BV.2012.00056
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
?
Kl?gerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanw?lte
Weinbergstrasse 29, 8006 Z?rich
gegen
Kanton Z?rich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Z?rich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Z?rich
diese vertreten durch BVK Personalvorsorge des Kantons Z?rich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Z?rich
weitere Verfahrensbeteiligte:
PKE Pensionskasse Energie
Freigutstrasse 16, 8027 Z?rich
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
R?melinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1958, war vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2008 bei der Y.___ in Z.___ angestellt und bei der PKE Pensionskasse Energie (nachfolgend: PKE) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 10 S. 3).
???????? Am 21. Dezember 2007 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf starke Schmerzen, depressive Verstimmungen und weitere Gesundheitsst?rungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 15/2). Die IV-Stelle kam am 17. Dezember 2008 zum Schluss, dass die Versicherte rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 15/38), da sie ab 10. August 2008 wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden habe: Vom 10. August 2008 bis 31. Mai 2011 war die Versicherte n?mlich bei der politischen Gemeinde A.___ angestellt und beim Kanton Z?rich (BVK Personalvorsorge des Kantons Z?rich [nachfolgend: BVK]) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 4 ff. und Urk. 7 S. 2).
1.2???? Nachdem sich die Versicherte am 4. August 2010 erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 15/50), sprach ihr die IV-Stelle mit Verf?gung vom 17. November 2011 (Urk. 2/8 und Urk. 15/89-96) mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zu. Diese Verf?gung wurde unter anderem auch der BVK und der PKE zugestellt (vgl. Urk. 15/95-96); sie erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3???? In der Folge wandte sich die Versicherte an die BVK mit dem Begehren um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge; die BVK verneinte mit Schreiben vom 19. Juli 2011 (Urk. 2/9) ihre Leistungspflicht. Mit Einspracheentscheid vom 28. November 2011 (Urk. 2/2) hielt die BVK an dieser Auffassung fest; sie anerkannte jedoch ihre Pflicht zur Leistung von Vorschusszahlungen im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (vgl. auch Urk. 7 S. 5 Ziffer 6).
2.?????? Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die BVK erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
1.?? Es sei die Beklagte zur Leistung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungen zuz?glich eines Verzugszinses von 5 % ab Klageanhebung zu verpflichten.
2.?? Unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zulasten der Beklagten.
???????? Des Weiteren liess sie beantragen, die PKE zum Prozess beizuladen, und folgendes vorsorgliches Massnahmebegehren stellen:
???? Es sei die Beklagte zu verpflichten, im Umfang der reglementarischen Leistungen der Beigeladenen Vorschusszahlungen zu erbringen.
???????? Die BVK schloss in ihrer Klageantwort vom 30. August 2012 (Urk. 7) auf Abweisung der Klage und des vorsorglichen Massnahmebegehrens. Zudem beantragte die BVK, es sei festzustellen, dass die PKE verpflichtet sei, der BVK die an die Versicherte ausgerichteten Vorleistungen zur?ckzuerstatten. Die PKE, die mit Verf?gung vom 6. Juli 2012 (Urk. 4) zum Prozess beigeladen worden war, liess mit Eingabe vom 24. September 2012 (Urk. 10) auf Gutheissung der Klage und des Massnahmebegehrens schliessen. Mit Verf?gung vom 5. Oktober 2012 (Urk. 12) wurden die Akten der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung in Sachen der Kl?gerin beigezogen (vgl. Urk. 15/1-102). Die Verfahrensbeteiligten reichten in der Folge ihre Stellungnahmen zu den beigezogenen Akten ein beziehungsweise verzichteten darauf (vgl. Urk. 20-22).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und der Beigeladenen ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1
1.1.1?? Mit einem Feststellungsbegehren verlangt die entsprechende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverh?ltnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 der Zivilprozessordnung [ZPO], worauf in ? 28 lit. a des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] verwiesen wird). Wie jedes Rechtsbegehren setzt auch ein solches Begehren ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus. Da mit der Feststellungsklage beziehungsweise einem Feststellungsbegehren aber weder eine Leistung noch eine Ver?nderung der Rechtslage angestrebt wird, sondern nur die Feststellung eines bereits bestehenden Rechtszustandes, gewinnt das Rechtsschutzinteresse eine verst?rkte Bedeutung: Der Kl?ger beziehungsweise der Gesuchsteller muss ein spezifisches Interesse an der von ihm beantragten Feststellung nachweisen. Das Feststellungsinteresse ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu pr?fen. Es ist in der Regel gegeben, wenn bez?glich des Rechts beziehungsweise des Rechtsverh?ltnisses, das Gegenstand der Feststellungsklage ist, eine Unsicherheit besteht, wenn der Fortbestand dieser Unsicherheit f?r den Kl?ger unzumutbar ist, weil er dadurch in der Aus?bung seines Rechts oder in seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit eingeschr?nkt wird und wenn diese Unsicherheit nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage beseitigt werden kann. Die Feststellungsklage ist mit anderen Worten gegen?ber der Leistungs- und Gestaltungsklage subsidi?r (Urs Schenker, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N 4 ff. zu Art. 88 ZPO mit Hinweisen; vgl. auch Lukas Bopp/Balthasar Bessenich, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenb?hler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Z?rich/Basel/Genf 2010, N 7 f. zu Art. 88 ZPO und Paul Oberhammer, in: Karl Sp?hler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 9 ff. zu Art. 88 ZPO).
1.1.2?? Nach ? 14 Abs. 1 GSVGer kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzw?rdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzw?rdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht. Die Beigeladenen haben im Verfahren Parteistellung (? 14 Abs. 2 GSVGer). Die prozessleitenden Anordnungen sowie der Entscheid in der Sache selber sind auch f?r die Beigeladenen verbindlich (? 14 Abs. 3 GSVGer).
???????? Die Beiladung bewirkt, dass die Rechtskraft des Entscheids zwischen den Hauptparteien auch auf die Beigeladenen ausgedehnt wird. Die Rechtskraftwirkung tritt unabh?ngig davon ein, ob sich die Beigeladenen im Verfahren aktiv beteiligt haben oder nicht. In materieller Hinsicht k?nnen die Beigeladenen im Endentscheid grunds?tzlich zu nichts verpflichtet werden. Die Wirkung der Beiladung ersch?pft sich in materieller Hinsicht weitgehend darin, dass sich die Beigeladenen in anderen Verfahren den rechtskr?ftigen Entscheid entgegenhalten lassen m?ssen (Volz, in: Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, 2. Auflage, 2009, N 31 zu ? 14 GSVGer mit Hinweis; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, N 77 zu Art. 61 ATSG). Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu. Durch die Beiladung wird namentlich der Streitgegenstand nicht erweitert (BGE 130 V 502; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG, Z?rich 2009, N 23 zu Art. 73 BVG, je mit Hinweisen).
1.2???? Der Beklagte beantragte, es sei festzustellen, dass die Beigeladene verpflichtet sei, dem Beklagten die an die Kl?gerin ausgerichteten Vorsorgeleistungen gem?ss Art. 26 Abs. 4 des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zur?ckzuerstatten.
???????? Wie dargelegt kann die Beigeladene im vorliegenden Prozess von Vornherein zu keiner Leistung verpflichtet werden. Deshalb hat der Beklagte zu Recht nicht beantragt, es sei die Beigeladene zur Erstattung der vom Beklagten an die Kl?gerin geleisteten Vorschusszahlungen zu verpflichten. Auf ein derartiges Leistungsbegehren w?re nicht einzutreten gewesen. Auch das Erheben einer selbst?ndigen Leistungsklage erscheint, solange die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung noch nicht rechtskr?ftig bestimmt ist, nach der Formulierung von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BVG nicht zul?ssig. Danach kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung erst R?ckgriff nehmen, wenn die leistungspflichtige Einrichtung feststeht. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass das gestellte Feststellungsbegehren zul?ssig ist. Aufgrund der ausdr?cklichen R?ckgriffsregelung in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BVG steht n?mlich ausser Frage, dass die Beigeladene, sollte sie die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung sein, bereits von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die vom Beklagten geleisteten Vorleistungen zu verg?ten. Insoweit besteht keine zu kl?rende Unsicherheit. Es wurde bereits ausgef?hrt, dass sich auch die Beigeladene das zu f?llende Urteil (sobald und sofern es in Rechtskraft erwachsen ist) entgegenhalten lassen muss. Auf weitere Fragen kann der Streitgegenstand durch die Beiladung nicht ausgedehnt werden. Aus dem Gesagten folgt, dass hinsichtlich des Feststellungsbegehrens des Beklagten das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zu verneinen ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
2.1???? Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angeh?rt hat (Art. 26 Abs. 4 Satz 1 BVG).
2.2???? Die Kl?gerin liess als vorsorgliche Massnahme beantragen, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr im Umfang der reglementarischen Leistungen der Beigeladenen Vorschusszahlungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2).
???????? Unbestritten ist, dass der Beklagte der Kl?gerin Vorschussleistungen ausrichtet (vgl. etwa Urk. 8/4 S. 2 unten). Der Beklagte beschr?nkt diese Leistungen auf die gesetzlichen Leistungen des Obligatoriums (Urk. 7 Ziffer 6). Die Kl?gerin fordert die Erh?hung der Vorschussleistungen (reglementarische Leistungen der Beigeladenen).
???????? Art. 49 Abs. 2 BVG z?hlt diejenigen Bestimmungen auf, die auch im Rahmen der weitergehenden Vorsorge zwingend sind. Art. 26 Abs. 4 BVG ist in diesem Katalog nicht enthalten. Daraus folgt, dass die genannte Norm (Vorleistungspflicht der letzten Vorsorgeeinrichtung) im Rahmen der weitergehenden Vorsorge ohne anderslautende - vorliegend nicht gegebene - reglementarische Grundlage nicht zur Anwendung kommt. Der Umfang der Vorleistungen nach Art. 26 Abs. 4 BVG beschr?nkt sich auf die gesetzlichen Leistungen des Obligatoriums (H?rzeler, in: Schneider/Geiser/G?chter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, N 44 zu Art. 26 BVG mit Hinweisen). Diese Leistungen werden der Kl?gerin vom Beklagten bereits ausgerichtet. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen erweist sich somit als unbegr?ndet und ist demzufolge abzuweisen.
3.
3.1???? Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur H?lfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Gem?ss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten f?r den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngem?ss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge f?llt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidit?t nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunf?higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer l?ngeren Zeit der Arbeitsunf?higkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gem?ss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit n?mlich der durch die zweite S?ule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidit?tsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, w?hrend welcher die Person unter Umst?nden aus dem Arbeitsverh?ltnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
3.2???? Anspruch auf Invalidenleistungen haben gem?ss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache zur Invalidit?t gef?hrt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunf?higkeit, unabh?ngig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunf?higkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidit?t. Diese w?rtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, n?mlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer l?ngeren Krankheit aus dem Arbeitsverh?ltnis ausscheiden und erst sp?ter invalid werden. F?r eine einmal aus - w?hrend der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunf?higkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverh?ltnisses der Invalidit?tsgrad ?ndert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erl?schungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
3.3???? Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsf?higkeit bereits beeintr?chtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr sp?ter eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegen?ber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegen?ber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit angeh?rte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunf?higkeit angeschlossen war, f?r das erst nach Beendigung des Vorsorgeverh?ltnisses eingetretene Invalidit?tsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidit?t zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunf?higkeit gef?hrt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunf?higkeit nicht w?hrend l?ngerer Zeit wieder arbeitsf?hig wurde. Die fr?here Vorsorgeeinrichtung hat nicht f?r R?ckf?lle oder Sp?tfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsf?higkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss f?r kurze Zeit wieder an die Arbeit zur?ckgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunf?higkeit und Invalidit?t in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsf?higkeit in jedem Fall zu ber?cksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu ber?cksichtigen sind vielmehr die gesamten Umst?nde des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ?rztliche Beurteilung und die Beweggr?nde, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
3.4???? Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium f?r die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter w?hrend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunf?hig und sp?ter invalid wird (beziehungsweise sich der Invalidit?tsgrad erh?ht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunf?higkeit gef?hrt hat, auch Ursache f?r den Eintritt der Invalidit?t oder der Erh?hung des Invalidit?tsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunf?higkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsf?higkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgen?ssischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5a).
3.5???? Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invalidit?tsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grunds?tzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgem?ss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunf?higkeit, Er?ffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invalidit?tsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Pr?fung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der ?berlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufw?ndigen Abkl?rungen freizustellen, und gilt nur bez?glich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren f?r die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine versp?tete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgem?ss die freie ?berpr?fbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (sp?testens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverf?gung formg?ltig er?ffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbst?ndiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidit?tsgrades (grunds?tzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese f?r die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene F?lle, in denen eine gesamthafte Pr?fung der Aktenlage ergibt, dass die Invalidit?tsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
3.6???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.
4.1???? Die Kl?gerin liess zur Begr?ndung der Klage im Wesentlichen ausf?hren, dass die IV-Stelle den Beginn der einj?hrigen Wartezeit auf den 10. Mai 2010 festgesetzt habe. Sowohl der Vorbescheid vom 24. Juni 2011 als auch die Rentenverf?gung vom 17. November 2011 seien dem Beklagten und der Beigeladenen geh?rig er?ffnet worden. Demzufolge seien die von der IV-Stelle getroffenen Feststellungen, die in keiner Weise offensichtlich unrichtig seien, im vorliegenden Verfahren verbindlich. Da die Kl?gerin am 10. Mai 2010 beim Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei, sei dieser leistungspflichtig. Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang sei gegeben. Angesichts dessen, dass die Kl?gerin vom 10. August 2008 bis zum 5. Januar 2009 die volle Arbeitsleistung erbracht habe, sei der zeitliche Zusammenhang zu fr?heren Perioden von Arbeitsunf?higkeit unterbrochen worden. Zudem sei die Kl?gerin auch vom 7. Januar bis 22. September 2009 wieder voll arbeitsf?hig gewesen. Als die Kl?gerin am 10. August 2008 ihre Stelle bei der Gemeinde A.___ angetreten habe, sei die Prognose gut gewesen; damals sei eine dauerhafte Wiedereingliederung objektiv wahrscheinlich gewesen. Neben der Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zu den fr?heren psychischen Einschr?nkungen m?sse auch ber?cksichtigt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Kl?gerin auch in somatischer Hinsicht verschlechtert habe. Daraus folge, dass auch kein sachlicher Konnex zu fr?heren Perioden von Arbeitsunf?higkeit bestehe (Urk. 1; vgl. auch Urk. 20).
4.2???? Demgegen?ber stellte sich der Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Entscheid der Invalidenversicherung keine Bindungswirkung entfalte. Die Kl?gerin leide seit etwa 1976 an einer kombinierten Pers?nlichkeitsst?rung mit emotional instabilen und narzisstischen Z?gen, seit etwa 1981 an einem Alkoholabh?ngigkeitssyndrom und seit etwa 1999 am Sapho-Syndrom. Seit Jahren h?tten psychotherapeutische und medikament?se Behandlungen stattgefunden. Es sei immer wieder zu station?ren Aufenthalten in der B.___ gekommen. Der 35. station?re Aufenthalt in der B.___ habe vom 9. bis 25. Januar 2008 gedauert. Aufgrund der Aktenlage sei erstellt, dass die Arbeitsunf?higkeit zweifellos vor der Versicherungszeit beim Beklagten eingetreten sei. Dass die Kl?gerin bei der Gemeinde A.___ ein Pensum von 100 % angenommen habe, ?ndere nichts an der Tatsache, dass sie die volle Leistungsf?higkeit nie wieder erlangt habe. Diese Anstellung sei als Eingliederungsversuch zu qualifizieren, der den zeitlichen Zusammenhang nicht unterbrochen habe. Aus den Akten der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung gehe hervor, dass die Kl?gerin mit einem Pensum von 100 % ?berfordert gewesen sei; es habe unweigerlich zu erneuten Ausf?llen kommen m?ssen. Auch wenn man die T?tigkeit bei der Gemeinde A.___ nicht als Eingliederungsversuch betrachtete, erg?be sich kein anderes Resultat. Die Kl?gerin habe ihre Stelle am 10. August 2008 angetreten; bereits am Jahresende 2008 sei es zu einem ?b?sen Absturz? gekommen und in der Folge zur 36. Hospitalisation in der B.___ vom 1. bis 5. Januar 2009. Anschliessend habe sie wieder bis zum n?chsten Zusammenbruch am 12. November 2009 und einer erneuten Hospitalisation gearbeitet. Die Kl?gerin habe insgesamt an ihrer neuen Arbeitsstelle nur w?hrend weniger Monate ihr vereinbartes Pensum erf?llt. Das vor?bergehende Aus?ben des Pensums alleine sage jedoch noch nichts ?ber die tats?chlich erbrachte Leistung aus; die Zwischenzeugnisse seien denn auch nicht geeignet, die vollst?ndige Leistungsf?higkeit der Kl?gerin zu belegen. Entgegen den Ausf?hrungen der Kl?gerin sei auch die sachliche Konnexit?t gegeben; sie leide n?mlich bereits seit Jahren im Wesentlichen an denselben Gesundheitsbeeintr?chtigungen psychischer und somatischer Art. Die anspruchsbegr?ndende Arbeitsunf?higkeit sei vor der Versicherungszeit beim Beklagten eingetreten, weshalb die Klage abzuweisen sei (Urk. 7 und 22).
4.3???? Die Beigeladene schloss sich der Auffassung der Kl?gerin an und liess im Wesentlichen vortragen, dass die Kl?gerin durch Antritt einer neuen Stelle ihre Arbeitsf?higkeit unter Beweis gestellt habe. Sie sei an der neuen Stelle w?hrend rund eineinhalb Jahren arbeitsf?hig gewesen. Die IV-Stelle habe den Eintritt der rentenbegr?ndenden Arbeitsunf?higkeit auf den 10. Mai 2010 festgesetzt. Deshalb sei die Beigeladene nicht leistungspflichtig (Urk. 10 und 21).
5.
5.1
5.1.1?? Strittig und zu pr?fen ist, ob der Beklagte zu verpflichten ist, der Kl?gerin Leistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten. Streitentscheidend ist die Frage, wann die relevante Arbeitsunf?higkeit im Sinne von Art. 23 BVG eingetreten ist (vgl. dazu E. 3.2). Es ist also zu pr?fen, ob die Arbeitsunf?higkeit, deren Ursache sp?ter zur Invalidit?t der Kl?gerin f?hrte, eintrat als sie beim Beklagten vorsorgeversichert war.
5.1.2?? Die IV-Stelle er?ffnete die Verf?gung vom 17. November 2011 (Urk. 2/8; siehe insbesondere auch Urk. 15/95-96), mit der sie der Kl?gerin mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine auf einem Invalidit?tsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zugesprochen hatte, unter anderem auch an den Beklagten und die Beigeladene. Die Vorsorgeeinrichtungen wurden bereits ins Vorbescheidverfahren einbezogen (vgl. etwa Urk. 15/76, 15/78 und 15/82).
???????? Somit besteht im vorliegenden Prozess im Sinne des in E. 3.5 Ausgef?hrten grunds?tzlich eine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle. Vorbehalten bleibt einzig die R?ge der offensichtlichen Unrichtigkeit beziehungsweise Unhaltbarkeit. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Beginn der Wartezeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn und der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsf?higkeit im Sinne von Art. 23 BVG nicht in jedem Fall deckungsgleich sein m?ssen, weil - wie oben in E. 3.3 ausgef?hrt - im Bereich der Invalidenversicherung grunds?tzlich bereits eine dreimonatige Wiedererlangung der Arbeitsf?higkeit gen?gt, um die Wartezeit danach wieder neu beginnen zu lassen. Dagegen unterbricht im berufsvorsorgerechtlichen Kontext eine dreimonatige Wiedererlangung der Arbeitsf?higkeit die zeitliche Konnexit?t nicht in jedem Fall, weil s?mtliche Umst?nde des konkreten Einzelfalls ber?cksichtigt werden m?ssen.
5.2
5.2.1?? Aus medizinischer Sicht liegen folgende Berichte vor, die f?r die Beurteilung der streitgegenst?ndliche Frage von Belang sind:
???????? Ober?rztin Dr. med. C.___ und Assistenz?rztin med. pract. D.___ von der B.___ f?hrten in ihrem Bericht vom 12. M?rz 2008 (Urk. 15/29/13-16) aus, dass die Kl?gerin vom 9. bis 25. Januar 2008 zum 35. Mal in der B.___ hospitalisiert gewesen sei. Sie diagnostizierten unter anderem St?rungen durch Alkohol (akute Intoxikation), kombinierte und andere Pers?nlichkeitsst?rungen sowie ein Sapho-Syndrom. Die Kl?gerin wurde zur weiteren station?ren Behandlung in die G.___ ?berwiesen.
???????? Die Psychotherapeutin E.___ und Oberarzt Dr. med. F.___ von der G.___ berichteten am 16. Mai 2008 ?ber die Hospitalisation der Kl?gerin, die vom 28. Januar bis 16. Mai 2008 dauerte (Urk. 15/29/8-12). Sie stellten folgende Diagnosen:
Alkoholabh?ngigkeitssyndrom, zuletzt am ehesten vom Intoxikationstyp, in besch?tzender Umgebung abstinent (ICD-10 F10.21)
Kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung mit emotional-instabilen und narzisstischen Z?gen (ICD-10 F61.0)
Nikotinabh?ngigkeitssyndrom (ICD-10 F17.24)
Status nach Polytoxikomanie vor Jahren
Sapho-Syndrom
???????? Dr. med. H.___ von der B.___ f?hrte in seinem Bericht vom 5. Juni 2008 (Urk. 15/29/1-7) aus, dass die Kl?gerin bis auf Weiteres nur zu 50 % arbeitsf?hig sei (?Im g?nstigen Falle kann das jetzige Funktionsniveau mit einer Arbeitsf?higkeit von 50 % erhalten werden.?). In guten Phasen seien die Konzentrationsf?higkeit und das Auffassungsverm?gen nicht eingeschr?nkt. Das ?ndere sich in psychischen Krisen, und zwar mit und ohne Alkoholeinfluss. Die Belastbarkeit der Kl?gerin sei durch die Pers?nlichkeitsst?rung, die Beschwerden im Zusammenhang mit dem Sapho-Syndrom sowie durch das Alkoholproblem deutlich eingeschr?nkt. Trotz der schweren psychischen und somatischen St?rungen habe die Kl?gerin w?hrend der letzten Jahre eine 100%ige Anstellung bei derselben Arbeitgeberin (der Y.___) gehabt. Es sei aber in dieser Zeit zu vielen krankheitsbedingten Ausf?llen gekommen. Multiple Hospitalisationen seien notwendig geworden, ohne dass sich die Situation beruhigt h?tte (mit einer Tendenz zum Totalausfall). Aufgrund der kombinierten somatischen und psychischen St?rungen sei die Kl?gerin mit einem 100%igen Pensum klar ?berfordert. Eine bleibende Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit sei wahrscheinlich.
???????? Oberarzt PD Dr. med. Dipl.-Psych. I.___ und Assistenzarzt med. pract. J.___ von der B.___ hielten in ihrem Bericht vom 7. Januar 2009 (Urk. 15/65/16-17) fest, dass die Kl?gerin am 1. Januar 2009 durch den Notarzt eingewiesen worden sei, nachdem sie auf einer Polizeiwache in stark alkoholisiertem Zustand vorgesprochen habe (Atemalkoholgehalt: 3,7 Promille). Sie habe zudem suizidale Absichten ge?ussert, so dass sie als selbstgef?hrdend eingestuft worden sei. Bei Eintritt in die Klinik habe der Alkoholgehalt noch 1,9 Promille betragen. Die Kl?gerin habe sich einer Behandlung verweigert und sei am 5. Januar 2009 von einem Arealausgang nicht mehr zur?ckgekehrt.
???????? PD Dr. I.___ und Assistenz?rztin med. pract. K.___ von der B.___ berichteten am 25. November 2009 ?ber eine erneute, die 37. Hospitalisation der Kl?gerin vom 12. bis 19. November 2009 (Diagnosen: St?rungen durch Alkohol, akute Alkoholintoxikation, kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung und Sapho-Syndrom [Urk. 15/65/13-15; vgl. auch Urk. 15/65/1-12 betreffend weitere Hospitalisationen]).
???????? Dr. med. L.___, Facharzt f?r Rheumatologie und Innere Medizin, ?usserte sich in seinem Gutachten vom 7. April 2010 (Urk. 15/67/10-37) dahingehend, dass aus rheumatologischer Sicht ein Sapho-Syndrom sowie eine Schmerzverarbeitungsst?rung vorliege. Dies beeintr?chtige die Arbeitsf?higkeit der Kl?gerin. Aus rein rheumatologischer Sicht sollte sie in der Lage sein, zumindest ein 50%iges Pensum in einer leichten Verwaltungst?tigkeit zu bew?ltigen. Bei voller Pr?senzzeit k?nne sie eine 70%ige Leistung erbringen.
???????? Dr. med. Dipl.-Psych. M.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten (vertrauens?rztliche Untersuchung zuhanden der BVK) vom 7. Dezember 2010 (Urk. 15/65/24-32) eine Pers?nlichkeitsst?rung mit emotional instabilen Z?gen (ICD-10 F60.3), einen episodischen Konsum von Alkohol (ICD-10 F10) und eine latente Suizidalit?t aufgrund von psychosozialen Belastungen und einer komplexen somatischen Erkrankung sowie ein Sapho-Syndrom. Der Gutachter war allerdings der Ansicht, dass die Kl?gerin aus psychischen Gr?nden nicht in ihrer Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt sei. In Bezug auf das Sapho-Syndrom sei allerdings eine interdisziplin?re Abkl?rung notwendig. Die gegenw?rtigen Leistungseinbussen an der Arbeitsstelle der Kl?gerin seien weniger aufgrund kognitiver St?rungen, sondern vielmehr im Rahmen einer interpersonell angespannten Situation am Arbeitsplatz zu verstehen. Der Gutachter empfahl der Arbeitgeberin der Kl?gerin, das Arbeitsverh?ltnis mit ihr m?glichst bald zu beenden.
5.2.2?? Betreffend Arbeitsleistung der Kl?gerin bei der Gemeinde A.___ liegen drei Dokumente bei den Akten, n?mlich das Protokoll des Probezeitgespr?chs vom 12. November 2008 (Urk. 2/5) sowie zwei Zwischenzeugnisse (Urk. 2/6-7). Aus diesen Unterlagen ist zu schliessen, dass die Gemeinde A.___ mit der Arbeitsleistung der Kl?gerin grunds?tzlich zufrieden gewesen ist (vgl. etwa Urk. 2/7).
6.
6.1???? Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die Kl?gerin bereits seit vielen Jahren an denselben Gesundheitsst?rungen psychischer und somatischer Art leidet. Das ergibt sich ohne Weiteres aus den in E. 5.2.1 zitierten Arztberichten. Haupts?chlich handelt es sich dabei um ein Alkoholabh?ngigkeitssyndrom, eine kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung und ein Sapho-Syndrom. Diese Gesundheitsst?rungen, die bereits vor dem Stellenantritt bei der Gemeinde A.___ zu vielen Perioden von Arbeitsunf?higkeit f?hrten (vgl. dazu auch die Aufstellungen der Krankentaggeldversicherung [Urk. 15/13/1-3]), sind im Wesentlichen dieselben, die schliesslich zur Invalidisierung der Kl?gerin f?hrten (vgl. dazu die Diagnosen im Feststellungsblatt der IV-Stelle [Urk. 15/71/2]: Anpassungsst?rung, Angst und depressive Reaktion gemischt; kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen; Abh?ngigkeitssyndrom von Alkohol, episodischer Konsum; Sapho-Syndrom mit chronischen Schmerzen). Die sachliche Konnexit?t ist somit zu bejahen.
6.2???? Zu pr?fen bleibt die Frage des engen zeitlichen Zusammenhangs. Die Kl?gerin arbeitete ab 10. August 2008 bei der Gemeinde A.___ (vgl. betreffend Arbeitsunf?higkeit w?hrend dieser Anstellung die ?bersichten in Urk. 15/57/3-4 und Urk. 1 S. 5). Anf?nglich konnte sie - wie aus den Akten zu schliessen ist - ihre Arbeitsleistung erbringen. Bereits Ende 2008 kam es aber wieder zu einem erheblichen Alkoholabusus (3,7 Promille), was eine Hospitalisation von rund einer Woche notwendig machte (vgl. E. 5.2.1 und Urk. 15/65/16-17). Deshalb wird der enge zeitliche Zusammenhang zu den fr?heren Perioden von Arbeitsunf?higkeit durch die vorherige Arbeitst?tigkeit ab 10. August 2008 nicht unterbrochen. Entsprechendes gilt f?r die Arbeitst?tigkeit vom 7. Januar bis 21. September 2009. Zwar handelt es sich dabei um eine Periode von rund achteinhalb Monaten, aber angesichts der dokumentierten Krankengeschichte der Kl?gerin - wobei insbesondere die unz?hligen Hospitalisationen ins Gewicht fallen - reicht sie nicht aus, um den engen zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen. Vielmehr zeichnen die gesamten medizinischen Akten das Bild eines stetigen und sich - w?hrend vieler Jahre - wiederholenden Ablaufs mit vielen Hospitalisationen und zahlreichen Perioden von Arbeitsunf?higkeit (vgl. dazu die Aufstellungen in Urk. 15/13/1-3). Angesichts dessen erscheint es nicht sachgerecht, vom Eintritt der relevanten Arbeitsunf?higkeit w?hrend der Versicherungszeit beim Beklagten auszugehen. Hinzu kommt, dass die Einsch?tzung von Dr. H.___ vom 5. Juni 2008, mithin kurz vor dem Stellenantritt der Kl?gerin bei der Gemeinde A.___, wonach sie mit einem 100%igen Arbeitspensum klar ?berfordert w?re (Urk. 15/29/7), nicht nur nachvollziehbar und einleuchtend ist, sondern - retrospektiv betrachtet - durch den weiteren Verlauf best?tigt wurde. Im ?brigen betrachtete selbst die Kl?gerin ihre Anstellung bei der Gemeinde A.___ als einen letzten Versuch, nochmals Fuss zu fassen (Urk. 15/35). Und zwar um einen Versuch, den sie gegen ?rztlichen Rat unternahm, wie auch der IV-Stelle bekannt war (vgl. Verlaufsprotokoll des Job-Coachings vom 17. Dezember 2008 [Urk. 15/40/1]). Aus diesem Verlaufsprotokoll geht weiter hervor, dass auch die ehemalige Arbeitgeberin der Kl?gerin, die Y.___, auf eine Pensumsreduktion gedr?ngt hatte, was die Kl?gerin aber nicht akzeptieren wollte (Urk. 15/40/1). In der Folge, das heisst ab September 2009, war die Kl?gerin niemals wieder w?hrend l?ngerer Zeit arbeitsf?hig (vgl. Urk. 1 S. 5).
???????? Aus dem Gesagten folgt, dass vorliegend die zeitliche Konnexit?t zu den bereits vor der Anstellung der Kl?gerin bei der Gemeinde A.___ aufgetretenen Arbeitsunf?higkeiten nicht unterbrochen wurde. Darin ist - wie oben in E. 3.3 und 5.1.2 ausgef?hrt wurde - kein Widerspruch zur invalidenversicherungsrechtlichen Festlegung des Beginns der Wartezeit zu sehen, da in der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge insoweit unterschiedliche Normen zur Anwendung kommen.
6.3???? Die sachliche und zeitliche Konnexit?t wurde - wie ausgef?hrt - durch die Arbeitst?tigkeit der Kl?gerin bei der Gemeinde A.___ nicht unterbrochen. Mit anderen Worten trat die relevante Arbeitsunf?higkeit im Sinne von Art. 23 BVG ein, bevor die Kl?gerin beim Beklagten vorsorgeversichert war. Der Kl?ger ist demzufolge nicht leistungspflichtig, weshalb die Klage abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
1.???????? Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
2.???????? Auf den Feststellungsantrag der Beklagten wird nicht eingetreten.
Sodann erkennt das Gericht:
1.???????? Die Klage wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- BVK Personalvorsorge des Kantons Z?rich
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).