Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2012.00066




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 5. März 2014

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid

rechtsanwälte.og42

Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen


gegen


Vorsorgestiftung der Y.___ AG

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler

Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen




weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Z.___

Beigeladene


2.    A.___

Beigeladene


beide vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Zürcher

Sonnenplatz 1, Postfach, 6020 Emmenbrücke 2





Sachverhalt:

1.    Am 8. August 2006 starb der 1953 geborene B.___ (Todesurkunde vom 10. August 2006, Urk. 9/2). B.___ sel. war im Zeitpunkt seines Todes bei der Vorsorgestiftung der Y.___ AG berufsvorsorgeversichert (Persönlicher Ausweis vom 28. Februar 2006, Urk. 2/6). Nach dem Hinschied von B.___ sel. machten sowohl X.___ wie auch die beiden Töchter des Verstorbenen, Z.___ und A.___ Anspruch auf das Todesfallkapital des Verstorbenen bei der Vorsorgestiftung der Y.___ AG geltend. Infolgedessen wurde von der Vorsorgestiftung der Y.___ AG Rechtsanwalt Peter Rösler mit der Abklärung des Leistungsfalls beauftragt. Am 29. März 2011 teilte Rechtsanwalt Peter Rösler der Vorsorgestiftung der Y.___ AG mit, dass keine Einigung zwischen X.___ und den beiden Töchtern von B.___ sel. habe erreicht werden können (Urk. 2/15).


2.    Am 19. Juli 2012 reichte X.___ Klage gegen die Vorsorgestiftung Y.___ AG ein und beantragte (Urk. 1):

    „1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin das Todesfallkapital von     B.___ (verstorben 8. August 2006) Fr. 141‘109.35 bzw. das     nach dem Beweisverfahren gerichtlich festgestellte Todesfallkapital     zuzüglich dem BVG-Verzugszins ab 8. August 2006 zu bezahlen.

2.    Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“

Mit Klageantwort vom 15. Oktober 2012 beantragte die Beklagte (Urk. 8):

    1.    Es seien A.___ und Z.___ zum Verfahren beizuladen.

2.    Die Beklagte anerkennt, den Betrag von Fr. 146‘538.40 zuzüglich Zins gemäss Art. 12 BVV2 seit 6. August 2006 der oder den Berechtigten auszurichten.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der unterliegenden Prätendenten.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 (Urk. 10) wurden Z.___ und A.___ zum Prozess beigeladen. Gleichzeitig wurde der Klägerin Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.

Die Beigeladenen reichten am 6. Februar 2013 eine Stellungnahme ein und beantragten (Urk. 17):

„1.Die Klage sei abzuweisen.

2.    Die Beklagte sei zu verpflichten, den beigeladenen Töchtern Frau Z.___ und Frau A.___ das Todesfallkapital von B.___ sel. von Fr. 146‘538.40 (Stand per 6. August 2006) zuzüglich Verzugszins gemäss Art. 7 FZV zu bezahlen.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin bzw. der Beklagten.“

Nachdem die Klägerin mit Replik vom 11. März 2013 (Urk. 21) an ihren Anträgen festgehalten hatte, verzichtete die Beklagte am 14. März 2013 auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 25) und die Beigeladenen am 27. März 2013 auf das Erstatten einer Stellungnahme zu Replik und Duplik (Urk. 28). Der Verzicht der Beigeladenen auf Stellungnahme wurde am 4. April 2013 den anderen Verfahrensbeteiligten mitgeteilt (Urk. 29).


3.Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 (überlebender Ehegatte) und 20 (Waisen) begünstigten Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:

    a.    natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse     unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten     fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft     geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer     Kinder aufkommen muss;

    b.    beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder     des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht     erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;

    c.    beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b:     die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im     Umfang:

        1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder

        2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.

1.2    Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 25 Abs. 1 ihres ab 1. Januar 2006 gültig gewesenen Reglements (Urk. 2/16) begünstigte Personen für die Auszahlung des Todesfallkapitals vorgesehen. Die dabei statuierte Regelung entspricht wörtlich derjenigen von Art. 20a Abs. 1 lit. a-c BVG.


2.

2.1    Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Klage vor (Urk. 1 und Urk. 21), sie habe Anspruch auf das Todesfallkapital von B.___ sel. bei der Beklagten, da sie in den letzten fünf Jahren vor dessen Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit ihm geführt habe. Zudem sei sie von ihm auch in erheblichem Masse unterstützt worden.

    Im Jahr 1999, als sie als Serviceangestellte im Restaurant C.___ in D.___ angestellt gewesen sei, sei B.___ sel. vermehrt als Gast ins Restaurant gekommen. Im April 2000 habe B.___ sel. ihr seine Liebe gestanden. Von diesem Zeitpunkt an hätten sie eine Liebesbeziehung geführt, in welcher sie fast die gesamte Freizeit miteinander verbracht hätten, und sie hätten sich Freunden und Familie als Paar vorgestellt. Bereits im Frühling habe sie B.___ sel. an diverse Familienfeste begleitet.

    Bevor sie im Juli 2001 ihre gemeinsame Wohnung im Restaurant E.___ in F.___ bezogen hätten, seien sie entweder gemeinsam in ihrer Wohnung oder in derjenigen von B.___ gewesen. Ihre beiden erwachsenen Kinder seien nach ihrem Umzug in ihrer bisherigen Wohnung in G.___ geblieben. Aus pragmatischen Gründen und mangels Notwendigkeit, da sie ohnehin am Ort des Restaurants steuerpflichtig gewesen sei, habe sie ihren Wohnsitz weiterhin in G.___ belassen. B.___ sel. habe nach Beendigung seiner Arbeit abends sowie am Wochenende im Restaurant mitgeholfen. Sie habe für B.___ sel. gekocht, geputzt, die Wäsche gemacht und administrative und finanzielle Angelegenheiten erledigt.

    Im Jahr 2000 sei sie an Brustkrebs erkrankt. Während ihres Spitalaufenthaltes und bei den späteren Bestrahlungen habe sie auf die volle Unterstützung von B.___ sel. zählen können. Sie und B.___ sel. hätten einzig nicht geheiratet, weil er nach seiner schmerzhaften Erfahrung der Scheidung nicht ein zweites Mal habe heiraten wollen. Auch nach dem Tod von B.___ sel. sei sie mit dessen Freunden und Familie in Kontakt geblieben.

2.2    Die Beklagte bringt vor (Urk. 8 und Urk. 25), es sei unstreitig, dass aus dem Tod von B.___ sel. ein Anspruch auf dessen Todesfallkapital bestehe. Dieses entspreche der Höhe des Altersguthabens beim Tode des Versicherten. Das angesparte Altersguthaben von B.___ sel. habe sich am 6. August 2006 auf Fr. 146‘538.40 belaufen. Die Ausführungen der Klägerin zum Verzugszins würden nicht bestritten. Weil mehrere Personen Anspruch auf das Todesfallkapital erheben würden, deren Ansprüche sich gegenseitig ausschlössen, sei mit der Beiladung der beiden Töchter von B.___ sel. sicherzustellen, dass sich alle Prätendenten am vorliegenden Klageverfahren beteiligen könnten.

2.3    Die Beigeladenen bringen zur Begründung ihres Anspruchs vor (Urk. 17, Urk. 18/2 und Urk. 28), sie bestritten, dass zwischen der Klägerin und B.___ sel. eine lang dauernde Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 BVG bestanden habe. Insbesondere könne der Beginn dieser „Gemeinschaft“ nicht hinreichend belegt werden. Die in der Klageschrift ausgeführte Begründung für das Vorliegen einer gefestigten Lebensgemeinschaft fusse einzig auf den Angaben und Behauptungen der Klägerin. Diese seien für sie nicht nachvollziehbar, da ebendiese Person ihnen gegenüber auch anderslautende Aussagen gemacht hätte. So habe die Klägerin ausgesagt, dass der Mietvertrag für das Restaurant E.___ in F.___ und die dazugehörige Wohnung nur gemeinsam auf ihren Namen und den Namen von B.___ sel. ausgestellt worden sei, weil der Mietvertrag für Wohnung und Restaurant nicht hätte getrennt werden können. Die Klägerin habe ihre Schriften denn auch weiterhin in G.___ belassen. Unter der Würdigung der gesamten Umstände sei nicht von einer Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG auszugehen. Selbst wenn eine solche im Laufe der Zeit vorgelegen hätte, hätte diese keinesfalls die geforderten fünf Jahre gedauert. Auch die alternative Anspruchsgrundlage, dass die Klägerin von B.___ sel. in erheblichem Masse unterstützt worden sei, sei nicht erfüllt. Sowohl die Klägerin wie auch B.___ sel. hätten für den eigenen Lebensbedarf aufzukommen vermocht. Damit hätten sie und nicht die Klägerin Anspruch auf das Todesfallkapital.


3.

3.1    Es steht fest und ist unbestritten, dass aus dem Vorsorgeverhältnis der Beklagten mit B.___ sel. keine Rentenansprüche entstanden sind. Demgemäss steht allein der Anspruch auf das reglementarische Todesfallkapital im Streit. Aufgrund der reglementarischen Rangfolge geht ein allfälliger Anspruch der Klägerin jenem der beiden Beigeladenen vor. Dementsprechend ist im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 lit. a des im Jahr 2006 gültig gewesenen Reglements der Beklagten erfüllt.

3.2    Da die von der Beklagten in Art. 25 Abs. 1 ihres ab 1. Januar 2006 gültig gewesenen Reglements statuierte Regelung - wie ausgeführt - wörtlich der gesetzlichen Regelung von Art. 20a Abs. 1 BVG entspricht, kann für die Auslegung dieser Bestimmung auf die Rechtsprechung zu Art. 20a BVG abgestellt werden. Gemäss dieser ist unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 137 V 383 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.3    Die Beigeladenen anerkennen ausdrücklich, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Todes von B.___ sel. dessen „Partnerin“ gewesen sei (Urk. 18/2). Im Weiteren anerkannten sie gegenüber der Klägerin auch, dass diese mit B.___ sel. eine Liebesbeziehung geführt habe (Schreiben der Beigeladenen an die Klägerin vom 28. Mai 2008, Urk. 2/12). Gleich wurde die Beziehung zwischen der Klägerin und B.___ sel. auch von Drittpersonen wahrgenommen, wurde der Klägerin doch nach dem Hinschied von B.___ sel. das Beileid für den Verlust ihres „Lebenspartners“ ausgedrückt (Beileidschreiben, Urk. 2/23). Da wie ausgeführt für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20 Abs. lit. a bzw. von Art. 25 Abs. 1 lit. a des ab 1. Januar 2006 gültig gewesenen Reglements der Beklagten nicht erforderlich ist, dass eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Todes von B.___ sel. mit diesem eine Lebensgemeinschaft geführt hat.

    Der Beginn dieser Lebensgemeinschaft lässt sich gestützt auf die Akten nicht genau bestimmen. Es ist jedoch ausgewiesen, dass die Klägerin mit B.___ sel. mit Wirkung ab 1. Juli 2001 einen Mietvertrag für das Restaurant E.___ in F.___ samt 4-Zimmer-Mietwohnung abschloss (Urk. 2/20). Das Restaurant E.___ wurde in der Folge von der Klägerin geführt, der Kläger beteiligte sich dabei aber auch finanziell (vgl. Bilanzen und Erfolgsrechnungen des Restaurants E.___ aus den Jahren 2001 bis 2006, Urk. 9/13, insbesondere Konto 2210 Darlehen betreffend Geschäftsjahr 2001) und arbeitete im Restaurant mit (vgl. Bestätigung der Beigeladenen Urk. 2/12). Der Abschluss des Mietvertrages im Sommer 2001 führte also nicht nur zum Bezug einer neuen Wohnung – zumindest durch B.___ sel. –, sondern auch zu einer gewissen wirtschaftlichen Verflechtung der Klägerin mit B.___ sel. Da keine Indizien dafür vorliegen, dass damals eine Geschäfts- statt eine Liebesbeziehung im Vordergrund gestanden hätte, ist davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest seit dem 1. Juli 2001 eine Lebensgemeinschaft mit B.___ sel. führte. Nachdem auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen - und auch von keiner Partei substantiiert behauptet wird -, dass die Lebensgemeinschaft der Klägerin mit B.___ sel. zwischen Sommer 2001 und dem Tod von B.___ sel. am 8. August 2006 je unterbrochen gewesen wäre, bestand im Zeitpunkt des Todes von B.___ sel. eine seit fünf Jahren ununterbrochen andauernde Lebensgemeinschaft.

3.4    Die Ausführungen der Beigeladenen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, beziehen sich doch ihre Einwände im Wesentlichen auf nicht ausschlaggebende Aspekte. So wurde bereits dargelegt, dass für das Vorliegen einer ununterbrochenen Lebensgemeinschaft nicht entscheidend ist, dass ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt, weshalb nicht näher geprüft werden muss, ob die Klägerin tatsächlich auch in F.___ oder weiterhin in G.___ wohnte. Ebenfalls nicht relevant ist, ob die Lebensgemeinschaft weiter geführt worden wäre.

3.5    Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Todes von B.___ sel. am 8. August 2006 mit diesem seit mindestens fünf Jahren eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft führte. Sie hat daher Anspruch auf das Todesfallkapital von B.___ sel. bei der Beklagten.

3.6    Das Todesfallkapital von B.___ sel. betrug im Zeitpunkt seines Todes Fr. 146‘538.40 (Urk. 8 S. 3). Nach der Rechtsprechung gelten reglementarische oder statutarische Leistungsansprüche als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag (hier: Todestag), weshalb die Vorsorgeeinrichtung mit Ablauf dieses Tages grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb). Das Kapital ist somit ab 8. August 2006 mit 5 % zu verzinsen (Art. 102 Abs. 2 und 104 Abs. 1 OR, Urteile des Bundesgerichts 9C_488/2009 vom 16. Dezember 2009 und B 117/05 vom 19. Oktober 2006).


4.    Nach dem Gesagten ist die Klage der Klägerin gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, ihr das Todesfallkapital von B.___ sel. zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. August 2006 auszurichten.


5.    Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

    Obwohl die Beklagte ihre grundsätzliche Leistungspflicht anerkannt hat, unterliegt sie in der Sache. Die Beigeladenen unterliegen mit ihren Anträgen ebenfalls. Die Klägerin obsiegt hingegen vollständig.

    Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, welcher mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 (Urk. 10) als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin bestellt wurde, machte mit Honorarnote vom 27. Februar 2014 (Urk. 31) einen zeitlichen Aufwand von 16,45 Stunden und Barauslagen von Fr. 123.-- geltend. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid hat daher bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- Anspruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3‘686.-- (inkl. MWSt und Barauslagen). Diese ist zur Hälfte von der Beklagten und zu je zu einem Viertel von der Beigeladenen 1 und von der Beigeladenen 2 zu entrichten.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, das Todesfallkapital von B.___ sel. in der Höhe von Fr. 146‘538.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. August 2006 an die Klägerin auszurichten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘843.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

    Die Beigeladene 1 wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, eine Prozessentschädigung von Fr. 921.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Die Beigeladene 2 wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid, eine Prozessentschädigung von Fr. 921.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Felix Schmid

- Rechtsanwalt Peter Rösler

- Rechtsanwältin Alexandra Zürcher

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler