Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 29. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Teuscher
Jaun Teuscher Kunz
Gerichtsstrasse 4, Postfach, 8610 Uster
gegen
1. Y.___
2. Sammelstiftung Vita
c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG
Austrasse 46, 8045 Zürich
3. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Freizügigkeitsleistungen
Birmensdorferstrasse 83, Postfach, 8036 Zürich
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster
sowie
Y.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster
gegen
1. X.___
2. AHV-Ausgleichskasse Metzger
Pensionskasse
Wyttenbachstrasse 24, Postfach, 3000 Bern 25
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Teuscher
Jaun Teuscher Kunz
Gerichtsstrasse 4, Postfach, 8610 Uster
Sachverhalt:
1. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts Z.___ vom 19. März 2012 (Urk. 1/2) wurde die Ehe von X.___ und Y.___ geschieden. Das Bezirksgericht Z.___ überwies die Akten zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen im Verhältnis 50 %/50 % gemäss Dispositivziffer 8 des Scheidungsurteils in Anwendung von Art. 142 Abs. 2 ZGB (in der bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung) an das hiesige Gericht (Verfügung vom 17. Juli 2012, Urk. 1/1).
2. Auf Ersuchen des Gerichts teilten die involvierten Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskasse Metzger seitens X.___; Sammelstiftung Vita und Stiftung Auffangeinrichtung BVG seitens Y.___) die per Datum der Rechtskraft der Scheidung aktualisierten und aufgezinsten Austrittsleistungen mit (Urk. 6-10 und Urk. 14).
X.___ liess durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, sie gehe von der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben aus und beantrage die hälftige Teilung der Guthaben (Stellungnahme vom 24. September 2012, Urk. 13). Y.___ liess sich nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB (in der bis Ende Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung) entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.
2.
2.1 Das Bezirksgericht Z.___ meldete dem hiesigen Gericht mit Verfügung vom 27. Juli 2012 (Urk. 1/1) die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen. Das Scheidungsurteil wurde am 13. Juli 2012 rechtskräftig (vgl. Rechtskraftbescheinigung, Urk. 2/2 S. 25). Nach den notwendigen Ergänzungen durch die involvierten Vorsorgeeinrichtungen sind die Angaben vollständig.
2.2 Das von X.___ während der Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben bei der Pensionskasse Metzger belief sich per 13. Juli 2012 auf Fr. 11'350.95 (Urk. 6).
Der Anschlussvertrag der Sammelstiftung Vita mit Y.___ bzw. der A.___ GmbH wurde per 30. Juni 2010 aufgelöst. Das Deckungskapital betrug zu diesem Zeitpunkt Fr. 83'870.55 (Urk. 8). Aufgezinst per Rechtskraft der Scheidung resultiert ein Betrag von Fr. 87'098.30 (Urk. 14). Das Freizügigkeitskonto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG wies am 13. Juli 2012 ein Guthaben von Fr. 4'859.11 auf (Urk. 9).
Die im Verhältnis 50 %/50 % zu teilenden Austrittsleistungen der Scheidungsparteien belaufen sich insgesamt auf Fr. 103'308.36. Jede Partei hat somit einen Anspruch von Fr. 51'654.18. Abzüglich des eigenen Vorsorgeguthabens resultiert für X.___ ein Anspruch aus dem Vorsorgeguthaben von Y.___ in der Höhe von Fr. 40'303.25 (Fr. 51'654.18 - Fr. 11'350.95 = Fr. 40'303.23). Der Ausgleich ist aus Praktikablitätsgründen aus dem Deckungskapital bei der Sammelstiftung Vita zu leisten.
2.3 Demnach ist die Sammelstiftung Vita zu verpflichten, den Betrag von Fr. 40'303.25 zulasten des Deckungskapitals der BVG-Police von Y.___, geb. ___ (Anschlussvertrag Nr. ___ - A.___GmbH) auf das Konto von X.___ bei der Pensionskasse Metzger zu überweisen (Postkonto 30-913-7 zu Gunsten X.___, AHV-Nr. ___).
3. Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (ab 1. Januar 2012 1.50 % p.a.) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die X.___ geschuldete Freizügigkeitsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 1.50 % ab 13. Juli 2012 beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.
4. Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistung beschränkt. Angesichts des geringen Aufwandes (vgl. Urk. 13) ist der durch Rechtsanwältin Kathrin Teuscher vertretenen X.___ keine Prozessentschädigung zuzusprechen, zumal es auch an einem entsprechenden Antrag fehlt.
Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
Das Gericht erkennt:
1. Die Sammelstiftung Vita wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 40'303.25 zulasten des Deckungskapitals der BVG-Police von Y.___, geb. ___, (Anschlussvertrag Nr. ___ - A.___ GmbH) auf das Konto von X.___ bei der Pensionskasse Metzger zu überweisen (Postkonto 30-913-7 zu Gunsten X.___, AHV-Nr. ___).
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kathrin Teuscher unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Rechtsanwalt Thomas Schütz unter Beilage von Kopien der Urk. 13 und 14
- AHV-Ausgleichskasse Metzger unter Beilage von Kopien der Urk. 13 und 14
- Sammelstiftung Vita unter Beilage von Kopien der Urk. 13 und 14
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage von Kopien der Urk. 13 und 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).