Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2012.00072




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 13. Mai 2014

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz

Bernhard & Schütz

Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster


gegen


Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel

Beklagte





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1953, schloss mit der Patria, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit (heute: Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft; nachfolgend: Versicherung) per 12. März 1993 eine gebundene Vorsorgeversicherung (gemischte Todes- und Erlebensfallversicherung mit einer Erwerbsausfallversicherung) nach Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) ab. Die Police verpflichtet den Versicherten zur Leistung einer Jahresprämie von Fr. 2‘279.-- und sieht bei einer Vertragsdauer von 25 Jahren im Erlebensfall am 12. März 2018 bzw. beim Tode vor dem 12. März 2018 die Zahlung einer Versicherungssumme von Fr. 50‘000.-- vor. Zusätzlich verpflichtet sich die Versicherung zu einer Leistung einer Erwerbsausfallrente von Fr. 12‘000.-- pro Jahr (vierteljährlich auszahlbar Fr. 3‘000.--) bis zum 11. März 2018 sowie zur Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (Urk. 2/3). Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/19-22). Die Versicherung anerkannte gestützt auf diesen Entscheid eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit des Versicherten und richtete ihm die dafür vertraglich vorgesehenen Leistungen aus.

1.2    Die IV-Stelle führte in der Folge Revisionsverfahren durch, wobei sie jeweils zum Ergebnis gelangte, es habe sich keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben, und es stehe dem Versicherten weiterhin eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Mitteilungen vom 7. August 2002, Urk. 12/32; vom 27. August 2004, Urk. 12/49; und vom 19. November 2004, Urk. 12/55).

1.3    Am 25. September 2009 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 12/62), in dessen Rahmen sie das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Y.___ vom 28. Juni 2010 einholte (Urk. 12/75). Dieses gelangte zum Ergebnis, dass der Versicherte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 12/75/21). Nachdem Dr. med. Z.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2010 festgehalten hatte, insgesamt könne trotz der Beurteilung des Y.___ nicht von einer IV-relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, da die Einschätzung im Wesentlichen auf einer anderen Einschätzung einer nicht signifikant verbesserten Sachlage beruhe (Urk. 12/76/4), teilte die
IV-Stelle dem Versicherten am 28. Oktober 2010 mit, er habe unverändert Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 12/77).

1.4    Die Versicherung entschied in der Folge, ihre Leistungen gestützt auf das Gutachten des Y.___ auf 50 % zu reduzieren (Urk. 8/2). Im Laufe der darauf einsetzenden Korrespondenz, konnten sich die Parteien nicht darauf einigen, welche Leistungen dem Versicherten weiterhin zustehen (Urk. 8/3-8).


2.    Am 30. August 2012 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Thomas Schütz gegen die Versicherung Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

    „Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 9‘000.00 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2012 zu bezahlen.

    Zudem sei festzustellen, dass der Kläger mit Wirkung ab 12. Februar 2011 bis und mit 11. August 2012 Anspruch auf vollständige Befreiung von der Prämienzahlungspflicht für die mit der Beklagten eingegangene Lebensversicherung, Policen-Nr. A.___ hat;

    unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst MwSt.-Zuschlag zu Lasten der Beklagten.“

    Die Beklagte ersuchte mit Klageantwort vom 8. November 2012 um vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. November 2012 (Urk. 9) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 12/1-85). Mit Replik vom 21. Januar 2013 (Urk. 15) bzw. Duplik vom 15. April 2013 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das hiesige Gericht unter anderem zuständig für die Beurteilung von Klagen nach Art. 73 BVG. Art. 73 Abs. 1 BVG bestimmt, dass die zuständige kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet; sie entscheidet auch über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz; FZG) dienen (lit. a), über Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Art. 82 Abs. 2 BVG ergeben (lit. b), über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG (lit. c) sowie über den Rückgriff nach Art. 56a Abs. 1 BVG (lit. d).

1.2    Für die Zuständigkeit des kantonalen Gerichts gemäss Art. 73 BVG ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist dann der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es somit um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 130 V 105 Erw. 1.1).

1.3    Örtlich zuständig ist das Gericht am schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG).

1.4    Vorliegend sind Versicherungsleistungen gegenüber einer Einrichtung gemäss Art. 82 Abs. 2 BVG strittig. Der Kläger arbeitete ausserdem in einem im Kanton Zürich ansässigen Betrieb (Urk. 12/6) und gemäss Ziff. 5.6 ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB Ziff. 5.6, Urk. 21/2) anerkennt die Beklagte als Gerichtsstand den schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist damit gegeben.

1.5    Festzuhalten ist im Weiteren, dass somit auch die Verfahrensvorschriften von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung kommen, wonach das Verfahren einfach, rasch sowie in der Regel kostenlos ist und das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt.



2.

2.1    Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).

2.2    Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).

2.3    Gemäss Ziff. 2.5.1 AVB gilt die versicherte Person als erwerbsunfähig, wenn sie zufolge medizinisch objektiv nachgewiesener Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und sie dadurch gleichzeitig einen Erwerbsausfall oder einen diesem entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet.

    Anspruch auf Leistungen besteht vom ersten Tag des dem Ende der Wartefrist folgenden Versicherungsmonats an, solange die versicherte Person infolge Unfalls oder Krankheit oder - wenn in der Police ausdrücklich vermerkt - nur infolge Krankheit erwerbsunfähig ist (Ziff. 2.5.2.1 AVB). Ist die versicherte Person nur teilweise erwerbsunfähig, so besteht Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als einem Viertel begründet keinen Anspruch, bei einer solchen von mindestens zwei Drittel besteht Anspruch auf die volle Leistung. Ändert sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit, so werden die Leistungen der Beklagten entsprechend angepasst. Die Anpassung wirkt vom ersten Tage des folgenden Versicherungsmonats an. Eine Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades ist der Beklagten sofort anzuzeigen (Ziff. 2.5.2.3 AVB).

2.4    Laut der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspolice Nr. A.___ vom 22. März 1993 (Urk. 2/3) beträgt die jährliche Erwerbsausfallrente bis zum 11. März 2018 Fr. 12'000.--. Ebenso wird festgehalten, dass die Versicherung bei Erwerbsunfähigkeit prämienfrei weitergeführt wird.

2.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).



3.

3.1    Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage ausführen, bereits die IV-Stelle habe das Y.___-Gutachten als in der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht zutreffend eingestuft und auch der BVG-Versicherer sei zu diesem Ergebnis gelangt. Es treffe zwar zu, dass die Beklagte als privater Versicherungsträger nicht an den Entscheid der IV gebunden sei, was aber nichts daran ändere, dass der Kläger auch nach dem 11. Februar 2011 vollständig erwerbsunfähig gewesen sei. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei ihm nicht möglich, eine allenfalls in äusserst eingeschränktem Masse bestehende theoretisch-medizinische Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar. Auf die Beurteilung des Gesellschaftsarztes der Beklagten könne nicht abgestellt werden, da dieser nicht unabhängig sei (Urk. 1 und Urk. 15).

3.2     Demgegenüber machte die Beklagte geltend, sie habe das Y.___-Gutachten von ihrem Gesellschaftsarzt prüfen lassen, welcher in seiner mündlichen Stellungnahme zum Schluss gelangt sei, dass eine Arbeitsunfähigkeit beim Kläger im Rahmen von höchstens 50 % gegeben sei. Aufgrund dieser Einschätzung habe die Beklagte die Leistungen kulanterweise nicht auf 0 %, sondern lediglich auf 50 % reduziert. Der Kläger habe sich in der Folge geweigert, sich einer von der Beklagten vorgeschlagenen Begutachtung zu unterziehen und die vorliegende Klage erhoben. Sie habe deshalb die Bezahlung der Rente gänzlich gestoppt, erbringe aber bis zur Erledigung des Streitfalles kulanterweise weiterhin die Prämienbefreiung im Umfang von 50 %. Die Beklagte sei weder an den Entscheid der IV noch an denjenigen des BVG-Versicherers gebunden. Es bestehe keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne der AVB. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers in einer adaptierten Tätigkeit sei nicht eingeschränkt. Er habe somit weder einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrenten noch auf Prämienbefreiung (Urk. 7 und Urk. 20).


4.

4.1    Gemäss dem Austrittsbericht der B.___ vom 10. Mai 2001 (Urk. 12/3) bestehen beim Kläger ein leichtes CRPS I der rechten Hand mit leichter Schwellung der Hand, leicht verstärkter Sudation der Handinnenfläche, diffuser Sensibilitätsstörung über dem Handrücken, etwas glänzender,
gespannter Haut an den Endgliedern Finger II-V dorsal und Kraftdefizit sowie eine myofasziale Schmerzausbreitung vom rechten Unterarm bis zur Schul-
ter-/Nackenregion rechts bei mässigem Hypertonus der Schulter-/Nackenmuskulatur rechts. Der Kläger sei zur Handrehabilitation vom 21. März bis zum 12. April 2001 in einem stationären Aufenthalt in der Klinik gewesen. Zur Zeit könne die rechte Hand wegen der geringen Belastbarkeit noch nicht für krafterfordernde Tätigkeiten eingesetzt werden, sondern allenfalls nur als Zudien- und Haltehand. Der Kläger befinde sich noch in der medizinischen Phase. Eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit, insbesondere in der zuletzt verrichteten Arbeit als Gipser, sei derzeit nicht gegeben. Die Ressourcen des Klägers für eine andere berufliche Tätigkeit seien nicht ausreichend. Weiterführende berufliche Massnahmen seien aufgrund des Alters und des Ausbildungsstandes nicht realistisch. Der Kläger selbst möchte am liebsten wieder als Gipser arbeiten, es sei aber noch nicht absehbar, inwieweit dies wieder möglich sein werde.

4.2

4.2.1    Laut dem Arztbericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 6. Juli 2001 (Urk. 12/5/1-3) bestehen beim Kläger ein in Regredienz begriffener Morbus Sudeck, ein Status nach Ringbandspaltung am Daumen rechts im Juni 2000 sowie ein Status nach CTS-Operation rechts im August 2000. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Kläger seit dem 15. Juni 2000 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In körperlichen Tätigkeiten mit Beanspruchung der oberen Extremitäten sei der Kläger eingeschränkt. Eine Arbeit im angestammten Beruf sei gegenwärtig nicht denkbar. Es sei eine berufliche Umstellung notwendig.

4.2.2    Am 5. April 2002 (Urk. 12/25) hielt Dr. C.___ fest, bei stationärem Gesundheitszustand und unveränderter Diagnose sei an eine Arbeitsfähigkeit nach wie vor nicht zu denken. Der Kläger leide unverändert an Schmerzen.

4.2.3    Im Bericht vom 20. August 2004 (Urk. 12/47/3-4) diagnostizierte Dr. C.___ einen chronischen Morbus Sudeck der rechten Hand verbunden mit einem Cervicothoracovertebralsyndrom rechts. Der Kläger habe eine teigig geschwollene rechte Hand, schmerzhafte Sehnenansätze an Ellbogen und Schulter sowie einen massiven paravertebralen Hartspann an der Halswirbelsäule rechts. Es habe sich seit Mai 2002 nichts verändert. An dieser Beurteilung hielt Dr. C.___ am 17. November 2004 (Urk. 12/53/3-4) fest.

4.2.4    Am 16. November 2009 (Urk. 12/65/8-9) führte Dr. C.___ aus, die Beschwerden im Nacken und Arm sowie die Kopfschmerzen hätten sich im Laufe der letzten Jahre verstärkt. Weiterhin sei dem Kläger die Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit nicht zumutbar.

4.3    Die Ärzte des Y.___ diagnostizierten im Gutachten vom 28. Juni 2010 (Urk. 12/75/20-21) eine mässige Osteochondrose und deutliche Uncarthrose C5 bis 7 mit leichter Spondylarthrose C6/7 und Einengung der Neuroforamina C5/6 rechts sowie C6/7 beidseits mit wahrscheinlicher Beeinträchtigung der entsprechenden Nervenwurzeln, einen Status nach Sudeck-Dystrophie der rechten Hand nach Ringbandspaltung Dig. I rechts 06/2000 und Medianusdekompression rechts 09/2000, eine chronisch depressive Verstimmung (Dystymie), bestehend seit etwa 2003/2004, ICD-Nr.: F34.1 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit Jahren, ICD-Nr.: F45.4. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden sodann eine Spondylose L4/5, eine Präadipositas, eine arterielle Hypertonie, eine Dyslipidämie, ein Nikotinabusus sowie eine Nephrokalzinose. Aufgrund der Dysthymie mit reduzierter emotionaler Belastbarkeit, geistiger Flexibilität und Dauerbelastbarkeit liege die Arbeitsfähigkeit als Hilfsgipser bei voller Stundenpräsenz bei 80 % (Arbeitsunfähigkeit 20%). Aufgrund der somatischen Diagnosen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 15 % (Arbeitsunfähigkeit 85 %), da körperlich schwere Arbeiten, die mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierenden Kopfhaltungen und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg sowie Kraftanwendung der rechten Hand verbunden seien, dem Kläger als Rechtshänder nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierende Kopfhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und die nicht mit Kraftanwendung der rechten Hand sowie feinmotorischen Arbeiten derselben verbunden seien und geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit 2003/2004 vollumfänglich (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zugemutet werden.

4.4     Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 26. Oktober 2010 (Urk. 12/76/3-4) ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 3. Oktober 2001 insofern ausgewiesen, als sich die damalige Arbeitsunfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit einzig auf die Befunde von rechter Hand und Vorderarm gestützt hätten. Diese Befunde hätten sich zwischenzeitlich zwar verbessert, es bleibe die rechte Hand aber immer noch reduziert einsatzfähig. Andererseits sei eine Dysthymie neu diagnostiziert worden und ebenso die Arbeitsfähigkeit einschränkende Befunde an der Halswirbelsäule. Insgesamt könne damit trotz Beurteilung einer verbesserten Arbeitsfähigkeit nicht von einer IV-relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhe im Wesentlichen auf einer anderen Einschätzung einer nicht signifikant verbesserten Sachlage. Eine richtunggebende dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 3. Oktober 2001 sei nicht ausgewiesen.


5.

5.1    Die Durchführung der erweiterten Vorsorge in der zweiten und dritten Säule entspringt keinem Auftrag des Bundes. Es kann hier nicht von öffentlichem Bundessozialversicherungsrecht gesprochen werden. Die Lehre nimmt überwiegend an, Grundlage der erweiterten Vorsorge sei ein vertragliches Verhältnis (Vorsorgevertrag). Der Vertragsinhalt liegt dabei grösstenteils in reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen. In der erweiterten Vorsorge werden dieselben sozialen Risiken (Alter, Invalidität und Tod) versichert, wie im obligatorischen Bereich. In beiden Fällen sind die ausgerichteten Leistungen für die Bestreitung des Lebensunterhalts bei der Verwirklichung des versicherten sozialen Risikos bestimmt. Man kann die erweiterte berufliche Vorsorge deshalb zu den Sozialversicherungen im weiteren Sinne zählen, wo die Verfassung auf dem Wege der direkten Drittwirkung Auswirkungen zeitigt. Im Übrigen können auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sozialversicherungsrechtliche Prinzipien hergeleitet werden, soweit sie sich nicht ohnehin direkt aus dem vertraglichen Versprechen ergeben. Auch Reglementslücken sind zu füllen. Auszugehen ist dabei vom Parteiwillen. Ist dieser nicht eruierbar, so muss in Ermangelung dispositiver Gesetzesnormen die richterliche Rechtsfindung Platz greifen. Nachdem Tätigkeit und Handlungsweise im Leistungsrecht der obligatorischen und der erweiterten Vorsorge weitgehend identisch sind, sollten Reglementslücken auch beiderorts in Anlehnung an dieselben sozialversicherungsrechtlichen Regelungen gefüllt werden (Roman Schnyder, Rechtsfragen der Invalidenrentenanpassung in der beruflichen Vorsorge, in Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung,
St. Gallen 1999, S. 151 ff, 157 f.).

5.2    Die Beklagte hat dem Kläger analog dem Entscheid der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab dem 15. Juni 2001 die vertraglich vorgesehenen Leistungen ausgerichtet. Sie hat damit beim Kläger eine Vertrauensgrundlage dafür geschaffen, dass sie sich einerseits bezüglich der Erwerbsunfähigkeit an den von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad hält und andererseits durfte sich der Kläger darauf verlassen, dass ihm die Leistungen ausgerichtet werden, solange sich an seinem Gesundheitszustand bzw. seiner Erwerbsfähigkeit nichts ändert.

5.3    In den vertraglichen Bestimmungen wird nicht festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung im Grad der Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Wie erwähnt (Erw. 5.1) erscheint es im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge als gerechtfertigt, Lücken in den vertraglichen Regelungen mit den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu füllen. Zu beachten ist ausserdem auch, dass die AVB von der Beklagten formuliert worden sind und unklare Bestimmungen somit zu ihren Ungunsten auszulegen sind. Aus der Formulierung „Ändert sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit, so werden die Leistungen der Patria entsprechend angepasst“ lässt sich nicht schliessen, dass die Beklagte ihre Leistungen jederzeit überprüfen und auf ihre einmal getätigte Leistungszusprache zurückkommen kann, sondern eine Anpassung der Leistungen wird in Ziff. 2.5.2.3 Abs. 2 der AVB nur dann vorgesehen, wenn sich der Grad der Erwerbsunfähigkeit ändert. Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass die Beklagte ihre Leistungen unter anderen Voraussetzungen herabsetzt oder aufhebt als die Invalidenversicherung.

5.4    Mangels klarer vertraglicher Bestimmung ist damit die Abänderung der Rente nach den im Sozialversicherungsrecht (Art. 17 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) geltenden Bestimmungen zu beurteilen. Danach gibt Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

5.5    Wie RAD-Arzt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2010 (Urk. 12/76/3-4) zutreffend festgehalten hat, haben sich die Befunde an der rechten Hand zwar verbessert, doch ist die rechte Hand immer noch reduziert einsatzfähig. Andererseits sind neu eine Dysthymie und ebenso die Arbeitsfähigkeit einschränkende Befunde der Halswirbelsäule diagnostiziert worden. Das Y.___-Gutachten weist keine signifikante Verbesserung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit nach, sondern es handelt sich lediglich um eine andere Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen bzw. sich zwischenzeitlich noch verschlechterten Gesundheitszustandes. Es sind damit weder bei der Invalidenversicherung noch bei der Beklagten die Voraussetzungen für die Vornahme einer Rentenreduktion erfüllt. Die Beklagte hatte dem Kläger demnach auch in der Zeit vom 12. Februar 2011 bis zum 11. August 2012 eine Rente von 100 % statt der erbrachten 50 % zu bezahlen und ihm die vollständige Befreiung von der Prämienzahlungspflicht zu erbringen.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob dem im Zeitpunkt der Leistungseinstellung 58-jährigen Kläger nach über 10-jähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt die gemäss Y.___-Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit mit eingeschränktem Zumutbarkeitsprofil überhaupt noch verwertbar im Sinne von Ziff. 2.5.1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen wäre.


6.

6.1    Gemäss Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) hat der Schuldner einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Ein Schuldner, der mit der Entrichtung von Renten im Verzug ist, hat erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinse zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 OR).

6.2    Die Beklagte ist nicht betrieben worden. Demnach ist der Verzugszins vom Datum des Eingangs der Klage, dem 31. August 2012, zu bezahlen.


7.    In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte somit zu verpflichten, dem Kläger Fr. 9‘000.-- nebst 5 % Zins seit 31. August 2012 zu bezahlen. Zudem ist festzustellen, dass der Kläger mit Wirkung ab 12. Februar 2011 bis und mit 11. August 2012 Anspruch auf vollständige Befreiung von der Prämienzahlungspflicht für die mit der Beklagten eingegangene Lebensversicherung, Policen-Nr. A.___ hat.


8.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei auf entsprechenden Antrag Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) angemessen.


9.    Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (Urk. 23).





Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 9‘000.-- nebst 5 % Zins seit 31. August 2012 zu bezahlen.

    Zudem wird festgestellt, dass der Kläger mit Wirkung ab 12. Februar 2011 bis und mit 11. August 2012 Anspruch auf vollständige Befreiung von der Prämienzahlungspflicht für die mit der Beklagten eingegangene Lebensversicherung, Policen-Nr. A.___ hat.

    Im Mehrbetrag (Zinslauf vom 1. Januar 2012 bis zum 30. August 2012) wird die Klage abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein, je unter Beilage von Urk. 23, an:

- Rechtsanwalt Thomas Schütz

- Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger