Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2012.00045




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 4. Juni 2014

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli

Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich


gegen


Pensionskasse der Y.___

Beklagte


vertreten durch Allvisa AG

Seestrasse 6, 8002 Zürich


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich


Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1982, war ab Sommer 2002 bis Ende September 2008 als Polymechaniker bei der Z.___, heute A.___, angestellt. Den letzten effektiven Arbeitseinsatz (zu 50 %) leistete er am 7. März 2008; danach war er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 27/14/4). Im Rahmen seiner Anstellung bei der A.___ war er bei der Pensionskasse der Y.___ berufsvorsorgeversichert.

1.2    Am 28. März 2008 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweise auf eine Arthrose an der linken Hand zum Leistungsbezug an (Urk. 27/2). Nachdem die zunächst bewilligten beruflichen Massnahmen beziehungsweise die entsprechenden Taggeldzahlungen (vgl. etwa Urk. 27/20-22) mit Verfügung vom 9. Januar 2009 (Urk. 27/38) beendet worden waren, sprach die IVStelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 61 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung samt entsprechenden Kinderrenten zu (Verfügung vom 5. Oktober 2010 [Urk. 27/94]; vgl. auch die Mitteilung vom 1. Juni 2012 [Urk. 27/110], womit die zugesprochene Rente bestätigt wurde sowie die Verfügung vom 8. Januar 2013 [Urk. 27/137], womit die vom Versicherten beantragte Erhöhung der Rente abgelehnt wurde).

1.3    Der Versicherte gelangte wiederholt an die Pensionskasse der Y.___ und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge. Diese Anfragen wurden jedoch abschlägig beantwortet (vgl. dazu etwa Urk. 1 S. 2).


2.    Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse der Y.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger spätestens ab 1. Oktober 2008 die gesetzlichen und statutarischen Leistungen aus der beruflichen Vorsorge auszurichten.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

    Die Pensionskasse der Y.___ liess in ihrer Klageantwort vom 25. September 2012 (Urk. 9) auf Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 15 und 22). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 (Urk. 24) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen. In der Folge nahmen die Parteien zu den beigezogenen Akten (Urk. 27/1-141) Stellung (Urk. 31 und 32). Am 6. Februar 2014 wurden den Parteien die Stellungnahmen wechselseitig zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 33).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).

1.4    Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5a).

1.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, dass er seit 1993 an Schmerzen im linken Handgelenk leide. Deshalb seien 1995 und 2007 operative Eingriffe erfolgt. Die Schmerzen seien aber noch stärker geworden. Weil die Arbeitstätigkeit als Polymechaniker den uneingeschränkten Einsatz beider Hände voraussetze und er durch die Handgelenksprobleme arbeitsunfähig geworden sei, habe ihm die Invalidenversicherung eine Umschulung zum technischen Kaufmann gewährt. Aufgrund der seit etwa 2006 periodisch auftretenden Rückenschmerzen habe er die Schule aber ab 30. September 2008 nicht mehr besuchen können. Am 2. Oktober 2008 sei er auf dem Gehsteig ausgeglitten und habe sich dabei das rechte Knie verletzt. Die Ausbildung zum technischen Kaufmann habe abgebrochen werden müssen. Der Kläger leide als Folge der verschiedenen Schmerzzustände (Schmerzempfindlichkeit wegen atrophierter Hoden, Schmerzen im Fuss und im Handgelenksbereich und Rückenschmerzen) an Depressionen, welche sich seit der Kniegelenksdistorsion vom 2. Oktober 2008 zu einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom entwickelt hätten. Schliesslich sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 61 % basierende Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen worden. Der Kläger sei seit geraumer Zeit auf der Suche nach einer seiner Gesundheit angepassten Arbeitsstelle. Da der Kläger trotz intensiver Suche keine solche Stelle habe finden können, dürfe ihm – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht das Invalideneinkommen als zumutbarerweise erzielbares Einkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) angerechnet werden (Urk. 1).

    Replicando liess der Kläger im Wesentlichen vortragen, dass die Beklagte die Rentenverfügungen der IVStelle erhalten und nicht angefochten habe, weshalb sie an die darin getroffenen Feststellungen gebunden sei. Erst nachdem die BVG-Ansprüche eingeklagt worden seien, habe die Beklagte (zu Unrecht) geltend gemacht, die versicherten Gesundheitsbeeinträchtigungen würden nicht bestehen beziehungsweise seien nicht invalidisierend. Die Umschulung zum technischen Kaufmann sei wegen der Handgelenksbeschwerden indiziert gewesen, habe jedoch wegen des sich ab erster Septemberhälfte 2008 erheblich verschlimmernden Rückenleidens abgebrochen werden müssen. Seit September/Oktober 2008 habe sich der depressive Zustand verstärkt, so dass sich der Kläger ab Anfang 2009 in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe formell bis zum 30. September 2008 gedauert; somit sei er bis Ende Oktober 2008 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen. Die Beklagte sei deshalb in Bezug auf sämtliche somatischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers leistungspflichtig (Urk. 15).

2.2    Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen geltend machen, dass sie die Ausrichtung von Leistungen verweigere, weil zum einen eine Überversicherung vorliege und zum anderen überhaupt keine von ihr zu vertretende Invalidität vorliege. Es sei zwar richtig, dass sich der Kläger 1995 und 2007 zwei operativen Eingriffen am Handgelenk habe unterziehen müssen. Erhebliche und längerdauernde Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsfähigkeit könnten aber nicht auf diese Handgelenksbeschwerden zurückgeführt werden. Dies gehe auch aus dem Gutachten des B.___ vom 20. September 2009 hervor. Zumindest in angepassten Tätigkeiten hätten die Handgelenksbeschwerden keine Einschränkung zur Folge. Auch die anderen somatischen Beschwerden hätten keine invalidisierende Wirkung zeitigen können. Das gelte auch für die mittelgradigen depressiven Episoden; diese könnten praxisgemäss keine Invalidität begründen. Entgegen dem Entscheid der Invalidenversicherung sei gar kein invalidisierender Gesundheitsschaden auszumachen. Die Invalidenversicherung hätte somit gar keine Invalidenrente ausrichten dürfen. Weiter sei zu beachten, dass die Versicherungsdeckung des Klägers bei der Beklagten wesentlich kürzer sei als der Kläger annehme: Der Kläger habe letztmals am 10. März 2008 gearbeitet; anschliessend habe er Krankentaggelder bezogen. Diese gehörten jedoch nicht zum versicherten Lohn. Somit habe die Versicherungsunterstellung geendet, sobald die Lohnfortzahlungspflicht geendet habe, mithin spätestens per Ende Juni 2008 respektive mit Einbezug der Nachdeckungsfrist per Ende Juli 2008. Allfällige im September oder Oktober 2008 oder noch später eingetretene Gesundheitsschäden (Unfall mit Kniebeschwerden, eventueller Eintritt einer psychischen Erkrankung, Rückenbeschwerden etc.) wären damit auf jeden Fall nicht von der Beklagten zu tragen. Im Übrigen sei auch die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die IV-Stelle grob mangelhaft; so hätte beispielsweise gar kein leidensbedingter Abzug vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen vorgenommen werden dürfen; auf jeden Fall aber nicht ein dermassen hoher Abzug (20 %). Zudem hätte nicht nur ein mögliches Einkommen gemäss Tabelle TA1 Niveau 4 angenommen werden dürfen. Der Kläger könnte ein höheres Einkommen erzielen. Weiter müsse sich der Kläger anrechnen lassen, was er verdienen könnte, weshalb auf jeden Fall eine Überversicherung vorliege und die Beklagte (selbst wenn sie in grundsätzlicher Hinsicht leistungspflichtig wäre) vorliegend keine Leistungen zu erbringen hätte (Urk. 9; vgl. auch Urk. 22).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen der Beklagten hat, namentlich auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Zentral ist dabei die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität des Klägers führte, eintrat, als er bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Dabei ist zu beachten, dass beim Kläger verschiedene invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, weshalb die genannte Frage in Bezug auf jede einzelne relevante Störung gesondert zu prüfen ist. Zunächst ist zu klären, wie lange der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (Dauer des Versicherungsverhältnisses).


3.

3.1    Da die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 5. Oktober 2010 (Urk. 27/94) auch der Beklagten zugestellt hat (vgl. auch Urk. 27/110 und 27/137), besteht im vorliegenden Prozess im Sinne des in E. 1.5 Ausgeführten grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit beziehungsweise Unhaltbarkeit.

3.2

3.2.1    Nach Art. 10 Abs. 2 lit. c BVG endet die Versicherungspflicht, wenn der Mindestlohn unterschritten wird. Vorbehalten ist dabei einzig die Bestimmung von Art. 8 Abs. 3 BVG: Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a des Obligationenrechts (OR) bestehen würde (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BVG).

    Mit anderen Worten kann der Fall eintreten, dass das Arbeitsverhältnis - zivilrechtlich betrachtet - fortdauert, aber das Vorsorgeverhältnis beendet wird, weil der ausgerichtete Lohn nicht mehr den Mindestlohn erreicht beziehungsweise die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit beendet ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Krankentaggelder, die an die Stelle des Lohnes treten, gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) nicht zum massgebenden AHV-Lohn gehören und daher auch im Rahmen der zweiten Säule nicht versichert sind (Art. 7 Abs. 2 BVG). In diesem Fall behält der koordinierte (bisherige) Lohn jedoch solange Gültigkeit und wird somit der Schwellenwert nicht unterschritten, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR dauern würde (Art. 8 Abs. 3 BVG); mithin dauert das Vorsorgeverhältnis bis zum Ende dieser hypothetischen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Als hypothetisch ist die Lohnfortzahlungspflicht deshalb zu bezeichnen, weil der Arbeitgeber seiner Lohnfortzahlungspflicht durch Abschluss einer Krankentaggeldversicherung nachgekommen ist und somit die Krankentaggelder an die Stelle des Lohnes treten. Nach dem Ende der hypothetischen Lohnfortzahlungspflicht enden das Vorsorgeverhältnis und die Beitragspflicht wegen Unterschreitens des Mindestlohnes, obwohl das Arbeitsverhältnis (noch) nicht beendet ist und obwohl allenfalls weiterhin – unter Umständen während geraumer Zeit - Anspruch auf Leistungen der Krankentaggeldversicherung besteht (Bundesamt für Sozialversicherung, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 84 vom 12. Juli 2005, Ziff. 485; Jürg Brechbühl, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar BVG und FZG, Bern 2010, N 23 zu Art. 8 BVG sowie N 21 zu Art. 10 BVG, je mit weiteren Hinweisen).

    Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht ist nur für das erste Dienstjahr gesetzlich geregelt und beträgt drei Wochen; danach ist der Lohn für eine angemessene längere Zeit auszurichten (Art. 324a Abs. 2 OR). Das Erfordernis der angemessenen längeren Zeit wurde in regional angewendeten Skalen konkretisiert. Vorliegend kommt - aus territorialen Gründen - die sogenannte Zürcher Skala zur Anwendung. Diese sieht im 2. Dienstjahr eine Dauer von 8 Wochen, im 3. Dienstjahr eine solche von 9 Wochen und im 4. Dienstjahr eine solche von 10 Wochen vor. Die Dauer ist grundsätzlich nach oben offen und verlängert sich pro weiteres Dienstjahr um jeweils eine Woche (Brechbühl, a.a.O. N 32 ff., insbesondere N 35 zu Art. 8 BVG mit Hinweisen). Im 7. Dienstjahr beträgt die Dauer 13 Wochen.

3.2.2    Der Kläger war ab dem 13. August 2002 als Polymechaniker angestellt (Urk. 27/14/2). Als er ab 10. September 2007 arbeitsunfähig wurde (zunächst zu 100 %, dann zu 50 % und schliesslich wieder zu 100 %), befand er sich im 7. Dienstjahr. Somit betrug sein hypothetischer Lohnfortzahlungsanspruch 13 Wochen.

    Die letzte Lohnzahlung erhielt der Kläger im März 2008; den letzten effektiven Arbeitseinsatz leistete er am 7. März 2008 (Urk. 27/14/4). Danach bezog er Krankentaggelder, die - wie ausgeführt - nicht zum massgebenden Lohn zählen. Die Lohnfortzahlungspflicht wäre somit spätestens am 7. Juni 2008 beendet gewesen. Angesichts dessen, dass der Kläger aber bereits zuvor (im selben Dienstjahr) während mehr als 13 Wochen vollständig beziehungsweise zu 50 % arbeitsunfähig war und diese Zeiten an die Lohnfortzahlungsdauer anzurechnen sind (vgl. anstatt vieler: Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag - Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, N 8 ff. zu Art. 324a OR mit Hinweisen), bestand am 7. März 2008 keine hypothetische Lohnfortzahlungspflicht mehr. Das Vorsorgeverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten endete somit nach Ablauf der Nachdeckungsfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG am 7. April 2008.

    Aus dem Gesagten folgt, dass für die Folgen sämtlicher Gesundheits- beeinträchtigungen, die nach dem 7. April 2008 entstanden sind beziehungsweise bei denen die relevante Arbeitsunfähigkeit nach dem genannten Datum eingetreten ist, die Leistungspflicht der Beklagten von vornherein nicht in Betracht kommt.


4.

4.1

4.1.1    Der Hausarzt des Kläger, med. pract. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, äusserte sich am 17. April 2008 gegenüber Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) telefonisch dahingehend, dass ein Zustand nach zweimaliger Operation eines Ganglions an der linken Hand vorliege. Dabei seien erhebliche arthrotische Veränderungen im Handgelenk festgestellt worden. Daneben bestehe auch noch eine Meniskusläsion am Knie. Es sei eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (als Polymechaniker) bescheinigt worden. In einer leidensangepassten, handwerklich leichteren Tätigkeit sei der Kläger jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 27/9; vgl. dazu auch Urk. 27/10/7).

4.1.2    Oberarzt Dr. med. E.___ von der F.___ führte in seinem Bericht vom 2. Mai 2008 (Urk. 27/13/7-8) aus, dass zwei Rezidivganglien im Bereich des SL-Intervalls zu verzeichnen seien. Es seien weder degenerative Veränderungen noch SL- oder LT-Bandrupturen zu erkennen. Als therapeutische Massnahmen erschienen eine Infiltration (diagnostisch und therapeutisch) und später eine allfällige nochmalige Revision und Ganglionexstirpation als einzige Möglichkeiten.

4.1.3    Med. pract. C.___ stellte in seinem Bericht vom 12. Februar 2009 (Urk. 27/46) folgende Diagnosen:

-    Exacerbation der Rückenbeschwerden bei bekannter DH L5/S1

-    St. n. Kniedistorsionstrauma rechts 2.10.08

-    St. n. Kniearthroskopie re lateral und medial

-    St. n. medialer Teilmeniskektomie, Stumpf- und Knochendebridement am 7.11.08

-    Handbeschwerden […]

-    neu: symptomatische Nekrose am Grosszehengrundgelenk rechts (siehe MRI-Bericht vom 04.03.08)

    Anfang September 2008 habe der Kläger über tieflumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein bis zum Fuss geklagt. Er könne nur etwa 30 Minuten gehen, dann müsse er sich hinlegen. Sitzen sei ebenfalls schmerzbedingt nur für kurze Zeit möglich. Er klage auch über nächtliche Rückenschmerzen. Gleichzeitig habe er auch ein Distorsionstrauma am rechten Knie mit invalidisierenden Schmerzen erlitten. Am 7. November 2008 sei eine Kniearthroskopie durchgeführt worden. Die Rehabilitation des Knies sei durch die Rückenschmerzen erschwert worden, welche ihrerseits durch das erschwerte Gehen massiv verschlimmert worden seien. Auf die komplizierte Situation habe der Kläger mit depressiven Episoden und grosser Besorgnis über seine Zukunft reagiert. Ab 30. September 2008 sei er auch für leichte angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.

4.1.4    In ihrem Bericht vom 15. Juni 2009 (Urk. 27/53/6-9) hielten med. pract. C.___ und der Psychologe G.___ folgende Diagnosen fest:

-    F41.2 Angst und depressive Störung, gemischt

-    F32.11 mittelgradige depressive Episoden mit somatischen Symptomen

-    F51.8 andere nicht organische Schlafstörungen mit Albträumen

-    Sexuelle Funktionsstörung verursacht durch organische Störung

-    Chronische Schmerzen überall

-    Gereizt, aggressiv, keine Geduld

    Im Jahr 2008 habe die Invalidenversicherung eine Umschulung zum technischen Kaufmann bewilligt, die der Kläger im August angefangen habe. Im Oktober 2008 sei es zu starken Rückenschmerzen gekommen; er habe eine Kreuzband- und Meniskusoperation durchführen müssen. Seither sei er keiner Tätigkeit mehr nachgegangen.

4.1.5    Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 20. September 2009 (Urk. 2/13 = Urk. 27/55) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22):

-    Geringe degenerative TFCC-Veränderungen und kleines occultes dorsales Handgelenksganglion bei Status nach dorsaler Ganglionexzision links 1995 und 2007

-    Breitbasige kleine intraforaminal links gelegene Discushernie mit mässiger discaler Foraminalstenose und Reizung der Nervenwurzel L5 links

-    Chondropathie Grad II des medialen Femurcondylus und Status nach medialer und lateraler Teilmeniskektomie 10/08 sowie vordere Kreuzbandinsuffizienz bei Nullachse rechts

-    Präadipositas

-    Mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom im Rahmen von Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion bestehend seit 10/08, ICD-10 F32.11

-    Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.6

    Aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Polymechaniker seit Oktober 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 60 % arbeitsfähig. Die von med. pract. C.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 30. September 2008 könne nicht bestätigt werden (S. 23). Aus rein orthopädischer Sicht (also unter Nichtberücksichtigung der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung) bestehe in leidensangepassten Tätigkeiten (in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen, ohne Heben oder Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne häufiges Knien sowie ohne Kraftanwendung des linken Handgelenks, ohne Laufen auf unebenem Boden, Treppen und Leitern) eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (S. 9).

4.2

4.2.1    Wie oben ausgeführt wurde endete das Vorsorgeverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten am 7. April 2008, weshalb die erst nach diesem Zeitpunkt aufgetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen beziehungsweise diejenigen Störungen, bei denen die relevante Arbeitsunfähigkeit nach dem genannten Datum eingetreten ist, im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant sind beziehungsweise sie können eine Leistungspflicht der Beklagten von vornherein nicht begründen.

    Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend ausschliesslich die Beschwerden an der linken (adominanten) Hand beziehungsweise am linken Handgelenk des Klägers zu berücksichtigen sind. Die Rückenbeschwerden führten nämlich erst im Oktober 2008 zu einer Arbeitsunfähigkeit (vgl. etwa E. 4.1.4); deswegen musste die Umschulung zum technischen Kaufmann abgebrochen werden. Die Kniebeschwerden sind auf den Unfall vom 2. Oktober 2008 zurückzuführen (vgl. E. 4.1.3). Auch die psychische Gesundheitsstörung, die nach der Einschätzung der B.___-Gutachter das Beschwerdebild beziehungsweise die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Hauptsache ausmacht, ist erst im Herbst 2008 entstanden (als Reaktion auf den erlittenen Unfall vom 2. Oktober 2008 [vgl. dazu etwa E. 4.1.3]).

4.2.2    Weder aus dem B.___-Gutachten noch aus den übrigen medizinischen Unterlagen geht ausdrücklich hervor, in welchem Masse der Kläger durch die Handgelenksbeschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wird. Dass diese Beschwerden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben, ist jedoch offensichtlich. Zum einen waren die Handgelenksbeschwerden Anlass für die von der IV-Stelle bewilligte Umschulung zum technischen Kaufmann. Zum anderen geht insbesondere aus dem B.___-Gutachten hervor, dass der Kläger auch aufgrund der limitierenden Beschwerden am Handgelenk als Polymechaniker nur noch zu 40 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 2/13 S. 8 f.). Zu beachten ist jedoch, dass sich die Handgelenksbeschwerden in einer leidensangepassten Tätigkeit, in der die linke adominante Hand nicht oder nur unwesentlich belastet wird, kaum limitierend auswirken, besteht in einer solchen Tätigkeit doch insgesamt unter Berücksichtigung aller somatischen Gesundheitsstörungen (und bei Nichtberücksichtigung der psychischen Störungen) eine Einschränkung von lediglich 10 % (vgl. Urk. 2/13 S. 9). Nach Lage der Dinge ist somit davon auszugehen, dass diese Einschränkung vor allem die Folge der Rücken- und Kniebeschwerden ist. Aber selbst wenn die gesamte Einschränkung aus somatischen Gründen nur auf die Handgelenksbeschwerden zurückzuführen wäre, würde dies im vorliegenden Fall nichts Entscheidendes ändern, wie nachfolgend zu zeigen sein wird: Im Rahmen einer Arbeitshypothese ist somit davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung am linken Handgelenk, die zur Arbeitsunfähigkeit führte als er bei der Beklagten vorsorgeversichert war, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 10 % eingeschränkt ist. Die weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen sind - wie ausgeführt - im vorliegenden Kontext nicht relevant.


5.

5.1    Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ist von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 71'500. auszugehen. Bei diesem Wert handelt es sich um das zuletzt im Jahr 2008 erzielte Einkommen gemäss Angaben seiner früheren Arbeitgeberin (13 x Fr. 5'500. [vgl. Urk. 27/14/4]). Das stimmt mit dem Wert überein, den die IVStelle der Rentenverfügung vom 5. Oktober 2010 (Urk. 2/14) zugrunde legte.

5.2

5.2.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

5.2.2    Die Berechnung des relevanten (nur die Gesundheitsbeeinträchtigung am linken Handgelenk berücksichtigenden) Invalideneinkommens ist gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik publizierte Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 vorzunehmen. Gemäss Tabelle TA1 betrug 2008 der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer im Anforderungsniveau 4 Fr. 4'806. (inklusive Anteil 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden), mithin Fr. 57’672. pro Jahr. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft, 42014, S. 90, Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 59'978.90 beziehungsweise für ein 90%iges Pensum Fr. 53'981..

Angesichts der Umstände, namentlich dass dem Kläger, der eine abgeschlossene Berufslehre, entsprechende Berufserfahrung und gute deutsche Sprachkenntnisse hat, noch ein weites Betätigungsfeld offen steht, und dass vorliegend - wie die Beklagte zu Recht vorbrachte - anstatt der Wahl des Anspruchsniveaus 4 durchaus auch ein höheres Niveau diskutabel wäre, erscheint es nicht angemessen, vom errechneten Wert einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen.

5.3    Angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 71'500. und eines Invalideneinkommens von Fr. 53'981. ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'519. und ein (vorliegend relevanter) Invaliditätsgrad von 24,5 %. Dabei handelt es sich um einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG und oben E. 1.1), bei dessen Berechnung - wie erwähnt - die Folgen sämtlicher somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigt wurden. Der Anteil, der auf die Folgen der Handgelenksbeeinträchtigung entfällt, ist dabei insgesamt nach Lage der Akten (siehe dazu die Ausführungen in Erw. 4.2.2) von erheblich untergeordneter Bedeutung, so dass angesichts des deutlichen Resultats der Frage, für welche Anteile der somatisch begründeten Einschränkungen die einzelnen Gesundheitsbeeinträchtigungen verantwortlich sind, nicht weiter nachgegangen werden muss. Entsprechendes gilt für die weiteren von der Beklagten vorgebrachten Rügen (etwa Überversicherung).

    Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage abzuweisen ist.


6.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

    Dem unterliegenden Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli

- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



GräubStocker