Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2012.00071




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 30. September 2013

in Sachen

X.___

Klägerin und Widerbeklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann

Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich


gegen


Pensionskasse Stadt Zürich

Geschäftsbereich Versicherung

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 Zürich


Beklagte und Widerklägerin







Sachverhalt:

1.    Die Pensionskasse Stadt Zürich (nachfolgend Pensionskasse) zahlte X.___, geboren 1954, befristet vom 1. Februar 2003 bis 31. Januar 2005 eine volle Invalidenrente infolge Berufsinvalidität (sog. Invalidenpension) aus. Ab 1. Februar 2005 richtete sich der weitere Anspruch auf eine Invalidenrente nach Massgabe der vorhandenen Erwerbsinvalidität. Da sich die Pensionskasse bezüglich Invaliditätsgrad am Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu orientieren beabsichtigte, aber dieser zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ergangen war, richtete sie die volle Invalidenrente provisorisch weiter aus. Zusätzlich gewährte sie der Versicherten - da IV-Leistungen bislang ausgeblieben waren - einen reglementarischen Zuschuss. Eine allfällige Rückforderung behielt sie sich ausdrücklich vor (Urk. 8/20, 8/56).

    Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2008 errechnete die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Invaliditätsgrad von 22 %. Daraufhin reduzierte die Pensionskasse die von ihr provisorisch ausgerichtete Invalidenrente per 1. März 2008 entsprechend (Urk. 8/54, 8/56). Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid (Urk. 8/66). Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 3. August 2010 die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/76).

    Am 1. September 2011 erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid. Darin stellte sie die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente vom 1. Juli bis 30. November 2008 und einer befristeten halben Rente vom 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2009 in Aussicht (Urk. 8/79). In diesem Sinne verfügte sie am 10. März 2012 (Urk. 8/84). Die Pensionskasse ihrerseits hatte bereits nach Kenntnisnahme des Vorbescheids die Versicherte mit Schreiben („Entscheid“) vom 2. März 2012 aufgefordert, ihr den Betrag von Fr. 50770.80 zurückzuerstatten (Urk. 8/82). Die dagegen von der Versicherten erhobene „Einsprache“ hiess die Pensionskasse mit „Einspracheentscheid vom 19. Juli 2012 teilweise gut, indem sie die Rückforderung auf Fr. 44‘468.70 reduzierte. Insgesamt forderte sie zwar vom 1. Februar 2005 bis 29. Februar 2008 ausgerichtete Invalidenrenten im Umfang von Fr. 83‘877.60 (= Fr. 76‘138.60 + Fr. 7‘739.--) zurück. Gleichzeitig brachte sie aber von ihr zu erbringende Nachzahlungen für die Dauer vom 1. März 2008 bis 31. März 2012 im Betrag von Fr. 36‘159.50 (= Fr. 29‘015.70 + Fr. 645.-- + Fr. 6‘498.80) sowie Leistungen der IV-Stelle in der Höhe von Fr. 3‘249.40 zur Verrechnung, womit die (reduzierte) Restforderung von Fr. 44‘468.70 verblieb (Urk. 8/91).

2.    Mit Eingabe vom 30. August 2012 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse erheben mit folgendem Rechtsbegehren:

1.    Die Entscheide der Beklagten vom 2. März 2012 bzw. 19. Juli 2012 seien aufzuheben.

2.    Die Rückforderungen Invalidenpension und Invalidenkinderpension für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 29. Februar 2008 im Gesamtbetrag von Fr. 87‘689.90 seien aufzuheben.

3.    Die Nachzahlungen Invalidenpension, Invalidenkinderpension und Invalidenzuschuss für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 31. März 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 36‘159.50 seien samt Verzugszinsen zu entrichten.

4.    Die versicherten Rentenleistungen seien ab 1. April 2012 weiterhin auszurichten.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Mit Eingabe vom 2. November 2012 (Urk. 7) erstattete die Pensionskasse ihre Klageantwort und erhob Widerklage mit folgendem Rechtsbegehren:

1.    Die Klage des Klägers sei vollumfänglich abzuweisen.

2.    Die Klägerin und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Widerklägerin Fr. 44‘468.70 zu bezahlen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten.

    In ihrer Replik und Widerklageantwort vom 17. Januar 2013 (Urk. 13) liess die Versicherte folgendes modifiziertes Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Entscheide der Beklagten vom 2. März 2012 bzw. 19. Juli 2012 seien aufzuheben.

2.    Die Rückforderungen Invalidenpension und Invalidenkinderpension für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 29. Februar 2008 im Gesamtbetrag von Fr. 83‘877.60 seien aufzuheben.

3.    Die Nachzahlungen Invalidenpension, Invalidenkinderpension und Invalidenzuschuss für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 31. März 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 36‘159.50 seien samt Verzugszinsen auszurichten, abzüglich der Verrechnung SVA von Fr. 3‘349.40.

4.    Die Widerklage vom 2. November 2012, wonach die Klägerin zu verpflichten sei, Fr. 44‘468.70 zu zahlen, sei abzuweisen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

    Die Pensionskasse hielt in ihrer Duplik vom 15. Februar 2013 an ihren Anträgen fest (Urk. 16), wovon der Versicherten am 19. Februar 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der Beklagten gegenüber der Klägerin, welche sich dadurch ergab, dass die Invalidenversicherung ihren Entscheid erst Jahre nach Eintritt der Berufsunfähigkeit fällte und die Beklagte in dieser Periode (vom Ablauf der zweijährigen Berufsinvalidenrente bis zur Kenntnisnahme der Entscheids der Invalidenversicherung vom 10. März 2012) bereit war, ihre Leistungen provisorisch weiter auszurichten.


2.    Die Pensionskasse erliess am 19. Juli 2012 einen Einspracheentscheid mit dem Hinweis an die Einsprecherin, wenn sie nicht einverstanden sei, so könne sie beim hiesigen Gericht Beschwerde einreichen. Nach den Regelungen des BVG dürfen indessen weder die privat- noch die öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Verfügungen im Rechtssinne erlassen (vgl. BGE 115 V 228 E. 2). Ein allfälliges vorgelagertes Einspracheverfahren stellt demgemäss kein Verwaltungsverfahren dar. Der Einspracheentscheid hat nur die Bedeutung einer Parteistellungnahme, und es handelt sich bei diesem namentlich nicht um eine Verwaltungsverfügung (BGE 134 I 170 E. 2). Mit Blick auf das klägerische Rechtsbegehren ist demgemäss festzuhalten, dass die Bestreitung des Rückforderungsanspruchs als negative Feststellungsklage zu formulieren gewesen wäre. In diesem Sinne ist die Klage, soweit die Rückforderung betreffend, zu behandeln.


3.

3.1    Die Parteien sind sich darüber einig, dass grundsätzlich ein Rückerstattungsanspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin besteht. Auch ist er in betraglicher Hinsicht unbestritten. Strittig ist einzig, ob der Anspruch verjährt ist.

3.2    Die Klägerin begründete die von ihr behauptete Verjährung damit, dass die von ihr gegen die IV-Verfügung vom 10. Juli 2008 erhobene Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht in der Hauptsache abgewiesen worden sei. Aus dem Urteil vom 3. August 2010 gehe hervor, dass sie ab März 2003 in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen sei, was einen (aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 33 % zur Folge gehabt habe. Einzig in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ab 17. April 2008 habe das Gericht eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen und deshalb die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen. Dieses Urteil, welches auch der Beklagten zugestellt worden sei, sei mangels Weiterzugs spätestens am 15. September 2010 rechtskräftig und mithin der rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 33 % für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 29. Februar 2008 definitiv geworden. Am 16. September 2010 habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Am 15. September 2011 habe sie geendet. Damit erweise sich die am 2. März 2012 geltend gemachte Rückforderung als verspätet. Abgesehen davon sei für die bis zum März 2007 ausgerichteten Invalidenrenten sowieso die absolute Verjährung eingetreten. Da die Rückforderungen infolge Verjährung weggefallen seien, würden sämtliche Nachzahlungen für die Zeit vom 1. März 2008 bis 31. März 2012 zur Zahlung fällig (Urk. 1, 13).

3.3    Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass ihre Rückforderung nicht verjährt sei. Mit Urteil vom 3. August 2010 sei die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juli 2008 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen worden. Am 10. Mai 2012 habe die IV-Stelle neu über den Rentenanspruch verfügt. Erst mit Rechtskraft dieser Verfügung sei die Rückforderung der von ihr ab 1. Februar 2005 zu viel ausgerichteten Leistungen fällig geworden. Die Verjährungsfrist habe somit (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes an Ostern) etwa Ende April 2012 zu laufen begonnen und sei von ihr gewahrt worden. Zwar sei das Urteil vom 3. August 2010 in Rechtskraft erwachsen, nicht aber die angefochtene IV-Verfügung vom 10. Juli 2008. Diese sei aufgehoben worden und demnach auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen. Daran ändere der Umstand, dass die Rückweisung der Sache zur Vornahme von Abklärungen bezüglich eines Rentenanspruchs nach April 2008 den der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht nur am Rande beschlagen habe, nichts (Urk. 7, 16).


4.

4.1    Nach Art. 35a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-. Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verjährt der Rückforderungs-anspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

4.2    Das Vorsorgereglement der Beklagten enthält in Art. 7 Abs. 4 ebenfalls eine Verjährungsregelung. Dieses stimmt inhaltlich mit jener von Art. 35a Abs. 2 BVG überein (Urk. 9/2).

4.3    Laut diesen Bestimmungen verjährt - wie bereits ausgeführt - der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat. Unter dieser Wendung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (SVR 2011 BVG Nr. 25 S. 93 [9C_611/2010 E. 3]; vgl. BGE 124 V 382 E. 1; 122 V 274 E. 5a; je mit Hinweisen).

    Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatze nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 181 E. 4a). Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (BGE 112 V 182 E. 4b; SVR 2001 IV Nr. 30 S. 93 [I 609/98 E. 2e]). Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 119 V 433 f. E. 3b.; Ulrich Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 131/1995 S. 473 ff., 480; vgl. auch für das Privatrecht BGE 127 III 427 E. 4b; zum Ganzen: Bundesgerichtsurteil 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4, nicht publ. in: BGE 139 V 106).


5.    Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hatte im Urteil vom 3. August 2010 den Sachverhalt vom 1. März 2003 bis 31. März 2008 als genügend abgeklärt erachtet. Es hielt eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit für ausgewiesen. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 33 %. Hingegen beurteilte es den Sachverhalt für die Dauer ab 17. April 2008 als weiter abklärungsbedürftig. Dies hielt es in Erwägung 3.3 fest. Dementsprechend hiess es die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2008 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne von Erwägung 3.3, neu entscheide (Urk. 8/76). Daran war die IV-Stelle gebunden. Denn die Erwägungen im Rückweisungsentscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts, auf die im Dispositiv verwiesen wird, werden bei Nichtanfechtung für den Versicherungsträger, an den die Sache zurückgewiesen wird, verbindlich (Bundesgerichtsurteil 9C_204/2012 vom 4. April 2012 E. 2.3.3).

    Das Urteil vom 3. August 2010 wurde unbestrittenermassen auch der Beklagten zugestellt (vgl. auch Urk. 8/76). Da es der IV-Stelle nach erfolgter Rückweisung nicht mehr zustand, über den Rentenanspruch vom 1. März 2003 bis 31. März 2008 neu zu befinden, hatte die Beklagte mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils hinreichende Kenntnis von ihrem Rückforderungsanspruch. Daran ändert nichts, dass es sich beim Anspruch auf eine Invalidenrente um ein einheitliches Rechtsverhältnis handelt, über welches zum damaligen Zeitpunkt insgesamt noch nicht rechtskräftig entschieden worden war (vgl. dazu BGE 135 V 141, 135 V 148; Fleischanderl, Die Anfechtbarkeit von Vor und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, insbesondere im Sozialversicherungrecht, SZS 2013 S. 308). Damit erweist sich die am 2. März 2012 geltend gemachte Rückforderung im Betrag von Fr. 83‘887.60 als verjährt.


6.

6.1    Zu prüfen ist weiter, ob die Beklagte berechtigt ist, trotz eingetretener Verjährung die von ihr geschuldeten Nachzahlungen mit dem Rückforderungsbetrag in Verrechnung zu bringen.

    Die Verrechnungsregeln von Art. 120 ff. OR stellen allgemeine Grundsätze dar, die mangels entgegenstehender spezialgesetzlicher Vorschriften analog auch im öffentlichen Recht, namentlich im Sozialversicherungsrecht, anwendbar sind (BGE 132 V 135 E. 6.1.1; 128 V 53 E. 4a, 228 E. 3b; Bundesgerichtsurteil 9C_566/2007 vom 3. Januar 2007 E. 3.2). Nach Art. 120 Abs. 3 OR kann auch eine verjährte Forderung zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zur Zeit, als sie mit der anderen Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Rahmen der Rückforderung von Leistungen der beruflichen Vorsorge: Bundesgerichtsurteile vom 31. August 2006, B 63/05, E. 2.5 und vom 16. Oktober 2006, B 55/05, E. 5.1). Massgebend ist somit nicht, ob die Forderung in dem Zeitpunkt verjährt ist, in welchem der Gläubiger die Verrechnung effektiv geltend macht (Art. 124 OR), sondern ob sie in dem Zeitpunkt, als sie hätte verrechnet werden können, verjährt war; ist dies zu verneinen, kann der Gläubiger verrechnen, auch wenn die Forderung inzwischen verjährt ist (Aepli, Zürcher Kommentar, N. 156 und 177 zu Art. 120 OR).

    Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Dem steht auch ein allfälliger Eingriff in das Existenzminimum nicht entgegen (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR), weil dessen Wahrung als Schranke der Verrechnung bei Nachzahlungen von Renten früherer Perioden dann nicht zu beachten ist, wenn - wie vorliegend - die nachzuzahlende Rente lediglich eine in der früheren Periode geleistete Rente ersetzt und sich beide nicht ausschliessen (BGE 138 V 402).

6.2    Nach dem Gesagten ist die Widerklage abzuweisen. In teilweiser Gutheissung der Klage ist festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch in der Höhe von Fr. 83‘877.60 verjährt ist, die Beklagte jedoch berechtigt ist, die Nachzahlungen im Umfang von Fr. 36‘159.50 in Verrechnung zu bringen.


7.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Da die Klägerin nur teilweise obsiegt, ist die Prozessentschädigung angemessen zu kürzen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der (teilweise) obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).



Das Gericht erkennt:

1.

1.1    In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten und Widerklägerin in der Höhe von Fr. 83‘877.60 verjährt ist, sie jedoch berechtigt ist, die Nachzahlungen im Umfang von Fr. 36‘159.50 in Verrechnung zu bringen.

1.2    Die Widerklage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, der Klägerin und Widerbeklagten eine reduzierte Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 1‘800.-- zu bezahlen.

    Der Beklagten und Widerklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philipp Baumann

- Pensionskasse Stadt Zürich

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger



DM/SO/MTversandt