BV.2012.00046
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 6. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Sachverhalt:
1.
1.1 Der am 12. August 1952 geborene X.___ ist seit dem 1. März 2005 als Pensionsversicherungsexperte bei der Z.___ angestellt und damit bei der Pensionskasse W.__ beziehungsweise der Y.___ als deren Rechtsnachfolgerin vorsorgeversichert (Urk. 1 S. 2, Urk. 2/2, Urk. 2/3, Urk. 7 S. 2 und S. 3). Am 28. April 2010 vereinbarte der - bis dahin im Vollzeitpensum tätig gewesene - Versicherte mit seiner Arbeitgeberin im Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 6. April 2010 (Urk. 2/8) die Reduktion des Beschäftigungsgrad auf 50 % mit Wirkung ab 1. August 2010, die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung schon vor dem Alter von 58 Jahren, die Möglichkeit einer Teilpensionierung bereits ab 1. Mai 2010 sowie die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung unter gewissen Bedingungen. Am 24. Februar 2011 stellte er bei der Y.___ ein Gesuch um Teilpensionierung zu 50 % per 1. September 2010 (Urk. 2/1). Die Y.___ beschied ihm- unter Hinweis auf eine diesbezüglich eingeholte Rechtsauskunft - daraufhin mit Schreiben vom 16. Juni 2011 (Urk. 2/7), dass eine rückwirkende Teilpensionierung auf ein vor der rechtskräftigen Scheidung liegendes Datum unzulässig sei, da eine hälftige Teilung der Vorsorgegelder dadurch allenfalls verunmöglicht würde.
1.2 Die Ehe des Versicherten war mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. April 2010 geschieden worden; im Scheidungspunkt ist der Entscheid am 11. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsen. Das auf Berufung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils (Anordnung der hälftigen Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge) hin ergangene Urteil des Obergerichts vom 3. Dezember 2010 ist mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2012 in Rechtskraft erwachsen. Das Urteil im betreffend die Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen am hiesigen Gericht hängigen Prozess Nr. BV.2012.00028 wird zu einem späteren Zeitpunkt ergehen.
2. Am 16. Mai 2012 erhob X.___ mit folgenden Rechtsbegehren Klage gegen die Y.___ (Urk. 1 S. 1):
1. Die Beklagte hat meinem Antrag auf Teilpensionierung per 1. September 2010 im Grundsatz zu entsprechen.
2. Demzufolge hat die Beklagte die vorzeitige teilweise Pensionierung per 1. August 2010 (Teilpensionierung im Alter 57 und 11 Monate) durchzuführen.
3. Die Beklagte hat die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu tragen.
Die Beklagte schloss am 28. Juni 2012 auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge (vgl. Klageantwort, Urk. 7 S. 2). Replicando (Urk. 12) und duplicando (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen sind, wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb der Statuten oder des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen. Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_1024/2010 vom 2. September 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.2 Nach dem gestützt auf Art. 1 Abs. 3 BVG ergangenen, seit dem 1. Januar 2006 in Kraft stehenden Art. 1i Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) können die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorsehen.
1.3 Gemäss Art. 10 des ab 1. Juli 2009 gültigen Allgemeinen Rahmenreglements (ARR; Urk. 2/4) der Beklagten entspricht das Alter der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr (Abs. 1). Das Rücktrittsalter ist im Vorsorgeplan definiert. Eine vorzeitige oder aufgeschobene Pensionierung ist im Rahmen des Vorsorgeplans möglich (Abs. 2). Der Anspruch auf die Altersleistungen entsteht am Monatsersten nach Erreichen des Rücktrittsalters (Abs. 3). Das Rücktrittsalter wird am Monatsersten erreicht, welcher auf die Vollendung des 62. Altersjahres (Männer und Frauen) erfolgt (Art. 4 Abs. 1 des ab 1. Januar 2010 gültigen Vorsorgeplans der Beklagten; Urk. 2/5).
1.4 Laut Art. 16 ARR hat die versicherte Person mit Erreichen des Rücktrittsalters Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente (Abs. 1). Die vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem 58. Altersjahr möglich. Bei einer vorzeitigen Pensionierung erhält die versicherte Person ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente aus der Stiftung (Abs. 4). Bei teilweiser Erwerbsaufgabe in der Zeitperiode der vorzeitigen Pensionierung kann die versicherte Person eine entsprechende Teilpensionierung verlangen, sofern sich der massgebende Jahreslohn um mindestens 20 % reduziert (Abs. 6).
1.5 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB] sowie Art. 22 und 22a FZG). Haben sich die Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung nicht geeinigt (oder kann die Bestätigung der Einrichtung der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung nicht beigebracht werden; BGE 132 V 337 E. 1.1), so entscheidet das Scheidungsgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Abs. 1 BVG zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 1 und 2 ZGB in der bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung sowie Art. 25a Abs. 1 FZG). Das Berufsvorsorgegericht ist an den im Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel gebunden und hat die Teilung bloss zu vollziehen (BGE 132 III 401 E. 2.2, 132 V 337 E. 2.2).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, die Verweigerung der Pensionierung per 1. September 2010 (Urk. 1 S. 1) beziehungsweise per 1. August 2010 (Urk. 1 S. 1 und S. 7, Urk. 12 S. 5) vermöge sich weder auf eine reglementarische noch auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen und sei demnach - unabhängig von den (von der Beklagten nicht zu berücksichtigenden) Anordnungen des Scheidungsgerichts - unzulässig gewesen (Urk. 1 S. 5, Urk. 12 S. 6 und S. 7). Die Ausübung der Willenserklärung betreffend vorzeitige Pensionierung sei an keine Frist gebunden und könne - wie in anderen Rechtsgebieten des Sozialversicherungsrechts - auch erst nach Eintritt des Vorsorgefalls erfolgen (Urk. 12 S. 4). Da ihm aufgrund der Übergangsbestimmungen zum per 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Vorsorgereglement eine (vorzeitige) Pensionierung frühestens im Alter von 57 Jahren möglich gewesen sei, sei die altersmässige Voraussetzung des entsprechenden Anspruchs bei der teilweisen Erwerbsaufgabe per 1. August 2010 (bereits seit dem 1. September 2009) erfüllt gewesen (Urk. 1 S. 3, Urk. 12 S. 3). Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass ihm seitens der Arbeitgeberin - aufgrund der konkreten Konstellation in für die Beklagte verbindlicher Weise - bestätigt worden sei, dass er sich per 1. Mai 2010 (mithin im Alter von 57 Jahren und 8 Monaten) pensionieren lassen könne (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 12 S. 3 f. und S. 8). Die Pensionierung dürfe nur auf jenen Stichtag hin erfolgen, an dem die Voraussetzungen dafür erstmals erfüllt seien, in casu demnach auf das Datum der Reduktion des Arbeitspensums; ein Wahlrecht betreffend den Zeitpunkt bestehe entgegen der Beklagten nicht (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 12 S. 6 f.). Gehe man dennoch davon aus, dass die erhebliche Reduktion der Erwerbstätigkeit einer versicherten Person im entsprechenden Alter nicht schon per se die teilweise Pensionierung bedeute, bestehe jedenfalls aufgrund des - abgesehen von einem unwesentlichen Formfehler (Begehren um Pensionierung per 1. September statt richtigerweise per 1. August 2010) - korrekten Antrags Anspruch darauf (Urk. 1 S. 6 f.).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Verweigerung der - in einer als rechtsmissbräuchlich zu qualifizierenden Weise beantragten - rückwirkenden Pensionierung erweise sich als gesetzes- und reglementskonform (Urk. 7 S. 4). Eine Pensionierung per 1. August 2010 falle schon deshalb ausser Betracht, weil der am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Art. 1i Abs. 1 BVV2 einen vorzeitigen Altersrücktritt - zwingend - frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorsehe (Urk. 7 S. 5 f., Urk. 15 S. 4). Zu diesem Zeitpunkt (1. September 2010) habe indes kein (für eine frühzeitige Pensionierung unabdingbarer [Urk. 7 S. 8]) entsprechender Antrag vorgelegen (Urk. 7 S. 6 und S. 8 f.). Eine Reduktion des Arbeitspensums [im entsprechenden Alter] sei nicht zwingend mit einer vorzeitigen Pensionierung verknüpft; aus dem Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 6. April 2010 (Urk. 2/8) gehe denn auch hervor, dass der Kläger damals - in Kenntnis der Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung - keinen teilweisen Altersrücktritt gewünscht, sondern die Aufnahme einer anderweitigen Arbeitstätigkeit beabsichtigt habe (Urk. 7 S. 7). Die bei Erreichen des Alters von 58 Jahren - pro futuro - an sich jederzeit mögliche vorzeitige Pensionierung (Urk. 15 S. 7 und S. 4 f.) habe angesichts des am 24. Februar 2011 gestellten einschlägigen Gesuchs (Urk. 2/1) frühestens per 25. Februar 2011 erfolgen können (Urk. 7 S. 6). Aufgrund der ihr zwischenzeitlich zur Kenntnis gelangten - im Hauptpunkt rechtskräftigen - Scheidung sei eine teilweise Pensionierung mit präjudizierendem Charakter auf den (noch strittigen) Vorsorgeausgleich indes jedenfalls ausgeschlossen (Urk. 7 S. 6 ff., Urk. 15 S. 3 und S. 5).
3.
3.1 Nach Lage der Akten steht fest, dass der Beschäftigungsgrad des - bis dahin vollzeitlich angestellten - Klägers gestützt auf eine entsprechende Übereinkunft zwischen diesem und seiner Arbeitgeberin per 1. August 2010 auf 50 % reduziert wurde (Urk. 2/8). Unbestritten ist sodann, dass der Kläger den Antrag auf vorzeitige (Teil-) Pensionierung nicht im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung, sondern erst - rückwirkend per 1. September 2010 - am 24. Februar 2011 stellte (Urk. 2/1). Ob der Kläger, der bei der teilweisen Erwerbsaufgabe per 31. Juli 2010 das 58. Altersjahr (knapp) noch nicht vollendet hatte, grundsätzlich überhaupt zu einer Teilpensionierung im Sinne von Art. 16 Abs. 6 ARR berechtigt war (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/6, Urk. 2/8), braucht vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden, da sich die Klage - wie sich im Folgenden ergibt - jedenfalls als unbegründet erweist.
3.2 Zwar kann sich eine versicherte Person, die das 58. Altersjahr vollendet hat, nach Art. 16 Abs. 6 ARR im Falle einer teilweisen, mit einer mindestens 20%igen Lohneinbusse verbundenen Erwerbsaufgabe vorzeitig teilpensionieren lassen. Eine vorzeitige Teilpensionierung erfolgt bei Erfüllung dieser Voraussetzungen indes nicht etwa zwangsläufig (Urk. 1 S. 6 f.), sondern setzt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung einen entsprechenden Antrag voraus. Der Kläger hatte Ende April 2010 bei Abschluss der Vereinbarung betreffend Reduktion des Arbeitspensums per 1. August 2010 zum Ausdruck gebracht, dass er einer Nebenbeschäftigung nachzugehen gedenke und vorderhand von der Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung keinen Gebrauch zu machen wünsche (Urk. 2/8); anderweitige Absichten bekundete er in der Folge - bis zur Einreichung des entsprechenden Antrags bei der Beklagten am 24. Februar 2011 (Urk. 2/1) - unbestrittenermassen (Urk. 1, Urk. 12) nie. Wenn auch weder das Gesetz noch das Reglement eine Frist zur Einreichung des Gesuchs vorsieht, so liegt es in der Natur der Sache, dass eine Frühpensionierung ausschliesslich pro futuro und nicht etwa auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt hin beantragt werden kann. Eine gegenteilige, im Widerspruch zum Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht, wo Art. 67 Abs. 1bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hinsichtlich des Vorbezugs einer Altersrente eine rückwirkende Geltendmachung des Anspruchs explizit ausschliesst (vgl. hiezu auch BGE 138 V 58 E. 4.3 mit Hinweis), stehende Lösung erschiene als nicht sachgerecht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die administrativen und rechtlichen Schwierigkeiten, die sich bei der Zulassung einer rückwirkenden Anspruchserhebung für die Vorsorgeeinrichtung im konkreten Fall (gerade bei einer zwischenzeitlichen Ehescheidung) ergeben könnten, und etwa darauf, dass sich der versicherten Person, die (nach Vollendung des 58. Altersjahrs) eine mit einer mindestens 20%igen Lohneinbusse verbundene teilweise Erwerbaufgabe beabsichtigt, ohnehin bereits vorgängig die Frage stellt, ob und gegebenenfalls auf welche Weise der Einkommensverlust zu kompensieren sei, weshalb auch aus Sicht der Versicherten kaum ein Interesse an der Zulassung einer rückwirkenden Anspruchserhebung besteht. Daran, dass das Reglement nach dem mutmasslichen Parteiwillen eine vorzeitige (Teil-)Pensionierung auf einen vor Einreichung des entsprechenden Gesuchs hin liegenden Zeitpunkt ausschliesst, ändert auch das Gebot der Planmässigkeit (Art. 1 Abs. 3 BVG und Art. 1g BVV 2; Urk. 1 S. 6), soweit dieses bei einer Reglementsauslegung nach dem Vertrauensprinzip von Bedeutung ist (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 9C_1024/2010 vom 2. September 2011 E. 4.4.2), nichts.
3.3 Im Übrigen ist die Klage auch deshalb nicht zu schützen, weil sie als rechtsmissbräuchlich erscheint (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 622 f. und 716). Mit seiner Klage auf vorzeitige Pensionierung per 1. August beziehungsweise 1. September 2010 bezweckt der Kläger, der am 2. Mai 2012 die Sistierung des am hiesigen Gericht hängigen Prozesses Nr. BV.2012.00028 betreffend Teilung von Austrittsleistungen beantragt hat, nämlich offensichtlich einzig, noch vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 23. April 2010 im Scheidungspunkt am 11. Oktober 2010 einen Vorsorgefall eintreten zu lassen, um so die - mit Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2012 letztinstanzlich bestätigte - hälftige Teilung der nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) geschuldeten Austrittsleistung mit der geschiedenen Ehefrau zu vereiteln. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Scheidung aktenkundig auch anderweitige Bestrebungen zeigte, seine finanzielle Situation (in unzulässiger Weise) zu optimieren (vgl. hiezu Urk. 7 S. 10 f. und Urk. 8 S. 5-6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).