Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


BV.2012.00077




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 19. September 2013

in Sachen


X.___


vertreten durch Rechtsanwalt Mayr

Rappold & Partner Rechtsanwälte

Limmatquai 52, Postfach

8022 Zürich

Klägerin


gegen


1.    Y.___


2.    Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich


3.    Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

Bleicherweg 19, 8002 Zürich

Beklagte


Beklagte 3 Zustelladresse:

Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

PRD Rechtsdienst

Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich



sowie



Y.___

Kläger


gegen


1.    X.___


2.    Vorsorgestiftung VSAO

Kollerweg 32, Postfach 389, 3000 Bern 6

Beklagte










Sachverhalt:

1.    Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2012 (Urk. 1) wurde die am 4. Dezember 2002 zwischen X.___ und Y.___ geschlossene Ehe geschieden. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 11. September 2012 (vgl. Rechtskraftbescheinigung in Urk. 1 S. 67) wurden die Akten an das Sozialversicherungsgericht überwiesen zwecks Teilung der während der Ehe erwirtschafteten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (anzuwendender Teilungsschlüssel: 50 : 50; Dispositiv Ziffer 9 des Scheidungsurteils [Urk. 1 S. 66]).


2.

2.1    Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 (Urk. 4) wurde Y.___ aufgefordert, Aufschluss über die Höhe seines Freizügigkeitskapitals im Zeitpunkt der Eheschliessung zu geben. Am 11. November 2012 teilte Y.___ dem Gericht mit, dass er zum genannten Zeitpunkt über kein Freizügigkeitskapital verfügt habe (Urk. 8).

    Mit Verfügung vom 14. November 2012 (Urk. 10) wurden die Swiss Life AG, die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) und die Vorsorgestiftung VSAO (nachfolgend: VSAO) aufgefordert, dem Gericht per Datum der Rechtskraft der Scheidung (11. September 2012) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen einzureichen und sich über die Durchführbarkeit der Teilung auszusprechen. Gleichzeitig wurden den Vorsorgeeinrichtungen sämtliche notwendigen Angaben mitgeteilt (unter anderem auch, dass Y.___ im Zeitpunkt der Eheschliessung über kein Freizügigkeitskapital verfügte).

2.2    Die VSAO meldete am 16. November 2012 für X.___ eine zu teilende Austrittsleistung per 11. September 2012 in der Höhe von Fr. 111‘321.90 und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung (Urk. 13; vgl. auch Urk. 14).

    Die Allianz erklärte mit Schreiben vom 19. November 2012 (Urk. 15), dass die Austrittsleistung von Y.___ im Zeitpunkt der „voraussichtlichen Scheidung (14.09.2012)“ Fr. 121‘074. betrage und bestätigte sinngemäss die grundsätzliche Teilbarkeit.

    Die Swiss Life AG meldete am 21. November 2012 (Urk. 19) für Y.___ eine zu teilende Austrittsleistung per 11. September 2012 in der Höhe von Fr. 147‘212. und bestätigte die Durchführbarkeit der Teilung.

2.3    Mit Verfügung vom 28. November 2012 (Urk. 22) wurde X.___ und Y.___ Frist zur Stellungnahme zu den von den Vorsorgeeinrichtungen gemeldeten Guthaben sowie zu den eingereichten Dokumenten angesetzt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 (Urk. 24) teilte Y.___ dem Gericht mit, dass die Allianz die Austrittsleistung falsch berechnet habe (falsches Datum der Rechtskraft der Ehescheidung) und dass er davon ausgehe, dass X.___ dem Scheidungsrichter eine Anstellung verheimlicht habe.

    Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk. 25) wurde X.___ Frist angesetzt, um zum Vorwurf von Y.___ Stellung zu nehmen. Die Allianz wurde aufgefordert, eine korrekte Abrechnung einzureichen.

    Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 28) meldete die Allianz für Y.___ eine Austrittsleistung von „CHF 121‘074.00 (Valuta 01.09.2012)“.

2.4    Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 (Urk. 29) wies das Gericht die Allianz darauf hin, dass ihre Abrechnungen in mehrerer Hinsicht offensichtlich falsch seien (vgl. im Einzelnen Urk. 29 Ziffern 1 bis 3), und forderte sie auf, eine korrekte und nachvollziehbare Abrechnung einzureichen.

    Am 28. Februar 2013 meldete die Allianz, dass die Austrittsleistung von Y.___ „im Zeitpunkt der voraussichtlichen Scheidung (11.09.2012)“ Fr. 122’260. betrage (Urk. 30).

    Mit Schreiben vom 19. März 2013 (Urk. 32) liess X.___ versichern, dass sie über keine weiteren Vorsorgeguthaben verfüge, sondern nur über das von der VSAO gemeldete Konto.

2.5    Y.___ teilte dem Gericht am 24. März 2013 mit, dass er den Berechnungen der Allianz, die ständig zu anderen Ergebnissen komme, keinen Glauben mehr schenken könne, und beantragte sinngemäss, die Berechnung durch einen unabhängigen Experten vornehmen zu lassen (Urk. 34).

    Mit Verfügung vom 4. April 2013 (Urk. 35) wurde die Allianz unter Hinweis auf die Mängel ihrer früheren Abrechnungen abermals aufgefordert, dem Gericht eine nachvollziehbare Berechnung der relevanten Austrittsleistung einzureichen. Zudem wurde die Allianz darauf aufmerksam gemacht, dass das vorliegende Verfahren nur in der Regel kostenlos sei.

    Mit Eingabe vom 19. April 2013 (Urk. 38) bestätigte die Allianz den gemeldeten Betrag von Fr. 122‘260. (Wert per 11. September 2012) und erklärte ihre Berechnung beziehungsweise die früheren Differenzen. Am 17. Juni 2013 nahm Y.___ dazu Stellung und hielt an seinem Antrag fest, es sei eine Berechnung durch einen unabhängigen Experten vornehmen zu lassen (Urk. 44; vgl. auch Urk. 40). X.___ liess sich nicht mehr vernehmen, obwohl ihr dazu Gelegenheit geboten worden war (vgl. Urk. 42 und 43/2).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

1.2    Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.


2.

2.1    Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen entnehmen:

-    Datum der Eheschliessung: 4. Dezember 2002 (Urk. 1 S. 1)

-    Rechtskraft der Scheidung: 11. September 2012 (Urk. 1 S. 67)

-    Teilungsverhältnis: 50 : 50 (Urk. 1 S. 66 Dispositiv Ziffer 9)

-zu teilendes Guthaben von X.___: Fr. 111‘321.90 (vgl. E. 2.2.3)

-    zu teilendes Guthaben von Y.___: Fr. 269‘472. (vgl. E. 2.3.3)

2.2

2.2.1    Das zu teilende, während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben von X.___ beträgt gemäss Meldung der VSAO vom 16. November 2012 (Urk. 13) Fr. 111‘321.90.

2.2.2    X.___ liess dagegen keine Einwendungen erheben.

    Y.___ machte demgegenüber am 19. Dezember 2012 geltend, dass es möglich sei, dass für X.___ weitere Vorsorgekonti bei anderen, ihm unbekannten Vorsorgeeinrichtungen geführt würden (Urk. 24). Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk. 25) wurden deshalb X.___ und ihr Rechtsvertreter aufgefordert, dem Gericht wahre und vollständige Angaben zu machen, insbesondere sämtliche Vorsorgeeinrichtungen zu nennen. Mit Eingabe vom 19. März 2013 (Urk. 32) liess X.___ versichern, dass für sie bei keiner anderen Vorsorgeeinrichtung als der VSOA Konti geführt werden. Y.___ hielt in seiner Eingabe vom 22. April 2013 (Urk. 40) an seiner Auffassung fest.

    Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Vorbringen von Y.___ durch keine konkreten Indizien oder gar Beweise untermauert wird. Aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass ein namhaftes Vorsorgeguthaben aus Z.___ auf das Konto von X.___ bei der VSAO überwiesen wurden (vgl. Urk. 14 unter der Rubrik „Bemerkungen“), weshalb nicht davon auszugehen beziehungsweise durch nichts belegt ist, dass X.___ in Z.___ über weitere Vorsorgeguthaben verfügt. Zudem ist notorisch (und im Übrigen unter www.vorsorgestiftung-vsao.ch abrufbar), dass sowohl das A.___ als auch die B.___ zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der VSAO angeschlossen sind, weshalb die Behauptung von Y.___, X.___ hätte aufgrund ihrer Anstellung bei den genannten Spitälern andernorts Vorsorgeguthaben, einer Grundlage entbehrt.

2.2.3    Aus dem Gesagten folgt, dass kein objektiver Grund ersichtlich ist, weshalb an der Erklärung von X.___, dass sie über keine weiteren Vorsorgeguthaben verfüge, zu zweifeln sein sollte. Demzufolge ist auf die Meldung der VSAO vom 16. November 2012 (Urk. 13) abzustellen und in Bezug auf X.___ von einer zu teilenden Austrittsleistung von Fr. 111‘321.90 auszugehen.

2.3

2.3.1    Die Swiss Life AG meldete am 21. November 2012 in Bezug auf Y.___ einen Freizügigkeitsanspruch per 11. September 2012 in der Höhe von Fr. 147‘212. (Urk. 19). Der von der Swiss Life AG gemachte Einwand, dass sie sein Guthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht kenne, ist irrelevant. Angesichts dessen, dass bei Eheschliessung kein entsprechendes Kapital vorhanden war, was den involvierten Vorsorgeeinrichtungen mit Verfügung vom 14. November 2012 [Urk. 10] mitgeteilt worden war, ist ohne Weiteres von einer zu teilenden Austrittsleistung von Fr. 147‘212. (Urk. 19) auszugehen.

2.3.2    Wie bereits ausgeführt wurde, reichte die Allianz dem Sozialversicherungsgericht diverse Berechnungen ein, die in verschiedener Hinsicht mangelhaft waren. Darauf wird nachfolgend bei der Frage der Auferlegung der Verfahrenskosten zurückzukommen sein (vgl. E. 5).

    Das ändert jedoch – entgegen der Auffassung von Y.___ – nichts daran, dass die Allianz am 19. April 2013 (nach etlichen Interventionen des Sozialversicherungsgerichts) schliesslich eine ausführliche und nachvollziehbare Berechnung ins Recht gereicht hat. Der Einwand von Y.___, dass er den Ausführungen der Allianz angesichts der diversen Fehlmeldungen keinen Glauben mehr schenken können, ist zwar subjektiv nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass keine objektiven Anhaltspunkte vorhanden sind, die für eine (neuerliche) Unrichtigkeit der Berechnung der Allianz sprechen würden. Dem Verfahrensantrag von Y.___, es sei auf Kosten der Allianz ein externes Gutachten zur Berechnung der Austrittsleistung einzuholen, ist demzufolge nicht stattzugeben.

    Aus dem Gesagten folgt vielmehr, dass auf die Meldung der Allianz vom 19. April 2013 (Urk. 38) abzustellen und von einer zu teilenden Austrittsleistung per 11. November 2012 von Fr. 122‘260. auszugehen ist.

2.3.3    Somit ergibt sich, dass Y.___ per 11. November 2012 bei der Swiss Life AG über ein zu teilendes Vorsorgeguthaben von Fr. 147‘212. (vgl. E. 2.3.1) und bei der Allianz über eine solches von Fr. 122‘260. (vgl. E. 2.3.2) verfügte. Insgesamt handelt es sich um eine Summe von Fr. 269‘472. (= Fr. 147‘212. + Fr. 122‘260.).

2.4    Soweit Y.___ einwandte, dass auf seinem Konto bei der Swiss Life AG auch freiwillige Zahlungen enthalten seien und dass diese „herauszurechnen“ seien (Urk. 8), ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahrens ist. Dabei handelt es sich um eine Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die in die sachliche Zuständigkeit des Ehescheidungsgerichts fällt. Das hiesige Gericht ist jedenfalls an den im rechtskräftigen Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel gebunden, so dass eine nachträgliche Korrektur der relevanten Guthaben (aus güterrechtlichen Gründen) von vornherein und unabhängig vom Güterstand nicht in Frage kommen kann.

2.5    Des Weiteren ist festzuhalten, dass die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen die Durchführbarkeit der Teilung bestätigten, X.___ und Y.___ gegen die grundsätzliche Durchführung der Teilung keine Einwendungen erhoben und auch keine Anzeichen ersichtlich sind, die gegen die Zulässigkeit einer Teilung sprächen.


3.    Ausgehend von den in E. 2.1 genannten Faktoren (vgl. auch E. 2.2-2.5) ist die Teilung folgendermassen durchzuführen:

    Das von X.___ während der Ehe angesparte Freizügigkeitskapital beträgt Fr. 111‘321.90 (vgl. E. 2.2.3), dasjenige von Y.___ Fr. 269‘472. (vgl. E. 2.3.3). Insgesamt beläuft sich das während der Ehe angesparte Kapital somit auf Fr. 380‘793.90. Davon steht bei Anwendung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteil (Urk. 1 Dispositiv Ziffer 9) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) X.___ und Y.___ je die Hälfte zu, mithin Fr. 190‘396.95. Daraus ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von X.___ und zu Lasten von Y.___ in der Höhe von Fr. 79‘075.05 (= Fr. 190‘396.95 ./. Fr. 111‘321.90). Demzufolge ist die Allianz zu verpflichten, den Betrag von Fr. 79‘075.05 zu Lasten von Y.___ auf das Konto von X.___ bei der VSAO zu überweisen.


4.    Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2012 mindestens 1,5 % p.a. [Art. 12 lit. g BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVGMindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).

    Demzufolge ist die X.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 1,5 % ab 11. September 2012 beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.


5.

5.1    Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).

5.2    Wie aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt und insbesondere den Akten ersichtlich ist, wurde der Fortgang des vorliegenden Verfahrens durch das prozessuale Verhalten der Allianz in aussergewöhnlicher Weise gestört. Die Allianz reichte erst nach mehrfacher Aufforderung des Gerichts (vgl. die Verfügungen vom 14. November 2012 [Urk. 10] und vom 17. Januar 2013 [Urk. 25], das Schreiben vom 15. Februar 2013 [Urk. 29] und die Verfügung vom 4. April 2013 [Urk. 35]) eine nachvollziehbare und korrekt erscheinende Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung ein. Zuvor hatte die Allianz offensichtlich falsche und auf unrichtigen Tatsachen beziehungsweise Daten fussende Berechnungen ins Recht gereicht (vgl. dazu die Ausführungen im Schreiben vom 15. Februar 2013 [Urk. 29] und die Verfügung vom 4. April 2013 [Urk. 35]). Beispielhaft sei erwähnt, dass die Allianz auch noch in ihrer Berechnung vom 28. Februar 2013 (Urk. 30) vom „Zeitpunkt der voraussichtlichen Scheidung (11.09.2012)“ sprach, obwohl ihr bereits mehrfach mitgeteilt worden war, dass das Scheidungsurteil am 11. September 2012 in Rechtskraft erwachsen war (erstmals mit Verfügung vom 14. November 2012 [Urk. 10]). Die Allianz nahm die Verfügungen und Mitteilungen des hiesigen Gerichts offenbar nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit zur Kenntnis. Das prozessuale Gebaren der Allianz, das nicht nur dem Gericht einen erheblichen Mehraufwand verursacht hat, sondern (wenigstens aus subjektiver Sicht) auch geeignet ist, das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Seriosität der notwendigen Urteilsgrundlagen zu beeinträchtigen, ist zumindest als leichtfertig, wenn nicht gar als mutwillig zu qualifizieren. Deshalb sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Allianz zu auferlegen.

5.3    Von der Zusprechung von Prozessentschädigungen an die übrigen Parteien zu Lasten der Allianz ist allerdings abzusehen, da diesen durch das Verhalten der Allianz kein (erheblicher) Mehraufwand entstanden ist respektive sie nicht vertreten waren.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 79‘075.05 zu Lasten von Y.___ auf das Vorsorgekonto von X.___ bei der Vorsorgestiftung VSAO zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 11. September 2012 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.

2.    Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr:Fr.1'000.--

Schreibgebühren:Fr.380.--

Zustellungsgebühren:Fr.460.--

Total:Fr. 1'840.--

werden der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marc Mayr

- Y.___

- Vorsorgestiftung VSAO

- Swiss Life AG

- Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker



DM/WS/IDversandt