Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2012.00074




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 24. März 2014

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sutter

AES Rechtsanwälte, Haus Eden

Paradiesweg 2, Postfach, 9410 Heiden


gegen


Personalvorsorgestiftung für die Angestellten der Y.___

Beklagte




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1951 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 1995 bei der Y.___ angestellt und bei der Personalvorsorgestiftung für die Angestellten der Y.___ vorsorgeversichert (Urk. 2/23). Noch während seiner Anstellung bei der Y.___ wurde der Versicherte teilweise invalid. Ab dem 20. Mai 2008 wurde ihm deshalb eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge sowie ein Invaliditätskapital im Umfang von Fr. 50‘388.-- entsprechend einer Teilinvalidität von 50 % ausgerichtet (vgl. Urk. 8/3).

1.2    Schliesslich verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Versicherten, weshalb ihm die Personalvorsorgestiftung für die Angestellten der Y.___ ab dem 1. November 2011 eine 100%ige Invalidenrente der beruflichen Vorsorge gewährte, jedoch die Ausrichtung eines Invaliditätskapitals im Betrag von Fr. 50‘388.-- bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades ablehnte (Urk. 2/5). Der Versicherte machte hingegen geltend, dass er Anspruch auf die Ausbezahlung des ganzen Invaliditätskapitals habe. Der entsprechende Briefwechsel zwischen den Parteien führte nicht zu einer Einigung (vgl. Urk. 2/6-12).


2.    Mit Eingabe vom 4. September 2012 erhob der Versicherte Klage gegen die Personalvorsorgestiftung für die Angestellten der Y.___ mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 50‘338.-- nebst 5 % Zins seit dem 1. November 2011 zu bezahlen (Urk. 1). Die Beklagte schloss in ihrer Klageantwort vom 23. November 2012 auf Abweisung der Klage (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. November 2012 wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 12/1-91). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15, Urk. 18).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und Organisation frei. Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so finden gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG für die weitergehende Vorsorge lediglich gewisse - vorliegend nicht relevante - Gesetzesbestimmungen Anwendung.

1.2    Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die gesetzlichen Normen insbesondere des BVG bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innominatvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versicherten Person (BGE 122 V 145 E. 4b mit Hinweisen). Innominatverträge sind Verträge, die gesetzlich nicht besonders geregelt und auf die daher in erster Linie die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) anzuwenden sind. Im Gegensatz zu anderen Innominatverträgen, die Elemente gesetzlich besonders geregelter Verträge oder Institute enthalten, schliesst Art. 49 Abs. 2 BVG die Anwendung zwingender materieller Bestimmungen dieser gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse auf den Vorsorgevertrag aus.

    Dies bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen bei der Durchführung der überobligatorischen Versicherungen nur die in Art. 49 Abs. 2 BVG ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften zu beachten hätten. Vielmehr sind die Vorsorgeeinrichtungen bei der materiellen Gestaltung und Durchführung der überobligatorischen Versicherung von Verfassung wegen insbesondere an die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, der Verhältnismässigkeit und an den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebunden (vgl. Hermann Walser, Weitergehende berufliche Vorsorge, in SBVR/Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 1998, N 142 mit Hinweisen).

1.3    Die Auslegung des Reglements einer Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 E. 4c). Dabei sind auch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 E. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 E. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzem steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 E. 5a, 119 II 373 E. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N 451 ff. zu Art. 18 OR).


2.

2.1    Der Kläger führte zur Klagebegründung zusammengefasst aus, aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes werde ihm von der Eidgenössischen Invalidenversicherung seit dem 1. November 2011 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ausbezahlt, weshalb er nicht nur Anspruch auf eine 100%ige Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, sondern auch auf die verbleibenden 50 % seines Invaliditätskapitals von gesamthaft Fr. 100‘776.-- habe (Urk. 1).

2.2    Dem hielt die Beklagte im Wesentlichen entgegen, es handle sich beim reglementarisch vorgesehenen Invaliditätskapital um eine überobligatorische Leistung. Es sei im Gegensatz zu Rentenleistungen kein Dauerschuldverhältnis, welches revisionsweise dem neuen Sachverhalt angepasst werde, sondern eine einmalige Zahlung, welche sich auf einen bestimmten, zu einem gewissen Zeitpunkt gegebenen Sachverhalt stütze und einer späteren Abänderung nicht zugänglich sei. Zweck eines Invaliditätskapitals sei nebst einer materiellen Komponente vor allem, das erfahrene Leid monetär zu lindern. Es habe indes nicht den Zweck, künftige Erwerbseinkommensverluste zu entschädigen, ansonsten es im Rahmen der Koordinationsberechnung bei Überentschädigung zu kürzen wäre (Urk. 7 S. 4). Massgebend sei einzig der Zeitpunkt der erstmaligen Invaliditätsanerkennung durch die Invalidenversicherung. Fällig werde die Auszahlung des Invaliditätskapitals mit der ersten Zahlung der Invalidenrente der Pensionskasse (Urk. 7 S. 5).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, nachdem sich sein Invaliditätsgrad per 1. November 2011 auf 100 % erhöht hatte (vgl. Urk. 8/4), im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge die verbleibenden 50 % seines Invaliditätskapitals von gesamthaft Fr. 100‘776.-- auszurichten. Zwischen den Parteien ist – nach der herrschenden Aktenlage zu Recht – unbestritten, dass der Kläger seit dem 3. August 2011 zu 100 % erwerbsunfähig und die Beklagte im Rahmen des Obligatoriums insoweit leistungspflichtig ist. Die Beklagte anerkannte diesbezüglich ihre Leistungspflicht und richtet dem Kläger eine entsprechend erhöhte Invalidenrente aus (vgl. Urk. 2/5). Einziger Streitpunkt bleibt damit, ob der Kläger zufolge Erhöhung des Invaliditätsgrades nicht nur Anspruch auf Erhöhung der obligatorischen Invalidenrente, sondern im Rahmen des Überobligatoriums auch auf Leistung des restlichen Invaliditätskapitals von Fr. 50‘388.-- hat.

3.2    Dem Reglement lassen sich unter anderem folgende Bestimmungen entnehmen (Urk. 2/4 S. 8):

„1.5.2 Invalidenleistungen

Art. 22Invalidenrente


1. Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Pensionskasse ab demselben Datum und im selben Ausmass als invalid. Der Stiftungsrat entscheidet im überobligatorischen Bereich bei Bedarf aufgrund eines vertrauensärztlichen Gutachtens über das Vorliegen von Invalidität und über die Höhe des Invaliditätsgrades. Wegleitend für die Festsetzung des Invaliditätsgrades ist die durch die Invalidität bedingte Lohneinbusse, gemessen am bisherigen Einkommen.


2. (…)


3. Der Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse entsteht mit dem Anspruch auf eine Rente der IV. Die Pensionskasse beginnt die Rentenzahlung jedoch frühestens nach Beendigung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung oder nach Erschöpfung des Anspruches auf Taggelder aus der Kranken- oder Unfallversicherung. (…)


4. (…)


5. (…)


Art. 23Invaliditätskapital

1. Der Anspruch auf ein Invaliditätskapital besteht bei Invalidität gemäss Definition von Art. 22 Abs. 1.

2. Ein Invaliditätsgrad unter 40 % ergibt in keinem Fall Anspruch auf ein Kapital. Bei einer Invalidität von mindestens 40 % wird ein Viertel des Kapitals, bei einer Invalidität von mindestens 50 % ein halbes Kapital und bei einer Invalidität von mindestens 60 % Dreiviertel des Kapitals gewährt. Ab einer Invalidität von mindestens 70 % wird das volle Kapital gewährt.

3. Das Invaliditätskapital beträgt bei voller Invalidität 100 % des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Jahreslohns. Die Auszahlung wird mit der ersten Zahlung der Invalidenrente der Pensionskasse fällig.“

3.3    Wie der Kläger zu Recht vortrug, lässt sich aus den oben wiedergegebenen Passagen des Reglements wie auch seinen anderen Teilen keine Bestimmung entnehmen, wonach es sich beim Invaliditätskapital um eine einmalige, unteilbare Leistung handelt. Die Auslegung nach dem Wortlaut ergibt jedenfalls nicht eindeutig, dass das gesamte Invaliditätskapital nur geschuldet ist, wenn die versicherte Person auf einen Schlag zu 100 % invalid wird, und es nicht auch entsprechend dem jeweiligen Invaliditätsgrad und der in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht geschuldeten Invalidenrente gemäss dem Krankheitsverlauf zeitlich abgestuft ausbezahlt werden könnte. Dies stellte auch die Beklagte nicht in Abrede. Entgegen ihrem Vorbringen deutet aber auch der Zweck des Invaliditätskapitals nicht auf eine einmalige Zahlung hin, ist doch nicht zu sehen, weshalb eine spätere Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht wiederum eine monetäre Linderung des erlittenen Leids erforderlich machen sollte. Dieser Auslegung steht auch die Formulierung in Ziff. 3 Satz 2 von Art. 23 des Reglements nicht entgegen. So lässt sich nach Treu und Glauben unter „erste Zahlung der Invalidenrente“ auch die erste Zahlung der erhöhten Invalidenrente subsumieren. Auch aus dem Gesamtzusammenhang geht nichts anderes hervor. Art. 23 betreffend das Invaliditätskapitel wie auch Art. 22 betreffend die Invalidenrente stehen unter dem Titel 1.5.2 Invalidenleistungen und knüpfen an die Invalidität gemäss Invalidenversicherung an. Dies bedeutet, dass bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und daraus resultierendem erhöhten Invaliditätsgrad die Invalidenleistungen anzupassen sind. Nicht ersichtlich ist, weshalb nur die Rente, nicht jedoch auch das Invaliditätskapital zu erhöhen wäre. Eine betragsmässige Begrenzung erfährt das Invaliditätskapital bereits durch die in Ziff. 3 von Art. 23 des Reglements statuierte Beschränkung auf 100 % des versicherten Jahreslohnes. Auf jeden Fall durfte der Kläger gestützt auf das Reglement darauf vertrauen, dass ihm bei sich nachträglich verschlechterndem Gesundheitszustand das restliche Invaliditätskapital ausbezahlt wird.

    Dies führt zur Gutheissung der Klage. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger die restlichen 50 % bzw. Fr. 50‘338.-- seines Invaliditätskapitals von gesamthaft Fr. 100‘776.-- auszubezahlen.

4.    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 102 ff. des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Die Rechtsprechung differenziert - bei fehlender statutarischer Verzugszinsregelung  zwischen Rentenleistungen und anderen reglementarischen Leistungsansprüchen. Letztere gelten als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag, weshalb die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.2). Da die Auszahlung des Invaliditätskapitals mit der ersten Zahlung der erhöhten Invalidenrente der Beklagten fällig wurde (vgl. E. 3.2), sind dem Kläger ab dem 1. November 2011 Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen (Art. 102 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 OR).


5.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Demzufolge ist die Beklagte ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein Invaliditätskapital von Fr. 50‘338.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 1. November 2011 auszurichten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Sutter

- Personalvorsorgestiftung für die Angestellten der Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstOnyetube