Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 10. Juli 2012
in Sachen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Klägerin
Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552/556, Postfach, 8048 Zürich
gegen
X.___
Beklagte
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 23. April 2012 (Urk. 1), mit der die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft Klage gegen die X.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 24'585.90 nebst Zins zu 4 % [richtig wohl: 5 %] seit 01.01.2012 zuzüglich CHF 1'500.-- vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu zahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
sowie die übrigen Verfahrensakten;
unter dem Hinweis darauf, dass der Beklagten die Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 3) nicht zugestellt werden konnte, weil sie - obwohl sie aufgrund des vorgängig zugestellten Zahlungsbefehls der Klägerin (vgl. Urk. 2/15) mit einem Gerichtsverfahren rechnen musste - die ihr zwei Mal avisierten Sendungen nicht auf der Poststelle abgeholt hatte (vgl. Urk. 5/1 und 5/2);
in Erwägung, dass
die Beklagte - wie bereits ausgeführt wurde - aufgrund des vorgängig von der Klägerin in Gang gesetzten Schuldbetreibungsverfahrens mit einem Gerichtsverfahren rechnen musste,
nach Art. 138 Abs. 3 lit. a der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Verfügung, die als eingeschriebene Postsendung versandt und vom Adressaten nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt,
demzufolge die Verfügung vom 25. April 2012 (Urk. 3), mit welcher der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort angesetzt wurde, aufgrund der Zustellungsfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt gilt und die Beklagte als säumig zu betrachten ist,
androhungsgemäss (vgl. Urk. 3) und ohne Weiteres vom Verzicht auf Erstattung einer Klageantwort auszugehen ist,
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), die Beklagte habe sich ihr (beziehungsweise ihrer Rechtsvorgängerin, der Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft) mit Anschlussvertrag vom 21. September 2000 (Urk. 2/2) per 1. Januar 1999 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, wobei dieses Vertragsverhältnis per 30. September 2010 durch die Klägerin gekündigt worden sei (Urk. 2/14), und weiter darlegte, dass ihr die Beklagte für diese Zeit Beiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 24'585.90 (Saldo per 31. Dezember 2011) nebst Zins zu 5 % (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziffer 2.6) seit 1. Januar 2012 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.-- schulde,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen (Urk. 2/12.1-12.5), die Kontoauszüge (Urk. 2/16.-16.5) und den Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2010 (Urk. 2/15) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
sich die Höhe der geforderten Verzugszinsen aus Art. 8 des Anschlussvertrages (Urk. 2/3) und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) ergeben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin in ihrem Rechtsbegehren offensichtlich irrtümlicherweise lediglich Verzugszinsen von 4 % forderte (vgl. Urk. 1 S. 2), während aus der Begründung der Klage eine Verzugszinsforderung von 5 % hervorgeht (vgl. Urk. 1 S. 10; vgl. auch die im Zahlungsbefehl aufgeführten Verzugszinsen von 5 % [Urk. 2/15]),
es sich im Rechtsbegehren um einen offensichtlichen Verschrieb handelte, der nach Treu und Glauben zu korrigieren ist, weshalb von einem (ausgewiesenen) Verzugszinssatz von 5 % auszugehen ist,
die von der Klägerin geforderte Umtriebsentschädigung von Fr. 1'500.-- zwar in Ziffer 4.6 des Kostenreglements (Urk. 2/6) eine Stütze findet, diese Bestimmung indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen - egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten - grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),
zudem sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung letztlich dem kantonalen Prozessrecht überlassen sind (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) kein Raum bleibt,
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 24'585.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2012 zu bezahlen;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene, zufolge nur teilweisen Obsiegens jedoch reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 24'585.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2012 zu bezahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 1'000.--
Schreibgebühren: Fr. 160.--
Zustellungsgebühren: Fr. 100.--
Total: Fr. 1'260.--
werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).