Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2012.00063




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 28. Januar 2014

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1957, arbeitete seit dem 1. Oktober 1995 bei der Y.___ AG als Maurer-Vorarbeiter und war damit bei der Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life (früher: Sammelstiftung BVG der SBG, vgl. Urk. 7/1) vorsorgeversichert (Urk. 7/2, Urk. 11/8). Am 5. September 1997 verletzte er sich während der Arbeit beim Anhängen einer Baumulde am linken Arm bzw. an der linken Hand (Urk. 11/3). Der Versicherte nahm seine Arbeit in der Folge nicht wieder auf, und das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Mai 1999 aufgelöst (Urk. 2/2). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder bis zum 31. August 2002 und Heilbehandlung) für den Unfall und sprach X.___ ab dem 1. September 2002 eine Invalidenrente von 34 % zu, wobei sie diese aufgrund des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 2. Februar 2006 basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 73‘420.30 statt einem solchen von Fr. 68‘600.-- zu berechnen hatte (Urk. 2/3, Urk. 2/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. November 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Dezember 2002 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 % eine halbe Invalidenrente bzw. aufgrund der Gesetzesänderung ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Die entsprechenden Rentenverfügungen wurden der Sammelstiftung eröffnet (Urk. 2/5).

1.2    Die Sammelstiftung teilte X.___ mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 mit, sie gewähre ihm ab dem 6. Dezember 1997 eine Prämienbefreiung von 100 % und ab dem 1. Januar 2004 eine solche von 65 %. Die Invalidenrente werde nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Unfall vom 6. September 1997 fällig. Gemäss Vorsorgeplan sei jedoch der Unfall nicht eingeschlossen und es würden nur Leistungen aus der beruflichen Vorsorge erbracht, sofern und soweit er mit den anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Einkommens nicht erreiche. Die Sammelstiftung richte deshalb die Differenz zwischen den Leistungen der IV und der SUVA aus, was ab 6. September 1999 einen Anspruch auf eine Rente von 100 %, ab 1. September 2002 von 66 % und ab dem 1. Dezember 2002 von 31 % ergebe. Ab 1. Januar 2007 liege sodann eine Überversicherung vor, weshalb die Invalidenrente gekürzt werde (Urk. 2/6). Nachdem sich der Versicherte nicht damit einverstanden erklärt hatte, dass ihm für den unfallbedingten Anteil seiner Invalidität aus der beruflichen Vorsorge keine Leistungen ausgerichtet worden waren, und er von der Sammelstiftung verlangt hatte, es sei der mutmasslich entgangene Verdienst auf der Basis des vom EVG für die Unfallversicherung festgelegten versicherten Verdienstes zu berechnen (Schreiben vom 17. Dezember 2007, Urk. 2/8), hielt die Sammelstiftung mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 fest, eine erneute Überprüfung der Sachlage habe ergeben, dass die psychischen Gesundheitsschäden nicht während dem Vorsorgeverhältnis eingetreten seien. Für die während dem Vorsorgeverhältnis eingetretenen Unfallfolgen alleine bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge. Die Sammelstiftung werde deshalb keine Invalidenleistungen (mehr) erbringen, sondern dem Versicherten die ihm zustehende Freizügigkeitsleistung ausrichten (Urk. 2/9).


2.    Am 12. Juli 2012 erhob X.___ durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder gegen die Sammelstiftung Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

„1.Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1.9.2002 bis 31.12.2008 Rentenbetreffnisse (Invalidenrente und Kinderrente) im Betrag von Fr. 37‘710.40 nachzuzahlen; zuzüglich 5 % Verzugszins ab Einreichung der Klage.

2.Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1.1.2009 eine 65%ige Invalidenrente auszurichten, wobei die Überversicherungsgrenze per 1.1.2009 auf Fr. 72‘327.-- festzusetzen sei.

3.Die bei Klageeinreichung fälligen Rentenbetreffnisse seien zuzüglich 5 % Verzugszins nachzuzahlen. Die noch nicht fälligen Rentenbetreffnisse seien zuzüglich 5 % Verzugszins ab jeweiliger Fälligkeit nachzuzahlen.

Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“


    Die Sammelstiftung stellte mit Klageantwort vom 6. September 2012 folgende Anträge (Urk. 6 S. 2):

„1.Die Klage sei abzuweisen.

2.Eventualiter sei die Klage in dem Sinne gutzuheissen, dass der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente und eine Invalidenkinderrente von 100 % bis zum 31. August 2002 grundsätzlich anerkannt werde, jedoch dem Kläger infolge Überversicherung keine Leistungen der Beklagten zustehen.“


    Mit Verfügung vom 10. September 2012 (Urk. 8) wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 11/1-134) beigezogen. Mit Replik vom 21. Januar 2013 (Urk. 16) bzw. Duplik vom 26. Februar 2013 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der seit dem Unfall vom 5. September 1997 bestehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und der beantragten Rentenausrichtung ab September 2002 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 (bzw. bis 31. Dezember 2007 für das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG) gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).

    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt somit in der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zusammen (BGE 118 V 245 Erw. 3c). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).

1.3    Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist demnach einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene  Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 E. 1a, 118 V 45 E. 5).

1.4    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 E. lc, 120 V 117 f. E. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).

1.5    Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, E. 5.a).

1.6    Die Rechtsprechung verlangt zwar nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit reichen aber nicht aus. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte. Eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe bestehen, wie mehr Zeit für bestimmte (Freizeit-)Aktivitäten zu haben oder eine berufsbegleitende Weiterausbildung zu absolvieren. Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Pensenreduktion gesundheitlich bedingt notwendig ist, unter anderem wenn die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes möglich ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn aufgrund anderer Umstände, etwa krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion, davon auszugehen ist, dass dieser Schritt auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_394/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.7    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 E. 2a, 120 V 108 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 4 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bzw. das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 23. Februar 2010, 9C_49/2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 16. Juni 2010, 9C_81/2010, E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 E. 3.1).

1.8    Nach Art. 24 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen (Abs. 2 Satz 1). Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Abs. 5).


2.

2.1    Der Kläger lässt zur Begründung der Klage im Wesentlichen geltend machen, die Beklagte sei ins Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen und es sei ihr der Entscheid eröffnet worden, womit sie daran gebunden sei, soweit er nicht als offensichtlich unhaltbar erscheine. Insbesondere sei die Beklagte daran gebunden, dass die IV für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. November 2002 einen Invaliditätsgrad von 100 % und ab dem 1. Dezember 2002 einen solchen von 65 % festgestellt habe. Damit verbunden sei auch die Feststellung, dass der Kläger bis Dezember 2002 und somit während des Versicherungsverhältnisses nie arbeitsfähig gewesen sei. Die IV habe erkannt, dass während des Vorsorgeverhältnisses nebst dem Unfall auch die psychischen Beschwerden Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gehabt hätten. Aus den medizinischen Berichten gehe hervor, dass der Unfall bzw. dessen Folgen massgeblich an der Genese des invalidisierenden psychischen Leidens mitbeteiligt gewesen seien. Dem Kläger hätten nach dem Unfall die psychischen Voraussetzungen gefehlt, um die bisherige Arbeit wieder aufzunehmen. Bereits während des Vorsorgeverhältnisses habe die psychische Störung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Der invalidisierende depressive Zustand habe höchstwahrscheinlich schon vor Juli 1999 bestanden. Im Weiteren sei dem Kläger im Bereich des BVG-Obligatoriums auch eine Rente für die von der IV festgestellte Gesamtinvalidität auszurichten. Ein Auseinanderdividieren von Krankheits- und Unfallteil dürfe nicht vorgenommen werden. Nur im Bereich der weiteren Vorsorge wäre eine Differenzierung Krankheits/Unfallrisiko gestattet, was vorliegend jedoch keine Anwendung finde. Die Renten seien aber natürlich im tatsächlichen Umfang soweit auszurichten, als keine Überversicherung vorhanden sei. Vorliegend sei die Überversicherungsgrenze auf der Basis des vom EVG für die Unfallversicherungsrente als massgeblich bezeichneten Verdienstes festzulegen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die IV-Zusatzrente für die Ehefrau seit dem 1. Januar 2008 weggefallen sei (Urk. 1 und Urk. 16).

2.2    Demgegenüber führte die Beklagte aus, die Invalidität des Klägers habe drei verschiedene Ursachen: Rückenbeschwerden infolge eines Sturzes im Jahre 1987, die Verletzung des linken Handgelenkes als Folge des Unfalles vom 5. September 1997 und schliesslich eine psychische Erkrankung, die offenbar seit September 2002 zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Sofern die Folgen des im Jahre 1987 erlittenen Unfalles im Jahre 2003 erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, sei die Beklagte dafür nicht leistungspflichtig, da der Kläger schon lange nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei. Die 1997 erlittene Handverletzung habe unbestrittenermassen zu einer Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses geführt. Von der SUVA habe der Kläger deswegen bis zum 31. August 2002 Taggelder von 100 % und ab dem 1. September 2002 eine Invalidenrente von 34 % erhalten. In diesem Umfang wäre grundsätzlich auch die Beklagte leistungspflichtig. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass für eine unfallbedingte Invalidität überobligatorische Leistungen reglementarisch gänzlich ausgeschlossen worden seien. Für sich betrachtet, eröffne die heute auf den Unfall zurückzuführende Teilinvalidität des Klägers von 34 % auch keinen Leistungsanspruch im obligatorischen Bereich. Der Eintritt einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses sei nicht ausgewiesen, weshalb die Beklagte ihre Leistungspflicht dafür bestreite. Der Zeitpunkt, in dem die Anpassungsstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung für den Kläger nicht mehr überwindbar gewesen sei, lasse sich offenbar nicht feststellen. Es erscheine als überwiegend wahrscheinlich, dass eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht vor Dezember 2002 eingetreten sei. Demzufolge habe die Beklagte für die durch die psychische Erkrankung verursachte Invalidität nicht aufzukommen. Für die Zeit bis zum 31. August 2002 habe die IV-Stelle eine Invalidität von 100 % bemessen, was nicht als nachvollziehbar und insofern als unhaltbar erscheine. Soweit eine Leistungspflicht der Beklagten für die Zeit bis Ende August 2002 bejaht werden sollte, sei festzuhalten, dass der Kläger die entsprechenden Leistungen bereits erhalten habe bzw. infolge Überversicherung nicht beanspruchen könne. Dabei sei zu beachten, dass beim mutmasslich entgangenen Verdienst im Gegensatz zum versicherten Verdienst im UVG-Verfahren die Überzeitentschädigung nicht miteinzubeziehen sei, da der Kläger ohne Eintritt der Invalidität die Überzeit in Form von Freizeit zu kompensieren gehabt hätte (Urk. 6 und Urk. 19).


3.

3.1    Die IV-Stelle hat die Beklagte ins IV-Verfahren einbezogen und ihr insbesondere den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2007 (Urk. 11/100 i.V.m. Urk. 11/114) eröffnet. Ihr Entscheid ist damit für die Beklagte verbindlich, soweit er sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Gemäss Begründung des Einspracheentscheids vom 5. Februar 2007 (Urk. 11/100) bestand beim Kläger für die Zeit vom 5. September 1997 bis zum 31. Dezember (richtig: August) 2002 eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Die IV-Stelle gelangte deshalb zum Ergebnis, dass der Kläger ab 5. September 1998 bis zum 30. November 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Ab dem 1. September 2002 habe sich der Gesundheitszustand des Klägers soweit verbessert, als dass ihm ab diesem Zeitpunkt eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 50 % zumutbar wäre. Ohne Behinderung hätte der Kläger ein Einkommen von Fr. 69‘205.-- erzielen können und mit einer angepassten Tätigkeit sei ihm hypothetisch ein Einkommen von Fr. 24‘228.-- möglich. Die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad betrage damit 65 % und der Kläger habe vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2004 aufgrund der Gesetzesrevision auf eine Dreiviertelsrente.

3.2

3.2.1    Die Ärzte der Medizinischen Begutachtungsstelle (MEDAS) Z.___ stellten im Gutachten vom 3. Mai 2006 folgende Diagnosen (Urk. 11/94/22):

    mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.Chronischer Schmerzzustand der linken Hand und des linken Ellbogens mit/bei:

-Status nach Zerquetschung der linken Hand am 05.09.97

-Status nach Matti Russe-Plastik einer Scaphoidfraktur links am 13.01.98

-Status nach Dekompression des Nervus ulnaris links am 01.09.99

-aktuell beginnende Handgelenksarthrose

2.Geringes Lumbovertebralsyndrom mit/bei:

-Status nach LWS-Kontusion durch Sturz am 19.01.87

-Status nach Diskushernienoperation L4/L5 am 11.07.93

-aktuell Osteochondrose und Spondylarthrose L4/L5

3.Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11)

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

4. Unspezifisches Cervikalsyndrom

5.Adipositas Grad I (BMI = 30 kg/m2)

6. Anamnestisch Migräne


    Der Kläger habe im Januar 1987 einen ersten Arbeitsunfall erlitten, als er von einem Gerüst gestürzt sei und sich dabei eine LWS-Kontusion zugezogen habe. Später sei die Diagnose eines radikulären Reizsyndroms L5 links gestellt worden, welches unter konservativer stationärer Therapie vollständig remittiert sei. Erst im März 1993 sei es zu einem Rezidiv des radikulären Syndroms gekommen, welche eine Diskushernienoperation L4/L5 notwendig gemacht habe, wonach der Kläger aber wieder beschwerdefrei geworden sei und seine Arbeit auf dem Bau zu 100 % habe aufnehmen können. Der Arbeitsunfall vom 5. September 1997 habe dagegen einen deutlich ungünstigeren Verlauf gehabt. Durch eine Kontusion und Quetschung der linken Hand habe der Kläger eine Scaphoidfraktur erlitten, welche zunächst konservativ behandelt worden sei. Wegen fehlender Konsolidation nach 12 Wochen Gipsbehandlung sei im Januar 1998 eine Matti Russe-Plastik durchgeführt worden, wonach aber starke Schmerzen und eine Kraftlosigkeit der linken Hand persistierten. Auch eine stationäre Behandlung in A.___ Ende 1998 habe daran nichts ändern können. Erschwerend sei damals auch die sehr ablehnende Haltung des Klägers festgehalten worden, welche im Rahmen einer Anpassungsstörung interpretiert worden sei und zur Aufnahme einer psychiatrischen Gesprächstherapie geführt habe. Wegen einer zunehmenden Schwäche- und Gefühlsstörung im Bereich der linken Hand sei ab September 1999 eine chirurgische Behandlung in der Wiederherstellungschirurgie des B.___ durchgeführt worden.

    Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Kläger aus somatisch-rheumatologischer Sicht für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne Einsatz der linken Hand zu 70 % restarbeitsfähig. Aufgrund der psychiatrischen Komorbidität bestehe aber insgesamt nur noch eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass seit dem letzten Eingriff im September 1999 die Arbeitsfähigkeit des Klägers auch in einer angestammten [richtig wohl: angepassten] Tätigkeit nur noch 70 % betrage. Die psychiatrische Komorbidität im Sinne der jetzt vorliegenden mittelgradigen depressiven Episode habe sich vermutlich später entwickelt. In einem psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 2002 sei eine maximale Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert worden. Aktuell bestehe rein aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne längere Zwangshaltungen und ohne repetitives Heben und Tragen von schweren Lasten. Bei sämtlichen Arbeiten ohne stärkere motorische oder feinmotorische Belastungen der linken Hand oder des linken Armes, bei denen eine rein zudienende Funktion der linken Hand bestehe, betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 30 %. In Frage kämen leichtere Arbeiten in Kontrollfunktionen bzw. in der Maschinenbedienung.

3.2.2    Auf Nachfrage der IV-Stelle führte das Z.___ am 13. Juni 2006 (Urk. 11/96) ergänzend aus, aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten und der Anamnese sei anzunehmen, dass die Restarbeitsfähigkeit von 50 % ab Ende 2002 verwertbar gewesen sei.

3.2.3    Am 21. Juni 2006 (Urk. 11/98) hielt das Z.___ sodann fest, es sei retrospektiv überhaupt nicht möglich zu sagen, ob der Kläger im Dezember 2002 aus psychiatrischer Sicht zu 70 % oder zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Dementsprechend könne nicht festgelegt werden, in welchem Zeitpunkt sich die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verschlechtert habe.

3.3    Die Ärzte der A.___ hielten im Austrittsbericht vom 24. Dezember 1998 (Urk. 11/4/4) über den stationären Aufenthalt vom 11. November bis zum 16. Dezember 1998 fest, psychisch habe der Kläger eine Anpassungsstörung mit dysphorischer Haltung und Vorwürfen gegen alle behandelnden Ärzte entwickelt. Er fordere absolut die Wiederherstellung seiner Gesundheit, delegiere die Verantwortung an die Ärzte, könne sich nicht auf ein verändertes Leben mit gewissen Behinderungen und Beschwerden einstellen. Sein Verhalten entspreche einer Symptomausweitung. Diese Ausführungen bestätigte die A.___ im Bericht an die IV-Stelle vom 9. April 1999 (Urk. 11/11). Der Kläger habe sich während des stationären Aufenthaltes in der Klinik als sehr gering belastbar und an seiner starren Handgelenksschiene festhaltend erwiesen. Da er nicht bereit sei, einen Berufswechsel durchzuführen und eine vollständige Wiederherstellung seiner Gesundheit fordere, sei eine berufliche Neuorientierung kaum realisierbar. In behinderungsangepassten Tätigkeiten sei ein ganztägiger Arbeitseinsatz unter Umständen mit gelegentlichen kurzen Pausen (insgesamt ca. eine Stunde pro Tag) möglich.

3.4

3.4.1    Laut dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an die IV-Stelle vom 2. Dezember 1999 (Urk. 11/28) besteht beim Kläger ein depressives Zustandsbild, reaktiv auf einen langwierigen Heilungsverlauf sowie aktuelle psychosoziale Belastung. Seit dem Unfall vom 5. Juli 1997 leide er unter Schmerzen an der linken Hand und am linken Ellenbogen. Im Juli 1999 habe er sich zu Dr. C.___ in Behandlung begeben. Am Ende des Kosovokrieges im August 1999 sei ausserdem sein Haus im D.___ abgebrannt. Der Kläger habe dadurch seine Lebensperspektive verloren, da er viel Arbeit und Geld in dieses Haus gesteckt habe. Seine Eltern hätten fliehen müssen und lebten seither in schwierigen Verhältnissen bei der Schwester in E.___. Das depressive Zustandsbild habe sich durch das Ereignis im D.___ verschlechtert.

3.4.2    Im zu Händen des Rechtsvertreters des Klägers verfassten Bericht vom 11. November 2002 (Urk. 11/56) hielt Dr. C.___ fest, der Kläger leide unter einem mittelschweren depressiven Zustandsbild. Die psychosoziale Belastung habe sich im Verlauf wenig geändert. Der Kläger fühle sich vom Arbeitsmarkt als funktioneller Einhänder abgelehnt. Die Situation in seiner Heimat habe sich ebenfalls nicht verändert, das niedergebrannte Dorf mit dem Haus des Klägers sei nicht wieder aufgebaut worden. Aus rein psychiatrischer Sicht müsse von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden.

3.4.3    Am 25. September 2008 (richtig: 2009) (Urk. 2/18) hielt Dr. C.___ zu Händen des Rechtsvertreters des Klägers fest, er habe den Kläger erstmals am 21. Juli 1999 zu einer Konsultation gesehen. Der Kläger habe damals ein depressives Zustandsbild gezeigt. Da er den Kläger vor dem 21. Juli 1999 nicht behandelt habe, könne er bezüglich des Zustandes im Juni 1999 keine dokumentierten Aussagen machen. Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass sich das depressive Zustandsbild nicht innerhalb eines Monates entwickelt, sondern mit grösster Wahrscheinlichkeit schon über eine längeren Zeitraum bestanden habe, unter anderem auch weil die auslösenden Faktoren (Unfall/Ereignisse im D.___) eindeutig auf einen früheren Zeitpunkt zu datieren seien.

3.5    Laut dem Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2002 (Urk. 11/61) besteht beim Kläger eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23). Schon in der psychiatrischen Abklärung und Behandlung in A.___ sei die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt worden. Der Kläger sei dort durch eine dysphorisch missmutige Grundstimmung und innere Spannung aufgefallen. Die Feststellung der Klinik A.___, wonach eine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne nicht vorliege, könne nicht mehr aufrechterhalten werden. Das von Dr. C.___ beschriebene psychische Zustandsbild lasse sich bestätigen. Allerdings kämen die klassischen depressiven Symptome (Antriebslosigkeit, Lust- und Freudlosigkeit, Schuldgefühle, negative Denkweise, etc.) weniger zum Vorschein, dafür aber atypische Syndrome wie Spannung, Sorgen, Verzweiflung, Ärger und Wut mit aggressiven Ausbrüchen. Mit grossen Sorgen blicke der Kläger in die Zukunft, die er dramatisiere und schwarz male. Die Furcht, die Machtposition in der Familie zu verlieren, sei gross, und verunmögliche ihm das vernünftige Denken über seine reale Situation. Der Kläger verhalte sich jetzt so, als ob er keine gesunden Hände mehr habe und gar nichts machen könne. Aus psychischen Gründen allein lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestätigen.

3.6    Gemäss der Einschätzung von Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 27. Juni 2006 (Urk. 11/102/5) kann aufgrund der diversen Stellungnahmen des Z.___ davon ausgegangen werden, dass der Kläger vom 5. September 1997 bis zum 31. Dezember 2002 zu 100 % arbeits- und erwerbsunfähig gewesen ist und seit dem 1. Januar 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit besteht.


4.

4.1    Weder die derzeit gültige Bestimmung von Art. 23 lit. a BVG noch die bis Ende 2004 gültig gewesene Fassung unterscheiden danach, ob die Invalidität durch verschiedene Ursachen eingetreten ist oder lediglich durch eine einzige. Diese Frage ist im Rahmen von Art. 23 lit. a BVG nicht relevant. Erheblich ist zum einen, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während eines laufenden Versicherungsverhältnisses eingetreten ist und zum anderen, dass der Invaliditätsgrad mindestens 40 % (Art. 23 lit. a BVG) bzw. 50 % (Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) beträgt. Im Gegensatz zur Verschlechterung aus gleicher medizinischer Ursache stellt jedoch die nachträgliche Exazerbation aufgrund einer neu hinzutretenden Gesundheitsbeeinträchtigung einen neuen Versicherungsfall dar. Es ist vorliegend nicht entscheidend, ab welchem Zeitpunkt die psychische Störung latent vorhanden war, sondern es ist im Rahmen von Art. 23 BVG die Frage zu prüfen, wann die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eingetreten ist. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, ohne die nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses hinzugetretenen psychischen Beeinträchtigungen hätte sich der Gesundheitszustand analog der Feststellungen der SUVA soweit verbessert, dass der Invaliditätsgrad nur noch 34 % betragen würde.

4.2    Die SUVA verneinte im Einspracheentscheid vom 27. Februar 2004 (Urk. 11/69 E. 3) nicht nur die Adäquanz zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden, sondern sie stellte darüber hinaus in Frage, ob die psychischen Beschwerden überhaupt auf eine Fehlverarbeitung des Unfalles zurückzuführen seien oder ob nicht im Brand des Hauses im D.___ der Auslöser zu sehen sei, durch welchen der Kläger seine Lebensperspektive verloren habe. Tatsächlich haben die Ärzte der A.___ im Rahmen des stationären Aufenthaltes vom 11. November bis zum 16. Dezember 1998 eine Anpassungsstörung mit dysphorischer Haltung und Vorwürfen gegen alle behandelnden Ärzte festgestellt. Der Kläger fordere absolut die Wiederherstellung seiner Gesundheit, delegiere die Verantwortung an die Ärzte und könne sich nicht auf ein verändertes Leben mit gewissen Behinderungen und Beschwerden einstellen. Sein Verhalten entspreche einer Symptomausweitung (Urk. 11/4/4). Eine eigentliche psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnten die Ärzte der A.___ aber nicht feststellen und der Kläger befand sich auch nicht in psychiatrischer Behandlung. Aus dem Bericht der die Unfallverletzungen behandelnden Ärzte der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des B.___ vom 28. Juli 1999 (Urk. 11/22) ergibt sich, dass der Kläger durch eine relativ fordernde Haltung aufgefallen ist. Als man mit ihm eine Operation besprochen und einen kurzfristigen Termin vorgeschlagen habe, habe er diesen zum aktuellen Zeitpunkt strikte abgelehnt. Er müsse für einen Monat in die Ferien, da er schon lange nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei. Aus den Angaben von Dr. C.___ geht sodann hervor, dass zwar ein depressives Zustandsbild beim Kläger bereits bei Aufnahme der Behandlung im Juli 1999 vorhanden gewesen ist. Die entscheidende Verschlechterung hat aber erst mit dem Brand des Hauses im D.___ im August 1999 stattgefunden, durch welchen der Kläger seine Lebensperspektive verloren hat (Urk. 2/18, Urk. 11/28, Urk. 11/56).

4.3    Insgesamt lässt sich damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass zwischen der während dem Versicherungsverhältnis auf den Arbeitsunfall vom 5. September 1997 zurückzuführenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der später bestehenden psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Weder hat sich der Kläger bis Ende Juni 1999 - d.h. während der Zeit, als er bei der Beklagten für das Risiko Invalidität noch versichert war (Art. 10 Abs. 3 BVG) - in psychiatrische Behandlung begeben noch ist ihm aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Es wird vielmehr aus den Akten deutlich, dass erst durch den Brand des Hauses im D.___ im August 1999 eine relevante Verschlechterung des psychischen Zustandes eingetreten ist, womit eine zuvor bestehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % aus psychischen Gründen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

4.4    Demzufolge kann einzig die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 34 % dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten zugerechnet werden, was aber für sich allein keine Leistungspflicht der Beklagten auszulösen vermag.


5.    Zusammenfassend ist die Klage demnach abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

- Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger