Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
BV.2012.00064 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 29. September 2014
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Schoch
advokaturbüro kernstrasse
Kernstrasse 8/10, Postfach 1149, 8026 Zürich
gegen
Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei Mediation
Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1968 geborene X.___ war bis am 30. Juni 2005 bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich (heute: Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur, nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert. Mit von der Arbeitgeberin am 28. Mai 2005 und von der Versicherten am 5. Juni 2005 unterzeichneter Austrittsmeldung wurde der Sammelstiftung mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2005 ende und der Vorsorgeschutz durch Errichtung einer Freizügigkeitspolice sicherzustellen sei (Urk. 24/17). Die Sammelstiftung liess X.___ daraufhin mit Schreiben vom 7. Juni 2005 wissen, ihre Freizügigkeitsleistung betrage per 30. Juni 2005 Fr. 53‘200.60. Diese Freizügigkeitsleistung werde zur Erstellung einer Freizügigkeitspolice verwendet, die ihr separat zugestellt werde (Urk. 24/17). Am 5. Juli 2005 wurde mit der Freizügigkeitsleistung von Fr. 53'201.-- die Freizügigkeitspolice Nr. 1.318174 der Winterthur Leben mit Versicherungsbeginn 30. Juni 2005 erstellt (Urk. 24/17).
1.2 Mit Verfügung vom 20. Juli 2006 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 18/6/4). Am 15. August 2006 informierte X.___ die Sammelstiftung, dass ihr mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei und bat um Prüfung, welche BVG-Leistungen im Invaliditätsfall ausgerichtet werden könnten (Urk. 2/5/1). Am 16. September 2006 teilte die Winterthur Leben X.___ mit, das Todesfallkapital ihrer Freizügigkeitspolice belaufe sich im Jahr 2006 auf Fr. 54‘646.--, das Altersguthaben per 15. September 2006 auf Fr. 54‘369.05 (Urk. 18/1). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 ersuchte Z.___, Mitarbeiter des A.___, im Namen von X.___ die Winterthur Leben um Auflösung der Freizügigkeitspolice und Ausrichtung des Guthabens auf das Konto Nr. 16 1.071.622.13 lautend auf A.___ bei der B.___ Kantonalbank (Urk. 18/6/1). Diesem Schreiben lag eine Vollmacht zugunsten von A.___ vom 12. Oktober 2006 (Urk. 18/6/2) und das von der Winterthur Leben zugestellte Formular betreffend Auflösung der Freizügigkeitspolice (Urk. 18/6/3) bei. Die Vollmacht und das Formular waren von X.___ unterzeichnet und mit einem Stempel des italienischen Konsulats versehen. Die Winterthur Leben löste die Freizügigkeitspolice von X.___ am 23. Oktober 2006
auf und überwies das Altersguthaben von Fr. 54‘470.90 auf das Konto
Nr. 16 1.071.622.13, lautend auf A.___, 8005 Zürich, bei der B.___ Kantonalbank (Urk. 18/7 und Urk. 12/3).
Z.___ verwendete in der Folge die ausbezahlte Summe für seine eigenen Zwecke. Er richtete X.___ jedoch monatliche Zahlungen in Höhe von Fr. 812.-- aus (vgl. Klage vom 14. Juli 2012, Urk. 1 S. 7, Schreiben von Z.___ vom 14. Juli 2009, Urk. 2/6/4, Einvernahme von Z.___ vom 5. Mai 2009, Urk. 2/7/18 Ziffer 69, und Einvernahme von X.___ vom 16. Juli 2009, Urk. 18/5).
1.3 Nachdem die monatlichen Zahlungen von Z.___ im Mai 2009 ausgeblieben waren (Urk. 18/5) und gegen diesen ein Strafverfahren eröffnet worden war, wandte sich X.___ an die Sammelstiftung und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente. Die Sammelstiftung teilte X.___ am 20. Juli 2010 mit (Urk. 2/6/6), dass sie den per 30. Juni 2005 durchgeführten Austritt rückgängig mache und richtete ihr mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine Invalidenrente von jährlich Fr. 16‘843.-- respektive ab 1. Januar 2010 von jährlich Fr. 17‘198.-- und ab 1. Januar 2011 von jährlich Fr. 17‘238.-- aus (Leistungsabrechnung vom 5. August 2010, Urk. 2/6/7/4 sowie Schreiben vom 19. November 2010, Urk. 2/6/7/3). X.___ ersuchte die Sammelstiftung zudem um Bestätigung, dass ihre künftige Altersrente ohne Berücksichtigung der erfolgten Kapitalauszahlung berechnet werde (Schreiben vom 4. Mai 2012, Urk. 2/6/2), was diese ablehnte (unter anderem Schreiben vom 11. Mai 2012, Urk. 2/6/1).
2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2012 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Sammelstiftung und beantragte:
„1. Die Beklagte sei anzuweisen, dem Freizügigkeitskonto der Klägerin betreffend Altersvorsorge (Vertrags-Nr. 1/94719.1/KL – Y.___ Nr.) Fr. 54‘470.90 zuzüglich gesetzliche und reglementarisch- statutarische Verzinsung gutzuschreiben, sodass die Klägerin bei Einritt des Pensionsalters betreffend ihren Anspruch auf Altersrente so gestellt ist, als ob eine Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens in bezeichneter Höhe an einen unberechtigten Dritten (Z.___) am 23. Oktober 2006 nicht stattgefunden hätte.
In diesem Sinne sei die Beklagte zudem zu verpflichten, der Klägerin bei Eintritt des Pensionsalters eine Altersrente aus BVG in der Höhe, welche sich ergäbe, wenn die Auszahlung von Fr. 54‘470.90 an einen unberechtigten Dritten (Z.___) am 23. Oktober 2006 nicht stattgefunden hätte, gemäss gesetzlichen und statutarisch- reglementarischen Vorgaben zu bezahlen.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Auszahlung von Fr. 54‘470.90 an einen unberechtigten Dritten (Z.___) am klägerischen Anspruch betreffend das aufgrund ihrer gesamten Arbeitstätigkeit erworbene Vorsorgeguthaben (Stammrecht) und ihres darauf beruhenden Altersrentenanspruch ab Eintritt des Pensionsalters (Ziffer 18 des Vorsorgereglements) nichts geändert hat bzw. die Klägerin nach wie vor die Ansprüche betreffend Vorsorgeguthaben und Altersrente gegenüber der Beklagten besitzt, welche Bestand hätten, wenn die Auszahlung vom 23. Oktober 2006 nicht stattgefunden hätte.
3. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, der Klägerin den Schaden von Fr. 24‘256.90 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 12. April 2011 zu ersetzen.
4. Kosten und Entschädigung zu Lasten der Beklagten.“
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. November 2012 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin (Urk. 17).
Mit Replik vom 28. Februar 2013 (Urk. 23) liess die Klägerin ergänzend beantragen, dass sie nicht nur bei Eintritt des Pensionsalters so zu stellen sei, wie wenn die Auszahlung an den unberechtigten Dritten nicht erfolgt sei, sondern rückwirkend per 1. Mai 2006 (Antrag 1 erster Absatz), dass die Invalidenrente gemäss den gesetzlichen Grundlagen und den Reglementen der Beklagten rückwirkend per 1. Mai 2006 anzupassen sei (Antrag 1 zweiter Absatz) und dass festzustellen sei, dass die Auszahlung an den unberechtigten Dritten bezüglich Rentenanspruch betreffend Invalidität und Altersvorsorge nichts geändert habe (Antrag 2).
Die Beklagte schloss mit Duplik vom 26. April 2013 (Urk. 29) auf Abweisung der Klage, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die Duplik wurde der Klägerin am 27. Juli 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Der Vorsorgeschutz kann durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten werden (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV).
1.3 Muss eine Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen notwendig ist (Art. 3 Abs. 2 FZG).
2.
2.1 Zur Begründung ihrer Klage bringt die Klägerin zunächst vor, sie sei bis 30. Juni 2005 bei der Boutique Y.___ angestellt und dadurch bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen. Mit Verfügung vom 20. Juli 2006 sei ihr rückwirkend per 1. Mai 2006 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. In der Folge habe sie sich - so die Klägerin weiter - an den ehemaligen Leiter des Patronatos A.___, Z.___, gewandt, damit er ihr zu einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge verhelfe. Bei einem Treffen mit Z.___ habe sie ein Vollmachtsformular sowie ein leeres Auszahlungsantragsformular blanko unterzeichnet. Mit diesen Formularen sei es Z.___ daraufhin gelungen, die Auflösung der nach Austritt aus der Beklagten errichteten Freizügigkeitspolice und die Auszahlung des Altersguthabens in Höhe von Fr. 54'470.90 auf ein auf ihn lautendes Bankkonto zu erwirken. Die Auszahlungsanzeige habe er vor deren Eingang bei der Klägerin abgefangen. Sodann habe Z.___ ab November 2006 monatliche Zahlungen in Höhe von Fr. 812.-- an die Klägerin getätigt und ihr vorgegaukelt, es handle sich dabei um von der Beklagten ausgerichtete Rentenleistungen. Zu diesem Zweck habe er auch gefälschte Rentenbescheinigungen der Beklagten angefertigt und diese der Klägerin zukommen lassen. Nachdem die Zahlungen ab Mai 2009 ausgeblieben seien, habe sie erfahren, dass die monatlichen Betreffnisse nicht von der Beklagten stammten, dass ihr Altersguthaben an Z.___ ausgerichtet und von ihm zum Teil für eigene Bedürfnisse verwendet worden sei. Ein von ihr mandatierter Rechtsanwalt habe daraufhin erreicht, dass die Beklagte den per 31. Mai 2005 erfolgten Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung rückgängig gemacht und ihr ab 1. Mai 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Invalidenrente von jährlich Fr. 16'843.-- ausrichte, welche per 1. Januar 2010 und per 1. Januar 2011 an die Preisentwicklung angepasst worden sei und sich nun auf einen jährlichen Betrag von Fr. 17'238.-- belaufe. Im Hinblick auf die Altersrente, welche die Invalidenrente bei Eintritt ins Pensionsalter ablöse, weigere sich die Beklagte indes, das im Zeitpunkt des Austritts vorhandene Altersguthaben der Klägerin wieder gutzuschreiben, was eine Verringerung der Anwartschaft auf eine Altersrente zur Folge habe. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, das Altersguthaben sei zu Unrecht an Z.___ ausbezahlt worden; zum einen sei eine Barauszahlung im Invaliditätsfall von vornherein unzulässig und zum anderen sei Z.___ zur Entgegennahme der fraglichen Geldleistung erkennbar nicht legitimiert gewesen. Entsprechend sei die Beklagte zu verpflichten, sie so zu stellen, wie wenn das Altersguthaben nicht ausbezahlt worden wäre; dies schliesse auch Ersatz für die von der Rechtsschutzversicherung übernommenen Anwaltshonorare ein (Urk. 1 und 23).
2.2 Die Beklagte führt dazu aus, entgegen der Darstellung der Klägerin habe diese eine auf die A.___ lautende Vollmacht zum Zwecke der Auflösung der Freizügigkeitspolice und Barauszahlung des Altersguthabens unterzeichnet. In der Folge sei das Altersguthaben von Fr. 54'470.90 zulässigerweise und korrekt auf das im Auszahlungsantrag genannte Bankkonto ausbezahlt worden. Der Beklagten könne in diesem Zusammenhang kein Vorwurf gemacht werden; sämtliche von der Klägerin herangezogenen Ansprüche seien zu verneinen. Von Juni 2007 bis Ende April 2009 habe Z.___ an die Klägerin gesamthaft einen Betrag von Fr. 21'087.10 geleistet, was für die Beurteilung der Klage entgegen der Auffassung der Klägerin wesentlich sei. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften sei die Beklagte verpflichtet gewesen, der Klägerin eine Invalidenrente auszurichten. Üblicherweise sei in einem solchen Fall die Austrittsleistung insoweit zurückzuerstatten, als dies für die Ausrichtung der Invalidenleistung notwendig sei. Vorliegend werde der Klägerin eine Rente ausbezahlt, welche der im Zeitpunkt des Beginns der Erwerbsunfähigkeit versicherten reglementarischen Leistung entspreche. Mit Blick auf die Invalidenleistung erübrige sich daher eine Rückerstattung der Austrittsleistung. Soweit das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich versichert sei, sei der Bezug des Altersguthabens aus einer Freizügigkeitspolice im Invaliditätsfall zulässig. Um erneut das volle Altersguthaben zu erreichen, müsste die Klägerin die Freizügigkeitsleistung indes wieder einzahlen. Bei Beginn der Invalidenleistungen sei wegen des Fehlens der Leistung aus der Freizügigkeitspolice kein Altersguthaben vorhanden gewesen. Daher sei für die Altersleistung eine entsprechende Vorsorgelücke entstanden; per 31. Juli 2012 wäre ein Betrag von Fr. 63'133.70 erforderlich gewesen, um diese zu schliessen. Dass eine Vorsorgelücke entstanden sei, könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden; es treffe sie im Zusammenhang mit dem von Z.___ verursachten Schaden kein Verschulden. Im übrigen sei der Schaden geringer als von der Klägerin behauptet; so seien die an sie geflossenen Beträge anzurechnen und die Honorare der Rechtsvertretung seien von einem Rechtschutzversicherer übernommen worden (Urk. 17 und 29).
3.
3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin durch ihre Anstellung bei der Y.___ im Rahmen des Kollektivvertrages Nr. 1/94719.1 bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Mit von der Arbeitgeberin am 28. Mai 2005 und der Klägerin am 5. Juni 2005 unterzeichneter Austrittsmeldung wurde der Beklagten mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2005 ende und der Vorsorgeschutz durch Erstellung einer Freizügigkeitspolice bei der Winterthur sicherzustellen sei (Urk. 24/17 [Kopie Austrittsmeldung zum Vertrag Nr. 1/94719 enthalten in Sammelbeilage 17 zur Replik]). In der Folge wurde die Freizügigkeitspolice Nr. 1.318174 der Winterthur Leben (heute AXA Leben AG, Firmennummer CHE-103.137.179) mit Versicherungsbeginn 30. Juni 2005 am 5. Juli 2005 erstellt und der Klägerin mit Begleitschreiben vom selben Tag zugestellt (Urk. 24/17 [Kopie Freizügigkeitspolice Nr. 1.318174 sowie Kopie Begleitschreiben vom 5. Juli 2005 enthalten in Sammelbeilage 17 zur Replik]).
Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Klägerin, über den Inhalt der Freizügigkeitspolice sei keine Einigung erzielt worden, geht fehl. Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung zu überweisen (Art. 4 Abs. 1 und 2 FZG). Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) wird der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten. Als Freizügigkeitspolicen gelten besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall (Art. 10 Abs. 2 Ingress FZV). Da BVG und FZG die Erhaltung des Vorsorgeschutzes bloss unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen (Art. 27 BVG, Art. 4 FZV, Art. 10 bis 19 FZV) vorschreiben, die betreffenden Versicherungsverhältnisse indes als solche nicht regeln, gilt vorbehältlich der genannten Sondervorschriften das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; Urteil des Bundesgerichts 9C_479/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 12 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer, wenn der Inhalt der Police mit den getroffenen Vereinbarungen nicht übereinstimmt, binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu verlangen, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm genehmigt gilt. Da die Klägerin innert Frist keine Berichtigung der Freizügigkeitspolice Nr. 1.318174 verlangte - solches macht sie auch nicht geltend -, hat sie deren Inhalt, nämlich eine Kapitalversicherung mit Zusatzversicherung für den Todesfall, genehmigt. Die Austrittsleistung der Klägerin wurde demnach weisungsgemäss zur Errichtung der Freizügigkeitspolice Nr. 1.318174 verwendet, wobei die Winterthur Leben als Versicherer fungierte. Im Zusammenhang mit dem Austritt der Klägerin im Jahr 2005 kann der beklagten Vorsorgeeinrichtung daher nichts vorgeworfen werden.
3.2 Mit Verfügung vom 20. Juli 2006 wurde der Klägerin mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 18/6/4); dabei ging die IVStelle davon aus, dass die Klägerin im Mai 2005 arbeitsunfähig geworden war, weshalb sie auf diesen Zeitpunkt das Wartejahr im Sinne von Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung eröffnet hat.
Nach Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge. Gestützt auf die Feststellungen der Invalidenversicherung anerkannte die beklagte Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom 20. Juni 2010 im vorliegenden Fall, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit bei ihr versichert war und deshalb Anspruch auf die reglementarischen Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge hat (Urk. 2/6/6). In der Folge wurde ihr rückwirkend ab 1. Mai 2006 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge von jährlich Fr. 16'843.-- ausgerichtet (Urk. 2/6/7/4 und 18/8). Die jährliche Invalidenleistung wurde per 1. Januar 2010 auf Fr. 17'198.- (Urk. 2/6/7/4) und per 1. Januar 2011 auf Fr. 17'238.-- erhöht (Urk. 2/6/7/3).
Gemäss Ziffer 21.3 des Vorsorgereglements der Beklagten in Verbindung mit Ziffer 2.2.1 des für den Vertrag Nr. 1/94719 gültigen Vorsorgeplans ergibt sich die Höhe der vollen jährlichen Invalidenrente bei einer Wartefrist von 24 Monaten aus der Höhe des im Pensionsalter voraussichtlich vorhandenen Alterskapitals ohne künftige Zinsen und dem gesetzlichen Umwandlungssatz, wobei die Mindesthöhe der gesetzlichen Invalidenrente entspricht, die sich aus dem vorhandenen Altersguthaben gemäss BVG-Schattenrechnung im Zeitpunkt des BVG-Rentenanspruchs und den zukünftigen Altersgutschriften (ohne Zins) für die bis zum Pensionsalter fehlenden Jahre basierend auf der BVG-Skala sowie dem versicherten BVG-Lohn und der Anwendung des vom Bundesrat für die Altersrente festgelegten Umwandlungssatzes ergibt (Urk. 2/8). Im Zusammenhang mit der Bemessung der Invalidenrente handelt es sich beim Alterskapital demnach nicht um tatsächlich vorhandenes Vermögen, sondern lediglich um eine rechnerische Grösse, was die Klägerin zu verkennen scheint. Im Pensionsalter (1. November 2032) wäre voraussichtlich ein Alterskapital in der Höhe von Fr. 247'709.-- vorhanden gewesen (Austrittsleistung per 30. Juni 2005 von Fr. 53'201.--, Sparbeiträge in jährlicher Höhe von Fr. 4'822.50 für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Oktober 2012, Sparbeiträge in jährlicher Höhe von Fr. 7'233.75 für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Oktober 2022, Sparbeiträge in jährlicher Höhe von Fr. 8'680.50 für die Zeit vom 1. November 2022 bis 31. Oktober 2032). Bei einem Umwandlungssatz von 6,8 % resultiert eine jährliche Rentenleistung von rund Fr. 16'844.--. Indem die Beklagte der Klägerin ab 1. Mai 2006 eine auf einer jährlichen Rentenleistung von Fr. 16'843.-- beruhende Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ausrichtete (wobei es sich bei der Abweichung von einem Franken wohl um eine Rundungsdifferenz handelt), ist nicht ersichtlich, inwiefern und aus welchem Grund die Klägerin eine höhere Leistung zugute haben sollte, zumal der Berechnung der Rente auch die an die Freizügigkeitseinrichtung übertragene Austrittsleistung als Altersguthaben zugrundegelegt wurde. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass im Reglement eine Wartefrist von 24 Monaten vorgesehen ist, was nach versicherungsmathematischen Grundsätzen höhere Rentenbetreffnisse zur Folge hat. Da die reglementarische Wartefrist von 24 Monaten im Bereich der obligatorischen Leistungen indes nur dann zulässig ist, solange ein Versicherter Lohn- oder Taggeldzahlungen erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG) und die Klägerin ab 1. Mai 2006 weder Lohn- noch Taggeldzahlungen erhalten hat, anerkannte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Rentenleistungen bereits ab 1. Mai 2006, ohne dass sie die Rentenleistungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt hätte, obschon das der Bemessung zugrundeliegende voraussichtliche Altersguthaben über demjenigen lag, welches nach Art. 24 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 15 und 16 BVG der Berechnung der BVG-Invalidenrente mindestens zugrundezulegen gewesen wäre. Soweit die Klägerin höhere Invalidenleistungen verlangt als ihr die Beklagte bereits ausrichtet, erweist sich die Klage daher als unbegründet und ist abzuweisen.
3.3 Da die Beklagte der Klägerin ungekürzte Invalidenleistungen ausrichtet, obwohl ihr die Austrittsleistung nicht zurückerstattet worden ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 FZG), ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte verpflichtet werden könnte, die Austrittsleistung zurückzufordern.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung aus Freizügigkeitspolicen an Versicherte, die eine volle Invalidenrente der Invalidenversicherung beziehen, zulässig ist, sofern das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich versichert ist (Art. 16 Abs. 2 FZV). Vor dem Hintergrund, dass Leistungen aus Freizügigkeitskonten und -policen nicht unter das BVG fallen (BGE 134 V 182 E. 4.4), erweist sich diese Regelung als konsistent. Vorliegend bestand eine zusätzliche Versicherung für das Todesrisiko, nicht jedoch eine solche für das Invaliditätsrisiko (Urk. 24/17 [Kopie Freizügigkeitspolice Nr. 1.318174], 2/8 [Allgemeine Bestimmungen für die Freizügigkeitspolice, Ausgabe 2005]). Entsprechend stand der vorzeitigen Auszahlung des Alterskapitals auf Begehren der Versicherten hin nichts entgegen (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 7B.22/2005 vom 21. April 2005 E. 3.2 und 5A_816/2009 vom 3. März 2010 E. 3; Geiser/Senti, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Art. 5 FZG N 19). Nach ihrer eigenen Darstellung hat die Klägerin ein Vollmachtsformular sowie das Formular zur Auszahlung des Alterskapitals aus der Freizügigkeitspolice blanko unterschrieben (vgl. Urk. 24/13). Soweit die Klägerin die Auszahlung des Alterskapitals zu Gunsten von Z.___ nicht erwirken wollte, liegt ein Blankettmissbrauch vor, und es stellt sich die Frage, ob die Winterthur Leben als Freizügigkeitseinrichtung annehmen durfte, dass der von der Klägerin erweckte Rechtsschein der wahren Sachlage entspreche, mithin ob sie als gutgläubig behandelt werden kann (BGE 88 II 422 E. 2d). Dabei gilt, dass das Dasein des guten Glaubens vermutet wird (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Wenn der Dritte die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit indes vermissen lässt, kann er sich nicht darauf berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Die Beweislast, dass der Dritte die gebotene Aufmerksamkeit vermissen liess, obliegt dem Aussteller des Blanketts. Dieser hat die Umstände nachzuweisen, aus denen er die mangelnde Aufmerksamkeit ableitet. Das Mass der gebotenen Aufmerksamkeit und die Frage, inwieweit der Dritte ihr nachgekommen ist, stellt dagegen eine Rechtsfrage dar; was dies im Einzelnen bedeutet, ist weitgehend eine Ermessensfrage (vgl. BGE 139 III 305 E. 3.2.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Winterthur Leben im Zeitpunkt der Auszahlung der Altersleistung nicht gutgläubig gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch keine Umstände ersichtlich, aus welchen geschlossen werden könnte, dass die Winterthur Leben die Aufmerksamkeit, welche von ihr verlangt werden durfte, hätte vermissen lassen. Der Vorsorgeschutz der Klägerin wurde durch eine Kapitalversicherung mit Zusatzversicherung für den Todesfall erhalten. Eine Rentenversicherung wurde nie abgeschlossen. Das Argument, das Ersuchen der Klägerin um Ausrichtung von Rentenleistungen hätte die Winterthur Leben stutzig machen müssen, geht daher von vornherein fehl. Die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung aus einer Kapitalversicherung beim Bezug einer ganzen Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung entspricht der gesetzlichen Ordnung und gehört zum üblichen Tagesgeschäft einer Freizügigkeitseinrichtung. Kein Anlass zum Misstrauen musste auch der Umstand geben, dass die vorgelegte Vollmacht und das Auszahlungsbegehren einer aus Italien stammenden Versicherten mit einem Stempel und einer Unterschriftsbeglaubigung durch das Italienische Generalkonsulat Zürich versehen waren, zumal weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Vorschrift ersichtlich ist, wonach die Unterschrift des Leistungsansprechers zu beglaubigen gewesen wäre. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, dass die unübliche Schreibweise der Abkürzung des A.___ im Zusammenhang mit dem bezeichneten Überweisungskonto auffällig gewesen wäre und Anlass zu weiteren Nachforschungen gegeben hätte. Vor dem Hintergrund, dass das A.___ seit vielen Jahren die Interessen von italienischen Migranten gegenüber der Freizügigkeitseinrichtung wahrgenommen hat, vom italienischen Arbeitsministerium beaufsichtigt und mitfinanziert worden ist (vgl. die staatsanwaltliche Einvernahme der Präsidentin des A.___ Schweiz als Auskunftsperson vom 22. Dezember 2009, Urk. 2/7/22 S. 2 ff.), durfte die Winterthur Leben sodann grundsätzlich auf die Seriosität des Repräsentanten dieser Organisation vertrauen (vgl. auch BGE 130 V 103 E. 3.4). Entsprechend ist die Winterthur Leben im Zusammenhang mit der Auszahlung der Altersleistung der Klägerin aus der Freizügigkeitspolice 1.318174 als gutgläubig zu betrachten. Da die Auszahlung der Altersleistung auf das bezeichnete Konto nicht zu beanstanden ist, würde eine Rückforderung der Austrittsleistung bereits an diesem Umstand scheitern.
Die von Art. 3 Abs. 2 FZG verlangte Rückerstattung der Austrittsleistung an die frühere Vorsorgeeinrichtung kann ausserdem selbst dann nicht erzwungen werden, wenn diese noch bei der neuen Vorsorgeeinrichtung liegen würde (Walser, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Art. 3 FZG N 8). In einem solchen Fall wäre die leistungspflichtige frühere Vorsorgeeinrichtung berechtigt, die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zu kürzen (Art. 3 Abs. 3 FZG).
3.4 Nach dem Gesagten besteht keine Grundlage, um die Beklagte zur Rückforderung der Austrittsleistung zu verpflichten. Sie kann daher auch nicht angehalten werden, dem Alterskonto der Klägerin neben den laufenden Altersgutschriften und den Zinsen (Art. 14 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]) das an die Freizügigkeitseinrichtung übertragene Alterskapital wieder gutzuschreiben. Soweit die Klage darauf abzielt, ist sie ebenfalls unbegründet und daher abzuweisen.
3.5 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Invaliditätsrentenanspruch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht durch einen Altersrentenanspruch abgelöst wird, wenn die versicherte Person die Altersgrenze erreicht (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 341, Rz. 930). Im Sinne der weitergehenden Vorsorge kann die Vorsorgeeinrichtung indes reglementarisch vorsehen, dass bei Erreichen des Rücktrittsalters die Invalidenrente durch eine Altersrente ersetzt wird, vorausgesetzt, dass durch die Altersrente die obligatorischen Mindestleistungen erbracht werden (Stauffer, a.a.O., Rz. 931). Dies ist vorliegend der Fall. In Ziffer 18.4 des Vorsorgereglements der Beklagten wird festgehalten, dass die Altersrente, falls sie eine laufende Invalidenrente ablöst, mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente ist (Urk. 2/8). Da die Klägerin erst im Jahre 2032 das Pensionsalter erreicht - und sich ihr Invaliditätsgrad bis dahin noch verändern kann -, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie ein aktuelles Feststellungsinteresse an der Höhe der Altersrente haben könnte. Insoweit ist auf die Klage von vornherein nicht einzutreten.
3.6 Wie bereits festgehalten, ist nicht ersichtlich, inwiefern der beklagten Vorsorgeeinrichtung ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden könnte. Damit fehlt es an einer Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 24'256.90 zuzüglich Verzugszins. Die Klage ist auch diesbezüglich abzuweisen.
3.7 Zusammenfassend ist die Klage, soweit darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1 Da § 33 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und der unterliegenden Klägerin keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contraria § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben.
4.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Vorliegend besteht keine Veranlassung, von den vorstehend dargelegten Grundsätzen abzuweichen, weshalb der obsiegenden Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Corinne Schoch
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler