Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2012.00054 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. Januar 2014
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch den Sohn Y.___
dieser vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
1. Personalvorsorgestiftung des Pflegeheims C.___
Pflegeheim C.___
2. Pensionskasse Stadt Zürich
Geschäftsbereich Versicherung
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 Zürich
3. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, ist diplomierte Pflegfachfrau. Vom 1. Juni 2004 bis 31. Juli 2008 (letzter effektiver Arbeitstag: 28. Juni 2008) war sie im Alterswohnheim Z.___, Zürich, in einem 80 %-Pensum als Nachtwache angestellt und in dieser Zeit bei der Pensionskasse der Stadt Zürich berufsvorsorgeversichert (Urk. 19/2/7/1-7). Danach bezog sie bis zum 28. Februar 2009 Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert. Im Rahmen dieses Leistungsbezugs arbeitete sie im Zwischenverdienst befristet vom 28. Juli bis 25. Oktober 2008 bei der A.___ als Produktionsmitarbeiterin (Urk. 19/2/9-10). Zwischen 1. März bis 31. August 2009 (letzter effektiver Arbeitstag: 28. Juni 2009) war sie beim Alters- und Pflegeheim B.___, O.___, in der Nachtwache tätig, welches Heim berufsvorsorgerechtlich der Personalvorsorgestiftung des Pflegeheims C.___ angeschlossen ist. Das Arbeitspensum betrug 12 bis 15 Nächte pro Monat (Urk. 19/2/14). Mit Verfügung vom 26. August 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2010 zu (Urk. 19/2/2/36).
2. Mit Eingabe vom 7. Juni 2012 liess X.___ Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (Beklagte 1), die Pensionskasse der Stadt Zürich (Beklagte 2) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 3) erheben und beantragen, es sei die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, subeventualiter die Beklagte 3, zu verpflichten, ihr ab 1. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beklagten schlossen in ihren jeweiligen Klageantworten auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 6, 9, 13). Mit Eingabe vom 20. Februar 2013 liess X.___ Klage gegen die Personalvorsorgestiftung des Pflegeheims C.___ einreichen mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihr ab 1. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten (Urk. 19/1 S. 2). Gleichzeitig zog sie die Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zurück. An den (Eventual-)Klagen gegen die Pensionskasse der Stadt Zürich und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hielt sie fest (Urk. 18). Mit Verfügung vom 19. März 2013 wurde das Verfahren BV.2013.00013, welches als Folge der Klage vom 20. Februar 2013 angelegt worden war, mit dem vorliegenden Verfahren BV.2012.00054 vereinigt, die Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, abgeschrieben und das Rubrum angepasst (Urk. 20). Die Personalvorsorgestiftung des Pflegeheims C.___, nunmehr aufgeführt als Beklagte 1, beantragte in ihrer Klageantwort vom 3. Mai 2013 die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 22). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels erneuerten die Parteien ihre Anträge (Urk. 28, 31, 32, 34).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4 Im Zusammenhang mit der nach den dargelegten Grundsätzen zu beantwortenden Frage, ob zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der später eintretenden Invalidität ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, muss gegebenenfalls auch dem Wesen einer Schubkrankheit (wie der multiplen Sklerose oder der Schizophrenie) Rechnung getragen werden, bei welcher nach einem Krankheitsschub, allenfalls über einen längeren Zeitraum, wieder volle Arbeitsfähigkeit bestehen kann. Ein allzu strenger Massstab bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität im Falle von Schubkrankheiten würde dazu führen, dass regelmässig jene Vorsorgeeinrichtung, die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu erbringen hätte, selbst wenn unter Umständen längere Zeitabschnitte mit wiederhergestellter und in neuen Anstellungsverhältnissen verwerteter Arbeitsfähigkeit dazwischen liegen. Ein solches Ergebnis wäre unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes in der beruflichen Vorsorge in jenen Fällen unerwünscht und gar als stossend zu bezeichnen, in welchen die Schubkrankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt. Gerade bei derartigen Krankheitsbildern, die sich nicht immer gleich manifestieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen, kommt den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Bundesgerichtsurteile 9C_126/2013 vom 13. August 2013 E. 4.1 und B 95/06 vom 4. Februar 2008 E. 3.4).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, wann die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eingetreten ist.
2.2 Die Klägerin lässt zusammenfassend geltend machen, während des Arbeitsverhältnisses mit dem Alterswohnheim Z.___ sei sie vom 15. bis 31. Juli 2008 arbeitsunfähig gewesen. Danach habe sie aber wieder eine volle Leistungsfähigkeit erlangt. Der der Invalidität zugrunde liegende psychische Gesundheitsschaden sei erst im Juni 2009, also im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem Alters- und Pflegeheim B.___, eingetreten. In diesem Sinne habe auch die IV-Stelle Zürich entschieden. Deren Entscheid sei der Personalvorsorgestiftung des Pflegeheims C.___ eröffnet worden und entfalte deshalb dieser gegenüber Verbindlichkeitswirkung. Damit sei die Leistungspflicht der Beklagten 1 ausgewiesen (Urk. 19/1). Eventualiter sei die Beklagte 2 respektive die Beklagte 3 zur Ausrichtung einer Invalidenrente zu verpflichten (Urk. 1 S. 14).
2.3 Die Beklagte 1 bestreitet, dass der IV-Entscheid für sie bindend ist. Vielmehr sei ihre Leistungspflicht in freier Kognition zu prüfen. Diese Prüfung ergebe, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit seit dem Arbeitsverhältnis mit dem Alterswohnheim Z.___ bestehe. Zwar sei der Klägerin nach Auflösung jenes Arbeitsverhältnisses eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden, doch sei der zeitliche Zusammenhang dadurch nicht unterbrochen worden. Aus diesen Gründen treffe sie keine Leistungspflicht (Urk. 22, 32).
Die Beklagten 2 und 3 schlossen sich dem Hauptstandpunkt der Klägerin an (Urk. 12, 13).
3.
3.1 Vorweg ist auf die Frage nach der Verbindlichkeitswirkung der IV-Verfügung vom 26. August 2010 einzugehen.
3.2 Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 26. August 2010, mit welcher sie der Klägerin ab 1. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zusprach, davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit am 28. Juni 2009 eingetreten war, und legte mithin der Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf diesen Zeitpunkt fest (Urk. 19/2/2/36). Einen früheren Rentenbeginn verneinte sie explizit (Urk. 19/2/12/21+32). Mithin hat die IV-Stelle in IV-rechtlicher relevanter Weise entschieden, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während des (vom 1. März bis 30. September 2009 [inkl. Nachdeckung, Art. 10 Abs. 3 BVG] dauernden) Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 1 eingetreten ist. Da sowohl der Vorbescheid vom 8. April 2010 als auch die Verfügung vom 26. August 2010 der Beklagten zugestellt, von dieser aber nicht angefochten worden waren (Urk. 19/2/2/22-23, 19/2/2/36), besteht im vorliegenden Verfahren mit Bezug auf die Beklagte 1 grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit beziehungsweise Unhaltbarkeit.
Die Beklagte 1 verhält sich widersprüchlich, soweit sie die Bindungswirkung bestreitet (Urk. 22 S. 8 ff.). Vorbescheid und Verfügung wurden ihrem Rückversicherer, der AXA Leben AG, zugestellt, die im IV-Verfahren als Vertreterin der Beklagten 1 aufgetreten war (Urk. 19/2/2/13). Der Bestand dieses Vertretungsverhältnisses wird von Beklagten 1 in der Beschwerde explizit bestätigt (Urk. 1 S. 8), mithin ist auch die gültige Zustellung an die Beklagte 1 belegt. Die AXA Leben AG verwendete in ihrem Vorbescheid, anders als in der vorangehenden Korrespondenz, das Briefpapier der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur. Stets trat aber der gleiche Sachbearbeiter (D.___) gegenüber der IV-Stelle als Referenzperson auf. Das verwirrende Verhalten der AXA Leben AG ändert nichts daran, dass ihr Handeln sich die Beklagte 1 letztlich anzurechnen hat. Da die Vertretung durch die AXA Leben AG ausgewiesen ist, ist auch unerheblich, dass die IV-Stelle in ihren Entscheiden unter dem Zustellungsadressat lediglich den Namen „AXA Winterthur“ vermerkte (Urk. 19/2/2/13+25). Nicht nachvollziehbar ist sodann der Hinweis der Beklagten 1, die IV-Stelle habe den Beginn der Wartezeit auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit dem Alters- und Pflegeheim B.___ festgelegt und ihr dadurch die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels im IV-Verfahren abgeschnitten (Urk. 22 S. 15), begründet sich doch eben gerade durch diese Festlegung die Beschwer der Beklagten 1.
3.3 Festzuhalten ist somit, dass hinsichtlich der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage lediglich zu prüfen ist, ob der Entscheid der IV-Stelle, den Beginn der Wartezeit auf 28. Juni 2009 festzulegen, offensichtlich unrichtig war, denn nur dann darf in diesem Verfahren zu einer selbständigen Prüfung des Arbeitsunfähigkeitseintritts geschritten werden. Gleiches gilt im Übrigen in Bezug auf die Beklagten 2 und 3, da sich beide ebenfalls auf die Verfügung der IV-Stelle berufen.
4.
4.1 Im Alterswohnheim Z.___ war die Klägerin zwischen 21.30 bis 7.00 Uhr jeweils allein für sämtlich anfallenden Aufgaben im Bereich Betreuung und Pflege verantwortlich. Den Beurteilungs- und Zielvereinbarungsgesprächen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 kann entnommen werden, dass die Klägerin die Erwartungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Qualität der Pflege erfüllte. Indessen wurde ihr eine ungenügende Sozialkompetenz attestiert (Urk. 19/2/7/6). Aus ihrem Personaldossier geht für die Zeit ab Oktober 2007 Folgendes hervor: Am 19. Oktober 2007 berichtete sie von jemandem, der herumgegeistert sei. Es versuche jemand, ihr zu schaden. Daraufhin nahm die Heimleitung Rücksprache mit dem Heimarzt Dr. med. E.___, welcher eine Paranoia vermutete. Die Heimleitung erwog eine sofortige Freistellung der Klägerin zwecks psychiatrischer Behandlung, sah dann aber davon ab. Eine solche Massnahme wurde auch deshalb nicht als sinnvoll erachtet, weil die Klägerin ihre Arbeit nach wie vor gut erledigte (Urk. 19/2/7/12). In einem E-Mail vom 27. November 2007 hielt die Heimleitung fest, dass die Klägerin offenbar einen Streit mit dem Krankenheim F.___, wo sie früher angestellt gewesen sei, vom Zaun gebrochen habe. Es gehe um seltsame Vorwürfe. Der dortige Heimleiter habe nach Meinung der Klägerin Kontakt mit dem Alterswohnheim Z.___ aufgenommen und versuche, sie schlecht zu machen. Einer Gesprächsnotiz vom 19. Januar 2008 ist dazu zu entnehmen, dass die Klägerin unter Angstzuständen litt und die Befürchtung geäussert hatte, die Mobbing-Geschichte im F.___ sei nicht zu Ende (Urk. 19/2/7/14-15). Die Klägerin wurde von der Heimleitung des Altersheims Z.___ beruhigt und darauf hingewiesen, dass bislang nie eine Kontaktnahme durch das Krankenheim F.___ erfolgt sei (Urk. 19/2/17/16). In der Folge wurde seitens der Heimleitung vereinbart, die Klägerin zu begleiten. Das ganze Kader sollte wachsam sein, um allenfalls kritische Vorfälle zu registrieren und nötige Schritte in die Wege zu leiten (Urk. 19/2/7/17). Als nächste Akte im Personaldossier findet sich die Notiz vom 10. März 2008. Darin wird erwähnt, dass das Verhalten der Klägerin von einer Bewohnerin des Heims beanstandet wird. Diese vermute, die Klägerin sei verrückt. Überdies wird von der Verfasserin der Notiz festgehalten, sie habe festgestellt, dass die Bewohner seit rund 14 Tagen jeweils am Morgen nach der Nachtwache durch die Klägerin vermehrt nass seien (Urk. 19/2/7/17). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Klägerin am 2. Mai 2008 der Meinung war, vergangene Nacht sei wiederum ein Unbekannter ins Haus eingedrungen und habe einzelne Bewohner im Schlaf gestört. Die Aufforderung ihres Vorgesetzten, einen Arzt aufzusuchen, habe die Klägerin bereitwillig akzeptiert (Urk. 19/2/7/18). In der Folge wurde die Klägerin, nachdem sie am 28. Juni 2008 letztmals zur Arbeit erschienen war (Urk. 19/2/8), vom 10. bis 24. Juli 2008 von ihrem Hausarzt, Dr. med. G.___, und vom 24. bis 31. Juli 2008 von ihrem behandelnden Psychiater, Dr. med. H.___, arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 19/2/7/30-31). Letzterer erklärte, eine Wiederaufnahme der Tätigkeit am bisherigen Arbeitsort sei nicht mehr zumutbar, da sich der psychische Gesundheitszustand wieder verschlechtern würde. Ansonsten bestehe ab 1. August 2008 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 19/2/7/27).
4.2 Ab 28. August 2008 bezog die Klägerin Arbeitslosenentschädigung auf der Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 19/2/6). Bereits zuvor, am 28. Juli 2008, hatte die Klägerin die bis zum 25. Oktober 2008 befristete Stelle als Aushilfe bei der A.___ AG angetreten. Der entsprechende Verdienst wurde ihr als Zwischenverdienst angerechnet. Arbeitsausfälle für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses waren nicht zu verzeichnen (Urk. 19/2/10). Vom 10. November bis 5. Dezember 2008 besuchte die Klägerin von Montag bis Freitag, jeweils am Nachmittag, einen PC-Einsteigerkurs. Von 18 Kurstagen nahm sie an deren 17 teil (Urk. 19/2/11).
4.3 Am 1. März 2009 trat die Klägerin die Stelle als Nachtwache beim Alters- und Pflegeheim B.___ an. Am 27. Mai 2009 fand ein Probezeitgespräch statt. Die Klägerin hielt fest, dass sie das Arbeitsklima „erträglich“ finde. Dies wurde von der Heimleitung insofern bestätigt, als Probleme im Arbeitsteam vermerkt wurden. Gleichzeitig wurde der Klägerin bescheinigt, dass sie sämtliche Aufgaben gemäss Plan erledige und von den Bewohnern geschätzt werde (Urk. 19/2/14/13). Mit Schreiben vom 27. Juni 2009 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis per 31. August 2009 (Urk. 19/2/14/14). Einen Tag zuvor hatte sie sich im Notfall des Spitals I.___ vorgestellt und erklärt, dass sie sich an ihrem Arbeitsplatz nicht mehr wohl fühle. Ihre Mitarbeiter würden sie mobben, wohl aus Eifersucht (Urk. 23/1). Zur Arbeit erschien die Klägerin in der Folge nicht mehr (Urk. 19/2/14/18). Vom 28. Juni bis 29. Juni 2009 wurde sie vom Spital I.___, vom 30. Juni bis 7. Juli von Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 9. Juli bis 31. Juli 2009 von Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, und danach von Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 19/2/14/19-23, Urk. 10/10). Dr. L.___ erklärte im Bericht vom 17. August 2009, dass die Klägerin seit 10. August 2009 bei ihm in Behandlung stehe. Nach seinen Erhebungen liege schon länger eine psychische Erkrankung vor, die spätestens im April 2009 manifest geworden sei, aber vermutlich bereits seit 2006 bestehe. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Kündigung Ende Juni 2009 infolge starker depressiver Symptomatik nur eingeschränkt urteilsfähig gewesen sei. Sie sei in Panik geraten, weil sie wegen ihrer Krankheit keinen Ausweg mehr gewusst habe (Urk. 10/10). Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik M.___, wo die Klägerin am 29. November 2009 stationär eingetreten war, diagnostizierten sonstige wahnhafte Störungen (ICD-10 F22.8) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und attestierten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Dem entsprechenden Bericht vom 16. März 2010 ist zu entnehmen, dass die Klägerin zu Beginn der Therapie vor allem paranoide Wahngedanken und Halluzinationen angab. Zusätzlich habe die Klägerin vom Auftreten von Flashbacks aus traumatischen Kriegserfahrungen berichtet. Diese Symptome seien seit August 2009 klinisch relevant (Urk. 19/2/20).
5.
5.1 Aus diesen Akten ist zu schliessen, dass die Klägerin bereits während des Arbeitsverhältnisses mit dem Altersheim Z.___ an psychischen Störungen litt. Gleichzeitig geht daraus hervor, dass die Klägerin trotzdem ihrer Berufstätigkeit nachgehen konnte, ohne dass es deswegen zu Arbeitsunfähigkeiten gekommen war. Selbst nachdem sich ab Oktober 2007 die Paranoia manifestiert hatte und von der Heimleitung auch als solche erkannt worden war, wurden der Klägerin gute Arbeitsleistungen bescheinigt (Urk. 19/2/7/12/1, 19/2/7/15). Obschon die Klägerin unter erhöhter Beobachtung stand und sich auch eine Bewohnerin konkret negativ über die Klägerin geäussert hatte, gab es offensichtlich keinen hinreichenden Anlass für eine Intervention. Die dann ab 10. Juli 2008 erfolgte Krankschreibung war bis Ende Monat befristet. Der behandelnde Psychiater Dr. H.___ erachtete lediglich die Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz für unzumutbar, ansonsten ging er von einer günstigen Prognose aus und attestierte eine volle Arbeitsfähigkeit. An einer echtzeitlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ab 1. August 2008 fehlt es mithin.
5.2 Auch retrospektiv wird der Klägerin keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2008 attestiert. Psychiater Dr. L.___ vermutete zwar, das psychische Leiden bestehe bereits seit 2006, ohne jedoch auf eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Er selber attestierte eine Arbeitsunfähigkeit erst ab April beziehungsweise August 2009 (Urk. 19/2/14/22, Urk. 10/10). Auch die Psychiatrische Universitätsklinik M.___, auf deren Beurteilung sich die IV-Stelle massgeblich abstützt, geht davon aus, dass das zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit führende Beschwerdebild seit August 2009 besteht.
Entscheidend ist jedoch, dass selbst bei Annahme einer ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitsverhältnisses mit dem Altersheim Z.___ von einer späteren Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit und mithin von einem Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs auszugehen ist. Durch den sechsmonatigen Bezug von Arbeitslosengeldern (28. August 2008 bis 28. Februar 2009), auch wenn dieser nach der unter E. 1.3 angeführten Rechtsprechung nicht in gleichem Mass anzurechnen ist, und durch die rund viermonatige effektive Arbeitstätigkeit im Alters- und Pflegeheim B.___ wird die für eine Unterbrechung der zeitlichen Konnexität erforderliche Dauer von mindestens drei Monaten voller Arbeitsfähigkeit deutlich überschritten. Von einem blossen Eingliederungsversuch kann entgegen der Ansicht der Beklagten 1 nicht ausgegangen werden. Die im Rahmen eines Zwischenverdienstes ausgeübte dreimonatige Tätigkeit in der Produktion bei der A.___ AG führte die Klägerin soweit ersichtlich klaglos aus. Zudem konnte sie den PCKurs erfolgreich absolvieren. Auch die Probezeit im Alters- und Pflegeheim B.___ bestand die Klägerin. Absenzen hatte sie keine zu verzeichnen. Zwar zeigten sich - wie an früheren Arbeitsorten - Probleme im Team. Diese waren jedoch nicht derart, dass die Heimleitung deswegen die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sah oder gar das Arbeitsverhältnis hätte beenden wollen. In medizinischer Hinsicht besteht denn auch erst ab 28. Juli 2009, also knapp vier Monate nach Beginn dieses Arbeitsverhältnisses, eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit.
5.3 Angesichts dieser Aktenlage ist dem Entscheid der IV-Stelle, den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 28. Juni 2009 festzusetzen, beizupflichten. Auf jeden Fall kann diese Festlegung nicht als offensichtlich unhaltbar qualifiziert werden. Damit fällt der Eintritt der ursächlich zur Invalidität führenden klägerischen Arbeitsunfähigkeit in die Versicherungszeit bei der Beklagten 1, womit diese für die von der Klägerin beanspruchten Invalidenleistungen aufzukommen hat.
Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbezüglich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, und in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Klagebegehren (Urk. 19/1 S. 2) auf den 1. Juni 2010 festzusetzen. Der Invaliditätsgrad beträgt - gestützt auf die medizinischen Akten sowie im Einklang mit der Rentenverfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung - im massgeblichen Zeitpunkt 100 %.
Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten, der Invaliditätsgrad von 100 % und der Rentenbeginn am 1. Juni 2010 festzusetzen ist, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen ist (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).
5.4. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Din Klägerin liess am 20. Februar 2013 Klage gegen die Beklagte 1 erheben (Urk. 19/1 S. 2), womit ihr ab 20. Februar 2013 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Ausgangsgemäss ist die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Personalvorsorgestiftung des Pflegeheims C.___ verpflichtet, der Klägerin ab 1. Juni 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 20. Februar 2013 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Personalvorsorgestiftung des Pflegeheims C.___ wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Personalvorsorgestiftung des Pflegeheims C.___
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger