Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2012.00047


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 28. Juni 2019

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke

schadenanwaelte.ch AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich

Rechtsdienst

Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Thurgauerstrasse 54, Postfach, 8050 Zürich

Sachverhalt:

1.    Der 1951 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Mai 1973 als Primarlehrer und war dadurch bei der Versicherungskasse für das Staatspersonal (heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich; BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 41/14), als er sich am 17. Mai 2010 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle Zug zur beruflichen Integration bzw. zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 41/3). Im Anmeldeformular gab er an, er leide seit dem 23. September 2009 an Erschöpfungszuständen mit Tinnitus, Konzentrationsstörungen und Wortfindungsstörungen. Gestützt auf zwei durch die BVK in Auftrag gegebene vertrauensärztliche Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Mai 2010 (Urk. 41/23) und vom 21. Dezember 2010 (Urk. 41/34) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 27. Juni 2011 (Urk. 41/53; Verfügungsteil 2, Urk. 41/39) für die Zeit vom 1. November 2010 bis 31. Januar 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Gegen diese Verfügung liess X.___ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde erheben (Urk. 41/54) und beantragen, die Verfügung vom 27. Juni 2011 sei aufzuheben und es sei ihm auch ab Februar 2011 bis auf Weiteres eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zuzusprechen. Nachdem die BVK der IV-Stelle ein Obergutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. August 2011 (Urk. 41/58; Urk. 41/57) zugestellt und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen ärztlichen Dienst Zentralschweiz (RAD) dazu Stellung genommen hatte (Urk. 41/60), teilte die IV-Stelle dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 27. Oktober 2011 mit (Urk. 41/61), an der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2011 werde insofern nicht festgehalten, als darin der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % auf den 31. Januar 2011 befristet werde. Ein Anspruch von X.___ auf eine unbefristete halbe Invalidenrente könne mit Wirkung ab 1. November 2010 anerkannt werden. Die angefochtene Verfügung werde daher pendente lite aufgehoben und es werde eine neue Verfügung mit unbefristetem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) ab 1. November 2010 erlassen. Daraufhin schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 infolge Gegenstandslosigkeit ab (Urk. 41/62). Mit Verfügung vom 10. April 2012 sprach die IV-Stelle X.___ ab dem 1. November 2010 eine unbefristete, halbe Invalidenrente zu (Urk. 41/70; Verfügungsteil 2, Urk. 41/68). Gegen diese Verfügung erhob die BVK mit Eingabe vom 8. Mai 2012 (Urk. 41/73) beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass X.___ keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe.


2.    Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 (Urk. 1) erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen die BVK und beantragte:

«1.    Es sei dem Kläger eine Invalidenrente auszurichten.

2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»

    Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 22. Juni 2012 die Abweisung der Klage (Urk. 8). In der Folge hielt der Kläger mit Replik vom 30. Juli 2012 (Urk. 13) ebenso an seinen Anträgen fest wie die Beklagte mit Duplik vom 12. September 2012 (Urk. 16). Die Duplik wurde dem Kläger am 13. September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18).

    Mit Urteil vom 27. Juni 2013 (Urk. 21 = Urk. 41/80) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die von der BVK gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 10. April 2010 erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. Die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 26. März 2014 (Urk. 22 = Urk. 41/83) teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Juni 2013 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurück. In der Folge beauftragte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug – unter vorgängiger Einholung von Ergänzungsfragen der Parteien – Dr. Z.___ mit der Ergänzung seines Gutachtens und mit der Beantwortung der Ergänzungsfragen der Parteien. Dr. Z.___ liess sich mit Stellungnahme vom 29. Juli 2014 vernehmen (Urk. 41/85). Mit Urteil vom 23. Dezember 2014 (Urk. 24 = Urk. 41/89) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde der BVK erneut gut, hob die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 10. April 2012 auf und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat. Mit Urteil vom 16. November 2015 (Urk. 41/93) hiess das Bundesgericht die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug auf und wies die Sache erneut an dieses zurück, damit es nach Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens über die Beschwerde neu entscheidet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gab daraufhin bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 9. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 41/95). Nachdem Dr. B.___ Ergänzungsfragen beantwortet hatte (Urk. 41/99), hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 14. September 2017 die Beschwerde wiederum gut, hob die angefochtene Verfügung vom 10. April 2012 auf und stellte fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat (Urk. 41/103). Die vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juni 2018 ab (Urk. 28 = Urk. 41/106). Ein vom Kläger beim Bundesgericht eingereichtes Revisionsgesuch wies dieses mit Urteil vom 18. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 34 = 41/108).

    Mit Verfügung vom 26. November 2018 (Urk. 36) zog das hiesige Gericht die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers bei (Urk. 41/1-109). Nachdem der Kläger sich dazu mit Stellungnahme vom 21. März 2019 hatte vernehmen lassen (Urk. 45), wurden seine Stellungnahme sowie die Akten der Invalidenversicherung der Beklagten zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 46). Die Beklagte liess am 15. Mai 2019 vernehmen (Urk. 49). Die Stellungnahme der Beklagten wurde dem Kläger am 16. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 50).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).

1.3    Gemäss Art. 23 BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die:

a.im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;

b.infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren;

c.als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 % arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 % versichert waren.

1.4    Nach § 19 Abs. 1 der hier anwendbaren Statuten der Beklagten haben versicherte Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet.

    Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Bei einer Berufsunfähigkeit bis 24 % eines Vollamtes besteht kein Rentenanspruch. Bei einer Berufsunfähigkeit von 25 bis 59 % besteht ein Anspruch auf eine Rente gemäss Invaliditätsgrad. Bei einer Berufsunfähigkeit von 60 bis 69 % besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einer Berufsunfähigkeit von 70 % und mehr auf eine Vollrente (§ 20 Abs. 2 BVK-Statuten).

    Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (§ 21 Abs. 1 BVK-Statuten). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der Invalidenversicherung invalid erklärt wurde (§ 21 Abs. 2 BVK-Statuten).

1.5    Grundsätzlich sind sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren entsprechend der mit BGE 141 V 281 für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung zu unterziehen (vgl. BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418). Dies gilt sowohl invalidenversicherungsrechtlich wie auch berufsvorsorgerechtlich.

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad»

- Komplex «Gesundheitsschädigung»

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex «Sozialer Kontext»

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).


2.

2.1    Der Kläger erklärte zur Begründung seines Anspruchs auf Rentenleistungen der Beklagten im Wesentlichen (Urk. 45; vgl. auch Urk. 1 und Urk. 13), der Gerichtsgutachter Dr. B.___ habe im Gutachten vom 9. Mai 2016 und seinem ergänzenden Bericht vom 21. November 2016 eine invalidisierende Erkrankung gestützt auf die Indikatoren-Rechtsprechung bejaht und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug habe das Gutachten aus medizinischer Sicht als voll beweiskräftig erachtet. Auch das Bundesgericht sei von der Beweiskraft des Gutachtens ausgegangen. Zuvor hätten bereits Dr. Z.___ wie auch RAD-Arzt Dr. A.___ gestützt auf die damals noch gültigen Förster-Kriterien eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Die abweichende juristische Parallelprüfung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug sowie des Bundegerichts sei für die im vorliegenden Fall massgebliche Frage der Berufsinvalidität nicht entscheidend. Er könne seine Berufsunfähigkeit anhand zweier Gutachten sowie der RAD-Stellungnahme nachweisen. Er habe daher Anspruch auf eine halbe IV-Rente.

2.2    Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 49; vgl. auch Urk. 8 und Urk. 16), eine Arbeitsunfähigkeit sei nur ausgewiesen, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es an diesem Nachweis, habe die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es sei nicht erkennbar, weshalb diese Grundsätze für die Berufsinvalidität nicht gelten sollten. Es bestehe kein Grund, im Verfahren der Berufsinvalidität von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug und des Bundesgerichts abzuweichen.


3.    

3.1    Im Gutachten von Dr. B.___ vom 9. Mai 2016 (Urk. 41/95) werden die bis zur Begutachtung des Klägers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 41/95/2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

3.2    Dr. B.___ nannte in seinem Gutachten vom 9. Mai 2016 als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2012 eine seit der Pensionierung weitgehend remittierte Neurasthenie (ICD-10 F 48.0). Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte DrB.___ keine (Urk. 41/95/14).

    Zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. B.___ wie folgt: Der Kläger sei seit drei Jahren frühpensioniert, was sich weiter entlastend auswirke. Sein Gesundheitszustand habe sich so deutlich verbessert, dass man inzwischen wieder von psychischer Gesundheit sprechen könne. Theoretisch wäre der Kläger damit wieder voll arbeitsfähig. Allerdings wäre mit einem hohen Risiko mit einem Rückfall zu rechnen, wenn er seine frühere Arbeit wieder zu 100 % aufnehmen würde. Eine Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit sei ohnehin nur eine hypothetische Möglichkeit. Von daher würden sich die folgenden Überlegungen und Einschätzungen auf die Zeit beziehen, als der Kläger noch gearbeitet habe und damit auch auf den massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2012. Wesentliche psychosoziale und soziokulturelle Faktoren liessen sich keine eruieren. Grundsätzlich habe eine Neurasthenie zwar immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, vor allem durch die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, die Einschränkungen von Antrieb und Durchhaltevermögen, aber nicht immer auch auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Neurasthenie könne höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit, beispielsweise mit Führungsfunktionen oder hohen Anforderungen an die Kreativität und Flexibilität, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr bewirken. Die bisherige Arbeit als Primarlehrer stelle relativ hohe Anforderungen an die Kreativität, Flexibilität, Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer. Der Kläger habe Führungsfunktionen gehabt und er habe sich und seine Schüler motivieren müssen. Dies sei mit einer langanhaltenden Neurasthenie deutlich erschwert. Aufgrund der Neurasthenie seien sein Antrieb, seine Ausdauer, seine Konzentrationsfähigkeit, sein Durchhaltevermögen und sein Selbstvertrauen beeinträchtigt gewesen. Er sei vermehrt müde sowie kraftlos gewesen und leicht in einen Erschöpfungszustand geraten, was zusammen mit den Schlafstörungen seine Regenerationsfähigkeit eingeschränkt habe. Obwohl man aufgrund klinischer Erfahrungen eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit erwarten würde, müsse anhand der realen Erfahrungen beim Wiedereinstieg, wo unter optimalen Bedingungen keine Steigerung des Pensum über 50 % möglich gewesen sei, davon ausgegangen werden, dass dies der tatsächlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entsprochen habe, vor allem auch da sich keine anderen Einflussfaktoren eruieren liessen, die eine alternative Erklärung für die ganze oder einen Teil der Einschränkung liefern könnten. Aus psychiatrischer Sicht könne von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 50 % ausgegangen werden (Urk. 41/95/22).

    In einer Verweistätigkeit, die keine besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stelle oder besondere Fähigkeiten verlange, sei die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nur im Ausmass von etwa 40 % eingeschränkt gewesen (Urk. 41/95/23-24).

3.3    In seiner Stellungnahme vom 21. November 2016 (Urk. 41/99) beantwortete Dr. B.___ Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 9. Mai 2016. Er erklärte dabei unter anderem, eine retrospektive Abschätzung des Schweregrads bei einer Diagnose, die in den Akten nicht gestellt und auch nicht diskutiert worden sei, sei naturgemäss schwierig. Auf jeden Fall sei der Schweregrad so gewesen, dass der Kläger erhebliche Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit gehabt habe, wie es sich auch im Mini-ICF-Rating für psychische Störungen gezeigt habe. Der Kläger habe damals auch nicht über die notwendigen Ressourcen verfügt, um diese Einschränkungen zu überwinden. Betreffend Behandlungserfolg oder -resistenz führte Dr. B.___ ergänzend aus, es gebe verschiedene Empfehlungen in Bezug auf das Setting und insbesondere auf die günstige Sitzungsfrequenz. Er persönlich arbeite ambulant auch bei schweren Erkrankungen fast ausschliesslich mit monatlichen Sitzungen und der Möglichkeit, bei Bedarf telefonisch oder per E-Mail Fragen zu klären. Ein Wechsel des Therapeuten sei nichts Aussergewöhnliches, entweder, weil die Chemie nicht mehr stimme oder weil die in dieser Patienten-Therapeuten-Konstellation erreichbaren Ziele erreicht worden seien. In beiden Fällen sei eine solche Lücke leider - nicht aussergewöhnlich und spreche nicht gegen eine Therapiemotivation, sondern oft sogar eher dafür, und auch nicht gegen einen Leidensdruck. Auch aus der medikamentösen Behandlung mit nur einem einzigen Präparat könne nichts über den Leidensdruck abgeleitet werden. Weiter führte Dr. B.___ aus, eine stationäre psychiatrische Behandlung einer Neurasthenie sei nur selten indiziert. Von daher lasse sich aus klinischer Sicht nichts ableiten, das gegen eine mittelschwere Neurasthenie und einen gewissen Leidensdruck sprechen würde. Zur gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen merkte Dr. B.___ schliesslich an, dieser Punkt sei retrospektiv naturgemäss sehr schwierig bis sogar unmöglich zu beantworten. Da sich die Akten nur sehr wenig dazu äussern würden, habe er sich hauptsachlich auf die Schilderungen des Klägers abstützen müssen. Da die Neurasthenie inzwischen vollständig remittiert sei, seien keine entsprechenden Befunde im Psychostatus zu erwarten. Nach Verweis auf die Anamnese kam Dr. B.___ zum Fazit, dass das Bild relativ klar, die Datenlage aber dürftig sei. Von daher sei das Kriterium der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zwar überwiegend wahrscheinlich erfüllt, stehe aber auf einer weniger sicheren Basis als die anderen Kriterien. Wenn man es im Zusammenhang betrachte, passe es aber gut ins Gesamtbild.


4.

4.1    Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nahm in seinem Urteil vom 14. September 2017 (Urk. 41/103) eine umfassende Prüfung der Standardindikatoren vor (Urk. 41/103/27 ff.). Es kam dabei zum Schluss (Urk. 41/103/32 f.), dass kein Indikator deutlich auf eine Unzumutbarkeit der Überwindung der durch die Neurasthenie verursachten Beschwerden hinweise. Es sei jedenfalls nicht von einem auffällig schweren funktionellen Schweregrad auszugehen. Ebenfalls als neutral zu beurteilen sei der Komplex "Persönlichkeit"; die mit der Persönlichkeitsstruktur des Klägers verbundenen Risiken und Ressourcen hielten sich in etwa die Waage. Von einer Behandlungsresistenz könne nicht gesprochen werden. Hinsichtlich Eingliederungserfolg beziehungsweise Eingliederungsresistenz wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug darauf hin, dass der Kläger seit Ende Januar 2010 in einem 50%-Pensum gearbeitet habe, was seiner eigenen, subjektiven Beurteilung der Leistungsfähigkeit entsprochen habe. Darüber hinausgehende, besondere Eingliederungsbemühungen seien nicht dokumentiert. Von Komorbiditäten, welche sich wesentlich auf die Überwindbarkeit auswirken könnten, sei ebenfalls nicht auszugeben. Sodann verfüge der Kläger aufgrund des durchaus intakten sozialen Kontexts über mobilisierbare Ressourcen. Aufgrund des Aktivitätsniveaus - dieses könne nicht als in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt betrachtet werden -, des Widerspruchs zwischen dem geltend gemachten grossen Leidensdruck und der nur unzureichenden psychiatrischen Behandlung sowie der fraglichen Eingliederungsbemühungen im Sinne einer weiteren Erhöhung des Arbeitspensums seien Zweifel an der Konsistenz der Auswirkungen der Gesundheitsschädigung angebracht. Insgesamt ergebe somit die gerichtliche Prüfung der normativ vorgegebenen Kriterien, dass die Mehrzahl der Indikatoren dafür sprächen, dass dem Kläger die willentliche Überwindung der durch die Neurasthenie verursachten Beschwerden hätte zugemutet werden können. Demgegenüber seien keine Indikatoren gegeben, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit tatsächlich eingeschränkt gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage könne sich das Gericht der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht anschliessen. Die IV-Stelle sei daher zu Unrecht von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Klägers ausgegangen. Es sei ihm zuzumuten gewesen, wieder vollzeitlich in den Arbeitsprozess einzusteigen.

    Mit Urteil vom 29. Juni 2018 (Urk. 41/106) hielt das Bundesgericht zwar fest, dass hinsichtlich des Indikators Eingliederungserfolg und –resistenz den Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug nicht gefolgt werden könne. Im Übrigen folgte das Bundesgericht jedoch den Erwägungen und bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug.

4.2    Die Bindungswirkung des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheides (Urk. 41/103; Urk. 28 = Urk. 41/106) für die Beklagte ist zu verneinen. Die Bindung der Vorsorgeeinrichtung an einen Rentenentscheid der Organe der Invalidenversicherung auf dem Gebiet der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt nämlich nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht. Dies trifft für die Beklagte nicht zu. Deren Statuten unterscheiden zwischen Leistungen für Berufsinvalidität (§ 19 f.) und Erwerbsinvalidität (§ 21). Während bei der Berufsinvalidität die bisherige Berufstätigkeit massgebend ist, setzt der Anspruch auf eine Erwerbsinvalidenrente voraus, dass die versicherte Person auch eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder aufgrund eines Entscheids der Invalidenversicherung invalid erklärt wurde. Mit Blick auf diese vom Invaliditätsbegriff nach IVG abweichenden Definitionen, namentlich den Terminus der Berufsinvalidität, die regelmässig vorab zum Tragen kommen dürfte, entfällt die Bindungswirkung (Urteil des Bundesgerichts 9C_141/2018 vom 22. November 2018 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.3    Auch wenn für das vorliegende Verfahren eine rechtliche Bindung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid entfällt, besteht in Anbetracht dessen, dass die Leistungsfähigkeit von Versicherten mit psychischen Leiden auch berufsvorsorgerechtlich in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen ist, jedoch kein Anlass, die Leistungsfähigkeit des Klägers im Ergebnis anders zu beurteilen als das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 14. September 2017 (Urk. 41/103) beziehungsweise das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Juni 2018 (Urk. 41/106). Unter Verweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug und des Bundesgerichts ist daher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Klägers in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Bei 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht weder Anspruch auf Leistungen bei Berufs- noch bei Erwerbsunfähigkeit. Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rainer Deecke

- Rechtsanwältin Marta Mozar

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler