Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2012.00043 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 22. November 2013
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
handelnd durch die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
weitere Verfahrensbeteiligte:
Vorsorgestiftung O.___
Beigeladene
vertreten durch Fürsprecher Daniel Hoffet
Uhlmann Herrmann Hoffet Jaggi & Partner
Bahnhofstrasse 54, Postfach 1771, 2501 Biel/Bienne
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1975 geborene X.___ war vom 1. August 2003 bis 30. September 2004 vollzeitlich beim Bezirksgericht Y.___ als Auditorin angestellt und damit bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/3, 13/16 S. 4 f. und 16/15). Anschliessend arbeitete sie vom 1. Oktober 2004 bis 30. September 2010 grösstenteils mit einem Pensum von 50 % am Institut Z.___ als wissenschaftliche Assistentin (Urk. 2/11 und Urk. 13/20). Seit 1. Januar 2011 ist die Versicherte wiederum am Institut Z.___ als wissenschaftliche Mitarbeiterin zu 60 % tätig (Urk. 13/84).
1.2 X.___ meldete sich – nach erfolgter invalidenversicherungs- rechtlicher Früherfassung (Urk. 13/3) – am 21. Januar 2010 bei der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 13/8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/65) sprach ihr die Verwaltung mit Verfügung vom 19. Mai 2011 für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2010 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40 %) und mit Wirkung ab 1. November 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad 55 %) zu (Urk. 13/79 und Urk. 13/81). Diese bestätigte sie in der Folge anlässlich eines im Juni 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens – bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 52 % – mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 13/97).
1.3 Auf entsprechendes Gesuch der Versicherten hin lehnte die BVK mit Schreiben vom 13. Juli 2011 eine Leistungspflicht ab. Daran hielt sie – auf Opponieren von X.___ hin – mit „Einspracheentscheid“ vom 11. Oktober 2011 fest (vgl. Urk. 2/3).
2. Mit Eingabe vom 11. Mai 2012 erhob die Versicherte Klage gegen die BVK mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 1. September 2005, basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen bei Invalidität aus beruflicher Vorsorge auszurichten.
2.Es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit Wirkung ab Klageeinleitung mit 5 % zu verzinsen.
3.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4.Es sei die Vorsorgestiftung O.___ zum Verfahren beizuladen.
5.Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“
Die BVK schloss auf Abweisung der Klage (Urk. 7). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 10) die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 13/1-97) beigezogen worden waren, hielten die Parteien replicando (Urk. 21) und duplicando (Urk. 26) an ihren Rechtsbegehren fest. Die mit Gerichtsverfügung vom 11. Januar 2013 beigeladene Vorsorgestiftung O.___ (Urk. 27) nahm am 14. März 2013 Stellung (Urk. 31). Am 20. März 2013 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Stellungnahme zur Duplik ein (Urk. 34).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufliche Vorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4 Die Rechtsprechung verlangt nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte. Eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe bestehen, wie mehr Zeit für bestimmte (Freizeit-)Aktivitäten zu haben oder eine berufsbegleitende Weiterausbildung zu absolvieren. Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheitlich bedingt notwendig ist, unter anderem wenn die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes möglich ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn aufgrund anderer Umstände, etwa krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, davon auszugehen ist, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.6 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, sie sei während ihrer Auditorenzeit an einer schweren Depression erkrankt (Urk. 1 S. 3). Sie habe sich deshalb am 29. September 2004 notfallmässig behandeln lassen. An diesem wie auch am folgenden Tag habe sie keine verwertbare Arbeitsleistung mehr erbringen können. Schon während ihrer Anstellung beim Bezirksgericht Y.___ sei es zu einer Einbusse ihres Leistungsvermögens gekommen und im Anschluss daran sei ihr aufgrund ihrer Erkrankung nur noch eine Teilzeittätigkeit möglich gewesen (Urk. 1 S. 6 f.). Bei ihr liege ein Invaliditätsgrad von über 50 % vor, weshalb ihr auch eine halbe IV-Rente zugesprochen worden sei (Urk. 1 S. 4 f.). Nebst der sachlichen Konnexität sei auch die zeitliche gegeben, denn sie habe – abgesehen von einem vorübergehenden Arbeitsversuch – nie mehr zu 100 % arbeitstätig sein können (Urk. 1 S. 13).
2.2 Der Beklagte stellte sich demgegenüber hauptsächlich auf den Standpunkt, die relevante Arbeitsunfähigkeit sei erst nach Ende des Versicherungsschutzes eingetreten. Die 2004 erstmals erlittene depressive Episode habe dazumal medikamentös behandelt werden können und es habe in der Folge wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit resultiert. Bis Mai 2006 habe die Klägerin keine depressiven Einbrüche mehr erlitten und auch keinen Psychiater aufgesucht. Es sei dann zu einer erheblichen Verschlechterung des Leidens gekommen und die Versicherte habe sich ambulant und stationär behandeln lassen. Hernach seien erneut Phasen vollständiger Arbeitsfähigkeit aufgetreten und erst seit August 2009 liege eine dauerhafte, ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 26 S. 8 f.). Zudem würden echtzeitliche Arztberichte fehlen, die bis zum Ende der Vorsorgedeckung eine Arbeitsunfähigkeit attestieren würden und dem Arbeitszeugnis des Bezirksgerichts Y.___ könne entnommen werden, dass die Klägerin hervorragende Leistungen erbracht habe (Urk. 7 S. 3 und S. 6).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Vom 22. bis 27. Mai 2006 war die Klägerin in der psychiatrischen Einrichtung A.___ hospitalisiert. Gestützt auf ihre anlässlich dieses Klinikaufenthalts erhobenen Befunde diagnostizierten die Ärzte in ihrem Bericht vom 29. Mai 2006 eine schwere depressive Episode mit Gedankeneinengung (ICD-10 F32.2). Die Klägerin habe berichtet, nach ihrem Jura-Studium sei sie am Bezirksgericht Y.___ tätig gewesen. Dort habe sie die Tendenz gezeigt, sich zu viel Arbeit aufzubürden und sie sei in eine Überforderungssituation geraten. Dazumal habe sie sich auch von ihrem Freund getrennt. Seit 1 1/2 Jahren arbeite sie nun zu 50 % als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut Z.___. Die Klägerin habe weiter ausgeführt, sie sei vor zwei Jahren erstmals depressiv gewesen. Sie sei in ambulanter Behandlung gestanden und habe Citalopram eingenommen. Nachdem sie das Antidepressivum abgesetzt habe, sei sie rasch wieder depressiv geworden. Sie habe die Medikamente wiederum eingenommen und nach erneuter Besserung abermals auf eine Einnahme verzichtet. Seit mehreren Wochen gehe es ihr wieder sehr schlecht. Dem Bericht kann zudem entnommen werden, dass sich der Klinikaufenthalt angesichts des dringenden Austrittswunsches der Klägerin kurz gestaltete. Im Zeitpunkt des Austritts aus der Klinik sei die Versicherte 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 13/30/2-4).
3.2 Nachdem sie die Klägerin vom 11. Juli bis 18. August 2006 stationär behandelt hatten (vgl. Urk. 13/18/4-7), stellten die Ärzte der Klinik B.___ in ihrem Bericht vom 30. August 2006 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2 [S. 3]). Die Klägerin habe nach der Aufnahme der Tätigkeit am Gericht eine Erschöpfungsdepression entwickelt. Sie habe sich von der Arbeit überfordert gefühlt, habe sehr viel Verantwortung übernommen und sehr hohe Ansprüche an sich selber gestellt. Sie habe sich daher von einer Psychologin behandeln lassen. Ihr seien Medikamente verschrieben worden, die ihr sehr gut geholfen hätten. In der Folge habe sie diese wieder abgesetzt und es sei ein erneuter depressiver Einbruch erfolgt. Daraufhin habe sie eine neue Stelle (50 % als Assistentin) angenommen und die Medikamente wieder eingenommen. Ihr Zustand habe sich schnell gebessert. Sie habe dann die Antidepressiva ein weiteres Mal abgesetzt. Es sei – wie schon beim ersten Mal – zu einem Rezidiv gekommen. Nach Wiedereinnahme der Medikamente sei eine abermalige Besserung eingetreten. Nachdem sie zum dritten Mal die Antidepressiva abgesetzt habe, habe dies nach einer Woche zu einem Rezidiv geführt. Die Wiedereinnahme der Medikamente habe aber nichts mehr genützt und sie habe sich in die psychiatrische Einrichtung A.___ einweisen lassen (S. 2). Die rezidivierende depressive Erkrankung – so die behandelnden Ärzte – sei aus einer schwierigen systemischen Dynamik verstehbar, welche jedoch aufgrund einer starken Tabuisierungstendenz nur teilweise erhellt werden konnte. Für die Klägerin bedeute dies eine Überbewertung von Arbeit und Leistung, eine persönliche Überforderung mit einer Tendenz zu Perfektionismus und hohen Ansprüchen an sich selber sowie eine Angst, die Kontrolle zu verlieren. Geplant sei, dass sie ihre Arbeit am 21. August 2006 wieder aufnehme (S. 3 f.).
3.3 Die Klägerin liess sich vom 4. Juli bis 28. August 2007 ein weiteres Mal in der Klinik B.___ stationär behandeln (Bericht vom 19. September 2007 [Urk. 13/30/11-14]). Die Ärzte führten aus, erneut habe sich bei der Klägerin im Zusammenhang mit einer zunehmenden beruflichen Überforderung eine depressive Episode mit ausgeprägter zwanghafter Symptomatik entwickelt. Sie habe die Grenzen der eigenen Belastbarkeit nicht erkennen können und der neuerliche Kontrollverlust habe massive Ängste und Suizidgedanken zur Folge gehabt (S. 4). Hinsichtlich der weiteren beruflichen Perspektive habe die Versicherte angegeben, sich nichts sehnlicher zu wünschen, als einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, in der sie weniger Entscheidungen zu treffen habe und mehr Struktur vorfinden würde (S. 3).
3.4 Die seit November 2007 behandelnde Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte am 17. November 2008 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) und nannte als Differentialdiagnose einen Verdacht auf eine bipolare affektive Störung Typ 2, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.8). Sie berichtete, die Klägerin sei in den letzten Monaten wegen einer schweren depressiven Episode mit präpsychotischen Symptomen in ihrer Behandlung gestanden. Während dieser Zeit habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Ende September habe sich der psychische Gesundheitszustand der Versicherten wieder stabilisiert und sie arbeite zu 50 %. Sie verzichte aufgrund ihrer Erkrankung freiwillig auf eine Arbeit mit einem Pensum von 100 %, da sie wisse, dass Stress ein grosser Risikofaktor sei (Urk. 13/7).
3.5 Dr. C.___ diagnostizierte am 16. Februar 2010 eine bipolare affektive Störung Typ 2, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7). Sie berichtete von einer im Winter 2008/2009 aufgetretenen hypomanischen Phase, der im Frühjahr 2009 eine erneute schwere Depression gefolgt sei. Die Klägerin sei über Wochen wegen schwersten kognitiven Einbussen nicht arbeitsfähig gewesen. Nach allmählicher Besserung habe sie ihr Arbeitspensum von 50 % wieder gut bewältigen können. In stabilen Phasen sei die sehr intelligente, lebensfrohe und sehr reflektierte Klägerin zu kognitiven Höchstleistungen fähig. Prognostisch könne vermutet werden, dass die optimale Bewältigung des Arbeitsdruckes dann gelingen könne, wenn längere Erholungspausen berücksichtigt würden. Dr. C.___ attestierte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens 2007 (Urk. 13/22). Im Bericht vom 3. August 2010 bestätigte sie die gestellte Diagnose (Urk. 13/33/1-7).
3.6 Von 1997 bis Februar 2007 stand die Klägerin in der hausärztlichen Behandlung von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin. Er führte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 19. August 2010 aus, die Versicherte sei im September 2004 an einer schweren depressiven Episode mit ausgeprägter Hemmung des Antriebs, Verzweiflung und Verlust des Selbstwertgefühls erkrankt. Er habe damals eine medikamentöse Therapie mit einem hochdosierten Antidepressivum eingeleitet und eine psychotherapeutische Behandlung bei lic. phil. E.___ organisiert. Im Mai 2006 habe er die Klägerin wegen einer erneuten schweren depressiven Episode in der psychiatrischen Einrichtung A.___ hospitalisieren lassen. Seither sei sie in regelmässiger psychiatrisch psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 13/35).
3.7 Gestützt auf die am 14. September 2010 durchgeführte psychiatrische Untersuchung (Urk. 13/43) diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) eine weitgehend remittierte, anamnestisch bipolare affektive Störung (ICD-10 F31.7 [S. 5]). Er führte aus, die Klägerin habe von jährlich seit 2004 jeweils zwischen Mai und August auftretenden schweren Depressionen berichtet. Sie könne dann nicht mehr klar denken, verliere den Überblick über ihre Arbeit, sei nicht mehr leistungsfähig und fühle sich von allem überfordert (S. 1). Die erste depressive Phase sei im Verlaufe ihrer ersten Arbeitsstelle am Bezirksgericht aufgetreten. Sie habe sich – so die Klägerin weiter – stark in der Arbeit engagiert und habe alles andere immer mehr zurückgestellt und vernachlässigt, um ihre Arbeit gut zu machen und den gespürten Anforderungen zu genügen. Kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei sie dennoch zusammengebrochen. Der Hausarzt habe ihr dann Medikamente verschrieben und sie zu einer Psychotherapeutin überwiesen. In der Hoffnung, sich besser erholen zu können respektive um sich vor einer beruflichen Überforderung zu schützen, habe sie eine Stelle mit einem Pensum von 50 % am Institut Z.___ angenommen (S. 1 f. und S. 4). Der RAD-Arzt attestierte ab November 2010 für die bisherige Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 70 – 80%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7). Nachdem sich die Klägerin brieflich an den Teamleiter des RAD, Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gewandt und ihm das ihrer Ansicht nach unbefriedigend verlaufene Gespräch mit Dr. F.___ geschildert hatte (Urk. 13/45), fand am 14. Dezember 2010 eine weitere Untersuchung – durchgeführt von Dr. G.___ – im RAD statt (Urk. 13/60). Er stellte folgende Diagnosen (S. 3):
- Bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7) mit/bei
- rezidivierenden schweren depressiven Episoden seit 2004
Der RAD-Arzt attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3).
3.8 Der Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 6. Oktober 2010 (Urk. 13/46) enthielt folgende Diagnosen (S. 1):
- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4)
- DD (Differentialdiagnose): bipolare affektive Störung/schizoaffektive Psychose
- Im Intervall keine kognitive Leistungsminderung, kein Hinweis auf eine neurologische Erkrankung als Ursache der affektiven Störung
4. Die Rechtsmittelbefugnis des BVG-Versicherers in invalidenversicherungs-rechtlichen Verfahren setzt voraus, dass die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszusprechung an sich beanstandet wird, sei es grundsätzlich, der Höhe nach oder hinsichtlich ihres Beginns. Wird - wie hier - die invalidenversicherungsrechtliche Leistungszusprechung seitens des BVG-Versicherers grundsätzlich, masslich und der Höhe nach nicht bestritten und einzig eine über den Beginn des Wartejahres nach IVG (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) zurückreichende Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang von mindestens 20 % behauptet, ist der BVG-Versicherer nicht legitimiert, Rechtsmittel im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren einzureichen. Es mangelt ihm hierfür an einem schutzwürdigen Interesse. Denn rechtsprechungsgemäss schliesst die Festsetzung der Rente durch die Invalidenversicherung nicht aus, dass die den berufsvorsorgerechtlichen Anspruch auf Invalidenleistungen begründende Arbeitsunfähigkeit in geringerem Ausmasse schon mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG als Anspruchsvoraussetzung verlangt, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Hingegen fällt invalidenversicherungsrechtlich nicht ins Gewicht, und ist mithin darüber auch nicht zu befinden, ob bereits vor Beginn des Wartejahres Arbeitsunfähigkeiten bestanden haben mögen. Insoweit fällt auch eine Bindungswirkung ausser Betracht und die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit ist damit frei zu überprüfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 349/05 vom 21. April 2006 E. 2.3 mit weiterem Hinweis).
5.
5.1 Streitig ist, ob in der Zeit, während derer die Klägerin beim Beklagten vorsorgeversichert war (1. August 2003 bis 30. September 2004 [Urk. 2/3]), eine relevante Arbeitsunfähigkeit eintrat, deren Ursache später eine Invalidität zeitigte.
5.2
5.2.1 Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass die Klägerin an einer bipolaren affektiven Störung mit jeweils jährlich – sicher seit dem Jahre 2006 – im (Früh)-Sommer auftretenden schweren depressiven Episoden leidet. Eine erste depressive Episode konnte im Herbst 2004 beobachtet werden.
5.2.2 Ein echtzeitliches ärztliches Dokument, das während der fraglichen Zeit – insbesondere ab 29. September 2004 – aufgrund der depressiven Symptomatik eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, ist nicht aktenkundig. Ersichtlich ist einzig, dass Dr. D.___ der Klägerin am 29. September 2004 ein Antidepressivum verschrieb (Urk. 2/4). Seinem gleichentags verfassten Eintrag in der Krankengeschichte der Versicherten kann jedoch keine deswegen attestierte Arbeitsunfähigkeit entnommen werden (Urk. 2/6). In Übereinstimmung damit bestätigte der betreffende Arzt auch am 19. August 2010 retrospektiv keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/5).
Erstmals wurde – soweit aktenkundig – eine Arbeitsunfähigkeit von den Ärzten der psychiatrischen Einrichtung A.___ am 29. Mai 2006 attestiert (Urk. 13/30/2-4 S. 3). Sowohl die vom 15. Oktober 2004 bis 16. Mai 2006 behandelnde Fachpsychologin lic. phil. E.___ wie auch Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der die Klägerin vom Juni 2006 bis 28. Februar 2007 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stand (Urk. 22/2), gaben keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an.
5.2.3 Hinweise dafür, dass die Klägerin während der Anstellung beim Bezirksgericht Y.___ erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, gibt es in den Akten keine. Im Arbeitszeugnis vom 27. September 2004 wurde ihre Arbeitsleistung als sehr gut bewertet und sie wurde als sehr angenehme und verlässliche Mitarbeiterin geschildert. Dank sehr guter juristischer Kenntnisse, verbunden mit grossem Interesse und Einsatz, sei sie in der Lage gewesen, die ihr übertragenen Fälle selbständig zu bearbeiten. Die Redaktion der Entscheide sei speditiv und sowohl juristisch wie auch stilistisch eiwandfrei erfolgt. Die Versicherte habe all ihre Aufgaben stets sehr zuverlässig, mit grösster Sorgfalt und zur vollsten Zufriedenheit erfüllt. Sie habe für den für sie zuständigen juristischen Sekretär eine wesentliche Entlastung bedeutet (Urk. 8/2). In der wenige Tage vor Beendigung des Auditoriats besprochenen Mitarbeiterbeurteilung wird die Klägerin als sehr gute Auditorin beschrieben. Auffallend seien insbesondere die Zuverlässigkeit sowie die immer sehr sorgfältige Abklärung der sich stellenden Rechtsfragen. Unter „Bemerkungen zur Leistung“ sind keine Auffälligkeiten oder ein Leistungsabfall in den Sommermonaten 2004 vermerkt (Urk. 16/15). In Übereinstimmung damit finden sich auch in den noch vorhandenen Personalakten der Klägerin keine Hinweise darauf, dass sie während ihrer Anstellung am Bezirksgericht Y.___ keine volle Leistung erbracht hätte (Urk. 16/14). Anhaltspunkte für eine trotz dieses Leistungsausweises bestehende relevante Einschränkung des Leistungsvermögens gibt es in den Akten keine. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung einer ehemaligen Arbeitskollegin, der Eltern wie auch des Hausarztes (vgl. Urk. 1 S. 9 und Urk. 31 S. 4) neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte. Dies gilt umso mehr, als der für die Klägerin zuständige juristische Sekretär, der ihre Arbeit am besten beurteilen konnte, keine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen feststellte und der von Dr. D.___ am 29. September 2004 verfasste Eintrag in der Krankengeschichte der Klägerin bereits Eingang in die Akten gefunden hat. Entsprechendes gilt für die Schilderungen der Eltern der Versicherten. Folglich ist auf die anbegehrten Zeugenbefragungen zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d).
5.2.4 Was das Vorbringen der Klägerin, sie habe nach Beendigung ihres Gerichtspraktikums aufgrund ihrer Erkrankung keine vollzeitliche Tätigkeit angenommen und sich deshalb für eine Stelle mit einem Pensum von 50 % entschieden (Urk. 1 S. 3), betrifft, geht aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 17. November 2008 hervor, dass die Versicherte angesichts ihrer psychischen Beschwerden freiwillig auf eine Arbeit mit einem 100 % Pensum verzichtet hat (Urk. 13/7). Eine schwere Depression habe bei ihr zur Erkenntnis geführt, dass eine vollzeitliche Arbeitsbelastung ein grosses Risiko für die Entwicklung von Depressionen bedeute (Bericht von Dr. C.___ vom 16. Februar 2010 [Urk. 13/22]). Dem Eintrag vom 29. September 2004 von Dr. D.___ in der Krankengeschichte der Klägerin kann entnommen werden, dass sie unter Versagens- und Zukunftsängsten litt (Urk. 2/6) und die Fachpsychologin E.___ hielt im Bericht vom 17. Oktober 2012 fest, die Versicherte habe bereits vor der ersten Konsultation eine Teilzeitstelle organisiert (Urk. 22/1). In ihrem Schreiben vom 20. März 2010 wird von der Klägerin als Begründung für die Teilzeittätigkeit ihr vermehrtes Entspannungsbedürfnis angegeben (Urk. 13/23) und sie beschreibt im Rahmen ihrer drei Hospitalisationen eine durch die Arbeitsbelastung am Gericht ausgelöste Überforderungssituation (Urk. 13/30/2-4 S. 1 f., 13/30/7-10 S. 2 und 13/30/11-14 S. 1). Die Reduktion des Arbeitspensums erfolgte somit aus einem subjektiven Krankheitsgefühl der Klägerin heraus, zumal sie auch nicht auf eine echtzeitliche ärztliche Beurteilung abgestützt ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5). Das subjektive Gefühl des Überfordertseins und das Vorhandensein von Versagensängsten kann jedoch nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens gleich gesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 34/05 vom 8. Juni 2006 E. 3.2.1). Für eine Einvernahme von Prof. Dr. iur. J.___ als Zeuge (vgl. Urk. 21 S. 3 und Urk. 31 S. 4) besteht demnach kein Anlass (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d).
5.2.5 Gegen eine während der Dauer der Anstellung am Bezirksgericht Y.___ aufgetretene relevante Arbeitsunfähigkeit spricht sodann der Umstand, dass es 2004 nach der Einnahme der Antidepressiva zu einer raschen Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin gekommen ist und demnach nur ein vorübergehendes Leiden vorlag (vgl. auch die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. F.___, wonach die zeitweilige Arbeitsunfähigkeit in einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit mündete [Urk. 13/43 S. 6]). Erst fast zwei Jahre später – nach wiederholtem Absetzen der Medikamente – trug die erneute Medikamenteneinnahme aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht mehr zu einer gesundheitlichen Verbesserung bei und machte erstmals einen stationären Aufenthalt nötig (Urk. 13/30/2-4 S. 2 und Urk. 13/30/7-10 S. 2).
5.3 In Würdigung sowohl der medizinischen Akten als auch der tatsächlichen Gegebenheiten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit dem Beklagten (1. August 2003 bis 30. September 2004) keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Dafür spricht auch, dass die Klägerin in der von ihr aufgezeichneten Tabelle ihrer in den Jahren 2003 bis 2010 ausgeübten Arbeitspensen während der Dauer der Anstellung am Bezirksgericht Y.___ keine Arbeitsunfähigkeit angab (so aber in den Jahren 2006 – 2009 [Urk. 2/11]) und auch in der IV-Anmeldung vom 21. Januar 2010 für diese Zeit keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vermerkte (Urk. 13/8).
Dies führt zur Abweisung der Klage.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Rechtsanwältin Marta Mozar
- Fürsprecher Daniel Hoffet
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher