Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2012.00041




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 30. September 2013

in Sachen


X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Weststrasse 50, 8003 Zürich

Beklagte


Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst, Y.___

Passage Saint-François 12, Case postale 6183, 1002 Lausanne





weitere Verfahrensbeteiligte:


Z.___

c/o A.___ AG

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar

Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich










Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1956 geborene X.___ war vom 1. Oktober 1987 bis 31. Januar 1990 und erneut vom 1. Juni 1995 bis 31. Oktober 1998 als Mitarbeiterin Produktion bei der A.___ AG angestellt und bei der Z.___ berufsvorsorgeversichert (Beilagen 3-5 zu Urk. 2/1, Urk. 23 S. 2, Urk. 24/2 S. 1, Urk. 24/3). Vom 1. November 1998 bis 10. Januar 2000 bezog sie – auf einer Vermittelbarkeit von 100 % beruhende - Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 13/1) und war damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (Urk. 12 S. 2).

1.2    Am 28. April 2000 meldete sich die Versicherte – unter Hinweis auf eine seit zwanzig Jahren bestehende und in den letzten Jahren zunehmende – psychische Krankheit zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Beilage 8/1 zu Urk. 2/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 3. April 2001 (Beilage 8/18 zu Urk. 2/1) mit Wirkung ab 1. Oktober 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 55 % beruhende halbe Rente zu. Diese bestätigte sie in der Folge im Rahmen von Amtes wegen durchgeführter Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 14. Februar 2002 (Beilage 8/22 zu Urk. 2/1), vom 19. März 2004 (Beilage 8/27 zu Urk. 2/1) und vom 23. Juli 2009 (Beilage 8/38 zu Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 24. Februar 2011 (Beilage 7 zu Urk. 2/1) sprach die IV-Stelle der Versicherten, deren Ehemann zwischenzeitlich verstorben war, gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – bei unverändertem Invaliditätsgrad – mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 eine ganze Rente zu.

1.3    Zwischenzeitlich hatte X.___ die Auffangeinrichtung BVG um Ausrichtung von Invalidenleistungen ersucht, was diese mit Schreiben vom 21. Juni 2011 (Beilage 1 zu Urk. 2/1) ablehnte, weil die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei. Auch die Z.___, an die die Versicherte daraufhin gelangte, beurteilte das Leistungsgesuch abschlägig (vgl. Schreiben vom 7. September 2011, Beilage 3 zu Urk. 2/1). Auf die gegen den ablehnenden Entscheid der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beilage 1 zu Urk. 2/1) von der Versicherten am 29. September 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5452/2011 vom 17. Januar 2012 (Urk. 2/9) mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache dem hiesigen Gericht zur weiteren Behandlung (Urk. 1).


2.    In ihrer – als Klage gegen die Auffangeinrichtung BVG zu behandelnden - Eingabe vom 29. September 2011 hatte X.___ folgendes Rechtsbegehren gestellt (Urk. 2/1 S. 2):

„1.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die BVG-Renten nach Massgabe von Gesetz und Statuten im Umfang von 50 % ab Beginn der IV-Rente und zu 100 % ab 1. Dezember 2010 zu bezahlen.

 2.    Ebenso sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Prämienbefreiung nach Massgabe der 50%igen und ab 1. Dezember 2010 der 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu gewähren.

 3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die sich im Rahmen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht am 2. Dezember 2011 einzig zu dessen Zuständigkeit geäussert hatte (Urk. 2/2/5), schloss am 14. September 2012 auf Abweisung der Klage (vgl. Klageantwort, Urk. 12). Replicando hielt die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 16); die Beklagte verzichtete – implizit – auf eine Duplik (Urk. 17-20). Die mit Verfügung vom 11. Februar 2013 (Urk. 21) zum Prozess beigeladene Z.___ beantragte am 14. März 2013, die Klage sei abzuweisen; eventualiter sei sie insofern gutzuheissen, als die Beklagte zu verurteilen sei, der Klägerin eine Invalidenrente aus BVG auszugrichten sowie ihr die Beitragsbefreiung zu gewähren (Urk. 23 S. 2). In ihren Stellungnahmen zur Eingabe der Beigeladenen (Urk. 23) hielten sowohl die Klägerin (Urk. 31) als auch die Beklagte (Urk. 30) an ihren Rechtsbegehren fest.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar.

    Das Stammrecht auf Invalidenrente unterliegt rechtsprechungsgemäss der zehnjährigen Verjährungsfrist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 3.1).

1.1.2    Laut Art. 41 Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision [AS 1677 und 1700]) verjähren die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Mangels einer Übergangsbestimmung gilt die Änderung des Art. 41 Abs. 1 BVG auch für die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht verjährten Forderungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Mit dem neu gefassten Art. 41 Abs. 1 BVG führte der Gesetzgeber auch für die berufliche Vorsorge den Grundsatz der Unverjährbarkeit des Stammrechts auf eine Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrente ein, allerdings nur für Versicherte, welche im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung noch nicht verlassen haben. Hingegen hielt er an der Verjährbarkeit der einzelnen Forderungen fest, indem er den bisherigen Abs. 1 von Art. 41 BVG unverändert in Abs. 2 des revidierten Art. 41 BVG übernahm. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers verjährt zwar gegebenenfalls das Rentenstammrecht nicht, die einzelnen Rentenzahlungen unterliegen aber nach wie vor der fünfjährigen Verjährungsfrist (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.1.3    Eine Forderung ist fällig, wenn der Gläubiger sie verlangen und nötigenfalls einklagen kann (vgl. Art. 75 OR). Dies ist in der Regel im Zeitpunkt ihrer Entstehung der Fall, sofern nicht Gesetz, Vertrag oder die Natur der Forderung eine andere Lösung nahe legen. Nach der Rechtsprechung ist eine Leistung aus beruflicher Vorsorge dann fällig, wenn gemäss den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen die Forderung entsteht, was in Bezug auf die Invalidenrente grundsätzlich mit dem Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Version (in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG) der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2007 vom 28. September 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 38 BVG werden die Renten in der Regel monatlich ausgerichtet.

1.2

1.2.1    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.2.2    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und bb, mit Hinweisen).

1.2.3    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.

2.1    Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, gemäss dem – beweiskräftigen - Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. August 2000 (Beilage 8/11 zu Urk. 2/1) sei die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit im November 1998 eingetreten (Urk. 2/1 S. 5, Urk. 16 S. 2). Da sie zu diesem Zeitpunkt – und noch bis 31. Oktober 2000 – Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, habe sie gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine halbe beziehungsweise – ab 1. Dezember 2010 – auf eine ganze Rente (Urk. 2/1 S. 5). Nach der ratio legis von Art. 41 Abs. 1 BVG seien die Rentenleistungen bei Personen, welche beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung nicht gesund gewesen und in der Folge in keine neue Pensionskasse eingetreten seien, unverjährbar (Urk. 16 S. 3 f.).

2.2    Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, da das Vorsorgeverhältnis am 11. Januar 2000 geendet habe und der Versicherungsfall erst im Oktober 2000 eingetreten sei, sei das Rentenstammrecht der Klägerin, die bis 30. September 2011 keine Unterbrechungshandlung getätigt habe, nach Art. 41 Abs. 2 BVG im Oktober 2010 verjährt (Urk. 12 S. 2).

2.3    Die Beigeladene schliesslich führte aus, aus den Akten gehe – sowohl betreffend die konkrete Natur der psychischen Störung als auch bezüglich des Zeitpunkts des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit – Divergierendes hervor (Urk. 23 S. 2 f.). Aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte und der weiteren Gegebenheiten sei indes davon auszugehen, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartefrist zu Recht auf Oktober 1999 festgesetzt habe. Da die Klägerin sie - die Beigeladene, die nicht deren letzte Vorsorgeeinrichtung gewesen sei - lange vor Eintritt des Vorsorgefalls verlassen habe und das Rentenstammrecht eines allfälligen gegen sie gerichteten Rentenanspruchs jedenfalls verjährt sei, falle ein Leistungsanspruch ihr gegenüber ausser Betracht (Urk. 23 S. 7 f.).


3.    Die IV-Stelle hat es unterlassen, ihre Rentenverfügung vom 3. April 2001 (Beilage 8/18 zu Urk. 2/1) der Beklagten zuzustellen. Da sich diese jedoch auf den fraglichen Entscheid beruft, indem sie den Eintritt des Versicherungsfalls im Oktober 2000 und damit (implizit) den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit am 5. Oktober 1999 - dem von der IVStelle festgesetzten Beginn der einjährigen Wartezeit (Urk. 13/3) - behauptet (Urk. 12 S. 2), kommt dem Rentenentscheid der IV-Stelle vom 3. April 2001 (Beilage 8/18 zu Urk. 2/1) vorliegend - zumindest hinsichtlich des Beginns des Wartejahres - bindende Wirkung zu, sofern die entsprechende Feststellung der IV-Stelle nicht offensichtlich unhaltbar war (vgl. E. 1.2.3 in fine).


4.

4.1    Aus den medizinischen Akten geht betreffend die Auswirkungen der Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen Folgendes hervor:

    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, seit 1992 Hausarzt der Klägerin (vgl. Beilage 8/36 S. 7 zu Urk. 2/1), diagnostizierte am 23. Mai 2000 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und attestierte der – wegen dieses Leidens seit September 1999 bei ihm in Behandlung stehenden – Klägerin ab September 1999 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Beilage 8/2 S. 2 zu Urk. 2/1). Es sei nur noch eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen zumutbar (Beilage 8/2 S. 3 zu Urk. 2/1).

4.2    Die – vom 5. Oktober 1999 bis 29. Februar 2000 behandelnden (Beilage 8/3 S. 3 zu Urk. 2/1) - Ärzte der Psychiatrischen Einrichtung D.___ bescheinigten der Klägerin am 15. Oktober 1999 ab dem 5. Oktober 1999 und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Beilage 8/5 S. 3 zu Urk. 2/1).

4.3    Die Ärzte der Psychiatrischen Einrichtung D.___ stellten am 3. Februar 2000 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0; Beilage 8/2 S. 4 zu Urk. 2/1) und hielten am 5. Juni 2000 fest, etwa seit der Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses im November 1998 seit es zu einer zunehmenden paranoiden Entwicklung mit Streitigkeiten und Schuldzuweisungen gekommen (Beilage 8/3 S. 3 zu Urk. 2/1). Seit November 1998 sei die Klägerin – sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit – zu 100 % arbeitsunfähig (Beilage 8/3 S. 4 zu Urk. 2/1).

4.4    Am 12. September 1999 bescheinigte Dr. C.___ der Klägerin vom 31. Juli bis 30. September 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Beilage 8/5 S. 4 zu Urk. 2/1).

4.5    Der Psychiater Dr. B.___ stellte in seinem Gutachten vom 3. August 2000 folgende Diagnosen (Beilage 8/11 S. 4 zu Urk. 2/1):

- Mehrheitlich reaktive, überforderungsbedingte Dysthymie, ICD-F34.1, bei einer bildungsschwachen (ICD-10 F70), an ausgeprägtem klimakterischem Psychosyndrom (ICD-10 N95.1) leidenden Frau

- Somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4

    Eine Schizophrenie liege klarerweise nicht vor. Seit November 1998 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Beilage 8/11 S. 4 zu Urk. 2/1). Die Klägerin sei ohne Weiteres in der Lage, eine ihren Möglichkeiten angepasste Tätigkeit zu bewältigen und das Anfangspensum von 50 % im Laufe der Zeit sukzessive zu steigern (Beilage 8/11 S. 5 zu Urk. 2/1).

4.6    Dr. C.___ gab im Rahmen des 2009 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens an, die Klägerin leide nach wie vor an einer paranoiden Schizophrenie und sei in der angestammten Tätigkeit unverändert zu 55 % arbeitsunfähig (Beilage 8/36 S. 7 f. zu Urk. 2/1).


5.

5.1    Nach Lage der Akten ging die Klägerin bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit ihrer letzten Arbeitgeberin am 31. Oktober 1998 vollzeitlich ihrer Arbeit nach (Urk. 24/2 S. 2). Ab dem 1. November 1998 bezog sie (noch bis 10. Januar 2000 bei einer Rahmenfrist bis 31. Oktober 2000) - aufgrund einer Vermittelbarkeit von 100 % - Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Beilage 8/5 S. 1 zu Urk. 2/1). Erst über zehn Monate nach dem Stellenverlust begab sie sich im September 1999 wegen psychischer Beschwerden zu Dr. C.___ in hausärztliche Behandlung (Beilage 8/2 S. 3 zu Urk. 2/1). Echtzeitlich wurde ihr daraufhin erstmals von den ab dem 5. Oktober 1999 konsultierten Ärzten der Psychiatrischen Einrichtung D.___ – ab diesem Datum – eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Beilage 8/5 S. 3 zu Urk. 2/1). Der Gutachter Dr. B.___ ging am 3. August 2000 zwar davon aus, dass die Klägerin ihre Stelle wegen – gesundheitlich bedingter – ungenügender Arbeitsleistung verloren habe und bereits seit November 1998 zu 50 % arbeitsunfähig sei (Beilage 8/11 zu Urk. 2/1). Seine Beurteilung lässt die Eröffnung des Wartejahrs per Oktober 1999 indes insofern nicht als unhaltbar erscheinen, als der genannte Gutachter in seiner Expertise nicht schlüssig darlegte, weshalb die Klägerin aufgrund der von ihm festgestellten, mit den Diagnosen der weiteren Ärzte nicht zu vereinbarenden Gesundheitsstörungen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Anzumerken ist, dass die diagnostizierte Dysthymie an sich noch keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag und dass Dr. B.___ (auch) keinerlei Ausführungen zur von ihm attestierten Leistungseinbusse aufgrund der im Weiteren diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung machte. Zudem muss nach der Rechtsprechung zur Bejahung einer relevanten Arbeitsunfähigkeit arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten muss die Leistungseinbusse dem seinerzeitigen Arbeitgeber in aller Regel aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.2 mit Hinweis). Insofern erscheint jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit in Übereinstimmung mit den echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten auf den 5. Oktober 1999 festsetzte. Die Klägerin, die in diesem Verfahren den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit bereits im November 1998 behauptet, machte denn auch im Vorbescheidverfahren keinen früheren Rentenbeginn geltend und liess die Rentenverfügung vom 3. April 2001 (Beilage 8/17 f. zur Urk. 2/1) unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

5.2    Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG ist der massgebende Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs demnach auf den 5. Oktober 2000 festzulegen (vgl. E. 1.1.3). Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Klägerin endete das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten nicht erst am 31. Oktober 2000 (Ablauf der der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung; Urk. 2/1 S. 5), sondern bereits am 10. Januar 2000 (Ende des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung [Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d BVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2011 vom 11. November 2011 E. 4.2; Urk. 13/1 und Beilage 8/8 zu Urk. 2/1]), mithin noch vor dem Eintritt des Versicherungsfalls. Art. 41 Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung ist daher nicht anwendbar. Vielmehr verjährte das Rentenstammrecht aufgrund von Art. 41 Abs. 2 BVG – nach zehn Jahren – anfangs Oktober 2010, noch bevor die Klägerin am 29. September 2011 ihren Anspruch auf Invalidenrente erstmals gerichtlich geltend machte (Urk. 2/1). Die Klage ist daher abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Rechtsanwältin Marta Mozar

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer



DM/AF/IDversandt