Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2012.00059




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 24. Mai 2014

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

Huber Keller Wachter Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur


gegen


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte









Sachverhalt:

1.    Die 1956 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 1996 teilzeitlich bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend Swiss Life) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2, 6 S. 2 und 7/2). Im September 2004 erkrankte sie an einer Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME; Urk. 2/4, 7/5 S. 1 und 7/7 S. 2). Aufgrund weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen meldete sie sich im September 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die Verwaltung sprach ihr daraufhin mit Verfügung vom 6. Januar 2011 mit Wirkung ab 1. September 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 1 S. 3 und Urk. 2/3). Unter Hinweis darauf, dass die vorhandenen Gesundheitsstörungendie eine Arbeitstätigkeit von 30 % zulassen – X.___ in ihrem versicherten Teilzeitpensum von 50 % nur um 20 % einschränken würden, sprach ihr die Swiss Life am 22. September 2011 mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % zu (Urk. 2/5 und Urk. 7/15).


2.    Mit Eingabe vom 21. Juni 2012 erhob die Versicherte Klage gegen die Swiss Life mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab September 2005 eine volle Invalidenrente der zweiten Säule entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten.

 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.

    Die Swiss Life schloss am 6. August 2012 auf Abweisung der Klage (Urk. 6). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (Urk. 10 und Urk. 13).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG-Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen (lita).

    Vorliegend ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG ereignet hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesenen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG-Revision abzustellen (BGE 130 V 445; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 3.1.1).

1.2    Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität.

1.3    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.

2.1    Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, im Zeitpunkt der Erkrankung an FSME sei sie im Rahmen eines 50 %-Pensums angestellt gewesen. Gestützt auf die von der IV-Stelle durchgeführte Abklärung vor Ort sei diese zum Schluss gekommen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ihr Pensum auf eine Vollzeittätigkeit ausgedehnt hätte und als 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Die Verwaltung habe bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % in der bisherigen wie auch in einer adaptierten Tätigkeit und nach Durchführung eines Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 70 % ermittelt, der Anspruch auf eine ganze Rente gebe. Der Beklagten seien sowohl der Vorbescheid vom 14. Oktober 2010 wie auch die Verfügung vom 6. Januar 2011 von der IV-Stelle zugestellt worden. Dagegen habe diese kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb eine Bindungswirkung eingetreten sei (Urk. 1 S. 3 ff. und Urk. 10 S. 3 ff.).

    Vorliegend sei nun strittig, wie das Valideneinkommen von teilzeitlich Erwerbstätigen bei Pensumsveränderungen zu bestimmen sei. Die bei einer solchen Konstellation für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren gültigen Grundsätze würden unverändert auch im Rahmen der zweiten Säule gelten. Angesichts der Identität des Invaliditätsbegriffs sei eine Pensumsausdehnung bei der Ermittlung des Valideneinkommens auch im BV-Verfahren zu berücksichtigen. Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % bestehe vorliegend Anspruch auf eine ganze Rente, wobei eine Korrektur respektive Berücksichtigung des zuletzt gearbeiteten Teilzeitpensums über den auf einem Pensum von 50 % beruhenden versicherten Verdienst erfolge (Urk. 1 S. 5 ff. und Urk. 10 S. 6).

2.2    Die Beklagte stellte sich demgegenüber hauptsächlich auf den Standpunkt, die von der IV-Stelle vorgenommene Qualifikation der Klägerin als zu 100 % erwerbstätig sei für sie nicht bindend. Denn die Versicherte habe im August 2004, als sie noch uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei, keine Anstalten zur Erhöhung ihres Arbeitspensums getroffen. Weitere objektive Anhaltspunkte, die für eine Ausdehnung des Beschäftigungsgrads bis zu einem Vollpensum sprächen, seien nicht ersichtlich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Versicherte ihre berufliche Erwerbstätigkeit nicht weiter ausgebaut hätte. Die Klägerin sei damit für einen Beschäftigungsgrad von 50 % vorsorgeversichert und die Erwerbstätigkeit sei bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % nur im Umfang von 20 % betroffen, was bezogen auf ein Arbeitspensum von 50 % einen Anspruch auf 40 % der versicherten Leistungen ergebe (Urk. 6 und Urk. 13).


3.    

3.1    Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Arbeitsunfähigkeit, deretwegen die Klägerin von der Invalidenversicherung seit September 2008 eine ganze Rente bezieht (Verfügung vom 6. Januar 2011 [Urk. 2/3]), während der Dauer des seit 1996 bestehenden Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten ist. Des Weiteren ist unbestritten, dass die Klägerin aufgrund ihrer seit September 2004 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 30 % arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. 3, 2/3-5, 6 S. 4 ff., 7/12 und 7/15).

3.2    Bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens erfüllte die Klägerin ein Arbeitspensum von 50 % (Urk. 2/4 und Urk. 7/9). Zwar liegt – gestützt auf ihre Angaben anlässlich der Abklärung vor Ort (Urk. 2/4) – durchaus im Möglichen, dass sie im Gesundheitsfall ihr Pensum (kontinuierlich) auf 100 % ausgebaut hätte. Die IV-Stelle ermittelte den Invaliditätsgrad denn auch unter Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Urk. 2/3). Im Unterscheid zur Invalidenversicherung besteht im Rahmen der beruflichen Vorsorge indes ein Leistungsanspruch nur insoweit, als – im Zeitpunkt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit – eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Wenn eine versicherte Person nur teilzeitig erwerbstätig ist und diese Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterführen kann, besteht kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge (Urteile des Bundesgerichts 9C_821/2010 vom 7. April 2011 E. 4.2, 9C_634/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 5.1 und 5.1.1 und 9C_161/2007 vom 6. September 2007 E. 2, je mit Hinweisen sowie Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 7/01 vom 7. Februar 2003 E. 2.1 und B 47/97 vom 15. März 1999, publiziert in SZS 2001 S. 85; vgl. auch Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Diss. Basel 2006, N 486).

    Im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit war die Beschwerdeführerin für ein den Beschäftigungsgrad von 50 % übersteigendes Arbeitspensum nicht versichert, weil für diesen Teil der Erwerbsfähigkeit nie ein Arbeits- und Versicherungsverhältnis bestanden hat. Ein Vollpensum hätte im Übrigen für die Zeit ab Spätsommer 2004 auch nicht eingegangen werden können, nachdem bereits vor diesem Zeitpunkt eine – dazumal vorgelegene – Arbeitsunfähigkeit von 100 % eingetreten war (Urk. 7/9). Eine Versicherungsdeckung besteht daher einzig im Rahmen eines Pensums von 50 % und nicht für eine vollzeitliche Beschäftigung. Aufgrund der fehlenden Versicherteneigenschaft kann damit ein Leistungsanspruch ausschliesslich mit Bezug auf die Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen. Dass die Klägerin invalidenversicherungsrechtlich als im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert wurde, ist daher berufsvorsorgerechtlich nicht von Relevanz und die Frage nach der Qualifikation des den Beschäftigungsgrad von 50 % übersteigenden Pensums stellt sich bei dieser Sachlage gar nicht.

3.3    Daran vermögen die von der Klägerin vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 132 einlässlich mit den in der Lehre diskutierten unterschiedlichen Modellen der berufsvorsorgerechtlichen Invaliditätsbemessung bei Teilzeitbeschäftigten und der sich in diesem Zusammenhang stellenden Frage der Versicherungsdeckung befasst. Es kam hiebei unter anderem zum Schluss, Rentenleistungen seien nicht geschuldet, falls das versicherte Teilpensum trotz gesundheitlicher Einschränkungen in vollem Umfang ausgeübt werden könne. Folglich sei die Lohneinbusse und damit der Invaliditätsgrad nicht auf der Basis eines auf ein Vollpensum umgerechneten Validen- und Invalidenlohns zu ermitteln, wie dies etwa in der Unfallversicherung der Fall sei (BGE 119 V 475 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 5.1.1). Die Klägerin bringt keine Gründe vor, welche eine Neubeurteilung dieser Rechtsprechung erheischen.

    Im Unterschied zur Sachlage des von Prof. Dr. iur. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2011 zitierten Urteils BGE 136 V 390 (Urk. 2/6) war die Klägerin weder vor Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit für das 50 % übersteigende Pensum berufsvorsorgerechtlich versichert noch übte sie mehrere nebeneinander ausgeübte gleichwertige Erwerbstätigkeiten – im Umfang von gesamthaft 100 % - aus. Die beiden Sachverhalte sind daher nicht vergleichbar und der erwähnte Entscheid des Bundesgerichts für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

3.4    Nach dem Gesagten ist – in Übereinstimmung mit der Beklagten – hinsichtlich des Teilzeitpensums von 50 % und einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Leistungseinbusse von 20 % beziehungsweise – bezogen auf das versicherte Pensum von 50 % – von 40 % auszugehen.


4.

4.1    Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf obligatorische berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Der in Art. 26 Abs. 1 BVG enthaltene Verweis auf das IVG ist dahingehend zu verstehen, dass er sich einzig auf Art. 29 IVG, unter Ausschluss von Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung), bezieht (BGE 132 V 159 E. 4.4.2). Im vorliegenden Fall konnten daher die Feststellungen der Invalidenversicherung keine Verbindlichkeitswirkung für die Vorsorgeeinrichtung in Bezug auf den Rentenbeginn entfalten (vgl. Hürzeler, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Art. 26 N 1 ff.). Vielmehr ist – mangels einer statutarisch festgelegten Bindungswirkung an den Entscheid der Unfallversicherung – gestützt auf die in Art. 15 Abs. 1 des Reglements (Urk. 7/3 S. 16) enthaltene Wartefrist von 24 Monaten (vgl. Urk. 2/2) der Rentenbeginn per 1. September 2006 festzulegen, wovon auch die Klägerin auszugehen scheint. Denn sie setzte das entsprechende Datum in der Begründung zur Klageschrift – unter Hinweis auf die Statuten und ihren Vorsorgeausweis – als Rentenbeginn fest (Urk. 1 S. 8). Angesichts der differenzierten Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass es sich im Rechtsbegehren (Rentenbeginn September 2005; Urk. 1 S. 2) um einen offensichtlichen Verschrieb handelt.

4.2    Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2006 Invalidenrentenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % auszurichten, wobei von ihr ein entsprechender Anspruch ab 1. Januar 2007 bereits anerkannt wird und die Rentenbetreffnisse zur Auszahlung gelangt sind (Urk. 7/15).

4.3    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte hat daher auf den nach Verrechnung mit den bereits ausbezahlten Leistungen nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab 21. Juni 2012 zu bezahlen.


5.    Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) an die Klägerin zulasten der Beklagten als gerechtfertigt.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2006 Invalidenrentenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % auszurichten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher