezügerinnen der Arbeitslosenversicherung für die Risikoleistungen vorsorgeversichert sind, waren an diesem Verfahren als Beigeladene beteiligt.
2. Am 20. April 2012 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Armin Neiger gegen die Columna Sammelstiftung Group Invest, Winterthur (Beklagte 1) (irrtümlich als AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, bezeichnet, vgl. Urk. 19 S. 2, Urk. 33 S. 3), die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (Beklagte 2) (als Vorsorgeeinrichtung der J.___), die Y.___ (Beklagte 3), die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (Beklagte 4) sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 5) Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 3):
„Es sei eine der Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ab dem 29. April 2003 eine Invalidenrente nach Gesetz und Reglement zuzüglich 5 % Verzugszins ab 20.04.2012 zu bezahlen;
- unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der zur Zahlung der IV-Rente verpflichteten Beklagten.“
Alle beklagten Vorsorgeeinrichtungen schlossen in ihrer Klageantwort auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage, die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken am 18. Juni 2012 (Urk. 17), die Y.___ durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber am 25. Juni 2012 (Urk. 18), die Columna Sammelstiftung Group Invest am 2. Juli 2012 (Urk. 19), die BVG Sammelstiftung Swiss Life am 2. Juli 2012 (Urk. 21) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer und Advokatin Simone Emmel am 5. September 2012 (Urk. 24). Mit Verfügung vom 17. September 2012 (Urk. 26) zog das Gericht die Akten der IV-Stelle des Kantons Schaffhausen bei (Urk. 29/1-125). X.___ liess mit Replik vom 14. Dezember 2012 an ihrem Rechtsbegehren festhalten (Urk. 33). Die Beklagte 1 am 28. Dezember 2012 (Urk. 36), die Beklagte 2 am 24. Januar 2013 (Urk. 37), die Beklagte 5 am 1. Februar 2013 (Urk. 39) und die Beklagte 3 am 25. Februar 2013 (Urk. 40) hielten duplicando an ihrem jeweiligen Antrag auf Abweisung der Klage fest. Dies wurde der Klägerin am 4. März 2013 mitgeteilt (Urk. 41).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist Gerichtsstand der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
1.2 Gegenüber den Beklagten 3 und 5 (im Zeitpunkt der Klageerhebung) ergibt sich aus Art. 73 Abs. 3 BVG keine örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. Wie die Klägerin zutreffend hat ausführen lassen, hat aber das Bundesgericht festgehalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Invalidenleistungen zwischen mehreren Vorsorgeeinrichtungen strittig ist, ein einheitlicher Gerichtsstand festzulegen ist (vgl. insbesondere Urteil 9C_41/2012 vom 12. März 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ist damit gegenüber allen fünf Beklagten zu bejahen, und es ist auch auf die Klage gegenüber den Beklagten 3 und 5 einzutreten, was im Übrigen unbestritten geblieben ist.
2.
2.1 Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVGRevision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen (lit. a).
Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVGRevision abzustellen (BGE 130 V 445; vgl. lit. f der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]; Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1).
2.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Laut Art. 24 Abs. 1 BVG in der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 E. 1b, 121 V 101 E. 2a, 120 V 116 E. 2b, je mit Hinweisen).
2.3 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache im Sinne von Art. 23 BVG zur Invalidität geführt hat, ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgeblich (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99, 114 V 281 S. 286; vgl. auch BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36 mit Hinweisen). Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszugehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Bundesgerichtsurteil 9C_127/2008 vom 11. August 2008 E. 2.3, publiziert in: SVR 2008 BVG Nr. 34, mit Hinweisen). Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den angestammten oder einen anderweitigen, leidensangepassten Tätigkeitsbereich - die übliche oder aber nur mehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, welches über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 E. 2.2 mit Hinweis). Es muss also arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat; so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils B 13/01 vom 5. Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR 2010 IV Nr. 17). Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Bundesgerichtsurteil 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 E. 4.1).
Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeitliche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.1). Massgebend ist die Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteile des damaligen EVG B 100/02 vom 26. Mai 2003 E. 4.1 und B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 123 V 262 E. 1c sowie 120 V 112 E. 2c/aa und bb, mit Hinweisen; Urteil des damaligen EVG B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.3; Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel, Genf und München 2007, S. 2043, Rz. 109; Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf 2005, S. 279 f.; Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 23 BVG N 27 ff.; vgl. zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1).
3.
3.1 Vom 11. Januar bis zum 10. Februar 1996 befand sich die Klägerin in einem stationären Aufenthalt in der K.___ Klinik, Zentrum für biologische Medizin, L.___. Die Ärzte dieser Klinik diagnostizierten in ihrem Abschlussbericht vom 15. Februar 1996 (Urk. 29/124/1-5) einen entgleisten Diabetes mellitus Typ I mit beginnenden Spätschäden (peripher-sensible Polyneuropathie), ein schweres psycho-physisches Erschöpfungssyndrom mit depressiver Verstimmung, einen Status nach Bronchialasthma, einen Status nach Hysterektomie und Appendektomie 1993, einen Status nach Umbilicalhernienoperation als Kind sowie einen Status nach traumatischer Amotio retinae links als Kind. Seit 15 Jahren bestehe ein insulinpflichtiger Typ-I-Diabetes. Die Klägerin führe eine intensive Insulintherapie durch. Die starken Blutzuckerschwankungen hingen zum einen mit einer ausgeprägten beruflichen Überforderung durch ihren Einsatz als Prokuristin mit häufigen Tagespensen von 16 Stunden und zum anderen auch mit unregelmässiger Nahrungsaufnahme sowie nicht ganz regelmässig eingehaltenen Insulinbehandlungen zusammen. Die Klägerin sei körperlich total am Ende, kraftlos, müde, weine in letzter Zeit häufig grundlos, klage über ausgeprägte Schlaf-, Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, habe mindestens einmal pro Monat migräneartige Kopfschmerzen mit Augensymptomatik und Erbrechen sowie immer wieder Schmerzen im Bereich beider Brüste.
Das primäre Behandlungsziel während des Klinikaufenthalts habe darin bestanden, nochmals die Grundlage einer Diabetesdiät aufzufrischen. Ein Schwerpunkt sei auch auf die psychotherapeutische Betreuung gelegt worden, denn es sei klar gewesen, dass nur mit einer Änderung ihrer Einstellung eine Änderung der Arbeitssituation und damit eine Entspannung erzielt werden könne. Es habe eine deutliche Besserung des Allgemeinzustandes, eine Aufhellung der Stimmungslage und eine Zunahme der Kraft erreicht werden können. Erfreulicherweise sei die Klägerin durch wichtige Erkenntnisse motiviert, ihre berufliche Überlastung durch konkrete Schritte zu verbessern.
3.2
3.2.1 Dr. med. M.___, Spezialarzt für innere Medizin, N.___, gab im ärztlichen Zeugnis vom 5. Februar 1997 (Urk. 29/124/6) an, die Klägerin stehe seit 1978 in seiner Behandlung. Abgesehen von ihrem Diabetes leide sie seit vielen Jahren unter schweren psychischen Belastungen und Störungen, insbesondere im Zusammenhang mit beruflichem Stress. Sämtliche medizinischen Massnahmen hätten zu keinem Erfolg geführt. Die Klägerin sei nicht mehr weiter belastbar und riskiere eine Depression im Zusammenhang mit ihrer körperlichen und psychischen Erschöpfung. Unter der begonnenen Psychotherapie habe sich jedoch die psychische Situation schon eindeutig verbessert.
3.2.2 Im Arztzeugnis vom 26. April 1997 (Urk. 2/8/6) bescheinigte Dr. M.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 25. November 1996 bis zum 16. März 1997, von 100 % vom 17. März bis zum 4. April 1997, von 50 % vom 5. bis zum 22. April 1997 und wiederum von 100 % ab dem 23. April 1997.
3.2.3 Im Arztzeugnis vom 16. Februar 1998 (Urk. 2/8/5) attestierte Dr. M.___ der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. April bis zum 4. August 1997 und von 50 % vom 5. bis zum 31. August 1997. Seit dem 1. September 1997 sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig.
3.2.4 Am 31. März 1998 (Urk. 29/124/7) führte Dr. M.___ aus, die Klägerin habe als Folge der Entwicklung (körperlicher und psychischer Erschöpfungszustand mit Depression) ihre Arbeit aufgeben müssen. Obwohl der berufliche Stress jetzt wegfalle, leide sie nun unter der Problematik der Arbeitslosigkeit und der Unfähigkeit, neue Aufgaben zu übernehmen.
3.3
3.3.1 Laut dem Ärztlichen Zeugnis von Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für interne Medizin, Allergieerkrankungen und Immunologie, N.___, vom 11. Oktober 1999 (Urk. 29/124/8) stand die Klägerin seit 1978 wegen einem insulin-abhängigen Diabetes in ständiger ärztlicher Behandlung. Daneben leide sie seit langem unter einer Depression und im Zusammenhang mit dieser Erkrankung unter starkem beruflichem Stress und Arbeitslosigkeit. Seit dem 1. Juli 1999 habe sie zwar wieder eine Stelle, sei dadurch aber erneut stark belastet. Eine Psychotherapie sei aus diesen Gründen nach wie vor dringend indiziert.
3.3.2 Im Bericht vom 28. November 2003 (Urk. 29/101/1-4) führte Dr. O.___ aus, er habe die Klägerin zuletzt am 25. Juni 2001 gesehen. Am 26. Juni 2001 sei sie versuchsweise wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Über die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne er keine Angaben machen.
3.4
3.4.1 Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, N.___, führte in ihrem Bericht vom 17. April 2002 (Urk. 29/124/9) aus, die Klägerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode, ICD10 F32.1. Seit dem Verlust ihrer langjährigen Stelle als Chefsekretärin im Jahre 1997 habe sie sich nie mehr richtig zurechtfinden können. Verschiedene Arbeitsversuche seien gescheitert. In der Hoffnung, sich in der Ostschweiz eine neue berufliche Existenz aufbauen zu können, habe die Klägerin ihr Haus in N.___ verkauft. Nach einem abermaligen Misserfolg habe sie sich aber gezwungen gesehen, nach N.___ zurückzukehren, und sie habe das Gefühl gehabt, alles verloren zu haben. Ein erneuter Arbeitsversuch sei vor kurzem ebenfalls fehlgeschlagen. Die Klägerin fühle sich völlig am Ende, finde sich im Alltag kaum mehr zurecht und sei im Moment nicht im Stande, sich mit ihrer beruflichen und persönlichen Zukunft auseinanderzusetzen. Da sie einen strukturierten Alltag benötige, werde der stationäre Aufenthalt im "Q.___" in R.___ empfohlen.
3.4.2 Im Bericht vom 18. November 2003 (Urk. 29/104) gab Dr. P.___ an, der Gesundheitszustand der Klägerin sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Die Klägerin habe sich bei der A.___ dank unermüdlichem und teilweise über ihre Grenzen reichendem Einsatz zur Direktionsassistentin hochgearbeitet. Mit einem Generationenwechsel in der Direktion der Fabrik sei sie zunehmend unter Druck geraten und habe begonnen, an Erschöpfungszuständen zu leiden. Bereits 1996 sei sie deshalb in der K.___ hospitalisiert gewesen. 1997 habe sie schliesslich nach 25 Jahren Treue zur Firma ihre Stelle verloren und sei vollends zusammengebrochen. Nach einem weiteren Klinikaufenthalt habe sie versucht, sich wieder aufzuraffen, und eine neue Stelle als Sekretärin angenommen. Erschöpft und gekränkt von den jüngsten Ereignissen könne sie den Anforderungen auf dem heutigen Arbeitsmarkt jedoch nicht mehr nachkommen. Sie verliere Stelle um Stelle, weil sie sich nicht zurechtfinde und es zu Konflikten mit Vorgesetzten komme. Jeder weitere Stellenverlust führe zu tieferen Depressionen. Die Klägerin verliere jegliches Selbstvertrauen und reagiere mit Angst vor erneutem Versagen.
Die eher rigide Struktur mit fehlender Flexibilität sowie die vor allem subjektiv als sehr einschränkend empfundenen kognitiven Einbussen verunmöglichten eine effiziente Arbeitsweise. Die bisherige Arbeit als Sekretärin sei noch zumutbar, eventuell aber nur noch in weniger verantwortungsvoller Stelle und teilzeitlich, z.B. halbtags. Die Leistungsfähigkeit sei verlangsamt, das Ausmass der Einschränkung müsse in einem Arbeitsversuch festgestellt werden. Die Klägerin brauche eine freundliche Arbeitsatmosphäre ohne Druck.
3.4.3 Ergänzend hielt Dr. P.___ am 30. Dezember 2003 (Urk. 29/99) fest, es sei schwierig, genaue Angaben über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu machen, da wahrscheinlich bereits eine verminderte Leistungsfähigkeit Anlass zur Kündigung bei der A.___ gegeben habe. Die folgenden Arbeitsversuche hätten alle nicht lange angehalten. Auch hier sei wahrscheinlich Überforderung im Spiel gewesen. Nach dem Verlust der letzten Arbeitsstelle im März 2002 sei die Klägerin in einen depressiven Zustand verfallen. Es habe also sicher ab dem 1. April 2002 vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither habe die Klägerin keine neue Arbeitsstelle mehr gefunden, habe aber auch zunehmend Angst vor Bewerbungen gehabt. Bei einer 100%igen Anstellung sei der Misserfolg wahrscheinlich. Die effektive Arbeitsfähigkeit müsse nun unter geschützten Bedingungen in einem Arbeitsversuch getestet werden. Es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.
3.5 Dr. med. S.___, Diabetologie und Endokrinologie sowie innere Medizin FMH, G.___, diagnostizierte im Arztbericht vom 10. Oktober 2003 (Urk. 29/109) eine Depression sowie eine Hypoglykämie-Unawareness im Rahmen der Insulin-Therapie wegen Typ 1-Diabetes, welcher direkt keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Klägerin sei leistungsfähig und beruflich erfolgreich gewesen, habe dann aber subjektiv Mobbing am Arbeitsplatz erlebt und sei in eine Depression gefallen. Sie habe Selbstwert und Selbstvertrauen verloren und sich als Versagerin gefühlt. Jedes kleine Problem sei für sie zu einer grossen Hürde geworden. Bezüglich des Diabetes könne sie bei den Instruktionen gut mitmachen, aber das Gelernte nachher nicht umsetzen. Die Klägerin möchte sich nicht mehr selbst behandeln, sondern die Eigenverantwortung abgeben. Sie traue sich auch keine einfachen Arbeiten mehr zu. Die Depression müsste adäquat behandelt werden, damit die Klägerin wieder zu Erfolgserlebnissen komme. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess wäre sinnvoller als die Gewährung einer Rente. Bezüglich des Diabetes sei die Prognose gut, bezüglich der Depression offen. Die Klägerin fühle sich bei Allem überfordert und blockiert. Zurzeit sei die Führung des Haushaltes mit Hilfe des Partners knapp möglich. Es sei ein Arbeitstraining mit einfachsten Arbeiten aufzunehmen, welches zur Stärkung des Selbstvertrauens schrittweise ausgebaut werden könnte. Da die Klägerin wegen Überforderung rasch blockiere, seien ihr zu Beginn keine komplexen Aufgaben zu stellen.
3.6 Dr. med. T.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im zu Händen der Invalidenversicherung erstellten Gutachten vom 1. April 2004 (Urk. 29/95/9-13) an, die Klägerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit körperlichen Symptomen (ICD10 F.33.11). Die Störung sei erstmalig im Rahmen einer beruflichen Überlastung und Erschöpfung aufgetreten. Die Klägerin habe nach 25 Jahren ihre Stelle im Betrieb verloren, für den sie sich sehr eingesetzt habe. Dies habe sie als enorme Kränkung erlebt. Die Schwere der Folgen dieser Kränkung könne nur im Zusammenhang mit der Persönlichkeit der Klägerin beurteilt werden. Die Klägerin sei durch ihren langjährigen Chef bei der A.___ sehr geschätzt und gefördert worden. Diese Anerkennung habe sie bei den nachfolgenden Arbeitgebern nicht mehr erhalten. Sie sei im Gegenteil wiederholt in Konflikte mit Vorgesetzten geraten, habe diese bereits nach kurzer Anstellungsdauer kritisiert und sich in die Personalführung eingemischt, wie sie selber geäussert habe vermutlich auf besserwisserische Art. Die Klägerin habe sich schon in der Schulzeit mit ihren Leistungen identifiziert, habe sich in ihrer beruflichen Karriere durch Fleiss und Weiterbildungen hochgearbeitet, was aber auf Dauer zu einer Belastung geführt habe. Durch die sehr entwertend erlebte Kündigung und die Erschöpfung durch lange Überforderung seien Leistungseinbussen eingetreten, welche die Klägerin sehr verunsichert hätten. Neben der Arbeitsleistung habe sie sich stark mit materiellem Besitz identifiziert, deren Verlust für sie ein schweres Trauma gewesen sei. Soziale und emotionale Beziehungen sei sie dagegen - mit Ausnahme zum Ehemann und zur Mutter - kaum eingegangen. Von der Persönlichkeit sei die Klägerin genau, kontrolliert und starr. Nachdem sie sich nicht mehr durch ihre Arbeitsstelle und ihre Leistungsfähigkeit habe identifizieren können, seien diese Persönlichkeitsmerkmale bei neuen Arbeitsverhältnissen eher hinderlich. Minderwertigkeitsgefühle, Selbstkritik, Selbstzweifel und Überkontrolliertheit bis hin zur Einschränkung der Handlungsfähigkeit seien die Folge gewesen. Da der Klägerin wenig Einsicht in die eigenen Anteile und psychodynamischen Zusammenhänge klar seien, reagiere sie mit Abwehr durch rationelle Erklärungen, Abgeben von Verantwortung an andere bis hin zur Fremdbeschuldigung. Man könne von einer Persönlichkeitsentwicklung mit zwanghaften und narzisstisch gestörten Zügen sprechen, ohne dass eine Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-10 vorliege. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit müsse von einer Beeinträchtigung seit ca. 1996 ausgegangen werden. Die Einschränkungen hätten sich im Lauf der Zeit durch die wiederholten Misserfolgserlebnisse zugenommen. Aktuell liege die Arbeitsfähigkeit für eine anspruchslose Bürotätigkeit bei ca. 30 %, sicherlich bei weniger als 50 %. Die Klägerin sei eingeschränkt durch die Symptome der Depression wie Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, Selbstwertproblematik und Angst, mangelnde Vitalität und Antriebsstörungen. Zusätzlich sei sie durch ihre Persönlichkeitseigenschaften beeinträchtigt, welche ihr hilfreich gewesen seien, solange sie beruflich gut integriert gewesen sei, sich nun aber akzentuiert und hinderlich verselbständigt hätten. Eigenschaften wie Genauigkeit, Unnachgiebigkeit und Rationalisierung hätten sich zu Übergenauigkeit, Selbstkritik, Starre, Abwehr von Emotionen, Ambivalenz bis hin zur Entscheidungsunfähigkeit entwickelt. Bei Aufnahme einer einfacheren Bürotätigkeit würde sich die narzisstische Störung einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, da für die Klägerin ein solcher beruflicher Abstieg eine zusätzliche Kränkung bedeuten würde.
3.7 Laut dem an den Rechtsvertreter der Klägerin gerichteten Bericht der Psychotherapeutin U.___, N.___, vom 19. Juni 2006 (Urk. 2/7/20) war die Klägerin vom 18. September 1996 bis 8. Juni 1999 regelmässig in Behandlung, weil sie den Anforderungen ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit aufgrund betriebsinterner Spannungen (nach dem Tod ihres Chefs/Firmenbesitzers im Januar 1995) nicht mehr gerecht geworden sei und sich immer mehr überfordert gefühlt habe, sie im September 1996 einen Rechtsstreit mit ihrer Krankenkasse wegen der Kostenübernahme für den Aufenthalt in der K.___ begonnen und schliesslich ihre Arbeitsstelle nach 25jähriger Firmenzugehörigkeit verloren habe. Die Klägerin habe unter einem psycho-physischen Erschöpfungssyndrom mit Depression gelitten, weshalb ihr angeraten worden sei, ihr Arbeitspensum zu reduzieren. Sie sei nur noch reduziert arbeitsfähig gewesen, d.h. mit einer maximalen Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Sie habe aber die Notwendigkeit einer Pensumsreduktion nicht einsehen und auch aus finanziellen Gründen um jeden Preis wieder voll arbeiten wollen.
4.
4.1 Wie sich aus den Akten ergibt konnte sich die Klägerin bei der A.___ zwar eine leitende Position erarbeiten, sie musste zur Bewältigung der damit verbundenen Aufgaben aber einen Einsatz leisten, welcher sie auf Dauer überforderte ("Sie habe dort über viele Jahre 150 % gearbeitet, habe sich immer mehr übernommen", vgl. Gutachten Dr. T.___ vom 1. April 2004, Urk. 29/95/4). Ausserdem war die Stelle bei der A.___ speziell auf sie zugeschnitten, da sie einen Vorgesetzten hatte, welcher ihr weitgehend freie Hand liess, ihr vollumfänglich vertraute und von welchem sie für ihren aufopfernden Einsatz für die Firma ein grosses Mass an Anerkennung bekam ("praktisch habe sie die Firma mit 50 Mitarbeitenden geleitet. Der Firmeninhaber hat eigentlich nur noch pro forma die Firma geleitet", vgl. Gutachten T.___, Urk. 29/95/4). Dementsprechend führte es zu erheblichen Schwierigkeiten und schliesslich zur Entlassung der Klägerin, als es nach dem Tod des Firmeninhabers in der obersten Führung der Firma zu personellen Veränderungen kam. Der Umstand, dass die Klägerin nach ihrer Entlassung bei der A.___ bei anderen Arbeitgebern keine gleichwertige Position mehr besetzen und dadurch auch kein gleichwertiges Einkommen mehr erzielen konnte, lässt deshalb nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in der Lage gewesen wäre, bis zum Eintritt ins Pensionsalter ein ihre Kräfte übersteigendes Arbeitspensum zu leisten, und der Umstand, dass sie bei einer anderen Firma keine Führungsposition mehr bekleiden konnte, stellt ebenfalls keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar.
4.2
4.2.1 Gemäss dem Arbeitszeugnis der C.___ vom 15. Oktober 1998 (Urk. 2/7/9) arbeitete die Klägerin in der Zeit vom 8. Juni bis 15. Oktober 1998 als Sachbearbeiterin Innendienst in der Unternehmung. Sie habe sich mühelos in die neue Materie eingearbeitet und somit sofort zu einer wirkungsvollen Entlastung beigetragen. Dank ihrer raschen Auffassungsgabe sowie präzisen und initiativen Arbeitsweise habe die Klägerin bald den Überblick über die komplexen Arbeitsabläufe erhalten. Aufgrund ihrer zuverlässigen und gewissenhaften Einstellung zur Arbeit habe sie das vollste Vertrauen genossen. Die Klägerin könne jederzeit weiterempfohlen werden.
4.2.2 Laut dem Arbeitszeugnis der E.___ vom 31. Oktober 2000 (Urk. 2/7/10) arbeitete die Klägerin dort vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Oktober 2000. Bis zum 6. September 1999 war sie persönliche Assistentin des Leiters der Organisationseinheit Network Services & Wholesale, danach hat sie die Führung seines Sekretariats übernommen. Die Klägerin verfüge über grosse Berufserfahrung, welche es ihr ermöglicht habe, auch schwierige Aufgaben mit hohem Engagement zu lösen. Man habe die Klägerin als eine ausdauernde und belastbare Mitarbeiterin kennen gelernt, die auch unter Termindruck durchgehalten habe. Besonders hervorzuheben sei ihr persönlicher Einsatz, auch über die normale Arbeitszeit hinaus. Die Klägerin sei immer pflichtbewusst, zuverlässig und in besonderem Masse vertrauenswürdig und verantwortungsvoll gewesen.
Bezüglich der per 6. September 1999 bei der E.___ erfolgten Funktionsänderung wurde im Gesprächsbericht vom 24. August 1999 (Urk. 2/7/11) festgehalten, dass ihr direkter Vorgesetzter mit den erbrachten Leistungen nicht zufrieden sei. Die Klägerin habe seiner Meinung nach einen Mangel an Selbstständigkeit, um auf Probleme einzugehen und ihn bei seiner Arbeit zu entlasten. Eine Stelle als Sekretärin entspräche der Klägerin besser als jene als Assistentin, was allerdings einen Lohnrückgang von Fr. 6'500.-- auf Fr. 5'000.-- pro Monat bedeute. Die Klägerin sei zuverlässig und verfüge über gute Sprachkenntnisse, könne aber an komplexen Problemen nicht intensiv arbeiten. Die Klägerin selbst fand dagegen, man habe ihr nicht genügend Zeit gelassen, um sich an der Stelle als Assistentin einzuarbeiten. Sie habe den Betrieb nicht gekannt, und es sei auch von Anfang an klar gewesen, dass sie für gewisse Arbeiten (Computer) mehr Zeit brauchen werde, da sie keine Übung habe. Dass sie sich bei der Arbeit gesundheitsbedingt eingeschränkt oder überfordert gefühlt hat, geht aus dem Gesprächsbericht nicht hervor.
Im Arbeitgeberfragebogen der Invalidenversicherung vom 27. Dezember 2004 (Urk. 29/52) gab die E.___ an, die Klägerin habe ein 100%-Pensum erfüllt. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei erfolgt, weil die Klägerin eine andere Stelle gefunden habe. Während des Arbeitsverhältnisses mit der E.___ sei sie lediglich für einen Tag am 24. August 1999 krankheitsbedingt am Arbeitsplatz abwesend gewesen.
4.2.3 Die F.___, G.___, bei der die Klägerin vom 1. November 2000 bis zum 30. April 2001 zu einem Pensum von 80 % als Sekretärin und Assistentin der Geschäftsleitung arbeitete, hielt im Arbeitszeugnis vom 7. Mai 2001 (Urk. 2/7/13) fest, die Klägerin habe sich aufgrund ihrer Erfahrung schnell in die neue Materie eingearbeitet und verschiedenste Anregungen eingebracht. Sie sei initiativ und selbständig gewesen. Die Aufgaben habe sie zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeführt. Der Austritt erfolge im gegenseitigen Einvernehmen, da die gegenseitigen Erwartungen nicht erfüllt worden seien.
Im Arbeitgeberfragebogen vom 21. Oktober 2003 (Urk. 29/108) gab die F.___ an, auf Wunsch der Klägerin sei sie zu 80 % angestellt gewesen. Nachdem die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung weggefallen sei, habe sie sich auf die Tätigkeit als Sekretärin beschränken müssen, für welche sie überqualifiziert gewesen sei. Nennenswerte Absenzen habe die Klägerin während ihrer Anstellung bei der Firma nicht verzeichnet.
4.2.4 Vom 1. Mai 2001 bis zum 30. November 2001 arbeitete die Klägerin sodann bei der H.___, I.___, als Leiterin Verkauf Innendienst Westschweiz. Gemäss deren Arbeitszeugnis vom 30. November 2001 (Urk. 2/7/14) handelte es sich bei der Klägerin um eine verantwortungsbewusste Mitarbeiterin, welche die ihr übertragenen Arbeiten zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeführt habe. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei durch die Arbeitgeberin erfolgt, da der Verkauf in der Westschweiz habe redimensioniert werden müssen.
Diesen Kündigungsgrund bestätigte die H.___ im zu Händen der Invalidenversicherung ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen vom 16. Oktober 2003 (Urk. 29/110). Die Klägerin habe zu einem Pensum von 80 % gearbeitet und sei vom 20. Mai bis zum 6. Juni 2001 zu 100 % und vom 7. Juni bis zum 25. Juni 2001 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen.
4.2.5 Wie sich aus den Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung ergibt, hat die Klägerin von Februar 1998 bis Januar 2000 und dann wieder ab Dezember 2001 von der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder bezogen (Urk. 2/7/16/1-24, Urk. 2/7/16/1-6). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hat die Klägerin der Arbeitslosenversicherung erst mit ärztlichem Zeugnis von Dr. P.___ vom 29. April 2002 ab diesem Datum gemeldet, worauf die Arbeitslosenkasse ihre Leistungen per 28. Mai 2002 eingestellt hat (vgl. Urk. 2/7/18).
5.
5.1 Gemäss einer internen Anmerkung vom 7. April 2004 (Urk. 29/39/5) gelangte die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen zum Ergebnis, dass die Frage nach dem Zeitpunkt der Eröffnung der Wartefrist schwierig zu beantworten sei. Die Klägerin habe am 19. Mai 2001 einen Unfall erlitten. Bis dann habe sie immer wieder gearbeitet. Es sei deshalb dieses Datum anzunehmen. Die Depression liege schon lange vor, laut Bericht habe sie sich in den letzten Jahren verstärkt. Die IV-Stelle hat bei diesen Feststellungen offensichtlich übersehen, dass die Klägerin wegen des am 19. Mai 2001 erlittenen Unfalles lediglich vom 20. Mai bis zum 6. Juni 2001 zu 100 % und vom 7. Juni bis zum 25. Juni 2001 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Nach dem 25. Juni 2001 übte sie ihre damalige Tätigkeit bei der H.___ bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2001 wieder im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Arbeitspensums von 80 % vollumfänglich aus (Urk. 29/110). Die Folgen des Unfalles heilten mitunter vollständig ab, und es ist den Akten auch nicht zu entnehmen, dass sich der depressive Zustand der Klägerin durch den Unfall in relevanter Weise verschlechtert hat.
Solches ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Bericht von der die Klägerin ab dem 5. Februar 2002 behandelnden Psychiaterin Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. November 2003 (Urk. 29/104). Im Schreiben vom 30. Dezember 2003 (Urk. 29/99) hat Dr. P.___ sodann festgehalten, es sei schwierig, genaue Angaben zu machen, da wahrscheinlich bereits eine verminderte Leistungsfähigkeit Anlass zur Kündigung bei der A.___ gegeben habe. Die folgenden Arbeitsverhältnisse hätten nicht lange gehalten, wahrscheinlich sei Überforderung im Spiel gewesen. Als Dr. P.___ die Klägerin kennengelernt habe, habe sie eben wieder eine Stelle angenommen. Nach nur einem Monat sei sie aber wieder entlassen worden. Auch hier müsse man ungenügende Leistung im Zusammenhang mit Überforderung annehmen. Nach diesem erneuten Scheitern sei die Klägerin in einen depressiven Zustand verfallen. Es habe also sicher ab dem 1. April 2002 vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither habe die Klägerin keine Arbeitsstelle mehr gefunden, sie habe aber auch zunehmend Angst vor Neubewerbungen gehabt. Bei einer 100%igen Anstellung sei der Misserfolg höchstwahrscheinlich schon vorprogrammiert. Es sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was aber im Rahmen einer beruflichen Abklärung noch zu überprüfen sei.
5.2 Wie die IV-Stelle unter diesen Umständen dazu gelangt ist, den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf Mai 2001 festzulegen, erscheint nicht als nachvollziehbar. Sowohl die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2004 (Urk. 29/55) als auch das Obergericht des Kantons Schaffhausen in seinem Entscheid vom 29. Juli 2005 (Urk. 29/46) haben eine Bindungswirkung des IVEntscheides für die berufliche Vorsorge infolge verspäteter Anmeldung verneint. Nachdem im Rahmen des IV-Verfahrens damit keine für die berufliche Vorsorge verbindliche Festsetzung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit erfolgt ist, ist diese vorliegend frei überprüfbar. Nicht als verbindlich erweist sich aber insbesondere auch die Feststellung, dass überhaupt eine verspätete Anmeldung erfolgt ist.
6.
6.1 Die Klägerin selber hat in der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung vom 15. September 2003 (Urk. 29/119/5) angegeben, sie leide seit 1978 unter einem Diabetes I und seit 1995 unter einem psycho-physischen Erschöpfungssyndrom mit Depression. Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit gab sie für die Jahre 1996 bis 1998 und sodann wieder ab dem 29. April 2002 (zu 100 %) an.
6.2 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führte in seinem die Klage gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft betreffenden Urteil vom 31. Oktober 2008 (Urk. 2/3 S. 19 f.) zusammenfassend aus, es sei kein echtzeitliches ärztliches Zeugnis vorhanden, welches der Klägerin für die Zeit ab dem 1. September 1997 bis zum Verlust ihrer letzten Arbeitsstelle Ende März/Anfang April 2002 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinige. Dass die Klägerin in der Zeit vom 1. September 1997 bis zum 31. Januar 1998 für ihre Tätigkeit bei der A.___ freigestellt gewesen sei, ändere nichts daran, dass ihr in dieser Zeit von keinem Arzt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Damit sei nicht belegt, dass die Freistellung für diese Zeit aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Die Klägerin habe sich sodann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ für ein volles Pensum bei der Arbeitslosenversicherung als vermittelbar gemeldet und sei an verschiedenen Stellen in ihrem erlernten Beruf als Sekretärin erwerbstätig gewesen, wobei sie insbesondere vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Oktober 2000 ununterbrochen zu einem Pensum von 100 % bei der E.___ gearbeitet und dabei eine volle Leistung erbracht habe, ohne wesentliche gesundheitsbedingte Abwesenheiten aufzuweisen. Im Weiteren könne auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin an den jeweiligen Arbeitsstellen mit Ausnahme der zuletzt ausgeübten bei der J.___ - gesundheitsbedingt überfordert gewesen sei und es sich dabei um blosse Arbeitsversuche gehandelt habe. Dass die Klägerin in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei und sich ihre psychischen Probleme nicht zuletzt wegen ihrer Unzufriedenheit über ihre berufliche Situation, insbesondere die anhaltende Kränkung wegen der Entlassung bei der A.___ und die damit verbundene finanzielle Schlechterstellung akzentuiert hätten, spreche nicht gegen die bestehende volle Arbeitsfähigkeit. Laut der von der Klägerin erstellten Zusammenstellung über ihre Arztbesuche der letzten Jahre vom 6. September 2006 (Urk. 2/7/21) habe sie sich denn auch im Dezember 1999 mit ihrer damaligen Psychiaterin Dr. V.___ überworfen, weil diese sie ohne Avisierung abends im Wartezimmer während mehr als einer halben Stunde habe warten lassen und die Klägerin danach ohne Behandlung gegangen sei. Da Dr. V.___ nicht habe verstehen können, dass sie an diesem Abend an einer Prüfung habe teilnehmen müssen, habe sie sich entschlossen, nicht mehr hinzugehen. Eine psychologische Behandlung habe sie in der Folge erst wieder im Jahre 2002 aufnehmen können, als sie wegen ihrer Arbeitslosigkeit erneut in N.___ gewohnt habe. Mithin war die psychische Situation der Klägerin während dieser zwei Jahre zumindest so stabil, dass sie keiner fachärztlichen Betreuung bedurft habe.
Beim Bericht von U.___ vom 19. Juni 2006 (Urk. 2/7/20) sei zu berücksichtigen, dass dieser erst Jahre nach der erfolgten Behandlung zu Händen des Rechtsvertreters der Klägerin erstellt worden sei und somit die fehlende echtzeitliche Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit nicht zu ersetzen vermöge. Ausserdem verfüge U.___ nicht über eine psychiatrische Fachausbildung, weshalb ihren Einschätzungen der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit geringeres Gewicht beizumessen seien. Über den Verlauf nach dem 8. Juni 1999 könne U.___ ausserdem gar keine Angaben mehr machen, da sie die Behandlung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt beendet habe.
Für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Klägerin spreche im Weiteren auch, dass sie nicht nur eine Erwerbstätigkeit ausüben, sondern per 21. Oktober 1999 auch die Managementausbildung beim W.___ erfolgreich mit der guten Gesamtnote von 5,0 habe abschliessen können. Überdies habe sie im Sommer 2000 das "Diplôme de langue Française" von der "Xa", Ya, und im Sommer 2003 das Diplom "Informatik-Anwender SIZ" erlangt.
Zusammenfassend sei damit festzuhalten, dass sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen lasse, dass die Klägerin spätestens seit Beendigung des Versicherungsverhältnisses bzw. der Nachdeckungsfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BVG mit der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft bzw. deren Rechtsvorgängerin ununterbrochen zu mindestens 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.
6.3 Auf diese Erwägungen ist vollumfänglich zu verweisen. Eine wesentliche, dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist bis zum Antritt der letzten Arbeitsstelle bei der J.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Klage gegenüber den Beklagten 1, 2, 3 und 4.
6.4 Gemäss dem Gutachten von Dr. T.___ vom 1. April 2004 (Urk. 29/95/5) führte die Klägerin aus, sie habe in der Ostschweiz nach einer Arbeitsstelle gesucht, um näher bei ihrem Ehemann, welcher aus versicherungstechnischen Gründen in Za habe bleiben müssen, leben zu können. Sie habe ihr Haus in N.___ verkauft, das ihr sehr viel bedeutet habe. Schliesslich habe sie die Stelle bei der F.___ in G.___ gefunden, einem kleinen technischen Betrieb. Dort habe sie jedoch nur sechs Monate gearbeitet. Sie habe zwei Chefs gehabt, es sei nicht korrekt zugegangen und sie habe gehen müssen. Sie habe anschliessend eine Stelle bei der H.___, I.___, gefunden, wo sie jedoch wieder nur sieben Monate geblieben sei. Die Kündigung sei offiziell wegen Redimensionierung des Betriebs erfolgt. Der Chef habe aber die Leute gegeneinander ausgespielt und sich nicht korrekt verhalten. Als sie ihn mit seinem Verhalten unter dem Hinweis, dass sie selber über Erfahrung mit Personalführung verfüge, konfrontiert habe, habe sie gehen müssen. Aus administrativen Gründen habe sie nach N.___ zurückkehren und eine Wohnung mieten müssen. Hier sei sie gesundheitlich abgestürzt.
6.5 Insgesamt ergibt sich damit, dass die Klägerin vom 1. Juli 1999 bis zum 30. November 2001 ununterbrochen eine Arbeitsstelle hatte (E. 4.2). Sie arbeitete in dieser Zeit zwar für drei verschiedene Arbeitgeber, die Stellenwechsel erfolgten aber nicht aus gesundheitlichen Gründen. Es lässt sich auch nicht feststellen, die Klägerin habe das 100%-Pensum bei der E.___ aufgegeben und danach bei der F.___ lediglich noch ein 80%Pensum angenommen, weil sie gesundheitlich nicht mehr zur Ausübung eines vollen Pensums in der Lage gewesen wäre. Vielmehr konnte die Klägerin bei der F.___ eine anspruchsvollere Aufgabe übernehmen und ihr Einkommen trotz der Pensumsreduktion steigern. Mit Ausnahme der Zeit nach dem Unfall vom 19. Mai 2001 hatte die Klägerin praktisch keine gesundheitsbedingten Absenzen zu verzeichnen. Das wesentliche Problem bei den ihrer langjährigen Anstellung bei der A.___ folgenden Arbeitsverhältnissen bestand offenbar darin, dass die Klägerin sich nicht mehr in die jeweilige Betriebshierarchie einordnen konnte und sich in die Belange ihrer Vorgesetzten einmischte. Sie hatte im Gegensatz zu ihrer Anstellung bei der A.___ nirgends mehr eine Position inne, welche es ihr erlaubte, weitgehend selbständig zu arbeiten. Ihre Arbeitsfähigkeit war aber durchaus noch vollständig vorhanden. Erst mit der Arbeit bei der J.___ war sie von Anfang an überfordert, so dass dieses Arbeitsverhältnis - im Gegensatz zu den vorherigen - bereits während der Probezeit von der Arbeitgeberin aufgelöst worden ist, was mit der Schilderung der Klägerin gegenüber Dr. T.___ übereinstimmt, wonach sie während dieser Zeit gesundheitlich abgestürzt sei. Es erscheint damit als überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Zeitraum zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der H.___ und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der J.___ eingetreten ist. Während dieser Zeit bezog die Klägerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war bei der Beklagten 5 vorsorgeversichert.
6.6 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bis Mitte 2002 lückenlos versichert gewesen ist. Die Beklagte 5 trifft damit eine Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG. Wird zunächst eine Vorleistungspflicht bejaht, nachträglich aber die endgültige Leistungspflicht verneint, entfällt damit die Vorleistungspflicht noch nicht, sondern sie bleibt weiter bestehen, bis die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung feststeht. Wenn ein entsprechender Regress aus irgendwelchen Gründen nicht ausgeübt werden kann, wird die Vorleistung faktisch zu einer definitiven Leistung. Die Vorleistungspflicht setzt lediglich voraus, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegeben und lediglich ungewiss ist, welchen Versicherer eine Leistungspflicht trifft (BGE 136 V 131 E. 1.1.3 und 1.3.2). Die Beklagte 5 trifft damit auch eine Leistungspflicht, soweit man davon ausgehen würde, es liesse sich der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festlegen.
6.7 Dass die Eidgenössische Invalidenversicherung der Klägerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85,66 % grundsätzlich zu Recht eine ganze Invalidenrente ausrichtet, wurde von keiner der Prozessbeteiligten in Abrede gestellt. Der Entscheid der IV-Stelle Schaffhausen erweist sich in dieser Hinsicht mit Blick auf die Akten denn auch als zutreffend, nachdem das Gutachten von Dr. T.___ vom 1. April 2004 (Urk. 29/95/11) der Klägerin lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von maximal zwei bis drei Stunden täglich für einfachere Bürotätigkeiten bescheinigt und die in den Jahren 2009 und 2011 durchgeführten Rentenrevisionen ergeben haben, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit der erstmaligen Rentenzusprache nicht wesentlich verändert hat (Mitteilungen über die unveränderte [ganze] Invalidenrente vom 5. Januar 2010 [Urk. 29/19] und vom 1. Dezember 2011 [Urk. 29/4]).
Demnach hat die Beklagte 5 für die von der Klägerin beanspruchten Invalidenleistungen aufzukommen.
7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beklagte 5 in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem 29. April 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85,66 % eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zu bezahlen. Die Klage gegen die Beklagten 1-4 ist abzuweisen.
8. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 331 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 20. April 2012 Klage anheben (Urk. 1), womit ihr ab diesem Tag Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
9.
9.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei auf entsprechenden Antrag Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
9.2 Mit Honorarnote vom 30. September 2013 (Urk. 44) machte Rechtsanwalt Neiger einen vorprozessualen Aufwand von 33 Stunden und 35 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 194.30 geltend. Seine prozessualen Bemühungen bezifferte er auf 53 Stunden und 10 Minuten sowie Fr. 504.80 Barauslagen.
9.3 Der vorprozessuale Aufwand unterliegt nicht der Entschädigung (BGE 111 V 49, 114 V 87 und 231). Der für die prozessualen Bemühungen geltend gemachte Aufwand erscheint (gerade noch) als angemessen. Hingegen besteht kein Anlass, vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde abzuweichen. Die Beklagte 5 ist demnach zu verpflichten, der Klägerin ein Prozessentschädigung von Fr. 12‘029.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
9.4 Den Beklagten 1-4 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).
Das Gericht erkennt:
1. a) In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 5 verpflichtet, der Klägerin ab 29. April 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 85,66 % eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 20. April 2012 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
b) Die Klage gegen die Beklagten 1-4 wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 5 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 12‘029.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Armin Neiger
- Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
- Advokatin Simone Emmel unter Beilage je einer Kopie von Urk. 44 und Urk. 45/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger