Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2012.00061




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 2. Mai 2014

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Groupe Mutuel Prévoyance-GMP

Avenue de la Gare 20, 1951 Sion

Beklagte


Zustelladresse: Groupe Mutuel Prévoyance-GMP

Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1966 geborene X.___ war bei der Y.___ AG angestellt und bei der Groupe Mutuel Prévoyance-GMP (GMP) berufsvorsorgeversichert, als er am 10. Oktober 2003 einen Unfall erlitt (vgl. Urk. 2/1, Urk. 7/11). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm mit Verfügung vom 29. Januar 2008 (Urk. 2/6) beziehungsweise mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2008 mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 41 % beruhende Invalidenrente zu. Die vom Versicherten am 24. Juni 2008 gegen den letztgenannten Entscheid im Prozess Nr. UV.2008.00215 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit – in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Urteil vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/11) ab, soweit es darauf eintrat. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfügte am 13. Juli 2011 für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis 28. Februar 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 63 % basierende Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. März 2010 eine auf einem Invaliditätsgrad von 44 % beruhende Viertelsrente (Urk. 2/5).

1.2    Zwischenzeitlich hatte der Versicherte auch die GMP um Ausrichtung von Invalidenleistungen ersucht. Diese erklärte mit Schreiben vom 21. April 2008 (Urk. 2/7), sie werde, da die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Unfalls sei, gestützt auf Art. 22 ihres Reglements nur Rentenleistungen nach BVG ausrichten. Für einen entsprechenden Anspruch sei demnach ein Mindestinvaliditätsgrad von 50 % erforderlich. In der Folge beschied die GMP dem Versicherten am 7. November 2011, angesichts der vom Unfallversicherer bis 31. Januar 2008 erbrachten Taggelder bestehe ein allfälliger Rentenanspruch erst ab 1. Februar 2008. Gegebenenfalls werde noch geprüft, ob eine Überversicherung vorliege. In Anbetracht der Tatsache, dass die Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt und der Leistungsanspruch damit auf das BVG beschränkt sei, bestehe bei einem Invaliditätsgrad von unter 50 % kein Anspruch mehr auf eine Rente (Urk. 2/8). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 (Urk. 2/9) anerkannte sie in der Folge ab 10. Oktober 2003 eine Invalidität von 100 %, ab 1. Oktober 2004 eine solche von 63 % und ab 1. März 2010 noch eine solche von 44 %. Für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2010 werde sie demnach - aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % beziehungsweise (ab 1. Oktober 2004) von 63 % - eine Invalidenrente von 50 % ausrichten. Da der Invaliditätsgrad seit 1. März 2010 nur noch 44 % betrage, bestehe ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch mehr. An der Renteneinstellung per 28. Februar 2010 hielt die GMP schliesslich - unter Hinweis darauf, dass ihr Vorsorgereglement in der Fassung des Jahres 2002 zur Anwendung gelange - mit Schreiben vom 27. April 2012 (Urk. 2/10) fest.


2.    Am 29. Juni 2012 liess X.___ mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die GMP erheben (Urk. 1 S. 2):

„1.Es sei dem Versicherten ab dem 1. März 2010 weiterhin eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 %, mindestens Fr. 289.45 pro Monat, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zu bezahlen.

 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“

    Die GMP schloss am 14. September 2012 auf Abweisung der Klage und jeglicher anderweitiger Begehren (vgl. Klageantwort, Urk. 6 S. 16).

    Replicando änderte der Kläger sein Rechtsbegehren am 27. September 2012 wie folgt (Urk. 9 S. 2):

„1.Es sei dem Versicherten ab dem 1. Februar 2008 eine reglementarische Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % gemäss Reglement, mindestens Fr. 328.91 pro Monat, zuzüglich der Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 23 Reglement), zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zu bezahlen.

 2.Eventuell sei dem Versicherten ab dem 1. März 2010 weiterhin eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 %, mindestens Fr. 289.45 pro Monat, zuzüglich Preisanpassung gemäss Art. 23 des Reglements, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zu bezahlen.

 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

    Die Beklagte hielt mit Duplik vom 21. Januar 2013 (Urk. 15) an ihrem Rechtsbegehren fest.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach dem seit 1. Januar 2005 gültigen Art. 23 Abs. 1 lit. a BVG haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.

1.1.2    Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Version hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Rente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. In der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung sieht Art. 24 Abs. 1 BVG einen Anspruch des Versicherten auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a), auf eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b), auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist (lit. c), und auf eine Viertelsrente, wenn mindestens zu 40 % invalid ist (lit. d), vor.

1.1.3    Laut Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet (Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2010 in Kraft gestandenen Fassung).

1.1.4    Nach Art. 25 BVV 2 in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Version kann die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen nach Art. 24 kürzen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder –kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn der Anspruchsberechtigte den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt hat (Abs. 2). Im Bereich der weitergehenden Vorsorge ist es den Vorsorgeeinrichtungen freigestellt, in ihren Statuten Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen auszuschliessen, falls im gleichen Versicherungsfall die Unfall- oder Militärversicherung leistungspflichtig ist (Stauffer, Die Berufliche Vorsorge: BVG, FZG, ZGB, OR, FusG, ZPO; 3. Aufl., Zürich 2013, S. 109 mit Hinweisen).

1.2

1.2.1    Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d des ab 1. Juni 1999 gültigen Vorsorgereglements, Ausgabe 2002 (Reglement 2002; Urk. 2/11), gewährt die Stiftung bei Erwerbsausfall aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 15 des Reglements 2002 eine Invalidenrente. Die Befreiung von der Beitragspflicht bei Erwerbsunfähigkeit wird nach Abs. 2 bei Krankheit und Unfall gewährt. Ist die Erwerbsunfähigkeit unfallbedingt, so hat der Versicherte vorerst die nach UVG fälligen Leistungen zu beziehen. Die Stiftung erbringt diesbezüglich Leistungen im Sinne von Art. 22 in ergänzender Weise.

1.2.2    Nach Art. 15 des Reglements 2002 haben Versicherte, die ganz oder teilweise unfähig sind, ihren Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die ihrer gesellschaftlichen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, Anspruch auf Invalidenleistungen (Ziff. 1). Der Versicherte hat Anspruch auf die vollen Invalidenleistungen, wenn er mindestens zu 66 2/3 % arbeitsunfähig ist. Ist die Arbeitsunfähigkeit niedriger als 66 2/3 %, werden die Leistungen im Verhältnis zum Grad der Arbeitsunfähigkeit festgelegt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit unter 25 % besteht kein Anspruch auf Leistungen (Ziff. 2). Der Invaliditätsgrad wird in erster Linie aufgrund des Erwerbsausfalls infolge der Arbeitsunfähigkeit bestimmt. Der Stiftungsrat kann jedoch auch medizinische Gründe berücksichtigen, ohne aber dazu verpflichtet zu sein. Er kann insbesondere Änderungen des Invaliditätsgrades berücksichtigen, welche von der IV nicht oder erst später anerkannt werden (Ziff. 3). Der Anspruch auf die Invalidenleistungen entsteht im Zeitpunkt, in welchem der Lohn oder das diesen ersetzende Taggeld nicht mehr bezahlt wird, frühestens jedoch nach Ablauf der in der Aufnahmebestätigung festgelegten Wartefrist. Der Anspruch auf Invalidenleistungen erlischt mit dem Wegfall der Invalidität, spätestens bei Erreichen des Rücktrittsalters (Ziff. 4). Die Höhe der Invalidenleistungen wird dem Invaliditätsgrad unter Vorbehalt der Bestimmungen von Ziffer 3 hiervor angepasst (Ziff. 5).

1.2.3    Gemäss Art. 22 Ziff. 1 Reglement 2002 werden Leistungen entsprechend diesem Reglement ergänzend zu denjenigen anderer Sozial- oder Berufsversicherungen erbracht, die entweder vom Arbeitgeber allein oder gemeinsam mit dem Arbeitnehmer finanziert wurden. Aus all diesen Leistungen darf dem Versicherten kein ungerechtfertigter Vorteil entstehen (lit. a). Ein ungerechtfertigter Vorteil besteht dann, wenn der Gesamtbetrag der Leistungen gemäss diesem Reglement, zusammen mit anderen Einkünften, mehr als 90 % des ausfallenden Jahreslohns übersteigt (lit. b Abs. 1). Ist bei einem Versicherungsfall die Unfall- oder Militärversicherung leistungspflichtig, so reduziert die Stiftung ihre Leistungen für Invalidität und Tod. Mit den anderen Einkünften kumuliert dürfen diese weder das Total gemäss Art. 22 Ziff. 1 lit. b dieses Reglements noch die Minimalleistungen nach BVG übersteigen (Ziff. 2 Satz 1).

1.3    Im Sinne einer Übergangsbestimmung sieht Art. 41 des ab 1. Januar 2005 gültigen Vorsorgereglements (Reglement 2005; Urk. 2/12) vor, dass die laufenden Renten zum Zeitpunkt der vorliegenden Änderung vom alten Recht geregelt werden (Abs. 1). Die Invaliditätsleistungen der Versicherten, deren Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Invalidität vor dem 1. Januar 2005 eingetreten ist, unterliegen dem alten Recht (Abs. 2). Wenn der Invaliditätsgrad während der Änderung einer laufenden Rente abnimmt, wird die Rente nach altem Recht angepasst (Abs. 3).


2.

2.1    Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, die Renteneinstellung sei zu Unrecht erfolgt. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen entsprechenden Leistungsanspruch ergäben sich aus Art. 15 und nicht aus Art. 22 des Reglements 2002. Dass die Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung gemäss der letztgenannten Bestimmung kumuliert die Minimalleistungen nach BVG nicht übersteigen dürfe, stehe im Widerspruch zu Art. 24 Abs. 1 BVV 2 und sei überdies schon deshalb unbeachtlich, weil sie eine rechtsungleiche Behandlung von Teilinvaliden mit Rentenbeginn vor beziehungsweise nach 1. Januar 2005 bedeutete (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 9 S. 7 f.). Da die Rente der SUVA und die eingeklagte Rente zusammen den Wert von 90 % des mutmasslich entgangenen Einkommens bei Weitem nicht erreichten, erweise sich die Verweigerung jeglicher Rentenleistung über den 1. März 2010 hinaus jedenfalls als widerrechtlich (Urk. 1 S. 7, Urk. 9 S. 8 und S. 11). Das der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 13. Juli 2011 zugrunde liegende Invalideneinkommen ergebe sich sodann aus Verweistätigkeiten, die dem Kläger gemäss Art. 15 des Reglements gar nicht mehr zumutbar seien; insofern sei er berufsvorsorgerechtlich zu 100 % invalid und habe ab dem Ende des Anspruchs auf Taggelder der SUVA, mithin ab dem 1. Februar 2008, Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Rente der Beklagten (Urk. 9 S. 3 f.).

2.2    Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das anwendbare Reglement 2002 gehe in Art. 15 vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die IV (Urk. 15 S. 4). Da die - ab dem 1. März 2010 noch 44%ige – Invalidität des Klägers unfallbedingt sei, habe er nach Art. 11 in Verbindung mit Art. 22 des Reglements nur Anspruch auf die obligatorischen Rentenleistungen nach BVG. Weil Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültigen Fassung erst ab einem Mindestinvaliditätsgrad von 50 % einen entsprechenden Anspruch vorsehe, erweise sich die Renteneinstellung als rechtens (Urk. 6 S. 10 ff., Urk. 15 S. 4). Immerhin bestehe aufgrund von Art. 11 des Reglements auch über den 1. März 2010 hinaus Anspruch auf Prämienbefreiung, und zwar dem Invaliditätsgrad entsprechend im Umfang von 44 % (Urk. 6 S. 12).


3.

3.1    Nach Lage der Akten ist der der Invalidität des Klägers zu Grunde liegende Gesundheitsschaden (ausschliesslich) auf den am 10. Oktober 2003 erlittenen Unfall zurückzuführen (vgl. Urk. 2/5, Urk. 2/5 S. 4). Da der Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten demnach - ein Jahr nach Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit - im Oktober 2004, mithin vor dem 1. Januar 2005, entstand (vgl. Urk. 2/5), beurteilt er sich nach dem Reglement 2002 (Urk. 2/11; vgl. E. 1.3). Die Beklagte hat die Rente bis 1. Februar 2008 aufgeschoben. Angesichts der Tatsache, dass die SUVA bis 31. Januar 2008 Taggelder erbrachte (vgl. Urk. 2/6, Urk. 6 S. 8, Urk. 7/11), wurde dies vom Kläger zu Recht nicht beanstandet (Urk. 1 S. 2, Urk. 9 S. 2; vgl. Art. 15 Ziff. 4 Reglement 2002). Strittig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch ab 1. Februar 2008.

3.2

3.2.1    Die IV-Stelle ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. In einer leidensangepassten Tätigkeit habe bis am 1. November 2009 eine 50%ige Leistungseinschränkung bestanden; seither sei dem Kläger wieder ein Arbeitspensum von 75 % zumutbar (vgl. Verfügung vom 13. Juli 2011, Urk. 2/5 S. 4). Nach Reglement 2002 vermag eine Berufsinvalidität an sich noch keinen Rentenanspruch zu begründen; erforderlich ist hiezu eine (Teil-)Arbeitsunfähigkeit (auch) in einer zumutbaren Verweistätigkeit. Der in Art. 15 des Reglements definierte Begriff der Invalidität (gänzliche oder teilweise Unfähigkeit, den Beruf oder eine andere, der gesellschaftlichen Stellung, den Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben) entspricht - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers (Urk. 9 S. 3) - inhaltlich dem in Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) umschriebenen Invaliditätsbegriff (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts B 70/05 vom 12. Juni 2007 E. 3.2.3 sowie BGE 130 V 343 E. 3.2.1). Dass ihm eine (invalidenversicherungsrechtlich unbestrittenermassen zumutbare) Verweistätigkeit nach Reglement nicht mehr zugemutet werden könne, er mithin berufsvorsorgerechtlich zu 100 % invalid sei (Urk. 9 S. 3), ist daher unzutreffend. Entsprechend der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 13. Juli 2011 (Urk. 2/5) ist demnach für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2010 von einem Invaliditätsgrad von 63 % und ab dem 1. März 2010 noch von einem solchen von 44 % auszugehen (zur Bindungswirkung des IV-Entscheids vgl. BGE 126 V 309 E. 1 in fine).

3.2.2    Die SUVA richtet dem Kläger seit dem 1. Februar 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 41 % basierende Rente aus (Urk. 2/6, Urk. 7/11). Betreffend das Verhältnis zur Unfallversicherung sieht Art. 22 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 1 lit. b des Reglements 2002 vor, dass die Leistungen der Stiftung für (nicht durch den Versicherten verschuldete) Invalidität reduziert werden, wenn die Unfallversicherung dafür voll leistungspflichtig ist. In diesem Fall erbringt die Beklagte maximal Leistungen in der Höhe der sich aus der Differenz zwischen 90 % des ausfallenden Jahreslohns und den anderen Einkünften ergebenden Einkommenseinbusse und höchstens im Umfang der Minimalleistungen nach BVG. Bei einer Invalidität von 63 % besteht nach Art. 24 des bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen BVG Anspruch auf eine halbe Rente; ein Invaliditätsgrad von 44 % begründet keinen Rentenanspruch. Da eine Reduktion der Invalidenleistung auf den minimalen Rentenanspruch nach BVG gemäss Art. 25 Abs. 1 BVV 2 zulässig ist, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist (vgl. E. 1.1.4), erweisen sich die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. Februar 2008 (Invaliditätsgrad von 63 %) und die Renteneinstellung per 28. Februar 2010 (Invaliditätsgrad von 44 % ab 1. März 2010) als reglements- wie auch gesetzeskonform.

3.2.3    Was der Kläger hiegegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. So steht Art. 22 Ziff. 2 des Reglements 2002, gemäss welchem die Leistungen der Beklagten für Invalidität und Tod bei einem Versicherungsfall, bei dem die Unfall- oder die Militärversicherung leistungspflichtig ist, die Minimalleistungen nach BVG nicht übersteigen dürfen, nicht im Widerspruch zu Art. 15 und Art. 22 Ziff. 2 des Reglements 2002 (Urk. 1 S. 6). Erstgenannte Bestimmung, die in Ziff. 2 grundsätzlich bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 % einen Rentenanspruch vorsieht, regelt die Anspruchsvoraussetzungen nämlich (wie auch Art. 23 und Art. 24 BVG; vgl. Art. 25 BVV 2) keineswegs abschliessend (Urk. 1 S. 6). Hinzuweisen ist darauf, dass schon Art. 11 des Reglements unter dem Titel „Versicherte Leistungen“ – unter Verweis auf Art. 22 des Reglements 2002 – festsetzt, dass die Stiftung bei Bezug von nach UVG fälligen Leistungen ihre Leistungen (vorbehältlich der Befreiung von der Beitragspflicht und der Ausrichtung von Todesfallkapitalien) nur ergänzend erbringt (Abs. 2). Damit ist auch bereits gesagt, dass Art. 22 des Reglements 2002 nicht lediglich im Falle einer Überversicherung Anwendung findet (Urk. 1 S. 6). Tatsächlich regelt die fragliche Norm unter dem Titel „Beziehungen zu anderen Versicherungen“ verschiedene Konstellationen der Leistungskoordination. Nebst der in Ziff. 1 („Grundsätze“) normierten Leistungskürzung im Falle einer Überentschädigung beim Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Versicherungsträger regelt sie in Ziff. 2 („Verhältnis zur Unfall- und Militärversicherung“) den Umfang des Leistungsanspruchs bei Invalidität und Tod bei gleichzeitigem Anspruch auf Leistungen der Unfall- oder Militärversicherung; in Ziff. 3 („Kürzung seitens der AHV/IV“) sieht sie überdies für den Fall, dass die AHV/IV ihre Leistungen bei Selbstverschulden oder Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Eingliederungsmassnahmen kürzt, entzieht oder verweigert, die Möglichkeit einer Leistungskürzung vor. Was schliesslich die Rüge des Verstosses gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Urk. 1 S. 7) anbelangt, trifft es zwar zu, dass Versicherte, deren Leistungsanspruch bis zum 31. Dezember 2004 entstand, schlechter gestellt sind als diejenigen, deren Rentenanspruch erst nach dem 1. Januar 2005 begründet wurde (Urk. 1 S. 7). Diese Ungleichbehandlung ist indes auf die auf letztgenanntes Datum in Kraft getretene Revision des BVG zurückzuführen, infolge deren nun bei einem Invaliditätsgrad von 63 % Anspruch auf eine Dreiviertels- statt wie zuvor auf eine halbe Rente besteht und auch ein Invaliditätsgrad von lediglich 44 % noch Anspruch auf eine (Viertels)Rente begründet (vgl. E. 1.1.2). Die rückwirkende Anwendung des revidierten Art. 24 Abs. 1 BVG auf Versicherte mit einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % fällt indes ausser Betracht, da sie vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde.

3.3    Da die Beklagte dem Kläger demnach zu Recht für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 28. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet und den Anspruch auf weitere Rentenleistungen über den letztgenannten Zeitpunkt hinaus verneint hat, ist die Klage abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Groupe Mutuel Prévoyance-GMP

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer