Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2012.00052




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 27. November 2013

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___, geb. 1997


3.    Z.___, geb. 1999


4.    A.___, geb. 2002


Klägerinnen


Klägerinnen 2, 3 und 4 gesetzlich vertreten durch die Mutter X.___


diese vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Pensionskasse B.___

Beklagte


Sachverhalt:

1.    C.___, geboren 1961, war bei der D.___ AG als Direktor angestellt und ab März 2007 verantwortlicher Geschäftsführer der Filiale E.___. Über die Arbeitgeberin war er bei der Pensionskasse B.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2).

    Am 4. April 2008 begab sich C.___ zu seinem Hausarzt Dr. med. F.___. Wegen drohenden Burnouts und Verdachts auf eine depressive Entwicklung schrieb ihn dieser zunächst bis zum 20. April 2008 und später (mit Attest vom 23. April 2008) bis zum 25. April 2008 arbeitsunfähig (Urk. 2/7, 2/8, 8/1). Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 kündigte C.___ das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2008 (Urk. 2/9). In der Folge kamen die Arbeitgeberin und C.___ mit Vereinbarung vom 23. Juni 2008 überein, ihn per 30. Juni 2008 freizustellen und das Arbeitsverhältnis per 30. November 2008 aufzulösen (vgl. Urk. 7 S. 2, 9/54).

    Am 30. November 2010 schied C.___ freiwillig aus dem Leben (Urk. 2/5).


2.    Am 6. Juni 2012 liess die Ehefrau des Verstorbenen, X.___, zusammen mit den minderjährigen Kindern Y.___, Z.___ und A.___ Klage gegen die Pensionskasse B.___ - unter Auflage eines Privatgutachtens von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, vom 8. Februar 2012 (Urk. 2/11) - erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1.    Die Beklagte habe der Klägerin 1 die gesetzlich und reglementarisch geschuldete Ehegattenrente ab 1. November 2010 von monatlich mindestens Fr. 3‘140.-- zu bezahlen.

2.    Die Beklagte habe ab 1. November 2010 für die vorgenannten Klägerinnen 2-4 je eine Rente von mindestens Fr. 1‘047.-- pro Monat zu bezahlen.

3.    Die Beklagte habe den Klägerinnen für die bisher fälligen Renten ab Klageeinreichung einen Zins zu 5 % pro Jahr zu bezahlen. Für die künftig fälligen Renten sei den Klägerinnen ab Fälligkeit ein Zins von 5 % pro Jahr zu entrichten.

4.    Die Beklagte habe die Rentenberechnung sowie sämtliche zur Berechnung der Renten notwendigen und erforderlichen Unterlagen zu edieren.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

    Die Pensionskasse B.___ schloss in der Klageantwort vom 2. Juli 2012 auf Abweisung der Klage. Eventualiter beantragte sie, es sei eine reglementarische Rente unter Beachtung der Bestimmungen der Überentschädigung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beiladung ihres Rückversicherers, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 7 S. 1). Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wurde dieses Gesuch abgewiesen (Urk. 10). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien in materieller Hinsicht an ihren Anträgen fest (Urk. 12, 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Klägerinnen auf Hinterlassenen-leistungen gegenüber der Beklagten.


2.

2.1    Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht unter anderem, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war (Art. 18 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). Der überlebende Ehegatte hat gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a), oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Die Kinder des Verstorbenen haben laut Art. 20 BVG Anspruch auf Waisenrenten. Die Witwenrente beträgt 60 %, die Waisenrente beträgt 20 % der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte (Art. 21 Abs. 1 BVG). Die Beklagte sieht in Art. 11 und 13 ihres Reglements die nämlichen Leistungen vor (Urk. 2/6).

2.2    Nach Art. 18 lit. a in Verbindung mit Art. 23 lit. a BVG besteht das versicherte Ereignis im Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Rentenleistungen entsteht (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_1048/2008 vom 17. Februar 2009 E. 3.1). Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie - für die bisherige Tätigkeit (BGE 134 V 27 E. 5.) - mindestens 20 % beträgt (Bundesgerichtsurteil 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2).

    Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen verlangt (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5 und 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2). Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht aus (Bundesgerichtsurteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143 [9C_127/2008 E. 2.3]; SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32 [I 687/06 E. 5.1]; Bundesgerichtsurteil 9C_362/2012 vom 6. Juni 2012 E. 5.2.1 mit Hinweis). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126 [9C_182/2007 E. 4.1.3]; Bundesgerichtsurteil 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.1.2).

2.3    Wie bei den Invalidenleistungen ist auch bei den Hinterlassenenleistungen die Leistungszuständigkeit nur gegeben, wenn ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und dem nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eingetreten Tod bejaht werden kann (Bundesgerichtsurteil 9C_1048/2008 vom 17. Februar 2009 E. 3; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG-Kommentar, 2013, 3. Auflage, Rz. 3 zu Art. 18 BVG; vgl. auch BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 262 E. 1c, 120 V 112 E. 2c/aa und bb mit Hinweisen).

2.4    Der Berufsvorsorgeprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 73 Abs. 2 BVG), welcher besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, vgl. auch BGE 139 V 185 E. 5.2).


3.

3.1    Kontrovers und zu prüfen ist, ob während des Vorsorgeverhältnisses von C.___ bei der Beklagten  einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG, mithin bis zum 31. Dezember 2008  eine mit seinem Tod (am 30. November 2010) in einem (engen zeitlichen und sachlichen) Zusammenhang stehende Arbeitsunfähigkeit eingetreten war.

3.2    Die Klägerinnen lassen im Wesentlichen vorbringen, Dr. F.___ habe am 4. April 2008 bei C.___ aufgrund dessen psychischer Verfassung eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Die Kündigung vom 15. Mai 2008 sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Gegenüber seiner Ehefrau habe C.___ damals erklärt, sie könne ihn auf dem Friedhof besuchen kommen, wenn er jetzt nicht aufhöre. Nach der Kündigung sei er zu Hause gewesen. Einen neuen Job habe er nicht gesucht. Bei der Arbeitslosenversicherung habe er sich nicht gemeldet. Er sei perspektivlos gewesen und habe sich über nichts mehr freuen können. Sozial habe er sich völlig zurückgezogen. Auch die älteste Tochter habe ihn gereizt erlebt. Er habe ihre Schulaufgaben nicht mehr korrigiert, und sie habe ihn nichts mehr fragen können. Bereits 2009 habe keinerlei Eheleben mehr stattgefunden. Habe ihn die Ehefrau umarmen wollen, sei er mit runterhängenden Armen dagestanden. Er habe unter Schlafstörungen gelitten und sei bereits um zwei Uhr wieder aufgestanden. Am 4. Juli 2010 habe er im Hinblick auf seinen offenbar damals absehbaren Tod ein Testament verfasst. Im ebenfalls vorliegenden Abschiedsbrief habe er erwähnt, dass er schon vor zwei Jahren Dr. F.___ gesagt habe, dass er seinem Leben ein Ende setzen wolle. Das Burnout und die Depression habe ihm alle Lebensfreude genommen. Dr. G.___ komme im psychiatrischen Gutachten denn auch zum Schluss, dass seit April 2008 eine mindestens mittelschwere depressive Episode mit Somatisierung vorgelegen habe. Es sei nicht ersichtlich, dass es zwischenzeitlich zu einer Besserung gekommen sei. Vielmehr sei im Verlauf eine zum Teil massive Verschlechterung eingetreten, so dass spätestens ab Herbst 2009 eine schwere depressive Episode mit klassischer Symptomatik vorgelegen habe. Aus fachärztlicher Sicht habe vom 23. April 2008 bis zum Suizid kontinuierlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Voraussetzungen der Leistungspflicht der Beklagten sei damit gegeben: Es bestehe ein zeitlicher und sachlicher Konnex zwischen der Ursache der Arbeitsunfähigkeit vom April 2008 und dem Suizid vom 30. November 2010 (Urk. 1, 12).

3.3    Die Beklagte stellt sich demgegenüber zusammenfassend auf den Standpunkt, ausgewiesen sei einzig eine Arbeitsunfähigkeit vom 4. bis 25. April 2008. Für die Zeit danach fehle es an echtzeitlichen Zeugnissen, die eine Arbeitsunfähigkeit von C.___ belegen würden. Dem Gutachten von Dr. G.___ komme keine Beweiskraft zu. Dieses basiere ausschliesslich auf den Angaben der Klägerinnen und den Aussagen des Hausarztes, der C.___ nach den Konsultationen im April 2008 nicht mehr gesehen habe. Ob die damals aufgetretene Depression zum Tod geführt habe und mithin ein sachlicher Zusammenhang bestehe, könne offen bleiben. Auf jeden Fall sei aufgrund der fehlenden echtzeitlichen Angaben keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % belegt. Der zeitliche Zusammenhang sei folglich zu verneinen. Es sei nicht einmal nachgewiesen, dass bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses per Ende Dezember 2008 noch eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die Arbeitgeberin habe, abgesehen von der dreiwöchigen Krankschreibung im April 2008, keine Leistungseinbusse feststellen können. Weder seien gesundheitlich bedingte Absenzen, noch Ermahnungen wegen mangelnder oder ungenügender Arbeitsleistung dokumentiert. Allenfalls habe ein Gesundheitsschaden vorgelegen, was aber mit einer Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen sei (Urk. 7, 15).


4.

4.1    Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich ist, ob während des Vorsorgeverhältnisses ein psychisches Leiden bestand, sondern, falls ein solches zu bejahen ist, ob dieses zu einer (in einem zum Tod engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende) Arbeitsunfähigkeit geführt hatte.

4.2    An echtzeitlichen ärztlichen Bestätigungen liegen einzig die beiden Kurzatteste vor, mit welchen C.___ vom 4. bis 25. April 2008 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Urk. 8/1). Im Bericht vom 10. Dezember 2010 erklärte Dr. F.___ dazu, wegen des drohenden Burnouts und des Verdachts auf eine depressive Entwicklung habe er für vier Monate Antidepressiva verschrieben. Es sei anzunehmen, dass C.___ die Medikamente im späteren Verlauf abgesetzt habe (Urk. 2/8). Die letzte Konsultation bei Dr. F.___ erfolgte am 23. April 2008. Dr. F.___ empfahl C.___, sich wieder zu melden und sich zudem in psychiatrische Behandlung zu begeben (Urk. 2/8, 2/11 S. 6). C.___ unterliess beides.

    Nach dem 25. April 2008 kehrte C.___ an den Arbeitsplatz zurück. Bereits am 15. Mai 2008 hatte er unter Hinweis auf gesundheitliche Gründe per 31. Mai 2008 gekündigt (Urk. 2/8). Die hierfür gegenüber der Ehefrau abgegebene Erklärung „Wenn ich jetzt nicht aufhöre, kannst Du mich auf dem Friedhof besuchen kommen“ weist auf einen grossen Leidensdruck hin. In der Folge arbeitete er jedoch weiter bis zum 30. Juni 2008. Leistungseinbussen für diese Zeit sind nicht dokumentiert. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass Dr. F.___ am 23. April 2008, einem Mittwoch, lediglich noch eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende der Woche attestierte. Dies lässt den Schluss zu, dass für die darauffolgende Woche eine volle Leistungsfähigkeit für möglich erachtet wurde. Da keine Beanstandungen des Arbeitgebers vorliegen, liegt die Annahme nahe, dass dem auch so war. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses überhaupt noch eine Arbeitsunfähigkeit bestand.

4.3    Selbst wenn man den Eintritt einer relevanten Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses bejahen würde, liesse sich eine Leistungspflicht der Beklagten nicht begründen. Das Vorsorgeverhältnis endete am 31. Dezember 2008. Am 30. November 2010 beging C.___ Selbstmord. Für die Dauer dieser (beinahe) zwei Jahre bestehen keinerlei echtzeitliche medizinische Dokumente. Objektive Hinweise auf (arbeitsrechtlich) relevante Einbussen an funktionellem Leistungsvermögen fehlen aufgrund der fehlenden Erwerbstätigkeit selbstredend.

    Fehlen echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsatteste, ja ist nicht einmal eine psychiatrische Behandlung ausgewiesen, verbietet sich grundsätzlich der Schluss auf eine psychogen bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil des [damaligen] Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Februar 2003 B75/01 E. 2.2). Dass C.___ keine fachärztliche Behandlung in Anspruch nahm, bildet laut Dr. G.___ typisches Merkmal eines schweren depressiven Verlaufs (Urk. 2/11 S. 13). Solchen Umständen ist bei der Frage des engen zeitlichen Zusammenhangs Rechnung zu tragen. Indessen müssen auch in diesen Fällen erhebliche Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit (im Umfang von mindestens 20 %) nachgewiesen sein (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil B152/06 vom 11. Februar 2008 E. 6.3), woran es vorliegend für die doch erhebliche Dauer von (beinahe) zwei Jahren fehlt. Bei dieser Beweislage geht es nicht an, einen ununterbrochenen zeitlichen Konnex anzunehmen. Dies gilt ebenfalls in Bezug auf die sachliche Konnexität.

    Daran vermag auch die gutachterliche Einschätzung von Dr. G.___ nichts zu ändern, der von einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem im April 2008 festgestellten Gesundheitsschaden und dem Tod sowie von einer durchgehenden vollen Arbeitsunfähigkeit ausgeht (Urk. 2/11 S. 16). Bei seiner retrospektiven Beurteilung konnte er sich notgedrungen lediglich auf die Aussagen der nächsten Angehörigen, die Angaben von Dr. F.___ sowie die ihm zur Verfügung gestellten Akten stützen. Bei letzteren handelte es sich, soweit sie nicht nach dem Tod von C.___ erstellt wurden, um das Testament vom 4. Juli 2010 (Urk. 2/12), den im August 2010 geschrieben Brief der Tochter Y.___ an ihren Vater (Urk. 9/10, Urk. 9/18 S. 2) und den (undatierten) Abschiedsbrief (Urk. 2/13). Diese Dokumente zeichnen ein eindrückliches Bild, geben aber einzig Auskunft über die letzten Monate vor dem Hinschied; wobei hierzu noch zu erwähnen ist, dass laut Aussagen der Ehefrau sich die Situation ab Januar 2010 erheblich verschlechtert hatte (Urk. 2/10). Dr. F.___ hatte C.___ nach dem 23. April 2008 nicht mehr gesehen. Die von Dr. G.___ rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von C.___ basiert somit primär auf den Aussagen der Angehörigen. Dies reicht jedoch für eine beweiskräftige Beurteilung nicht aus. Von weiteren Beweismassnahmen, etwa der Einvernahme der Klägerinnen als Zeuginnen (Urk. 12 S. 5), sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 236 E. 5.3, 134 I 148 E. 5.3, 124 V 94 E. 4b). Die Folge dieser Beweislosigkeit haben die Klägerinnen zu tragen (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_597/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 2.2.1; vorne E. 2.4).

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar durchaus als möglich erscheint, dass C.___ ab April 2008 dauerhaft in seinem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt war, dies aber nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist und sich auch nicht mehr erstellen lässt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit haben die Klägerinnen zu tragen, was zur Abweisung der Klage führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Pensionskasse B.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger